{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20021009.1bvr161196","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"1 BvR 1611/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) erstreckt\n   sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen.\n2. Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation\n   durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit\n   vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen.\n3. Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des\n   allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\n   Art. 1 Abs. 1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die\n   ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten\n   Dritten bereitstellt. Art. 10 Abs. 1 GG umfasst diesen Schutz nicht.\n4. Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische\n   Person des Privatrechts berufen.\n5. Zur Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, die auf dem\n   rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen Dritter beruhen.\n\n\n\n\n                                 1/19","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1611/96 -\n- 1 BVR 805/98 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn W... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Erik G. Silcher und Partner,\n                   Bismarckstraße 6, 74072 Heilbronn -\ngegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juni 1996 - 5 S 543/95 Kno -\n\n- 1 BVR 1611/96 -,\n\n2.   a) der B... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,\n\n     b) des Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Christian Scherer-Leydecker und Koll.,\n                   Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 1998 - 15 U 37/97 -\n\n- 1 BVR 805/98 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\nam 9. Oktober 2002 beschlossen:\n\n\n\n\n                                        2/19\n\n  1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. Juni 1996 - 5 S 543/95 Kno -\n     verletzt den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz\n     1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung\n     wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.\n     Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 1998 - 15 U 37/97 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 2a in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an\n     das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.\n     Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin zu 2a ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2b wird verworfen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der zivilgerichtlichen Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt von Telefongesprächen, die von den Zeugen über eine Mithörvorrichtung mit\nWissen nur eines der Gesprächspartner mitverfolgt worden waren.\n\n                                       I.\n                            Verfahren 1 BvR 1611/96\n  1. Der Beschwerdeführer hatte an den Kläger des Ausgangsverfahrens im Februar        2\n1995 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zum Preis von 4.800 DM unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft und übergeben. Einen Tag nach Übergabe erhob der\nKläger Mängelrügen. In der Folgezeit kam es zu mehreren Telefonaten zwischen den\nParteien, deren Inhalt im Einzelnen streitig war. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht hatte erzielt werden können, erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Er machte unter anderem geltend, der\nVertrag sei bei einem Telefongespräch zwischen den Parteien am 18. Februar 1995\neinverständlich wieder aufgehoben worden. Als Beweis hierfür bot er die Vernehmung seiner Mutter an. Sie habe das Telefonat mithören können, weil das Telefon\nlaut gestellt gewesen sei.\n\n 2. a) Das Amtsgericht vernahm die Mutter des Klägers zu dem Inhalt des Telefonats     3\nals Zeugin und wies die Klage ab. Es könne offen bleiben, ob die Aussage der Zeugin\nim Hinblick darauf, dass sie das Gespräch ohne Wissen des Beschwerdeführers mitgehört habe, verwertet werden dürfe, da sie jedenfalls nicht genügend glaubhaft sei.\n\n b) Auf die Berufung des Klägers vernahm das Landgericht die Mutter des Klägers        4\nerneut als Zeugin. Mit der angegriffenen Entscheidung änderte es das erstinstanzli-\n\n\n                                        3/19\n\nche Urteil ab und verurteilte den Beschwerdeführer, an den Kläger den Kaufpreis\nnebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges zurückzuzahlen. Die\nKammer halte die Aussage der erneut vernommenen Mutter des Klägers für glaubwürdig; die Bedenken des Amtsgerichts gegen die Verwertung der Zeugenaussage\nwürden nicht geteilt. Zur Entscheidung über die Verwertbarkeit einer mitgehörten Äußerung oder eines Telefongesprächs bedürfe es einer Güterabwägung. Dabei sei\ninsbesondere darauf abzustellen, ob der Gesprächsinhalt vertraulichen Charakter\ngehabt oder der Anrufer erkennbar Wert auf die Vertraulichkeit gelegt habe. Davon\nkönne vorliegend keine Rede sein, da sich die Parteien über Mängel an einem verkauften Gebrauchtwagen und daraus zu ziehende Konsequenzen unterhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe auch damit rechnen müssen, dass das Gespräch\nmitgehört werde, weil er bei seinem Telefonanruf zunächst nicht den Kläger, sondern\ndessen Mutter erreicht habe. Daher sei es wahrscheinlich gewesen, dass diese bei\ndem mit dem Kläger weiter geführten Telefongespräch im Raum anwesend geblieben sei und es über einen, heute fast bei jedem Telefon vorhandenen, Lautsprecher\nhabe mithören können. Es spreche auch nichts für ein arglistiges Verhalten des Klägers, weil das Gespräch von dem Beschwerdeführer ausgegangen sei und der Kläger nicht den Versuch gemacht habe, sich ein Beweismittel zu verschaffen.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung          5\nseines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.\n1 Abs. 1 GG. Das Recht am eigenen Wort schütze seine Befugnis, den Kreis der\nAdressaten seiner Worte selbst zu bestimmen. Es sei ihm gerade nicht gleichgültig\ngewesen, ob bei dem maßgeblichen Telefonat jemand zugehört habe. Es habe weder seine Zustimmung dazu vorgelegen, dass die Mutter seines Vertragspartners mithöre, noch habe er dies erkennen können. Er habe, nachdem sich zunächst die Mutter gemeldet habe, sofort deutlich gemacht, dass er den Kläger sprechen wolle.\n\n                                       II.\n                             Verfahren 1 BvR 805/98\n  1. Die Beschwerdeführerin zu 2a - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - hatte von dem Kläger des Ausgangsverfahrens Geschäftsräume gemietet. Nach ihrem\nAuszug machte der Kläger gegen sie Forderungen im Zusammenhang mit Veränderungen geltend, die von der Beschwerdeführerin zu 2a an der Mietsache vorgenommen worden waren. Es kam zu Verhandlungen und - teils telefonischen - Gesprächen zwischen den Parteien, die auf Seiten der Beschwerdeführerin zu 2a durch\neinen ihrer Mitarbeiter, den Beschwerdeführer zu 2b, geführt wurden. Nach erfolglosen außergerichtlichen Einigungsbemühungen nahm der Kläger die Beschwerdeführerin zu 2a vor dem Landgericht auf Zahlung in Höhe von 34.500 DM nebst Zinsen in\nAnspruch. Hierbei berief er sich unter anderem auf ein Telefonat am 5. Oktober 1995,\nin dem Einvernehmen erzielt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zu 2a einen\nentsprechenden Betrag zahlen werde. Als Beweis hierfür bot der Kläger die Vernehmung seiner Tochter an, die das Telefonat über die Freisprechanlage mitgehört hatte.\n\n\n                                         4/19\n\n 2. a) Das Landgericht vernahm die Tochter des Klägers sowie den Beschwerdeführer zu 2b zu dem Inhalt des Telefonats als Zeugen und wies die Klage ab. Der Kläger\nhabe den Nachweis der von ihm behaupteten Vereinbarung in dem Telefonat nicht\nerbracht. Für seinen Vortrag spreche zwar die Aussage der Tochter des Klägers.\nDem widerspreche jedoch die Aussage des Beschwerdeführers zu 2b, der eine solche Zusage in Abrede gestellt habe.\n\n  b) In dem von dem Kläger angestrengten Berufungsverfahren führte das Oberlandesgericht eine erneute Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tochter des Klägers und des Beschwerdeführers zu 2b durch. Mit dem angegriffenen Urteil änderte\nes die erstinstanzliche Entscheidung ab und verurteilte die Beschwerdeführerin zu 2a\nantragsgemäß zur Zahlung. Nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die\nBeschwerdeführerin zu 2a, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 2b, bei dem am\n5. Oktober 1995 mit dem Kläger geführten Telefonat verpflichtet habe, an diesen einen Betrag von 30.000 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.\nDas Gericht stütze seine Feststellungen auf die Aussage der von dem Kläger benannten Zeugin. Der Verwertung ihrer Aussage stünden nicht deshalb Bedenken entgegen, weil sie nach eigenem Bekunden das zwischen dem Kläger und dem Beschwerdeführer zu 2b geführte Gespräch mitgehört habe, ohne dies Letzterem\nkenntlich zu machen. Im Geschäftsleben sei das Mithören von Telefongesprächen\nmittlerweile derart verbreitet, dass allgemeine Kenntnis hiervon in den beteiligten\nKreisen zu unterstellen sei. Einem Gesprächsteilnehmer, der das Mithören geschäftlicher Gespräche durch Dritte nicht wünsche, könne deshalb zugemutet werden, diesen Wunsch gegenüber seinem Gesprächspartner ausdrücklich zu äußern. Geschehe dies nicht, sei von seiner stillschweigenden Billigung im Falle des Mithörens durch\neinen Dritten auszugehen. Dessen Zeugenaussage unterliege daher keinem Beweisverwertungsverbot.\n\n 3. Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung haben sowohl die Beschwerdeführerin zu 2a als auch der Beschwerdeführer zu 2b eingelegt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht) und Art. 10 Abs. 1 GG, die Beschwerdeführerin zu 2a\nrügt darüber hinaus eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG (wirtschaftliche Betätigungsfreiheit).\n\n  Beide Beschwerdeführer würden in ihrem Recht am eigenen Wort verletzt. Dieses            10\nGrundrecht sei entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auch auf die Beschwerdeführerin zu 2a anwendbar. Das Oberlandesgericht sehe das Mithören von\nTelefongesprächen als mittlerweile derart verbreitet an, dass eine allgemeine Kenntnis davon in den beteiligten Kreisen zu unterstellen sei. Hierbei verkenne es, dass\numgekehrt erforderlich sei, dass der Betroffene von dem konkreten Mithörvorgang\nwisse und in ihn einwillige. Daher liege ein Eingriff vor. Ob dieser gerechtfertigt sei,\nrichte sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die gerichtliche\nVerwertung der Aussage der Zeugin streitenden Persönlichkeitsrecht und etwaigen\n\n\n                                          5/19\n\nInteressen des Beweisführers. Eine solche Abwägung fehle hier. Die Kenntnis von\nder Möglichkeit der Gesprächsbeobachtung bedeute keine generelle Einwilligung,\nselbst beobachtet zu werden. Es sei vielmehr allgemeine Gepflogenheit, seinen Gesprächspartner darüber zu informieren, wenn die Freisprechanlage in Betrieb sei und\nandere Personen mithörten. Die Unbefangenheit der Kommunikation werde in erheblichem Maße gestört, wenn jeder mit dem Bewusstsein telefonieren müsse, dass sein\nGespräch über Lautsprecher von einem oder zahlreichen Dritten mitgehört werden\nkönne.\n\n Die Beschwerdeführer seien zudem in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des        11\nFernmeldegeheimnisses verletzt. Dieses schütze die Vertraulichkeit aller mit technischen Mitteln des Fernmeldeverkehrs weitergegebenen Mitteilungen. Der Schutz des\nArt. 10 Abs. 1 GG erfasse sämtliche Teilnehmer an der telefonischen Konversation.\nWenn lediglich ein Teilnehmer einem Abhörvorgang zustimme, führe dies nicht dazu,\ndass auch die anderen Gesprächsteilnehmer einverstanden seien.\n\n                                        III.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht geäußert, während die Justizministerien der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sowie die jeweiligen Gegner der Beschwerdeführer in den Ausgangsverfahren von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der\nStellungnahme keinen Gebrauch gemacht haben.\n\n  1. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen verschiedener Zivilsenate übersandt, die auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen haben. Die\nVorsitzende des VIII. Zivilsenats nimmt Bezug auf die Urteile vom 17. Februar 1982\n(NJW 1982, S. 1397) und vom 2. Oktober 1985 (WM 1985, S. 1481). Bereits in der\nerstgenannten Entscheidung habe der Senat betont, auf Grund der technischen Entwicklung müsse ein Fernsprechteilnehmer damit rechnen, dass auch bei privaten Telefonanschlüssen Mithörgeräte angeschlossen seien. In der zweitgenannten Entscheidung habe der Senat ausgeführt, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des\nnicht über die Benutzung der Mithöreinrichtung in Kenntnis gesetzten Fernsprechteilnehmers komme dann nicht in Betracht, wenn der Inhalt des Gesprächs keinen vertraulichen Charakter habe und der Gesprächspartner auch nicht ersichtlich Wert auf\nVertraulichkeit lege.\n\n  Nach Mitteilung des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats war dieser Senat bislang mit    14\nder Frage nach der Zulässigkeit der Beweisverwertung bei lediglich mitgehörten Telefongesprächen, deren Inhalte dann im Wege der Zeugenaussage in den Prozess\neingeführt wurden, noch nicht unmittelbar befasst. Es gebe jedoch mehrere Entscheidungen, die sich - teilweise allerdings in einem anderem Zusammenhang - mit\n(schriftlich oder per Tonband) heimlich aufgezeichneten und somit aus der \"Flüchtigkeit des Worts\" herausgelösten Telefongesprächen sowie mit der Frage des Persönlichkeitsschutzes von juristischen Personen des Privatrechts befassten.\n\n\n\n                                        6/19\n\n  2. Der Präsident des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Stellungnahme zunächst       15\nauf den Beschluss des Ersten Senats vom 30. August 1995 (BAGE 80, 366) verwiesen. Danach komme es für die Zulässigkeit des Eingriffs in das Recht des Arbeitnehmers am gesprochenen Wort auf eine Abwägung der je nach Fallgestaltung betroffenen Interessen an. Der Vorsitzende des Fünften Senats verweist auf das Urteil vom\n29. Oktober 1997 (BAGE 87, 31). Hiernach sei das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Allgemeinen wegen\nVerletzung des Persönlichkeitsrechts unzulässig. Auf diese Weise erlangte Beweismittel unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Nach der Mitteilung des Vorsitzenden des Achten Senats folgt dieser der Rechtsprechung des Fünften Senats.\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2b ist unzulässig. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen setzt\nvoraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar\nrechtlich betroffen ist (vgl. BVerfGE 15, 256 <262 f.>; 96, 231 <237>). Dies ist bei\ndem Beschwerdeführer zu 2b nicht der Fall, weil er nicht Partei des Ausgangsverfahrens war.\n\n                                         C.\n  Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu 1 und der Beschwerdeführerin zu 2a sind zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer zwar nicht in ihrem Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG. Die Gerichte haben jedoch das\nallgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in Gestalt des Rechts am gesprochenen Wort nicht in dem erforderlichen Umfang beachtet.\n\n                                         I.\n Die von den Zeugen in den Prozess eingebrachten Erkenntnisse sind nicht unter          18\nVerletzung des Fernmeldegeheimnisses erlangt worden. Sie unterliegen daher im\nHinblick auf die Grundrechtsnorm des Art. 10 GG keinem Verbot der Beweiserhebung und Beweisverwertung bei Gericht.\n\n  1. a) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses dient der freien Entfaltung der        19\nPersönlichkeit durch einen Kommunikationsaustausch mit Hilfe des Fernmeldeverkehrs. Es ist unerheblich, um welche Inhalte es sich handelt und ob sie privater, geschäftlicher oder politischer Art sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>). Der Schutz ist\nnicht auf die früher von der Deutschen Bundespost genutzten Technologien und angebotenen Fernmeldedienste (wie Telefon, Telefax oder Teletext) beschränkt, sondern umfasst sämtliche mit Hilfe der verfügbaren Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen. Auf die konkrete Übermittlungsart\n(etwa über Kabel oder Funk, durch analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (etwa Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es\n\n\n\n                                         7/19\n\nnicht an. Mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfolgte technologische Entwicklung\nist der früher üblich gewesene Begriff des Fernmeldewesens in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes zwischenzeitlich durch den der Telekommunikation ersetzt\nworden (vgl. Art. 73 Nr. 7, Art. 87 f GG).\n\n  b) Bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist die Kommunikation            20\nbesonderen Gefährdungen der Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt und unterliegt deshalb besonderem Schutz (vgl. BVerfGE 67, 157 <171 f.>; 85, 386 <396>).\nAnders als bei einem Gespräch unter Anwesenden haben die Gesprächspartner\nnicht die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen der Kommunikation allein festzulegen\nund dabei auch über deren Privatheit und über die beteiligten Personen selbst zu wachen. Die Kommunizierenden sind wegen der räumlichen Distanz zwischen ihnen auf\neinen technischen Übermittlungsvorgang angewiesen, der nicht in ihrem ausschließlichen Einflussbereich liegt. Das Risiko, dass sich Dritte Zugang zu den Inhalten und\nÜbermittlungsdaten der Kommunikation verschaffen, ist besonders groß, wenn es\nvielfältige technische Möglichkeiten des Zugriffs durch Dritte gibt, wie dies gegenwärtig angesichts der Vernetzung moderner Infrastrukturen der Telekommunikation und\nder Einschaltung mehrerer Dienste für einen Übermittlungsvorgang typischerweise\nder Fall ist. Art. 10 Abs. 1 GG soll Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen\nbegegnen, die aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder Übermittler entstehen (vgl. BVerfGE 85, 386 <396>).\n\n  Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts         21\nund der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf\ndie Kommunikation verschaffen. Der Schutzauftrag bezieht sich nach der gemäß Art.\n87 f GG erfolgten Liberalisierung des Telekommunikationswesens auch auf die von\nPrivaten betriebenen Telekommunikationsanlagen. Dem trägt insbesondere § 85 des\nTelekommunikationsgesetzes Rechnung, der besondere Pflichten zur Wahrung des\nFernmeldegeheimnisses für diejenigen normiert, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken.\n\n 2. Art. 10 Abs. 1 GG schützt indes nicht vor der Nutzung einer vom anderen Gesprächsteilnehmer einem Dritten bereitgestellten Mithöreinrichtung.\n\n  a) Der Gewährleistungsgehalt des Art. 10 Abs. 1 GG hat einen formalen Anknüpfungspunkt. Erfasst sind alle Kommunikationsvorgänge, die sich der Telekommunikationstechnik unter Nutzung einer entsprechenden Anlage und der darauf bezogenen\nDienstleistungen eines Dritten bedienen. Der Schutz richtet sich gegen Eingriffe in\ndie durch die Telekommunikationsanlage übermittelte Kommunikation. Geschützt ist\ndie Vertraulichkeit der Nutzung des zur Nachrichtenübermittlung eingesetzten technischen Mediums, nicht aber das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander.\nRisiken, die nicht in der telekommunikativen Übermittlung durch einen Dritten, sondern in Umständen aus dem Einfluss- und Verantwortungsbereich eines der Kommunizierenden begründet sind, werden daher von der Grundrechtsnorm nicht erfasst.\n\n\n\n                                          8/19\n\nDer Schutzbereich wird beispielsweise nicht berührt, wenn einer der Fernsprechteilnehmer einen Dritten über den Inhalt eines Telefongesprächs informiert (vgl.\nBVerfGE 85, 386 <399>).\n\n  b) Die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes endet nicht am so genannten           24\nEndgerät der Telekommunikationsanlage. Dem Schutzanliegen des Art. 10 Abs. 1\nGG wird eine solche rein technisch definierte Abgrenzung angesichts der technologischen Entwicklungen und insbesondere der durch sie bedingten vielfältigen Konvergenzen der Übertragungswege, Dienste und Endgeräte nicht gerecht (zu entsprechenden Entwicklungen vgl. Europäische Kommission, Grünbuch zur Konvergenz\nder Branchen Telekommunikation, Medien- und Informationstechnologie und ihren\nordnungspolitischen Auswirkungen, KOM-<97> 623). Moderne Endgeräte ermöglichen eine Vielzahl von Leistungen, auch solche, die untrennbar in den Übermittlungsvorgang eingebunden und dem Endteilnehmer häufig gar nicht in den Einzelheiten bekannt sind, jedenfalls nicht seiner alleinigen Einflussnahme unterliegen. Eine\nGefährdung der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation kann auch durch Zugriff am Endgerät erfolgen. Ob Art. 10 Abs. 1 GG Schutz\nvor solchen Zugriffen bietet, ist mit dem Blick auf den Zweck der Freiheitsverbürgung\nunter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen. So gewährt Art. 10 Abs. 1 GG auch Schutz, wenn an einem Endgerät, etwa einem Telefon,\nein Abhörgerät angebracht und genutzt wird.\n\n Da Art. 10 Abs. 1 GG nur die Vertraulichkeit des zur Nachrichtenübermittlung eingesetzten Übertragungsmediums schützt, ist der Gewährleistungsbereich aber nicht\nbeeinträchtigt, wenn ein Gesprächspartner in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich einem privaten Dritten den Zugriff auf die Telekommunikationseinrichtung ermöglicht. Zwar wird auch dann das Übertragungsmedium für den Kommunikationszugriff genutzt. Es realisiert sich jedoch nicht die von Art. 10 Abs. 1 GG\nvorausgesetzte spezifische Gefährdungslage. Im Vordergrund steht nicht die Verletzung des Vertrauens in die Sicherheit der zur Nachrichtenübermittlung eingesetzten\nTelekommunikationsanlage, sondern die Enttäuschung des personengebundenen\nVertrauens in den Gesprächspartner.\n\n  c) Vorliegend räumten die Kläger der Ausgangsverfahren den später als Zeugen          26\nvernommenen Personen das Mithören durch Nutzung von Einrichtungen ein, die mit\nTelefonen als Endgeräten verbunden waren, deren Nutzung in ihrem ausschließlichen Einfluss- und Verantwortungsbereich stand. Sie mögen das in sie gesetzte Vertrauen verletzt haben, den Gesprächsinhalt vor Dritten zu schützen. Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG wurde dadurch aber nicht beeinträchtigt.\n\n                                         II.\n Durch die Vernehmung der Zeugen und die Verwertung ihrer Aussagen haben die            27\nGerichte das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am gesprochenen Wort als\nTeil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer verletzt.\n\n\n\n                                         9/19\n\n  1. Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erfasste allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht schon Gegenstand\nder besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Eine solche lückenschließende Gewährleistung ist insbesondere vor dem Hintergrund neuartiger Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung geboten, die in Begleitung des\nwissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten. Die Zuordnung eines konkreten\nRechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts\nmuss daher vor allem im Hinblick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den\nkonkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361\n<380>).\n\n  a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das         29\nGrundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen\nWort schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 <246 f.>; 54, 148 <154>). Dieses gewährleistet\ndie Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation\nmit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich\nin der Kommunikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht\ngehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem\nGesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 <155> unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284\n<286>; vgl. auch BAGE 41, 37 <42> sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung -\nBGH, NJW 1991, S. 1180). Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich also auf die\nAuswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen.\n\n  Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren\nGestalt verselbständigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 34, 238 <246 f.>; BGHZ\n27, 284). Menschliche Kommunikation soll durch das Grundrecht dagegen geschützt\nsein, dass die Worte - eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine\nbloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder\neine nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung - bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt werden, um durch\nInhalt, Ausdruck oder Klang gegen den Sprechenden zu zeugen. Das Grundgesetz\nschützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden.\nDass die Rechtsordnung diesem Aspekt des Schutzes hohe Bedeutung beimisst,\nzeigt sich auch daran, dass bereits die unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1\nStGB mit Strafe bedroht ist.\n\n\n\n\n                                         10/19\n\n  Das Grundrecht schützt jedoch nicht nur vor einer solchen \"Verdinglichung\" des          31\nWortes, sondern auch vor anderen Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts darüber, welcher Person der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll. Schutz besteht\njedenfalls auch davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des anderen\neine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare\nKommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet. Verhält ein Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden können, hat er sich das Zuhören Dritter selbst zuzuschreiben.\nEr ist gegen deren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt, wenn er etwa von ihm\nunerwünschte Hörer in seiner Nähe übersieht oder die Lautstärke seiner Äußerung\nfalsch einschätzt. Entscheidend ist, ob der Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden (vgl. -\nzum Schutz einer räumlichen Privatsphäre - BVerfGE 101, 361 <384 f.>).\n\n  b) Das Recht am gesprochenen Wort ist nicht identisch mit dem Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt (vgl. BVerfGE 101,\n361 <382 f.>). In thematischer Hinsicht hat der Sprecher im privaten Bereich gerade\nwegen des Inhalts des Gesprächs ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Dritte\nhiervon keine Kenntnis erhalten. Entsprechende Äußerungen sind unabhängig davon\ngeschützt, wie der Inhalt an einen Dritten gerät, also auch dann, wenn der Gesprächspartner entgegen einer Vertraulichkeitserwartung des Sprechers einem Dritten von dem Gesprächsinhalt berichtet. In räumlicher Hinsicht gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen Privatbereich, in dem er sich\nunbemerkt durch Dritte und damit ohne Rücksichtnahme auf sie verhalten darf (vgl.\nBVerfGE 101, 361 <382 ff.>).\n\n  Demgegenüber ist der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort nicht auf bestimmte Inhalte und Örtlichkeiten begrenzt, sondern bezieht sich allein auf die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation, also etwa\nüber die Herstellung einer Tonaufnahme oder die Kommunikationsteilhabe einer dritten Person. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab,\nob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf\ndie Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit der Gespräche an.\n\n Vielfach lässt sich nicht vorhersehen, in welche Richtung ein Gespräch verläuft. So      34\nkann eine Unterhaltung, die sich zunächst auf nicht besonders geheimhaltungsbedürftige geschäftliche Dinge beschränkt, in ein persönliches Gespräch übergehen\noder ein persönliches in ein geschäftliches mit sensiblen Inhalten. Dem Gespräch einen neuen Verlauf geben zu können, ohne die eigene Unbefangenheit in der Kommunikation verlieren zu müssen, ist vom Selbstbestimmungsrecht der Kommunikationsteilnehmer umfasst. Dieses Selbstbestimmungsrecht soll den Sprecher auch\nbefähigen, sich auf mögliche Folgen der Kommunikation einzustellen. Wäre ihm etwa\nbewusst, dass ein Dritter zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verfügung steht (vgl. BGH, NJW 1970, S.\n\n\n                                         11/19\n\n1848; NJW 1991, S. 1180; BAGE 41, 37), könnte der Sprecher vor dem Hintergrund\neiner andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen. Er könnte sich auch um einen behutsameren Gebrauch solcher Formulierungen bemühen, die unter Umständen beweiserheblich werden. Oder er könnte seinerseits dafür sorgen, über ein eigenes\nBeweismittel zu verfügen. Solche Möglichkeiten, sich am jeweiligen Kommunikationspartner auszurichten und sich im Hinblick auf die eigenen Kommunikationsinteressen situationsangemessen zu verhalten, werden ihm genommen, wenn nicht in\nseiner Entscheidung steht, wer die Kommunikationsinhalte unmittelbar wahrnehmen\nkann.\n\n 2. Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des           35\nPrivatrechts berufen. Um eine solche handelt es sich bei der Beschwerdeführerin zu\n2a, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.\n\n  Die Frage der Anwendbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische         36\nPersonen des Privatrechts ist bislang verfassungsgerichtlich nicht geklärt und in der\nLiteratur umstritten (vgl. nur Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., 2002, Art. 2 Rn.\n39 m.w.N.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist demgegenüber im Grundsatz\nanerkannt, dass Persönlichkeitsschutz auch juristischen Personen zukommen kann\n(vgl. etwa BGH, NJW 1974, S. 1762; NJW 1975, S. 1882; BGHZ 78, 24; 98, 94; BGH,\nNJW 1994, S. 1281). Die vorliegende Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass,\numfassend und abschließend zu diesem Problem Stellung zu nehmen, da es hier nur\num das Recht am gesprochenen Wort geht.\n\n a) Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ist entscheidend, ob das Recht am gesprochenen Wort             37\nseinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist. Die Erstreckung\neines Grundrechts auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort aus,\nwo der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen\nanknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind (vgl. BVerfGE 95, 220\n<242>). Demgegenüber kommt ein Schutz für juristische Personen in Betracht, wenn\ndas Grundrecht auch korporativ betätigt werden kann. So genießen beispielsweise\nKommanditgesellschaften den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13\nAbs. 1 GG), weil sie - ebenso wie Einzelpersonen - berechtigterweise Inhaberinnen\nvon Wohnungen sein können (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; siehe auch BVerfGE 44,\n353 <371>; 76, 83 <88> hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 GG auf einen Verein und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Dass Art. 13 Abs. 1 GG\nseinem Ursprung nach ein personales Individualrecht gewährleistet, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung\neinen \"elementaren Lebensraum\" einräumt (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>), steht der\nErstreckung des Schutzes auf juristische Personen nicht entgegen.\n\n Gleiches gilt für das in Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis (vgl.             38\nBVerfGE 100, 313 <356 f.>). Auch juristische Personen bedienen sich des Übertra-\n\n\n\n                                          12/19\n\ngungsmediums der Telekommunikationsanlage und befinden sich deshalb ebenso\nwie natürliche Personen in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Außerdem\nknüpft der Schutz des Fernmeldegeheimnisses, wie oben ausgeführt wurde, an die\nVerwendung eines bestimmten Übertragungsmediums an und erfordert keinen auf\neine besondere persönliche Sphäre bezogenen Kommunikationsinhalt.\n\n b) Der Anwendung des Rechts am gesprochenen Wort auf juristische Personen               39\nsteht nicht entgegen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Ursprung\nnach ein die freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistendes Individualrecht ist,\ndas seine Grundlage insoweit auch in dem Schutz der Menschenwürde findet. Denn\nes geht vorliegend nur um das Recht am gesprochenen Wort als einer Ausprägung\ndes allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Schutz dieses Rechts hängt nicht von einem besonderen personalen Kommunikationsinhalt ab. Es soll gesichert sein, dass\nsich die Beteiligten in der Kommunikation eigenbestimmt und situationsangemessen\nverhalten können. Insofern ist auch eine juristische Person, die durch natürliche Personen kommuniziert, einer grundrechtstypischen Gefährdungslage ausgesetzt. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet dieser grundrechtliche Schutz nicht in\ndem Menschenwürdegehalt des Art. 1 Abs. 1 GG, sondern allein in Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n 3. Die Erhebung und Verwertung der Zeugenaussagen durch die Gerichte in den             40\nAusgangsverfahren stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts am gesprochenen Wort dar.\n\n  a) Sowohl der Beschwerdeführer zu 1 als auch der Vertreter der Beschwerdeführerin zu 2a hatten ihr Selbstbestimmungsrecht über die Adressierung des Gesprächs\nausgeübt. Ihre Kommunikation war nicht an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet. Vielmehr wollten sie mit den jeweiligen Vertragspartnern sprechen, um mit ihnen wesentliche Dinge hinsichtlich der Vertragsabwicklung zu klären, nämlich Mängelansprüche      betreffend      den    Beschwerdeführer      zu    1   und    eine\nAbfindungsvereinbarung betreffend die Beschwerdeführerin zu 2a. Die Gesprächspartner haben das so ausgeübte Selbstbestimmungsrecht missachtet, als sie Dritte\nunerkannt mithören ließen.\n\n aa) Die Schutzbedürftigkeit des Kommunikationsvorgangs hängt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht davon ab, ob das Gespräch einen vertraulichen Inhalt\noder ob der Anrufer erkennbar Wert auf Vertraulichkeit gelegt hatte (siehe oben C II\n1). Auch ist unerheblich, ob eine Mithöreinrichtung als Abhörgerät im Sinne des § 201\nAbs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist. Zwar kann die Strafbarkeit ein Anhaltspunkt dafür\nsein, dass ein rechtlich besonders geschütztes Verhalten betroffen ist. Der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts richtet sich jedoch\nnicht danach, ob die Rechtsordnung einen zusätzlichen strafrechtlichen Schutz vorsieht. Das Selbstbestimmungsrecht des Gesprächsteilnehmers ist auch darüber hinaus geschützt.\n\n bb) Der Schutzbereich des Rechts am gesprochenen Wort wäre allerdings nicht beeinträchtigt, wenn die Beschwerdeführer in das Mithören der Zeugen eingewilligt hät-\n\n\n                                         13/19\n\nten. Da die Auswahl der Gesprächsteilnehmer auf einer individuellen Entscheidung\nberuht, kann der Schutz der Vertraulichkeit auch durch Einwilligung aufgehoben werden. Das Erfordernis der Einwilligung ist Ausdruck des in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmungsrechts. Die Annahme der Gerichte, in den vorliegenden Fällen seien Einwilligungen entbehrlich gewesen oder konkludent aus den Umständen\nzu entnehmen, hält verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n  (1) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen\nFall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von\nVerfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr). Ein Grundrechtsverstoß, der\nzur Beanstandung solcher Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden\nist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften\nüberhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht\nunrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 101, 361 <388>).\n\n (2) Die Gerichte haben hier die Maßgeblichkeit des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes zwar nicht grundsätzlich verkannt. Das Selbstbestimmungsrecht der\nBeschwerdeführerin zu 2a ist aber in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise\nvom Oberlandesgericht eingeengt worden, indem es unter Bezugnahme auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der tatsächlichen Verbreitung des\nMithörens von Telefongesprächen eine stillschweigende Billigung des Mithörens angenommen hat. Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist die Überlegung des\nLandgerichts, der Beschwerdeführer zu 1 habe mit dem Mithören der Mutter des Klägers rechnen müssen, weil diese zunächst das Telefonat entgegengenommen habe.\n\n  (a) Eine Einwilligung in eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erklärt werden. Eine konkludente Einwilligung darf nach Auffassung der Fachgerichte angenommen werden, wenn ein bestimmtes Verhalten in einem solchen Maße üblich und geradezu selbstverständlich\nist, dass entsprechend dem Grundgedanken des § 157 BGB nach Treu und Glauben\nund mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vernünftigerweise nur von einer Zustimmung\ndes Betroffenen ausgegangen werden kann, sofern er dem Verhalten nicht widerspricht (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen\neiner konkludenten Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner personalen\nDaten durch seinen Arzt, BGHZ 115, 123 <126 ff.>; 116, 268 <273 ff.>; BGH, NJW\n1992, S. 2348 <2349>).\n\n  Die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung in das Mithören erfordert insoweit entsprechende Feststellungen der Gerichte, die sie unter hinreichender Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Gesprächsteilnehmer zu bewerten haben. Aus der tatsächlichen Verbreitung eines bestimmten\n\n\n\n                                        14/19\n\nVerhaltens in Verbindung mit dem Fehlen eines vorsorglichen Widerspruchs allein\nkann die konkludente Einwilligung des davon nachteilig Betroffenen nicht geschlossen werden (vgl. die Rechtsprechung zu der Problematik einer konkludenten Einwilligung in eine Telefonwerbung BGH, NJW 1989, S. 2820; JZ 1990, S. 251; OLG Köln,\nNJW-RR 1993, S. 753). Es hätte daher auch der Feststellung bedurft, dass in den jeweils beteiligten Kreisen das Unterbleiben eines Widerspruchs auf Grund einer Verkehrssitte als stillschweigende Einwilligung gedeutet wird.\n\n  (b) Das bloße faktische Verbreitetsein von Mithöreinrichtungen rechtfertigt nicht einmal den Schluss auf deren allgemeine Nutzung zum Mithören durch Dritte. Die an\nden Telefongeräten angebrachten Mithöreinrichtungen (Lautsprecher oder Zweithörer) dienen unterschiedlichen Zwecken. So begründen sie eine technische Option für\ndie Gesprächsteilnehmer, den Kreis der Kommunikationspartner zu erweitern. Daneben kann die Lautsprecherfunktion aber auch dazu genutzt werden, während des Telefonierens beide Hände frei zu haben, um sich Notizen zu machen oder in Unterlagen zu blättern, ohne das Gespräch unterbrechen zu müssen.\n\n  Ob dafür geeignete Einrichtungen üblicherweise zum Mithören Dritter ohne Kenntnis des Gesprächspartners eingesetzt werden, haben die Gerichte in den Ausgangsverfahren nicht festgestellt. Aber selbst wenn das heimliche Mithören in bestimmten\nBereichen, beispielsweise im Geschäftsverkehr, faktisch häufig oder gar weitgehend\nüblich sein sollte, reichte dies nicht, um das Fehlen der Einwilligung in das Mithören\ndeshalb als unerheblich anzusehen, weil der Gesprächspartner nicht widersprochen\nhat. Aus dem Umstand allein, dass jemand von einer Mithörmöglichkeit Kenntnis hat,\nfolgt jedenfalls nicht notwendig, dass er mit einem tatsächlichen Mithören auch rechnet und zugleich stillschweigend einverstanden ist (vgl. auch BVerfGE 85, 386 <398>\nzu der vergleichbaren Problematik im Fernmeldeverkehr). Dies gilt auch, wenn ein\nGespräch zunächst von einer anderen Person entgegengenommen und dann an den\nmaßgebenden Gesprächspartner weitergereicht wird. In solchen Fällen ist schon\nzweifelhaft, ob es üblich ist, dass die zuerst eingeschaltete Person weiter mithört.\n\n  Für die Annahme einer konkludenten Einwilligung sind mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Selbstbestimmungsrechts Feststellungen darüber erforderlich, dass eine technisch mögliche Nutzung zum Mithören unter den gegebenen      Bedingungen       des      sozialen,    geschäftlichen    oder      privaten\nKommunikationsverhaltens so verstanden wird, dass einem Dritten ohne Zustimmung sämtlicher Gesprächspartner das heimliche Zuhören des Gesprächs ermöglicht werden darf, sofern nicht vorsorglich von allen widersprochen wird. An solchen\nFeststellungen aber fehlt es.\n\n  Sie sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil infolge der großen Verbreitung von         51\nMobilfunkanlagen und der Errichtung von öffentlichen Telefonzellen ohne räumliche\nAbtrennung eine Entwicklung stattgefunden hat, die Vertraulichkeitserwartungen vielfach entgegensteht. Auch insoweit bleibt der grundrechtliche Schutz bestehen. Kann\nder andere Telefonteilnehmer in solchen Situationen an der Geräuschkulisse oder\n\n\n\n                                          15/19\n\nanderweitig erkennen, dass sein Partner nicht in einem abgeschlossenen Raum telefoniert, vermag er selbst zu entscheiden, ob er das Gespräch fortsetzen oder sich\ninhaltlich auf die Mithörmöglichkeit Dritter einstellen will. So aber lag es in den hier zu\nbeurteilenden Fällen nicht.\n\n  b) Da die Fachgerichte die Erteilung einer stillschweigenden Einwilligung verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet haben, ist nicht auszuschließen, dass das\nMithören der Zeugen unter Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgte. In der Erhebung und Verwertung der Zeugenaussagen ohne rechtlich einwandfreie Feststellung einer Einwilligung in das Mithören liegt somit ein Eingriff in\ndas Recht der Beschwerdeführer am gesprochenen Wort.\n\n  Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in unmittelbarer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3\nGG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und\nzu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 203\n<207>). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl. BVerfGE 52, 131\n<145>). Auch aus den materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG können sich\nAnforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. BVerfGE 101, 106 <122>\nm.w.N.). Im Rahmen einer Beweisaufnahme kann es um die Offenbarung und die\nVerwertung von Lebenssachverhalten gehen, die grundrechtlich vor der Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem anerkannt. So hat ein Gericht, das im Rahmen einer\nBeweiserhebung und Beweisverwertung Tonbandprotokolle berücksichtigen möchte,\ndie Vereinbarkeit einer solchen beweismäßigen Verwertung mit dem allgemeinen\nPersönlichkeitsrecht des von der Tonaufnahme Betroffenen zu prüfen. Hierbei spielt\nes für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher\ngrundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238;\nsiehe auch BVerfGE 80, 367 <373> zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen\nVerwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386\n<399>).\n\n  4. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.\n\n a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach            55\nArt. 2 Abs. 1 GG wird es unter anderem durch die verfassungsgemäße Ordnung beschränkt. Hierzu gehören auch die zivilprozessualen Vorschriften über die Vernehmung von Zeugen (§§ 373 ff. ZPO) sowie über die richterliche Beweiswürdigung (insbesondere § 286 ZPO). Diese Vorschriften liegen dem von den Beschwerdeführern\ngerügten Verhalten der Gerichte (Beweiserhebung und -verwertung) zu Grunde.\n\n Ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlich-\n\n\n                                           16/19\n\nkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 <248>; 80, 367\n<373 ff.>).\n\n  aa) Das Grundgesetz - insbesondere das unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine\nbesondere Bedeutung bei. So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess besonders im Zusammenhang mit der wirksamen\nAufklärung schwerer Straftaten betont (vgl. BVerfGE 34, 238 <248 f.> m.w.N.; 80,\n367 <375>). Auch im Zivilprozess, in dem über Rechte und Rechtspositionen der\nParteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind\ndie Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach\neiner materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die\nWahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in § 286 ZPO\nniedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche\nRecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  bb) Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege reicht aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die\nergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Im Strafverfahren kann dies etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238 <248 ff.>; 80, 367 <380>).\nAuch im Zivilprozess kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung - über das stets bestehende \"schlichte\" Beweisinteresse hinaus - besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt.\n\n  In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird dies etwa in Fällen angenommen, in       59\ndenen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen\nLage befindet (vgl. BGHZ 27, 284 <289 f.>). Ein Beispiel dafür ist die Anfertigung\nheimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität eines anonymen Anrufers, der sich als eine andere Person ausgegeben hatte, um unter diesem Deckmantel Verleumdungen gefahrlos aussprechen zu können (vgl. BGH, NJW 1982, S. 277).\nEin anderes Beispiel sind Maßnahmen zur Feststellung erpresserischer Drohungen\n(vgl. BGHZ 27, 284 <290>). In der Rechtsprechung wird eine Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch dann erwogen, wenn es dem Eingreifenden bei der Schaffung des Beweismittels darauf ankam, einem auf andere\nWeise nur schwer, möglicherweise überhaupt nicht abwehrbaren kriminellen Angriff\nauf seine berufliche Existenz zu begegnen (vgl. BGH, NJW 1994, S. 2289 <2292 f.>\nfür einen Fall der Produktpiraterie). Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich\n\n\n                                        17/19\n\nein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. etwa aus der\nfachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 27, 284 <290>; BGH, NJW 1982, S. 277;\nNJW 1988, S. 1016 <1018>; NJW 1998, S. 155).\n\n  b) In den angegriffenen Entscheidungen fehlt jede Feststellung zum Vorliegen einer      60\nderartigen besonderen Situation. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich\ndie Gesprächspartner der Beschwerdeführer in einer Notsituation befanden, die eine\nBeeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hätte rechtfertigen können.\nVielmehr können sich die Gesprächspartner nach dem bisherigen Erkenntnisstand\nfür ihr Vorgehen nur auf ihr allgemeines Beweisinteresse berufen, das aber auch\nnach der einhelligen Auffassung der Zivilgerichte als Rechtfertigungsgrund nicht genügt.\n\n  Durch die Unzulässigkeit der Vernehmung der Mithörzeugen und der Verwertung             61\nihrer Aussagen werden die Gegner der Beschwerdeführer in den Ausgangsverfahren\nnicht völlig beweislos gestellt. Falls andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen,\nbietet sich insbesondere eine Anhörung oder eine Parteivernehmung beider Gesprächspartner an. Im Übrigen hätten die Gegner in den Ausgangsverfahren versuchen können, eine spätere Verwertung der Zeugenaussage dadurch zu sichern, dass\nsie das Mithören offen gelegt hätten. Schließlich hätten sie in rechtlich einwandfreier\nWeise für weitere Beweismittel sorgen können, etwa durch schriftliche Bestätigung\nder Abreden.\n\n                                          III.\n  Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte bei hinreichender Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu anderen, für die Beschwerdeführer\ngünstigeren Ergebnissen gekommen wären, beruhen die Entscheidungen auf dem\nVerfassungsverstoß und sind deshalb gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.\n\n Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                                63\n\n                Papier                 Jaeger                  Haas\n\n                                                             Hohmann-Hömig                  Steiner\n                                                             Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                       Bryde\n\n\n\n\n                                         18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Oktober 2002 -\n1 BvR 1611/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Oktober 2002 -\n                1 BvR 1611/96 - Rn. (1 - 63), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20021009_1bvr161196.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20021009.1bvr161196\n\n\n\n\n                                     19/19\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-09/1-bvr-1611-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-09/1-bvr-1611-96","retrieved":"2026-07-10 10:50:23.046345+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-10-09/1-bvr-1611-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2002-10-09","dockets":["1 BvR 1611/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20021009.1bvr161196","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20021009.1bvr161196"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-09/1-bvr-1611-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) erstreckt\n   sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen.\n2. Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation\n   durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit\n   vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen.\n3. Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des\n   allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\n   Art. 1 Abs. 1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die\n   ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten\n   Dritten bereitstellt. Art. 10 Abs. 1 GG umfasst diesen Schutz nicht.\n4. Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische\n   Person des Privatrechts berufen.\n5. 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