{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20021107_2bvr105398","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20021107.2bvr105398","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"2 BvR 1053/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebietet nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der\nKrankenhausversorgung zu gewährleisten.\n\n\n\n\n                                       1/16","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1053/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\ngegen § 44 des Landesbeamtengesetzes Berlin in der Fassung der Artikel V und\n      XVI des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des\n      Haushalts 1998 (Haushaltsstrukturgesetz 1998 - HStrG 98) vom 19. Dezember 1997 (GVBl S. 686)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff\n\nam 7. November 2002 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz und         1\nsonstigem Bundesrecht vereinbar ist, sogenannte Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit auszuschließen.\n\n                                        I.\n 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst sowie Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Allgemeinen Verwal-\n\n\n                                        2/16\n\ntungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl S. 918) sind aus\nAnlass einer Krankheit beihilfefähig auch die Aufwendungen für Wahlleistungen bei\nvollstationärer und teilstationärer Krankenhausbehandlung. Hierzu gehören im Wesentlichen einerseits die gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen gemäß\n§ 22 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzveror), zuletzt geändert durch Art. 35 des Achten Euro-Einführungsgesetzes\nvom 23. Oktober 2001 (BGBl I S. 2702), und andererseits die gesondert berechnete\nUnterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages\nvon 14,50 € täglich nach § 22 Abs. 4 BPflV. In der Praxis umfassen die Wahlleistungen damit insbesondere die Behandlung durch den Chefarzt und die Unterkunft im\nEin- oder Zweibettzimmer; die Unterbringung im Zweibettzimmer kann je nach Standard des jeweiligen Krankenhauses auch allgemeine Krankenhausleistung sein.\n\n  2. Nach § 44 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1979 (GVBl S. 368) - LBG a.F. - erhalten Beamte\nund Versorgungsempfänger Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.\n\n Durch Art. V des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des          4\nHaushalts 1998 (Haushaltsstrukturgesetz 1998 - HStrG 98) vom 19. Dezember 1997\n(GVBl S. 686) erhielt § 44 Satz 1 LBG folgende Fassung:\n\nDie Beamten und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften) mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für\nWahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften) nicht beihilfefähig sind.\n\n  Gemäß der Übergangsregelung in Art. XVI Abs. 1 HStrG 98 ist für Aufwendungen,            6\ndie aus Anlass einer vor dem 1. April 1998 begonnenen stationären Behandlung entstanden sind, das bis zum 31. März 1998 geltende Beihilferecht anzuwenden. Darüber hinaus bleiben nach Absatz 2 dieses Artikels die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nach den bis zum 31. März 1998 geltenden\nBeihilfevorschriften beihilfefähig für am 1. April 1998 berechtigte Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte und Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.\nArt. V HStrG 98 ist am 1. April 1998 in Kraft getreten (Art. XVII HStrG 98).\n\n  3. Neben dem Land Berlin haben die Länder Brandenburg (§ 45 Abs. 3 Satz 1 des            7\nLandesbeamtengesetzes i.d.F. des Haushaltsstrukturgesetzes 1999 vom 21. Dezember 1998 <GVBl I S. 303>), Bremen (§ 7 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes\ni.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. März 1994\n<BremGBl S. 107>), Hamburg (§ 6 Nr. 6 der Beihilfeverordnung i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom 4. April 1995 <HambGVBl S. 73>), Niedersachsen (§ 87 c\nAbs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes\n\n\n                                          3/16\n\n2002 vom 18. Dezember 2001 <NdsGVBl S. 806>), das Saarland (§ 98 Satz 4 des\nLandesbeamtengesetzes i.d.F. des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 1995 vom\n6. April 1995 <SaarlABl S. 418>) und Schleswig-Holstein (§ 95 Abs. 2 Satz 1 des\nLandesbeamtengesetzes i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1998 vom 23. Januar\n1998 <GVOBl Schl.-H. S. 37>) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre\nWahlleistungen ausgeschlossen.\n\n Demgegenüber sehen die Beihilfevorschriften des Bundes (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b BhV), die auch in den Ländern Bayern (Art. 11 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz), Mecklenburg-Vorpommern (§ 91 Landesbeamtengesetz), Sachsen (§ 102\nLandesbeamtengesetz), Sachsen-Anhalt (§ 88 a Abs. 1 Landesbeamtengesetz) und\nThüringen (§ 87 Landesbeamtengesetz) Anwendung finden, und die Beihilfeverordnungen in den Ländern Baden-Württemberg (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Beihilfeverordnung),\nHessen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Beihilfeverordnung), Nordrhein-Westfalen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2\nBeihilfeverordnung) und Rheinland-Pfalz (§ 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Beihilfeverordnung) weiterhin die grundsätzliche Beihilfefähigkeit auch der Aufwendungen für\nWahlleistungen vor. Bei der Unterbringung in einem anderen als einem Drei- oder\nMehrbettzimmer wird die Beihilfefähigkeit allerdings auf die Kosten eines Zweibettzimmers beschränkt. Außer in Baden-Württemberg ist dabei ein Eigenbehalt in unterschiedlicher Höhe vorgesehen.\n\n                                          II.\n Mit der am 22. Juni 1998 erhobenen Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar           9\ngegen die Änderung des § 44 Satz 1 LBG durch Art. V HStrG 98 richtet, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1, Art. 6\nAbs. 1 sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG.\n\n  Er ist 1959 geboren, seit 1988 Richter am Amtsgericht im Dienste des Landes Berlin, verheiratet und hat zwei - 1990 und 1992 geborene - Kinder. Für ihn gelten nach\nMaßgabe des § 7 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970\n(GVBl S. 642) die Vorschriften für Landesbeamte - und damit auch die Beihilfevorschriften - entsprechend.\n\n  Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde trägt er im Wesentlichen vor: Aufgrund der zum 1. April 1998 wirksam gewordenen Änderung des § 44 LBG habe er\nden privaten Versicherungsschutz für sich und seine Familie um die Aufwendungen\nfür Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung erweitern müssen, wodurch sich die monatliche Versicherungsprämie von 486,65 DM auf 616,30 DM erhöht habe. Die angegriffene Beihilferegelung, die stationäre Wahlleistungen insgesamt von der Beihilfefähigkeit ausschließe, verletze unter dem Gesichtspunkt des\nbundeseinheitlichen Beihilfestandards die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Gerade in der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen unterscheide sich das Leistungssystem der Versorgung der privat versicherten Beamten im Krankheitsfall grundlegend\nvom Leistungsprofil der gesetzlichen Krankenversicherung.\n\n\n\n                                         4/16\n\n  Die Neuregelung verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte und Personen, die das 55. Lebensjahr bei\nInkrafttreten vollendet haben, bleibe es auch künftig bei der Beihilfefähigkeit der\nWahlleistungen. Hingegen seien Beamte und Richter, die - wie der Beschwerdeführer - nicht zu diesen Gruppen zählten, jedoch Ehegatten und Kinder zu versorgen\nhätten, von Ansprüchen für Wahlleistungen ausgeschlossen. Ein rechtfertigender\nGrund für diese Differenzierung sei nicht zu erkennen.\n\n  Die angegriffene Regelung sei schließlich unter dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der sogenannten unechten Rückwirkung nicht hinnehmbar. Der Beschwerdeführer habe auf den Fortbestand des bisherigen bundeseinheitlichen Beihilfestandards vertrauen dürfen. Zwar müssten auch Beamte und Richter zur\nHaushaltssanierung beitragen; dies rechtfertige aber nicht, das Vertrauen einer ganzen Beamtengeneration in den Fortbestand der Fürsorgepflicht zu entwerten, zumal\nweniger eingreifende, aber gleich wirksame Mittel zur Kostensenkung im Beihilfewesen - etwa die Einführung von Eigenanteilen - zur Verfügung stünden.\n\n                                          III.\n 1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Abgeordnetenhaus von Berlin Stellung             14\ngenommen. Es hält sie für unzulässig und zudem auch für unbegründet.\n\n Der Beschwerdeführer sei durch die angegriffene Neuregelung weder gegenwärtig            15\nnoch unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Die Änderung seines privaten Krankenversicherungsschutzes sei seine eigene Entscheidung. Auch sei ihm zuzumuten, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu erschöpfen.\n\n  Das gegenwärtige System der Beihilfe sei kein Bestandteil der verfassungsrechtlich      16\ngarantierten Alimentationspflicht des Dienstherrn. Diese Pflicht sei auch nicht mittelbar verletzt; der für die Krankenversicherung zur Verfügung stehende Teil der Alimentation müsse grundsätzlich nur so bemessen sein, dass aus ihm die Prämien einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten Krankenversicherung\nbeglichen werden könnten. Die angegriffene Neuregelung verstoße ferner nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn; sie führe nicht zu einer Krankenhausversorgung unterhalb des Maßes des medizinisch Zweckmäßigen oder gar Notwendigen\nund bedeute deshalb keine unzumutbare Belastung des Beamten. Die Angemessenheit der Beihilfe könne nicht nach einem traditionellen Anspruchsniveau der Beamtenschaft festgelegt werden. Die Verfassung fordere keinen spezifischen, für den\nLandesgesetzgeber verbindlichen Beihilfestandard. Die Regelung verstoße schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Alter, Familienstand und Kinderzahl des Beamten würden bei der Besoldung durch unterschiedliche Zuschläge\nberücksichtigt. Auch die Übergangsvorschrift des Art. XVI HStrG 98 sei verfassungskonform; hier werde willkürfrei an das Alter und bei der Gruppe der Schwerbehinderten an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen in der Person des jeweils Betroffenen angeknüpft und insoweit das Vertrauen dieser Personengruppen in den\nFortbestand der bisherigen Regelungen geschützt.\n\n\n                                          5/16\n\n 2. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg und die Bayerische Staatsregierung halten die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Der Ausschluss\nder Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen verletze den einheitlichen\nBeihilfestandard. Bei Personen in fortgeschrittenem Lebensalter könne die finanzielle\nAuswirkung des Ausschlusses 3 v.H. der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge erreichen. Das am bundesweiten Beihilfestandard orientierte Gefüge aus Alimentation\nund ergänzender Fürsorgeleistung werde erheblich gestört, weil der für die Regelung\nder Besoldung nach Art. 74 a GG zuständige Bund aufgrund der vorgegebenen Einheitlichkeit der Besoldung auf diese Veränderung des Gefüges in einem Land nicht\nreagieren könne.\n\n  3. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Regierung des Saarlandes halten die Verfassungsbeschwerde für zulässig, jedoch unbegründet. Das\nGrundgesetz umfasse kein Recht des Beamten auf Gewährung von Beihilfen für die\nKosten stationärer Wahlleistungen.\n\n 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass die Frage, ob der Ausschluss       19\nder Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung zulässig sei, seit\nder Entscheidung des Zweiten Senats vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207)\nnicht mehr Gegenstand eines Verfahrens gewesen sei; es seien derzeit auch keine\nStreitsachen anhängig, in denen diese Rechtsfrage Bedeutung haben könnte.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                 20\n\n  Der Beschwerdeführer wird durch die innerhalb der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG        21\nangegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE\n97, 157 <164>; 102, 197 <207>). Sie hat ihn zu einer Entscheidung über den Umfang\nseines Krankenversicherungsschutzes veranlasst, die er später - zumindest für die\nVergangenheit - nicht mehr rückgängig machen kann. Um den bisherigen Standard\nseiner Versorgung im Krankheitsfall aufrechtzuerhalten und eine erneute Risikoprüfung oder eine Wartezeit zu vermeiden, musste der Beschwerdeführer gemäß\n§ 178 e Satz 2 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Regelung seinen Krankenversicherungsschutz entsprechend erweitern.\n\n  Auch ohne ein Verwaltungsverfahren steht unmittelbar aufgrund des § 44 Satz 1          22\nLBG in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung fest, dass für Wahlleistungen keine\nBeihilfe mehr bewilligt werden darf. Der Beschwerdeführer müsste also spätestens\nbei stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus entscheiden, ob hinsichtlich der Unterbringung und ärztlichen Behandlung dennoch Wahlleistungen oder nur die Regelleistungen in Anspruch genommen werden sollen (vgl. BVerfGE 90, 128 <135 f.>).\n\n  Der Beschwerdeführer ist auch nicht aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde darauf zu verweisen, zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten zu beschreiten (vgl. dazu BVerfGE 71, 305 <335 ff.>; 75, 108 <145 f.>; 79, 1\n<20>). Die vorherige Anrufung der Fachgerichte ist dem Beschwerdeführer wegen\n\n\n                                         6/16\n\nnicht mehr korrigierbarer Dispositionen nicht zumutbar.\n\n                                         C.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit         24\nvon Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung gemäß § 44 Satz\n1 des Berliner Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen gemäß Art. 93 Abs. 1\nNr. 4a GG geschützten Rechten; diese Regelung ist mit dem Grundgesetz und dem\nsonstigen Bundesrecht vereinbar.\n\n                                          I.\n Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt.                                                   25\n\n  1. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 8, 1 <11 ff.>; 9,   26\n268 <286>; 11, 203 <210>) und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber\n(vgl. BVerfGE 15, 167 <196>) sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft (vgl.\nBVerfGE 8, 1 <11 f.>; 43, 154 <167>; 64, 367 <375>). Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand\nvon Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während\neines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE\n8, 332 <343>; 70, 69 <79>; 83, 89 <98>). Hierzu gehören die Fürsorgepflicht (vgl.\nBVerfGE 43, 154 <165 f.>; 46, 97 <117>; 83, 89 <100>) und das Alimentationsprinzip\n(vgl. BVerfGE 8, 1 <14, 16 ff.>; 76, 256 <298>; 99, 300 <314>).\n\n  a) Die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt gehört nicht zu den hergebrachten       27\nGrundsätzen des Berufsbeamtentums. Das System der Beihilfen kann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch Art. 33 Abs. 5 GG berührt wird. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im\nSinn der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu\ngewähren, besteht nicht (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 79, 223 <235>; 83, 89 <98>).\n\n b) Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des         28\nDienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>). Dieser muss Vorkehrungen treffen, dass der\namtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller\nBelastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet\nwird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge,\nüber Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von\nVerfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu\nder aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwen-\n\n                                         7/16\n\ndungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht\nabsichern kann. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht\ngedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Der\nDienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende\nLeistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 <100 ff.>).\n\n c) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Das gegenwärtige System\nder Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation\ndes Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener\nBelastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 <98> m.w.N.). Die Alimentation wäre erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die\nzur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen\nBelastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht\neine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfGE 58, 68 <78>).\n\n  2. Hieran gemessen ist die angegriffene Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.      30\nDie Inanspruchnahme sogenannter Krankenhauswahlleistungen ist zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der\nBeamte für solche Wahlleistungen getätigt hat, ist deshalb von der Fürsorgepflicht\nnicht geboten (a). Das Alimentationsprinzip ist ebenfalls nicht - auch nicht mittelbar\nim Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Dienstbezügen und Beihilfeleistungen - verletzt. Entschließt sich der Beamte, für die mögliche Inanspruchnahme von\nKrankenhauswahlleistungen erhöhte Versicherungsprämien aus seiner Besoldung\nzu erbringen, so ist dies auf den Umfang der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss; denn es handelt sich hierbei nicht mehr um Vorsorge für im\nKrankheitsfall notwendige Aufwendungen (b).\n\n  a) Beamte bleiben bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus auch dann im         31\nGenuss einer vollen medizinischen Versorgung, wenn sie auf Wahlleistungen verzichten und lediglich die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung in Anspruch nehmen; diese sind weiterhin uneingeschränkt beihilfefähig.\n\n aa) Die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen gewährleistet             32\nnach der gegenwärtig geltenden Bundespflegesatzverordnung (BPflV) eine medizini-\n\n\n\n                                         8/16\n\nsche Vollversorgung. Nach § 2 Abs. 2 BPflV sind unter \"allgemeinen Krankenhausleistungen\" alle diejenigen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen zu verstehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für dessen\nmedizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind (vgl. dazu\nDietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und\nFolgerecht, Band 1, Anm. II. 1. und 2. zu § 2 BPflV; Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, 4. Aufl., Erl. zu § 2 BPflV). Es handelt sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht etwa um eine Versorgung unterhalb des Maßes\ndes medizinisch Zweckmäßigen oder gar Notwendigen. Dass die Behandlung durch\nden gewählten Chefarzt statt durch die sonst zuständigen Ärzte des Krankenhauses\ngrundsätzlich medizinisch notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Überdies besagt die\nFormulierung, die medizinisch zweckmäßige Versorgung sei \"unter Berücksichtigung\nder Leistungsfähigkeit des Krankenhauses\" zu erbringen, dass das gesamte im Krankenhaus versammelte medizinische Können und Wissen, auch soweit es nur bei besonders spezialisierten Ärzten oder bei Chefärzten besteht, in die Behandlung des\nPatienten einzubringen ist, sofern dies im Einzelfall angezeigt ist. Je nach dem Zustand des Patienten kann daher das Eingreifen des Chefarztes auch im Rahmen der\nallgemeinen Krankenhausleistungen erforderlich und dem Patienten geschuldet sein\n(vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., Anm. II. 6. zu § 2 BPflV). Erfordert etwa eine schwierige Operation die besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten des Chefarztes, so kann\ndessen Tätigwerden nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Patient - kraft\neiner besonders großzügigen Beihilferegelung oder einer entsprechenden Versicherung - dafür ein besonderes Honorar zahlt. Auch eine aus medizinischen Gründen\nnotwendige Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer wird durch den allgemeinen Pflegesatz abgegolten (vgl. BSG, Urteil vom 2. März 1983 - 9a RV 19/\n82 -, Breithaupt, Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht 1983, S. 799).\nGleiches gilt für eine aus medizinischen Gründen notwendige Aufnahme einer Begleitperson des Patienten. Übersteigen die an eine medizinisch zweckmäßige und\nausreichende Versorgung zu stellenden Anforderungen die Leistungsfähigkeit des\nKrankenhauses, muss es den Patienten in ein geeignetes anderes Krankenhaus verlegen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., Anm. II. 7., 11. zu § 2 BPflV). Es kommt hinzu,\ndass Unterbringung und Behandlungsmöglichkeiten in der allgemeinen Pflegeklasse\nder meisten Krankenhäuser in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verbessert\nworden sind (vgl. dazu OVG Bremen, ZBR 1980, S. 181 <182>). Dadurch wird auch\nbei einem Verzicht auf kostenaufwändige Wahlleistungen eine den heutigen Ansprüchen genügende und den Heilerfolg fördernde stationäre Behandlung des Beamten\nim Krankenhaus gewährleistet.\n\n  Der Dienstherr erfüllt mithin seine Fürsorgepflicht auch dann, wenn er dem Beamten im Fall eines notwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich eine an den\nRegelsätzen für Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung ausgerichtete\nBeihilfe gewährt. Aus der Fürsorgepflicht schuldet der Dienstherr, soweit die notwendige Absicherung der Beamten für den Krankheitsfall durch ein Beihilfesystem erfolgt, angemessene Beihilfen zu den im Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen,\n\n\n                                         9/16\n\nd.h. bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung. Dem ist genügt, wenn er (weiterhin) für die allgemeinen Krankenhausleistungen Beihilfe gewährt, d.h. sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen\nbeschränkt.\n\n bb) Für die Beantwortung der Frage, ob die nach Fürsorgegrundsätzen geleistete           34\nergänzende Beihilfe angemessen ist, kommt es auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in\nseinem Beschluss vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207 ff.) die Auffassung\nvertreten, die Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gehörten zu\nden von Beamten regelmäßig in Anspruch genommenen Behandlungsformen. Die\nErstattungsfähigkeit von Wahlleistungen im stationären Bereich präge seit jeher das\nVerständnis des Beamten von der ihm zugewandten Fürsorge des Dienstherrn und\nmache ihn aus der Sicht Dritter zum Privatpatienten schlechthin. Die Beihilfefähigkeit\nvon Wahlleistungen bestimme das gesamte Leistungssystem der Versorgung der privat versicherten Beamten im Krankheitsfalle und unterscheide dieses in seinem Wesen grundlegend vom Leistungsprofil der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Hinblick darauf gehöre die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen zum\nKernbereich der Beihilfe (BVerwG, a.a.O., S. 214).\n\n  Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Gewährung von Beihilfen in        35\ndem bisherigen Umfang sei unveränderlich, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich schon aus der historischen Entwicklung. Die Beihilferegelungen, soweit sie\nAufwendungen auch für stationäre Wahlleistungen erfassen, gehen zurück auf die\nVerhältnisse vor Inkrafttreten der Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973\n(BGBl I S. 333). Die Krankenhausleistung \"Zweibettzimmer\" war nur dann beihilfefähig, wenn diese Unterbringung aus medizinischen Gründen notwendig war (vgl.\nWienke/Thalau, MedR 1999, S. 361 <362>). Zumindest in den letzten Jahren vor Inkrafttreten der Beihilfevorschriften am 1. April 1959 konnte von den Beihilfeberechtigten aber in aller Regel eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der Unterbringung in einem Zweibettzimmer beigebracht werden. Dies mag\nden Bundesminister des Innern bewogen haben, in den Beihilfevorschriften von 1959\neine Pauschalregelung (mit Abschlag) für alle Fälle der Unterbringung in einer besseren als der dritten Pflegeklasse (heute: allgemeine Pflegeklasse) zu treffen und die\nAufwendungen hierfür generell als beihilfefähig zu behandeln. Die Grundlage hierfür\nist jedoch mit dem Inkrafttreten der Bundespflegesatzverordnung entfallen (vgl. oben\nunter C. I. 2. a> aa>). Bei der Anpassung der Beihilfevorschriften an die Bundespflegesatzverordnung blieben zwar die Wahlleistungen bei stationärer Behandlung weiterhin im bisherigen Umfang beihilfefähig; das bedeutete aber nicht, dass diese Wahrung des Besitzstands als verfassungsrechtlich geboten anzusehen wäre (vgl.\nHoffmann, ZBR 1992, S. 207 f.).\n\n Die Krankenhausbehandlung nach dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 2 BPflV stellt im Übrigen nicht nur einen sozialen Mindeststandard dar. Die erbrachten Leistungen sind auch nicht etwa als eine Unterstüt-\n\n\n                                         10/16\n\nzung von Hilfsbedürftigen im Krankheitsfall zu verstehen, sondern Inhalt versicherungsrechtlicher Ansprüche. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet gegenwärtig nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als\ndas, was nach der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen\nKrankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. Der Beamte kann ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden, dass er entweder\nauf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen verzichtet oder aber selbst zusätzliche\nVorsorge durch Abschluss einer (erweiterten) Versicherung trifft, die auch die Kosten\nvon Wahlleistungen deckt und die zu vertretbaren Konditionen erhältlich ist. Insoweit\nhat er nach Wegfall der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen nach\nMaßgabe des § 178 e VVG Anspruch auf Abschluss eines (ergänzenden) Versicherungsvertrages nach dem einschlägigen Tarif für Wahlleistungen bei stationärer Heilbehandlung ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten sowie ohne einen\nversicherungsmedizinischen Zuschlag für den Einschluss eventueller Gesundheitsstörungen; dieser bietet ihm im Ergebnis denselben Schutz wie bisher (vgl. Präve,\nVersR 1998, S. 397).\n\n  b) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei        37\nstationärer Behandlung verstößt weder unmittelbar noch mittelbar gegen das Alimentationsprinzip.\n\n aa) Sind vom Dienstherrn in Konkretisierung der Fürsorgepflicht nur Vorkehrungen        38\nzur Abdeckung der Kosten einer medizinisch erforderlichen Behandlung im Krankheitsfall - unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenvorsorge - zu treffen und genügt\ndie Ausgestaltung der Beihilfe auch nach Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen diesen Anforderungen, so kann eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation nicht entstehen. Ein Beamter, der Wahlleistungen weiter in Anspruch nehmen will, muss für die dadurch\nentstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten finanziellen Einbußen\nsind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienstbezüge so zu verwenden, wie er\nes möchte. Verwendet er einen Teil seiner Dienstbezüge für eine auch Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber einer \"beihilfekonformen\" Versicherung erhöht ist, kann er die ihm daraus erwachsende Belastung\nnicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das Alimentationsprinzip \"in Rechnung\nstellen\" (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>).\n\n  Das gilt auch, soweit die dem Beamten zu gewährende Alimentation den Unterhalt         39\nseiner Familie und die Zahl seiner Kinder zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 44,\n249 <265 ff.>; 81, 363 <376 ff.>; 99, 300 <315 ff.>). Dies geschieht bereits durch den\nje nach Familienstand und Kinderzahl unterschiedlich hohen Familienzuschlag (vgl.\n§§ 39, 40 BBesG i.V.m. Anlage V zum BBesG). Zwar wird ein Beamter mit Familie\nhöhere Krankenversicherungsprämien als ein Alleinstehender aufzuwenden haben.\nDas ändert aber nichts daran, dass der Dienstherr auch einem Beamten mit Familie\nnur Vorkehrungen zur Abdeckung der Kosten einer erforderlichen Krankheitsvorsor-\n\n\n                                         11/16\n\nge schuldet; dem ist durch die hier angegriffene Ausgestaltung der Beihilfe Genüge\ngetan. In welchem Umfang der Beamte sich und seine Familie auch für solche Aufwendungen versichert, die zur medizinisch gebotenen Behandlung im Krankheitsfall\nnicht erforderlich sind, unterliegt seiner eigenen Disposition.\n\n bb) Der angegriffenen Regelung des Landes Berlin steht kein rechtlich zwingender,         40\nauch für Vorschriften der Länder geltender bundeseinheitlicher Beihilfestandard entgegen, den das Land bei Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht mit\nRücksicht auf die durch Bundesgesetz geregelte Alimentation zu beachten hätte. Das\nBundesverwaltungsgericht hat zwar aus dem wechselseitigen Aufeinanderbezogensein von Alimentation einerseits und ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu\nregelnder Beihilfe andererseits gefolgert, dass die Länder bei der Gestaltung der ihrer Regelungskompetenz unterliegenden Beihilfevorschriften die den Beamten gewährte Alimentation als einen amtsangemessenen Lebensunterhalt ihrerseits nicht\ngefährden dürften. Dies geschehe indes, wenn das im Beihilfestandard festgeschriebene Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht dadurch eine deutliche\nEinbuße erleide, dass ganze Aufwendungsarten, für die typischerweise Beihilfen\nbundesweit gewährt würden, oder Aufwendungen, für die seit jeher, jedenfalls aber\nwährend eines langen Zeitraums Beihilfe gewährt worden sei und die zum Kern der\nLeistungsgewährung gehörten, generell und von vornherein von der Beihilfegewährung ausgeschlossen würden. Zum Beihilfestandard in diesem Sinne, von dem die\nRegelung eines einzelnen Landes nicht abweichen dürfe, zähle die Beihilfefähigkeit\nder Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (vgl. BVerwGE 89, 207\n<210 ff.>).\n\n  Dem ist nicht zu folgen. Die Länder haben sich bei ihren Vorschriften nur an das         41\nBundesrecht selbst, nicht auch an die tatsächlichen Voraussetzungen zu halten, von\ndenen der Bundesgesetzgeber jeweils in sachverwandten Regelungsbereichen (hier\nbei der Bemessung der Alimentation) ausgehen kann und auch ausgegangen ist. Ein\nLand kann sich bei ihm vorbehaltenen Regelungen zur Ausfüllung der Fürsorgepflicht\n(vgl. dazu unten unter C. IV.), wie hier bei den Vorschriften über die Beihilfe, von einem solchen \"Standard\" auch dann entfernen, wenn es ihm nicht vorab gelingt, eine\nÄnderung des Standards herbeizuführen. Ein derartiger Zwang zur Vereinheitlichung\nwäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren (vgl.\nSchnellenbach, Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Verwaltungsrecht im Dienste der Verfassung <50 Jahre\nBundesverfassungsgericht/Hrsg. für das Verwaltungsarchiv 2002>, S. 2 <22 f.>). Eine Pflicht des Bundesgesetzgebers, in Erfüllung der Alimentationspflicht die Besoldung oder Versorgung zu erhöhen, wenn Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung aufgrund von Bestimmungen der Länder nicht mehr beihilfefähig\nsind, besteht nicht. Wie oben unter C. I. 2. a) aa) dargelegt, genügen die Länder der\naus der Fürsorgepflicht folgenden Verpflichtung, die Alimentation ergänzende Leistungen zum Ausgleich besonderer Belastungen des Beamten im Krankheitsfall zu\ngewähren, auch dann, wenn sie Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen von\n\n\n\n                                          12/16\n\nder Beihilfefähigkeit ausnehmen.\n\n  Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Krankenhaus steht mithin zur Disposition des jeweiligen Landes. Dieses kann unter Beachtung der verfassungsrechtlichen\nGrenzen grundsätzlich Beihilfen auch dort reduzieren, wo dies einem überlieferten\nBild der Beihilfengewährung nicht entspricht. Das gilt auch für den Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen, solange dem Beamten die Möglichkeit bleibt,\nohne Gefährdung seines amtsangemessenen Unterhalts die objektiv notwendige\nmedizinische Behandlung zu erlangen.\n\n                                          II.\n  Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung ist ferner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n 1. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse\nnicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 48,\n346 <357>; 103, 310 <319>).\n\n  2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegfall der Beihilfefähigkeit von         45\nAufwendungen für stationäre Wahlleistungen wirke sich auf die Beihilfeberechtigten\nje nach Familienstand, Kinderzahl und Alter unterschiedlich aus, so dass insoweit Differenzierungen geboten seien. Die Nichtberücksichtigung der angeführten Merkmale\nist jedoch nicht zu beanstanden; die unterschiedlichen Auswirkungen der Neuregelung auf die Beihilfeberechtigten je nach Familienstand, Kinderzahl und Alter fordern\nkeine Ausnahmen oder Einschränkungen beim Wegfall der Beihilfefähigkeit von\nWahlleistungen für bestimmte Personengruppen. Bereits das Besoldungsrecht trägt\ndiesen Unterschieden Rechnung, indem es Alter, Familienstand und Kinderzahl des\nBeamten bei der Besoldung durch die Dienstaltersstufen (vgl. § 27 BBesG) und den\nFamilienzuschlag (§§ 39 - 41 BBesG i.V.m. Anlage V zum BBesG) berücksichtigt.\n\n  b) Auch die Übergangsvorschrift des Art. XVI des Haushaltsstrukturgesetzes 1998         46\nist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach bleiben für am 1. April 1998\nvorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte und Personen, die das\n55. Lebensjahr vollendet haben, sowie deren beihilfeberechtigte Angehörige Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nach den bis zum 31. März\n1998 geltenden Beihilfevorschriften beihilfefähig. Für diese Personengruppen wurde\nim Gesetzgebungsverfahren durch Nachfrage bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen ermittelt, dass ihnen nach Änderung des Beihilferechts eine ergänzende Versicherung für Wahlleistungen nicht oder nicht mehr zu zumutbaren Beiträgen möglich sei (vgl. die Begründung zu Art. XVII des Haushaltsstrukturgesetzes\n1998, Drucks. 13/2100 des Abgeordnetenhauses von Berlin, S. 16). Wenn der Gesetzgeber an diesen Sachverhalt eine beihilferechtliche Besserstellung der genannten Personengruppen knüpft, so ist dies verfassungsrechtlich vertretbar. Die Fürsor-\n\n\n                                         13/16\n\ngepflicht des Dienstherrn hat sich grundsätzlich an der besonderen Art der Hilfsbedürftigkeit des Beamten zu orientieren.\n\n  c) Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG,      47\nweil Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für Wahlleistungen gewährt werden. Wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig (vgl. dazu unten unter C. IV.), können sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf abweichende\nRegelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>;\n16, 6 <24>; 17, 319 <331>; 42, 20 <27>; 51, 43 <59>; 76, 1 <73>; stRspr).\n\n                                         III.\n  Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene           48\nAusprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 52, 303 <345>; 67, 1 <14>; 70, 69 <84>; 71,\n255 <272>), ist ebenfalls nicht verletzt. Der Beamte darf nicht ohne Weiteres auf den\nunveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen. Dies gilt insbesondere im Beihilferecht, wo schon in der Vergangenheit vielfach Änderungen eingetreten sind und mit weiteren Änderungen zu rechnen war. Deshalb war der Beschwerdeführer schon bisher gehalten, erhöhte Flexibilität in seinen Dispositionen\nzur ergänzenden Krankenversicherung zu zeigen und seinen Versicherungsschutz\nlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfGE 83, 89 <110>).\n\n Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 44 Satz 1 LBG in Verbindung mit der       49\nÜbergangsvorschrift des Art. XVI HStrG 98 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Abschaffung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei\nstationärer Behandlung entspricht der ergänzenden Funktion der Beihilfe. Hierüber\nwird seit nunmehr fast 20 Jahren öffentlich diskutiert; entsprechende Rechtsänderungen in den Ländern Bremen, Hamburg und dem Saarland vor derjenigen in Berlin\nwurden in der Fachpresse kritisch begleitet und sind seit Jahren Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer musste also mit einer Änderung, wie sie im Jahre 1998 in Berlin wirksam geworden ist, rechnen. Schon deshalb\ndurfte der Gesetzgeber dem Interesse an der zu erwartenden Haushaltsersparnis bei\nder Abwägung mit dem Vertrauensinteresse am Fortbestand der bisher geltenden\nBeihilferegelung, in das nur verhältnismäßig geringfügig eingegriffen worden ist, den\nVorrang einräumen (vgl. BVerfGE 48, 403 <418>; 50, 386 <396>).\n\n                                         IV.\n Dem Land Berlin steht für die angegriffene Vorschrift die Gesetzgebungskompetenz       50\nzu.\n\n  1. Nach Art. 74 a Abs. 1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des        51\nBundes auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit\nnicht der Bund nach Art. 73 Nr. 8 GG ausschließlich zuständig ist. Der Begriff der\n\"Besoldung\" im Sinne des Art. 74 a Abs. 1 GG ist weit zu verstehen. Er umfasst\n\n                                        14/16\n\nsämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen, also nicht nur\nGeld-, sondern auch Sachbezüge. Auch Beihilfe und freie Heilfürsorge gehören zum\nBegriff der Besoldung in diesem Sinne (vgl. BVerfGE 62, 354 <368>). Mit dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber seine ihm durch Art. 74 a GG verliehene Gesetzgebungskompetenz nur für\nden Bereich der Besoldung im engeren Sinne ausgeschöpft. Soweit er von seinem\nvorrangigen Gesetzgebungsrecht (Art. 72 Abs. 1 GG) keinen Gebrauch gemacht hat,\nist den Ländern Raum zu eigener Gestaltung belassen; sie sind deshalb befugt, die\ndurch die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation mittels Beihilfen für Krankheitsfälle durch eigene Vorschriften festzulegen (vgl. BVerfGE 62, 354\n<368 f.>).\n\n  2. Der Berliner Landesgesetzgeber hat auch nicht gegen die ihm obliegende verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten in ihrer Bedeutung als\nKompetenzausübungsschranke verstoßen (vgl. dazu BVerfGE 12, 205 <239, 254>;\n14, 197 <215>; 32, 199 <218>; 43, 291 <348>; 92, 203 <230>). Lediglich mittelbare\nAuswirkungen einer kompetenzgemäßen Regelung eines Landes auf Gegenstände\nder Bundesgesetzgebung wären nur im Falle eines offenbaren Missbrauchs des Gesetzgebungsrechts durch das Land erheblich (vgl. BVerfGE 4, 115 <140>; 14, 76\n<99>; 61, 149 <205>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, ZBR 2001, S. 206 <207>).\nVon einem solchen Missbrauch kann hier keine Rede sein. Wie oben unter C. I. 2. b)\nbb) dargelegt, fehlt es bereits an einer rechtserheblichen - unmittelbaren oder mittelbaren - Auswirkung des Wegfalls der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen auf die Amtsangemessenheit der dem Beamten von Verfassungs wegen geschuldeten Alimentation. Diese Begrenzung der in Erfüllung der\nFürsorgepflicht gewährten Beihilfe vermindert nicht den Teil der Dienstbezüge, der\nnach Aufbringung der Prämien für eine im Umfang des medizinisch Notwendigen erforderliche, beihilfekonforme Krankenversicherung für den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie verbleiben muss (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>).\n\n              Hassemer               Sommer                 Jentsch\n\n                 Broß                Osterloh               Di Fabio\n\n              Mellinghoff                                 Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 -\n2 BvR 1053/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 -\n                2 BvR 1053/98 - Rn. 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