{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20020717_2bvr102702","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020717.2bvr102702","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"2 BvR 1027/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1027/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn P...\n2. des Herrn U...\n3. des Herrn B...\n4. der Firma R... Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. und P.,\n\n- Bevollmächtigte zu 4.: Rechtsanwälte Wulf Berend Petersson und Koll.,\n                         Poststraße 2 - 4, 20354 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2002 - 618 Qs\n         54/02 -,\n\n        b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 - 618 Qs\n           52/02 -,\n\n        c) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 - 164 Gs\n           737/02 - 5100 Js 85/02 -,\n\n        d) die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2002 - 164 Gs\n           737/02 - 5100 Js 85/02 -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         1/8\n\nam 17. Juli 2002 beschlossen:\n\n  1. Die Ermittlungsbehörde wird angewiesen, folgende Gegenstände bei dem\n     Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen:\n     a) den Computer Tower RA-Micro, Serien-Nr. R0055097 (Ziffer IV/15 des Sicherstellungsverzeichnisses der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts\n     Hamburg-Neustadt-St. Pauli vom 14. Mai 2002 - 272/01 - F 7 -),\n     b) den Computer RA-Micro, Serien-Nr. R0055038 (Ziffer IV/16 des Sicherstellungsverzeichnisses),\n     c) sämtliche Datenträger mit den von diesen Computern sowie den von den\n     zurückgegebenen Computern Laptop \"Workey\", Serien-Nr. N34058 (Ziffer IV/\n     17 des Sicherstellungsverzeichnisses) und Toshiba PC \"Equium 2000\",\n     Serien-Nr. V7GY3-8C2QJ-YD2WF-4D626-G9VWG (Ziffer IV/18 des Sicherstellungsverzeichnisses) kopierten Daten,\n     d) die Datenträger mit denjenigen Daten, die im Sicherstellungsverzeichnis als\n     \"diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert\" bezeichnet wurden.\n  2. Die Computer und Datenträger sind vor der Hinterlegung durch die zuständige\n     Strafverfolgungsbehörde zu versiegeln.\n  3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und            1\nder Räume einer Steuerberatungsgesellschaft im Steuerstrafverfahren gegen einen\nSozius sowie die Beschlagnahme von Kopien aller dortiger Computerdateien.\n\n                                          I.\n  1. Die Steuerfahndungsstelle des zuständigen Finanzamts führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2., einen Rechtsanwalt und Steuerberater.\nDieser ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei, die aus den Beschwerdeführern zu 1. bis\n3. besteht. Er ist außerdem Prokurist und Mitgesellschafter der unter gleicher Adresse firmierenden Beschwerdeführerin zu 4., einer Steuerberatungsgesellschaft. Gestützt wurde die Ermittlungsmaßnahme von den Strafverfolgungsbehörden auf den\nVerdacht der Steuerhinterziehung. Der Beschwerdeführer zu 2. sei daran beteiligt gewesen, dass die Firmen S. GmbH, C. GmbH und D. GmbH Geldbeträge in Millionenhöhe für tatsächlich nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen an Briefkastenfirmen\nauf der britischen Insel Jersey gezahlt hätten. Mitbeschuldigt wurden weitere Personen, die nicht in der Anwaltskanzlei und Steuerberaterpraxis tätig waren, darunter ein\nEhepaar, das steuerlich von der Beschwerdeführerin zu 4. beraten wurde.\n\n 2. a) Auf Grund der genannten Verdachtsannahmen erließ das Amtsgericht zunächst zwei Durchsuchungsbeschlüsse gemäß § 102 StPO bezüglich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu 2. in der Anwaltskanzlei und in den Räumen der\nBeschwerdeführerin zu 4. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden\n\n                                          2/8\n\nvon Beweismitteln, insbesondere von Unterlagen zu den Geschäftsbeziehungen des\nBeschwerdeführers zu 2. zu den genannten Firmen, führen werde. Kurz darauf erließ\ndas Gericht einen weiteren Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO hinsichtlich der Räume der Beschwerdeführerin zu 4. Die Beschwerdeführerin zu 4. habe\ndie Steuererklärungen beziehungsweise Jahresabschlüsse der Mitbeschuldigten und\nder genannten Firmen angefertigt. Daher sei zu vermuten, dass die Durchsuchung\nihrer Räume zur Auffindung entsprechender Unterlagen führen werde.\n\n  Die Durchsuchung wurde am 14. Mai 2002 in den Kanzlei- und Büroräumen durchgeführt. Es wurden schriftliche Unterlagen und vier Computer sichergestellt. Ferner\nerstreckte sich der Zugriff auf \"diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert\". Dabei\nhandelte es sich um Kopien sämtlicher Dateien auf den Festplattenspeichern der\nnicht beschlagnahmten weiteren Computer des Kanzlei- und Steuerberatungsbetriebs. Diese Kopien wurden von den Ermittlungsbeamten vor Ort hergestellt und auf\neigenen Datenträgern der Behörde gesichert.\n\n  b) Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme einzeln bezeichneter schriftlicher         5\nUnterlagen, der im Sicherstellungsverzeichnis genannten Computer nebst Zubehör\nund einzelner Datei-Kopien von den Festplatten der übrigen Computer in den Kanzlei- und Büroräumen, nämlich derjenigen Dateien, die im Dateienverzeichnis folgende Begriffe bzw. Bezeichnungen tragen: \"R.\", \"T.\" oder \"T.\", \"J.\", \"d.\", \"s.\", \"F.\", \"G.\",\n\"C.\", \"M.\" und \"B.\".\n\n  Den weiter gehenden Beschlagnahmeantrag der Staatsanwaltschaft wies das                    6\nAmtsgericht zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, der Beschlagnahme stehe nicht entgegen, dass die Unterlagen, Computer oder Daten zum\nTeil außerhalb des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu 2. gefunden worden\nseien. Der Zugriff ohne eine derartige räumliche Beschränkung sei geboten, weil andernfalls in den von mehreren Benutzern gebrauchten Bürobereichen eine \"Vermischung\" von beschlagnahmefähigen Daten und Unterlagen mit \"Dritteigentum\" dazu\nführen könne, den Beschlagnahmezugriff leer laufen zu lassen. Andererseits könne\ndie Beschlagnahme nicht undifferenziert auf alle Daten und Unterlagen in der Sphäre\nder Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 Abs. 1 StPO erstreckt werden. Es bedürfe sachgerechter Kriterien für eine anfängliche Unterscheidung zwischen solchen\nDaten und Beweisgegenständen, auf die sich der Beschlagnahmeschutz nach § 97\nAbs. 1 StPO beziehe, sowie solchen, die nach § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO wegen Tatverstrickung beschlagnahmt werden dürften. Daraus ergebe sich eine Verpflichtung\nder Ermittlungsbeamten, bereits bei der Erstdurchsicht eine Auswahl zu treffen und\nsolche Daten und Unterlagen auszufiltern, die allem Anschein nach als verwertbare\nBeweismittel in Betracht kämen. Eine derartige Auswahl sei im Beschluss nach dem\nmöglichen thematischen Sachbezug zum Verfahren gegen die Beschuldigten getroffen worden. Insoweit komme die Eignung der sichergestellten Gegenstände und Daten als Beweismittel in Betracht. Die übrigen Dateikopien seien ungeöffnet zu löschen. Ihre Durchsicht auf \"Zufallsfunde\" sei unzulässig. Außerhalb der Büroräume in\neinem Abstellraum sichergestellte Hardware unterliege gleichfalls nicht der Be-\n\n\n                                            3/8\n\nschlagnahme.\n\n 3. Gegen diese Entscheidung legten die Beschwerdeführer zu 2. und zu 4. Beschwerde ein, soweit es um die Bestätigung der Beschlagnahme ihrer Sachen ging.\nDie Staatsanwaltschaft legte Beschwerde zu Ungunsten der Beschwerdeführer ein\nmit dem Ziel, die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme der vom Amtsgericht\nausgenommenen Gegenstände und Dateien herbeizuführen.\n\n  a) Das Landgericht verwarf zunächst die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2.       8\ngegen die Durchsuchungsanordnung als unbegründet. Auf die staatsanwaltschaftliche Beschwerde änderte es die amtsgerichtliche Beschlagnahmeentscheidung dahin\nab, dass die Bestätigung der Beschlagnahme auf zwei Computer, einen Hängeordner \"H.\" und \"diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert (Kopien der Festplatten\nder PC im Büro R. und im Empfang)\" erweitert werde. Die staatsanwaltschaftliche\nBeschwerde gegen die Beschlagnahmebestätigung sei insoweit überwiegend begründet. Mit Ausnahme der zugleich sichergestellten \"Sicherungsbänder\", die nicht\nals Beweismittel im Steuerstrafverfahren in Betracht kämen, seien alle beschlagnahmten Gegenstände und Dateien potentiell dazu geeignet, im weiteren Strafverfahren als Beweismittel zu dienen. Bezüglich der Datenträger und Datenkopien ergebe sich dies daraus, dass vor Ort durch Proben mit Suchbegriffen wie \"R.\" und \"d.\"\nfestgestellt worden sei, dass in dem gesamten Datenbestand auch Dateien mit tatrelevanten Bezügen vorhanden gewesen seien. Der Beschlagnahme des Gesamtbestandes an Dateien stehe wegen der Tatverstrickung des Beschwerdeführers zu 2.\nkein Beschlagnahmeverbot entgegen. Die Beschlagnahme werde auch nicht dadurch unzulässig, dass auf diese Weise zugleich Dateien erfasst worden seien, die\nvon den nicht beschuldigten Rechtsanwälten und Steuerberatern angelegt worden\nseien. Ein auf einem Datenträger befindlicher Datenbestand sei nämlich im Ganzen\nein Beweismittel, das der Beschlagnahme unterliege. Eine konkrete Gefahr einer\n\"gezielten Suche nach Zufallsfunden\" sei nicht festzustellen. Der vom Amtsgericht\naufgestellte Katalog von Suchbegriffen sei als Aussonderungskriterium zu eng gefasst. Der verantwortungsvolle Umgang mit den gesicherten Daten müsse der\nStaatsanwaltschaft überlassen bleiben. Die Nichtbestätigung der Beschlagnahme\ndes Hängeregisters \"H.\" durch das Amtsgericht beruhe auf einem Versehen. Die im\nArbeitsraum sichergestellten Computer nebst Zubehör unterlägen ebenfalls der Beschlagnahme, damit dort gespeicherte Dateien durchgesehen werden könnten.\n\n  b) Durch gesonderten Beschluss verwarf das Landgericht die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und 4. gegen die Beschlagnahmebestätigung im Wesentlichen\nunter Bezugnahme auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses. Soweit Computerteile zwischenzeitlich herausgegeben worden seien, habe sich die Beschlagnahme erledigt.\n\n 4. Die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. erhoben Gegenvorstellung, die das Landgericht als Antrag nach § 311a StPO wertete. Dieser Antrag sei jedenfalls unbegründet.\n\n\n\n                                        4/8\n\n                                          II.\n  Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3,      11\nArt. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Zugleich stellen sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass näher bezeichnete Computer und\ndie darauf gespeicherten Daten oder externe Datenträger mit davon gefertigten Datenkopien sowie die Datenträger mit Kopien der Daten, die im Sicherstellungsverzeichnis als \"diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert\" bezeichnet wurden, ungesichtet und unausgewertet versiegelt bei dem Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen\nseien.\n\n                                          III.\n Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wesentlichen stattzugeben.\n\n  1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde\nerwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann\nletzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden,\nwenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später\naber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg\naber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181\n<186 f.>; stRspr).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft insbesondere die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage auf,\nob und inwieweit eine Beschlagnahme von Datenbeständen bei Berufsgeheimnisträgern verfassungsrechtlich von Bedeutung ist, wenn dieser Eingriff sowohl Beschuldigte als auch Nichtbeschuldigte trifft und die erfassten Daten zum Teil wegen Tatverstrickung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO einem Beschlagnahmezugriff\nunterliegen, zum Teil aber auch gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, 97 Abs. 1,\n148 StPO rechtlich besonders geschützt sind. Dabei kann im Zusammenhang mit der\nFrage der Verhältnismäßigkeit von Beschlagnahmehandlungen (vgl. BVerfGE 44,\n353 <373>) auch die verfassungsrechtliche Bedeutung der Vertrauensbeziehung\nzwischen bestimmten Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten zu klären sein.\nDiese Vertrauensbeziehung könnte verfassungsrechtlich durch das Recht des Berufsgeheimnisträgers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und durch das Persönlichkeitsrecht des Mandanten geschützt sein. Dabei wäre in Betracht zu ziehen, ob die besondere Schutzwürdigkeit des Mandats zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für\n\n\n                                           5/8\n\nden Mandanten des Berufsgeheimnisträgers von Belang ist (vgl. speziell zum Schutz\ndes Verhältnisses eines Strafverteidigers zum Beschuldigten: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2\nBvR 2248/00 -; s.a. BGHSt 44, 46 <47 f.>). Fraglich wäre insoweit, ob Berufsgeheimnisträger diese Rechtsposition unmittelbar für sich in Anspruch nehmen können (§ 90\nAbs. 1 BVerfGG).\n\n 3. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG von einer Abwägung der Folgen ab, die bei\nAblehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden.\n\n  a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahmebestätigung des Datenbestandes jedoch später Erfolg,\nso könnten den Beschwerdeführern - möglicherweise irreparable - Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Vertrauensbeziehungen auch zu Mandanten, die mit dem\nErmittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. und die Mitbeschuldigten in\nkeinem Zusammenhang stehen, erwachsen. Durch die Befürchtung, dass Strafverfolgungsbehörden die dort befindlichen Daten sichten, könnte das Vertrauen zwischen den Beschwerdeführern und ihren Auftraggebern so nachhaltig gestört werden, dass diese den Beschwerdeführern ihre Mandate entziehen.\n\n  b) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in Bezug      17\nauf die Beschlagnahme der Datenträger und Dateien aber später keinen Erfolg, dann\nwäre im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. kein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus dem sichergestellten Datenbestand zu befürchten. Allerdings bliebe den Ermittlungsbehörden vorerst die Möglichkeit versperrt, mit Hilfe\ndieser Informationen weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die der Beweiserhebung oder der Verfahrenssicherung dienen könnten.\n\n c) Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für die Beschwerdeführer, soweit es sich um nicht beschuldigte Berufsgeheimnisträger oder\num Mandate handelt, die von dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. und die Mitbeschuldigten nicht betroffen sind, grundsätzlich schwerer. Die\nBeschränkungen der staatlichen Strafverfolgung sind insoweit auch mit Blick auf die\nAufbewahrung der Dateien weniger schwerwiegend.\n\n d) Die Abwägung fällt jedoch zum Nachteil der Beschwerdeführer aus, soweit es         19\nsich um Dateien handelt, die äußerlich in einem engen thematischen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens stehen. Von der vorläufigen\nVerwendungsbeschränkung auszunehmen sind deshalb zur angemessenen Berücksichtigung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses diejenigen Dateien, die wegen\neiner erkennbaren Tatverstrickung der Beschlagnahme unterliegen. In einer Differenzierung, die im Wesentlichen derjenigen in der Beschlagnahmeentscheidung des\nAmtsgerichts entspricht, haben auch die Beschwerdeführer einen Ansatz zur Lösung\ndes Zielkonflikts zwischen der Berücksichtigung des staatlichen Interesses an bestmöglicher Wahrheitserforschung und des Interesses der Berufsgeheimnisträger an\n\n\n                                         6/8\n\nder Wahrung des Geheimnisschutzes gesehen. Daher sind von der vorläufigen Sperrung des Datenbestandes vor weiterer Verwendung durch die Ermittlungsbehörden\nKopien derjenigen Dateien auszunehmen, die nach dem Dateienverzeichnis mit den\nBezeichnungen \"T.\" oder \"T.\", \"J.\", \"d.\", \"s.\", \"F.\", \"G.\", \"C.\", \"M.\" und \"B.\" versehen\nsind. Sie eröffnen die konkrete Möglichkeit eines thematischen Bezuges zu den verfolgten Taten, der sie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO dem Beschlagnahmezugriff\naussetzt. Nicht auszunehmen sind hingegen Dateien mit der Bezeichnung \"R.\", weil\ndiese Bezeichnung allgemein die Beschwerdeführerin zu 4. kennzeichnet.\n\n                                          IV.\n Die einstweilige Anordnung ergeht ohne mündliche Verhandlung und wegen besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige Anhörung der Äußerungsberechtigten (§ 32\nAbs. 2 BVerfGG).\n\n Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann wiederholt werden (§ 32 Abs. 6 BVerfGG).\n\n              Hassemer                   Broß                  Osterloh\n\n               Di Fabio               Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                           7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Juli 2002 -\n2 BvR 1027/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Juli 2002 - 2 BvR 1027/\n                02 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/rs20020717_2bvr102702.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020717.2bvr102702\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rs20020717_2bvr102702.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-17/2-bvr-1027-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rs20020717_2bvr102702.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rs20020717_2bvr102702.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-07-17/2-bvr-1027-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/07/rs20020717_2bvr102702.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:05.857398+00:00"}}