{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20021031_1bvr081902","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20021031.1bvr081902","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"1 BvR 819/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach § 171\nder Bundesrechtsanwaltsordnung\n\n\n\n\n                                      1/9","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 819/02 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts Dr. R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Helmut P. Kahlert und Koll.,\n                   Willy-Brandt-Platz 9, 59065 Hamm -\n1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002\n                        - AnwZ 1/01 -,\n\n                     b) den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 23.\n                        März 2001 - Z A 3-3173/1-Z 1 1375/2000 -,\n\n     2. mittelbar gegen die Vorschriften der §§ 164 bis 169, 171 bis 172 a der\n                        Bundesrechtsanwaltsordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                  des Präsidenten Papier,\n                                  der Richterinnen Jaeger,\n                                  Haas,\n                                  der Richter Hömig,\n                                  Steiner,\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde\n\nam 31. Oktober 2002 beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim   1\nBundesgerichtshof sowie das Wahlverfahren zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof.\n\n\n                                         2/9\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm zugelassen und übt zudem den Beruf des Notars aus. Beim Bundesministerium der Justiz\nbeantragte er, ihn - unter Beibehaltung seiner bisherigen Zulassung - als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Der Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung,\nder durch Beschluss des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen wurde (BGH, NJW\n2002, S. 1725): Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber den\nbei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten eine weitere Zulassung\nbei anderen Gerichten verwehre (Singularzulassung); auf die Einzelheiten des Auswahlverfahrens für eine Singularzulassung komme es nicht an, weil der Beschwerdeführer diese nicht erstrebe.\n\n                                          II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art.         3\n2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG durch die genannten Entscheidungen.\n\n  Die Vorschriften über die Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof in §§ 171, 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO)\nund die vorgelagerte Wahl sowie die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften der\n§§ 164 bis 169 BRAO stellten eine einheitliche Regelung dar, die in dem angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit\nder Singularzulassung unzulässig aufgespalten worden sei. Mit der Verweigerung\nder Zulassung werde in seine Freiheit der Berufswahl eingegriffen, da die Tätigkeit\nals Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein eigenständiger Beruf sei. Die Singularzulassung könne nicht mit Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden; sie\nsei willkürlich. Bei keinem anderen obersten Bundesgericht bestehe eine spezialisierte Anwaltschaft. Auch mit der historischen Entwicklung lasse sie sich nicht erklären.\nDer historische Gesetzgeber habe sich bei einem damals wesentlich geringeren Verfahrensanfall entschlossen, für die Revision in Zivilsachen die Postulationsfähigkeit\nzu beschränken. Dann überzeuge aber die nunmehr vorgebrachte Begründung nicht,\ndass wegen der geringeren Fallzahlen bei den anderen obersten Bundesgerichten eine solche Anwaltschaft wirtschaftlich nicht tragfähig sei.\n\n  Im Hinblick auf die modernen Telekommunikationsmittel und elektronischen Medien        5\nsowie angesichts der gestiegenen Mobilität treffe auch die Überlegung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Gericht und örtlich niedergelassenem Rechtsanwalt nicht mehr zu. Das \"Vier-Augen-Prinzip\" als Mittel zur Verbesserung der\nRechtspflege könne die Singularzulassung ebenfalls nicht rechtfertigen. Es sei statistisch nicht belegt, dass der Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof wegen ihrer besonderen Qualifikation eine \"Filterfunktion\" zukomme. Schließlich verliere das zur Rechtfertigung der Singularzulassung bemühte Argument der besonderen Schwierigkeit\ndes Revisionsrechts in Zivilsachen zunehmend an Bedeutung, weil durch die Reform\nder Zivilprozessordnung das Revisionsrecht den Verfahrensordnungen in den ande-\n\n\n                                          3/9\n\nren Gerichtszweigen angepasst worden sei.\n\n Bei der Verabschiedung der Bundesrechtsanwaltsordnung 1959 sei der Gesetzgeber vom Berufsbild des nicht spezialisierten Einzelanwalts ausgegangen, während\nheute Sozietäten und Fachanwälte das Bild der Anwaltschaft prägten; die Spezialisierung finde mittlerweile außerhalb der Singularzulassung statt. Zudem sei als milderes Mittel zwischenzeitlich der Bearbeiterwechsel in § 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)\neingeführt worden.\n\n Die in den §§ 164 ff. BRAO getroffenen Regelungen über das Wahlverfahren verstießen ebenfalls gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie seien nicht geeignet, eine qualifizierte\nAnwaltschaft beim Bundesgerichtshof zu gewährleisten und verfehlten damit den beabsichtigten Zweck.\n\n                                          B.\n Die Voraussetzungen, von denen nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG die Annahme der                 8\nVerfassungsbeschwerde zur Entscheidung abhängt, liegen nicht vor.\n\n                                          I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n  In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die anwaltliche Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist,\nder einer staatlichen Kontrolle und Bevormundung grundsätzlich entgegensteht (vgl.\nBVerfGE 50, 16 <29>; 76, 171 <188>). Ferner ist entschieden, unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen der Berufsausübung zulässig sind (vgl.\nBVerfGE 93, 362 <369>; 103, 1 <10>).\n\n  2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Eingriff in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt ihn nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12\nAbs. 1 GG.\n\n  a) Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist berührt. Durch die angegriffenen         12\nEntscheidungen und die ihnen zugrunde liegende gesetzliche Regelung in § 171\nBRAO wird die Freiheit der Berufsausübung des Beschwerdeführers beschränkt, da\nes ihm nicht ermöglicht wird, neben seiner bisherigen Berufstätigkeit nach einer Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof seine Mandanten in Zivilverfahren auch in der Revisionsinstanz zu vertreten. Ob von der angegriffenen Regelung ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl ausgehen kann (vgl. hierzu BVerfGE\n33, 125 <161>), weil sich ein Rechtsanwalt entscheiden muss, ob er sich darauf beschränken will, bei dem Bundesgerichtshof und den sonstigen in § 172 Abs. 1 BRAO\ngenannten Gerichten aufzutreten, oder ob er bei allen Gerichten mit Ausnahme des\nBundesgerichtshofs postulationsfähig sein will, kann hier dahinstehen. Unter dem\n\n\n                                          4/9\n\nBlickwinkel des gestellten Antrages greifen die Entscheidungen und die zugrunde liegenden Normen allerdings nur in die Berufsausübungsfreiheit ein; sie betreffen einen dem Beschwerdeführer verschlossenen Teil seiner beruflichen Betätigung als\nRechtsanwalt. Ihm wird eine Erweiterung seines bisherigen Tätigkeitsfeldes verwehrt\n(vgl. BVerfGE 103, 1 <9 f.>).\n\n  b) Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12   13\nAbs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE\n19, 330 <336 f.>; 54, 301 <313>). Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht\nweiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl.\nBVerfGE 101, 331 <347>). Eine sowohl den Freiheitsanspruch des Berufstätigen wie\ndie öffentlichen Belange berücksichtigende Lösung kann nur in Abwägung der Bedeutung der einander gegenüberstehenden und möglicherweise einander widerstreitenden Interessen gefunden werden (vgl. BVerfGE 7, 377 <404 f.>). Diese verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof bei Auslegung\nund Anwendung des Gesetzes beachtet.\n\n  c) Sein Ergebnis, dass § 171 BRAO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, lässt derzeit keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung vom\nUmfang des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248\n<257 f.>). Nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs wird die Singularzulassung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt; die gewählten Mittel sind zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und stellen\nsich bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe insgesamt noch als angemessen dar. Angesichts der inzwischen eingetretenen Änderungen der Zivilprozessordnung, die nach\ndem derzeitigen Erkenntnisstand noch keine Prognose über die zukünftige Entwicklung des Revisionsverfahrens zulassen, hat sich der Bundesgerichtshof insoweit zu\nRecht auf die bisherigen Erkenntnisse gestützt, insbesondere diejenigen der vom\nBundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission, die 1998 ihre Vorschläge\nzur Neuregelung des Rechts der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat (aa). Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.\nDezember 2000 zu § 25 BRAO (BVerfGE 103, 1) nicht entgegen (bb).\n\n  aa) § 171 BRAO dient nach der Absicht des Gesetzgebers überkommenen legitimen Gemeinwohlinteressen (vgl. BTDrucks 3/120, S. 111). Er bezweckt eine Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders\nqualifizierte Anwaltschaft. Nach den verfügbaren statistischen Unterlagen, die im Bericht der Kommission 1998 ausgewertet worden sind, sowie den vom Bundesgerichtshof herangezogenen Veröffentlichungen sind mit der Singularzulassung Vorteile für die Rechtsuchenden und das Revisionsgericht verbunden. Die\nRechtsuchenden werden kompetent beraten und können im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen, was ihnen Kosten erspart. Zugleich wird der\n\n\n                                          5/9\n\nBundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet.\n\n  Obwohl bei den anderen obersten Bundesgerichten gleich starke Gemeinwohlinteressen ins Feld geführt werden könnten, hat der Gesetzgeber bei diesen von einer\nsingular zugelassenen Anwaltschaft mit nachvollziehbarer Begründung abgesehen.\nDas stellt indessen die Gemeinwohlbelange nicht in Frage. Nach den gegenwärtigen\nFallzahlen wäre nach der Einschätzung der Kommission, die sich der Gesetzgeber\nzu eigen gemacht hat, eine Spezialisierung bei anderen obersten Bundesgerichten -\nauch für solche Rechtsanwälte, die im jeweiligen Bereich als Fachanwälte tätig sind -\nwirtschaftlich nicht tragbar. Diese Annahme wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder mit dem Zahlenwerk widerlegt, das zu Zeiten des Reichsgerichts das Maß der bei den Anwälten anfallenden Arbeit (und damit das Einkommen)\nbestimmte, noch mit dem Arbeitsanfall, der nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreform (Gesetz vom 27. Juli 2001 <BGBl I S. 1887>) zu erwarten ist.\n\n  Auch die vom Beschwerdeführer genannten Zahlen entkräften das vom Bundesgerichtshof verwertete statistische Material nicht. Wenn der Beschwerdeführer den\n4.265 Revisionen, die im Jahre 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangen sind, beispielsweise einen Verfahrenseingang beim Bundessozialgericht im selben Jahr von\n2.288 Sachen gegenüberstellt, differenziert er nicht ausreichend. Beim Bundessozialgericht sind in dem genannten Jahr lediglich 575 Revisionen eingegangen; die restlichen Eingänge entfielen auf Nichtzulassungsbeschwerden. Die vom Bundesgerichtshof herausgestellten Unterschiede beruhen deshalb nach wie vor auf\ntatsächlichen Gegebenheiten und rechtfertigen die unterschiedlichen Regelungen,\nsolange der Gesetzgeber davon ausgehen kann, dass in den anderen Gerichtszweigen eine wirtschaftliche Grundlage für eine auf das Revisionsrecht spezialisierte Anwaltschaft fehlt.\n\n  Es kann auch dahinstehen, ob die in dem angegriffenen Beschluss erwähnte \"Filterfunktion\" durch die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zahlenmäßig genau belegbar ist. Jedenfalls wird etwa ein Viertel der eingelegten Revisionen\nwieder zurückgenommen, und es liegt auf der Hand, dass bei offensichtlich aussichtslosen Revisionen das Mandat erst gar nicht übernommen oder vor der Begründung der Revision niedergelegt wird, sofern nicht schon die Einlegung des Rechtsmittels unterbleibt, was statistisch nicht erfasst werden kann.\n\n  Nachvollziehbar hat der Bundesgerichtshof auch hervorgehoben, dass die europarechtlichen Vorschriften kein milderes Mittel aufzeigen, das dem Antrag des Beschwerdeführers gerecht werden könnte. Zwar kann auch ein vorgeschriebener Bearbeiterwechsel der Rechtspflege förderlich sein und in einem Teilbereich den Zielen\ndienen, die mit der angegriffenen Norm des § 171 BRAO umfassender verfolgt werden. Auf eine Stärkung des Vier-Augen-Prinzips durch Bearbeiterwechsel vor Eintritt\nin die Revisionsinstanz richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers indessen\nnicht. Er strebt mit der Simultanzulassung im Gegenteil die durchgängige Vertretung\n\n\n\n                                         6/9\n\neines Mandanten in allen Instanzen der Zivilgerichtsbarkeit an.\n\n  Angesichts dieses vom Beschwerdeführer vorgegebenen Verfahrensziels lässt sich        20\ndie Wertung des Bundesgerichtshofs, die Einschränkung durch das Verbot der Simultanzulassung bei dem Bundesgerichtshof sei für einen beim Landgericht und\nOberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, ebenfalls gut nachvollziehen. Wären alle Rechtsanwälte mit einiger Berufserfahrung berechtigt, ihre Mandanten vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten, würden sich die dort anhängigen Verfahren auf viele Anwälte verteilen. Der Zuwachs an\nMandaten bliebe gering. Das gilt insbesondere, weil nach bisherigem Recht die Möglichkeiten der Revision in Zivilsachen eingeschränkt waren (vgl. § 546 ZPO a.F.). Die\nAuswirkungen der Zivilprozessreform auf das Revisionsverfahren, insbesondere der\nEinführung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO n.F., sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Erst wenn dazu tatsächliche Erfahrungswerte vorliegen, wird sich beurteilen lassen, ob das Verbot der Simultanzulassung bei\ndem Bundesgerichtshof weiterhin mit dem Verfassungsrecht, insbesondere mit Art.\n12 Abs. 1 GG, vereinbar ist.\n\n  bb) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000                 21\n(BVerfGE 103, 1) angeführten Argumente zur fehlenden Eignung und Erforderlichkeit\nder in § 25 BRAO getroffenen Regelung über die Singularzulassung der bei einem\nOberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte lassen sich nicht ohne weiteres auf\ndie tatsächlich und rechtlich abweichende Lage der Rechtsanwaltschaft bei dem\nBundesgerichtshof übertragen. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem hier angegriffenen Beschluss unter B. II. 2. c der Entscheidungsgründe (BGH, NJW 2002, S.\n1725 <1727 f.>) mit dieser Argumentation eingehend und mit zutreffendem Ergebnis\nauseinander gesetzt. Vorliegend gibt es keine regionalen Verschiedenheiten im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit, auf die das Bundesverfassungsgericht maßgeblich abgestellt hatte (BVerfGE 103, 1 <17 f.>). Die Unterschiede zwischen den einzelnen\nGerichtszweigen sind in der verfassungsgerichtlichen Argumentation nicht gegen\n§ 25 BRAO verwendet worden. Auch die Schwächung des Prinzips der Singularzulassung durch Mischsozietäten trifft auf die Anwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof\nnicht zu (vgl. § 59 a BRAO einerseits und § 172 a BRAO andererseits). Soweit die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich darauf abgestellt hat, das\nSingularprinzip sei durch die Auflösung der Verknüpfung von Postulationsfähigkeit\nund berufsrechtlicher Lokalisation in § 78 ZPO geschwächt worden, trifft diese Erwägung auf die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof ebenfalls nicht zu. Berufsrechtliche Lokalisation, Postulationsfähigkeit (§ 172 BRAO) sowie Kanzleisitz\n(§ 27 BRAO) bilden weiterhin eine Einheit.\n\n Weder aus der Systematik des Gesetzes noch aus der historischen Entwicklung            22\noder der Umsetzung der Normen in der forensischen Praxis ergeben sich derzeit Anhaltspunkte dafür, dass die Singularzulassung nicht mehr als geeignetes und erforderliches Mittel zugunsten einer qualitativen Verbesserung der Rechtspflege angesehen werden kann. Ob allerdings die Sicherung der Arbeitsfähigkeit des\n\n\n                                         7/9\n\nBundesgerichtshofs, die in der angegriffenen Entscheidung zum Beleg für die Erforderlichkeit der Regelung herangezogen wird, tragfähig bleibt, wird anhand des neuen\nProzessrechts mit seiner Veränderung von Berufungs- und Revisionsverfahren im Zivilprozess sowie der Annäherung der Revisionszulassung vor dem Bundesgerichtshof an die finanz-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilen sein.\nDie Beschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit sind jedenfalls nicht schon deswegen\nerforderlich, weil sie dort, wo sie gelten, von den Richtern als sachdienlich empfunden werden (vgl. ''BVerfGE 103, 1 <18>**).\n\n d) Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Auswahlverfahren gemäß                   23\n§§ 166 ff. BRAO sind verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Normen regeln das Verfahren der Singularzulassung, die der Beschwerdeführer nicht\nangestrebt hat. Da der Bundesgerichtshof von seinem Standpunkt aus folgerichtig\ndiese Normen seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, sind sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n  Die hiergegen gerichteten Angriffe in der Verfassungsbeschwerde gehen deshalb          24\nins Leere. Sie richten sich unmittelbar gegen Normen, ohne dass diese Gegenstand\ngerichtlicher Entscheidung gewesen wären. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf\ndie Dauer des Wahlverfahrens und die deshalb zu erwartende unzumutbare Belastung, sofern er sich hierauf einließe, mag darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für gegeben erachtet. Diese entbinden allerdings nicht von dem Erfordernis, dass ein Beschwerdeführer von\nden angegriffenen Vorschriften selbst betroffen sein muss. Erstrebt ein Rechtsanwalt\nnicht den Status, dessen verfahrensrechtliche Voraussetzungen er für verfassungswidrig hält, betrifft ihn das Verfahrensrecht nicht; die Behauptung, selbst in einem\nGrundrecht verletzt zu sein, die § 90 Abs. 1 BVerfGG als allgemeine Voraussetzung\nder Verfassungsbeschwerde nennt, kann nicht mit der Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung begründet werden.\n\n                                          II.\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                Papier                 Jaeger                  Haas\n\n                                                            Hohmann-Hömig                  Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                      Bryde\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Oktober 2002 -\n1 BvR 819/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Oktober 2002 -\n                1 BvR 819/02 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20021031_1bvr081902.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20021031.1bvr081902\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/10/rs20021031_1bvr081902.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-31/1-bvr-819-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 172a","ref_norm":"172a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/10/rs20021031_1bvr081902.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/10/rs20021031_1bvr081902.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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