{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs20020626_1bvr067091","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020626.1bvr067091","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"1 BvR 670/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4\n   Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat\n   und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren\n   Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen.\n   Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiösweltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher\n   mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder\n   verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen\n   Gemeinschaft sind dem Staat untersagt.\n2. Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung\n   überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.\n3. Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der\n   Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung,\n   wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.\n\n\n\n\n                                  1/27","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 670/91 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. des D... e.V.,\n  2. des O... e.V.,\n  3. des L... e.V.,\n  4. des W... e.V.,\n  5. des O... e.V.,\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Christian Gambke,\n                     Maria-Eich-Straße 52, 82166 Gräfelfing,\n                   2. Rechtsanwalt Dr. Peter Becker,\n                      Gisonenweg 9, 35037 Marburg -\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 -\n         BVerwG 7 B 99.90 -,\n\n      b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1990 - 5 A 1223/86 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 1986 - 10 K\n          5029/84 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 Richterin Hohmann-Dennhardt,\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\nam 26. Juni 2002 beschlossen:\n\n\n\n                                        2/27\n\nDas Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.\nMai 1990 - 5 A 1223/86 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus\nArtikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben, soweit die Klage\nder Beschwerdeführer hinsichtlich der Attribute \"destruktiv\", \"pseudoreligiös\" und\ndes Vorwurfs der Mitgliedermanipulation abgewiesen worden ist.\nDamit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 -\nBVerwG 7 B 99.90 - insoweit gegenstandslos.\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die Hälfte der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Äußerungen der Bundesregierung über die Bewegung des Rajneesh Chandra Mohan und die ihr angehörenden Gemeinschaften.\n\n                                         I.\n  Seit den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts traten in der Bundesrepublik      2\nDeutschland vorher unbekannte Gruppierungen in Erscheinung, die alsbald das Interesse der Öffentlichkeit fanden und zumeist als \"Sekten\", \"Jugendsekten\", \"Jugendreligionen\", \"Psychosekten\", \"Psychogruppen\" oder ähnlich bezeichnet wurden. Wegen ihrer nach eigenem Verständnis überwiegend religiös oder weltanschaulich\ngeprägten Zielsetzungen, ihrer inneren Struktur und ihrer Praktiken im Umgang mit\nMitgliedern und Anhängern wurden sie schnell Gegenstand kritischer öffentlicher\nAuseinandersetzung. Vorgeworfen wurde den genannten Gruppen dabei vor allem,\ndass sie ihre Mitglieder von der Außenwelt abschotteten, insbesondere der eigenen\nFamilie entfremdeten, psychisch manipulierten und finanziell ausbeuteten. Das führe\nzum Abbruch von Ausbildungen, zu Verstößen gegen arbeits- und sozialrechtliche\nVorschriften, zur Abhängigkeit der Mitglieder von der jeweiligen Gruppierung und zu\nschweren seelischen Schädigungen vor allem jugendlicher Personen.\n\n Das Phänomen dieser Gruppierungen und der hinter ihnen stehenden Bewegungen           3\nbeschäftigte seit den siebziger Jahren auch die Regierungen in Bund und Ländern,\ndie sich in Antworten auf parlamentarische Anfragen mehrfach zur Problematik dieser Gruppen äußerten und in Broschüren, Presseverlautbarungen und Vorträgen die\nÖffentlichkeit auch unmittelbar darüber informierten. 1996 beschloss der Deutsche\nBundestag, einer Empfehlung seines Petitionsausschusses folgend, die Einsetzung\neiner Enquete-Kommission \"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\" (vgl. BT-Drucks 13/4477). Diese legte 1997 einen Zwischenbericht (vgl. BTDrucks 13/8170)\nund 1998 ihren Endbericht (vgl. BTDrucks 13/10950) vor. In dessen Vorwort ist unter\n\n\n                                        3/27\n\nanderem ausgeführt:\n\nDie Enquete-Kommission wurde mit Befürchtungen von ... Bürgern über die Gefahren von \"sogenannten Sekten\" ebenso konfrontiert wie mit der Besorgnis vieler Gemeinschaften, als \"schadensbringende Sekte\" etikettiert und entsprechend behandelt zu werden. Die Kommission ... wendet sich ... gegen eine pauschale\nStigmatisierung solcher Gruppen und lehnt die Verwendung des Begriffs \"Sekte\"\nwegen seiner negativen Konnotation ab. Die Ablehnung des Begriffs \"Sekte\" wird\nauch durch das Ergebnis der Arbeit der Enquete-Kommission unterstützt, daß nur\nein kleiner Teil der Gruppierungen, die bislang unter dem Begriff \"Sekte\" zusammengefaßt wurden, problematisch sind. Daher wäre eine weitere Verwendung des\nSektenbegriffs für alle neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften fahrlässig.\n\n... Unsere Gesellschaft ist von religiösem Pluralismus geprägt. Neben den Gemeinschaften großer Weltreligionen existieren ... kleinere Gruppen unterschiedlichster\nGlaubensausrichtungen. Dieser Sachverhalt allein ... veranlaßt den Staat nicht zum\nHandeln. Vielmehr hat der Staat die Entscheidung eines jeden Einzelnen und sein\nBekenntnis zu dem von ihm gewählten Glauben zu respektieren. Aber: Wo Gesetze\nverletzt werden, wo gegen Grundrechte verstoßen wird, wo gar unter dem Deckmantel der Religiosität strafbare Handlungen begangen werden, kann der Staat\nnicht untätig bleiben.\n\nUnterhalb dieser Schwelle zwingend notwendiger staatlicher Eingriffe ist der Staat        6\n... zu flankierender Hilfe aufgerufen. So wenig er Vorschriften für individuelle Lebensformen geben darf, so sehr kann er seine ... Bürger in einer unübersichtlich gewordenen und sich schnell verändernden Welt durch Information und Aufklärung in\nihren Entscheidungsfindungen unterstützen (a.a.O., S. 4 f.).\n\n Im Bericht selbst heißt es:                                                              7\n\nWährend der Arbeit der Kommission wurde immer deutlicher, daß eine pauschalisierende Herangehensweise, die sich des Begriffs \"Sekte\" als Oberbegriff für alle\nFormen neuer ... Art von Religiosität und/oder Weltanschauung bedient, der Vielfalt\nder Phänomene ... nicht gerecht werden kann... Die Verwendung des populären,\naber nebulösen \"Sekten\"-Begriffs ... kann zu Stigmatisierungseffekten führen. Einer\nreligiösen oder weltanschaulichen Gruppe, die öffentlich als \"Sekte\" eingeordnet\nwurde, entstehen angesichts der hohen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gegenüber der vermuteten Konfliktträchtigkeit von \"Sekten\" vielfältige Probleme... (a.a.O.,\nS. 30).\n\n Speziell für Aufklärungsschriften staatlicher Stellen wird schließlich empfohlen:        9\n\nIn Anbetracht der ... Unschärfe und Mißverständlichkeit des Begriffes der \"Sekte\"        10\nhält es die Enquete-Kommission für wünschenswert, wenn im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung mit neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften\nund Psychogruppen auf die ... Verwendung des Begriffes \"Sekte\" verzichtet würde.\n\n\n                                          4/27\n\nInsbesondere in Verlautbarungen staatlicher Stellen - sei es in Aufklärungsbroschüren, Urteilen oder Gesetzestexten - sollte ... die Bezeichnung ... vermieden werden\n(a.a.O., S. 154 unter 6.2.12).\n\n                                         II.\n  Die Beschwerdeführer sind - jeweils in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins   11\ndes bürgerlichen Rechts - Meditationsvereine der so genannten Shree Rajneesh-,\nBhagwan- oder Osho-Bewegung des von seinen Anhängern erst Bhagwan, später\nOsho genannten indischen Mystikers Rajneesh Chandra Mohan (zu ihm und den Zielen seiner Bewegung vgl. etwa Süss, Osho-Bewegung, in: Klöcker/Tworuschka,\nHandbuch der Religionen: Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften in Deutschland, Abschnitt VIII-8 <Stand: 2001>). Im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren verlangten sie von der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung bestimmter\nÄußerungen über diese Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften.\n\n 1. Den Anlass zur Klageerhebung gaben Antworten der Bundesregierung auf drei         12\nKleine Anfragen, die im Deutschen Bundestag gestellt worden waren, ein Bericht der\nBundesregierung an den Petitionsausschuss des Bundestags und eine Rede, die der\ndamalige Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit auf einer Tagung der\nJungen Union Bayern und einer \"Elterninitiative zur Hilfe gegen seelische Abhängigkeit und religiösen Extremismus\" gehalten hatte.\n\n  In der Antwort vom 27. April 1979 (BTDrucks 8/2790) zum Thema \"Neuere Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (sogenannte Jugendsekten)\" wurde neben anderen die \"Shree Rajneesh-Bewegung\" zu den so genannten neueren Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gezählt. Diese würden, so ließ die\nBundesregierung die Fragesteller wissen, mit generalisierenden Begriffen wie \"Jugendsekten\", \"destruktive religiöse Gruppen\" oder \"destructive Cults\" gekennzeichnet. Die Bundesregierung selbst verwandte für sie die Bezeichnungen \"Jugendsekten\", \"pseudoreligiöse und Psycho-Gruppen\" sowie durchgängig \"Sekten\" (vgl.\na.a.O., insbesondere S. 1 f.).\n\n In ihrem Bericht an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags über \"Jugendreligionen in der Bundesrepublik Deutschland\" vom Februar 1980, als Band 21\nder Reihe: Berichte und Dokumentationen des Bundesministers für Jugend, Familie\nund Gesundheit veröffentlicht, wies die Bundesregierung einleitend darauf hin, dass\nmit \"Jugendreligionen\" oder \"Jugendsekten\" sehr verschiedenartige Gruppierungen\nangesprochen würden (vgl. a.a.O., S. 6). Als eine dieser Gruppierungen wurde die\n\"Gruppe um 'Bhagwan' (d.h. Gott) Shree Rajneesh\" vorgestellt und zu den \"Psychobewegungen\" gerechnet (vgl. a.a.O., S. 10 f.).\n\n In der Antwort, welche die Bundesregierung unter dem 23. August 1982 auf eine        15\nKleine Anfrage zum Thema \"Sogenannte neue Jugendsekten\" erteilte (BTDrucks 9/\n1932), wurde die \"Bhagwan-Shree-Rajneesh-Bewegung\" im Zusammenhang mit der\nFrage nach der Mitgliederstruktur der \"sogenannten neuen Jugendsekten\" genannt\n\n\n                                        5/27\n\n(vgl. a.a.O., S. 6 f.). In der Vorbemerkung zu der Antwort wurde darüber hinaus von\n\"sogenannten Psychosekten\", in der Antwort selbst durchweg von \"Jugendreligionen\" gesprochen (vgl. a.a.O., S. 1 ff.).\n\n Die Antwort vom 10. Oktober 1984 auf eine weitere Kleine Anfrage betraf \"Wirtschaftliche Aktivitäten von destruktiven Jugendreligionen und Psychosekten\" (BT-Drucks 10/2094). Entsprechend dieser Themenbeschreibung wurden in der Antwort\nüberwiegend die Begriffe \"Jugendreligionen\" und \"Psychosekten\" verwendet (vgl.\na.a.O., vor allem S. 1 f.). Zu Frage 6 wurde ausgeführt, es erscheine schwer erreichbar, Regelungen des materiellen Arbeitsrechts bei Vereinigungen zur Geltung zu\nbringen, \"deren Mitglieder weitgehend unter Ausschluß der Öffentlichkeit in ihrem\nVerhalten manipuliert werden\" (vgl. a.a.O., S. 4). Die Bhagwan-Bewegung wurde dabei nicht ausdrücklich genannt. Sie war jedoch Gegenstand der Antworten zu den\nFragen 16 bis 19 (vgl. a.a.O., S. 7).\n\n  In der Rede, die der Bundesminister am 8. Dezember 1984 auf der genannten Tagung zu dem Thema \"Neue Jugendreligionen - Die Freiheit des einzelnen schützen\"\nhielt und die in der Broschüre Sauter/Ach/Sackmann/Schuster, JUGENDSEKTEN -\nDie Freiheit des einzelnen schützen, 1985, S. 11 ff., veröffentlicht ist, wurden mit Bezug auf die behandelten Gruppen die Begriffe \"Jugendreligion\", \"Jugendsekte\", \"Sekte\", \"destruktive religiöse Kulte\", \"Pseudoheilslehren\" und \"Pseudoreligion\" verwendet (vgl. a.a.O., insbesondere S. 14 f., 21). Die Bhagwan-Bewegung wurde in der\nRede selbst nicht erwähnt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen im Ausgangsverfahren wurde sie jedoch in der anschließenden Diskussion angesprochen.\n\n 2. Mit ihrer Klage erstrebten die Beschwerdeführer die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterlassung mehrerer der in diesen Darstellungen enthaltenen Äußerungen.\n\n  a) Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie darauf gerichtet         19\nwar, es der Beklagten zu untersagen, in amtlichen Verlautbarungen jeder Art die\nRajneesh-Gemeinschaft als \"Jugendreligion\", \"Jugendsekte\" oder \"Psychosekte\" zu\nbezeichnen, mit den Attributen \"destruktiv\" oder \"pseudoreligiös\" zu belegen sowie\nweiterhin öffentlich zu behaupten, dass Mitglieder dieser Gemeinschaft weitgehend\nunter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert würden. Dagegen hat es die Klage\nabgewiesen, soweit außerdem begehrt worden war, der Beklagten auch den Gebrauch der Bezeichnungen \"destruktiver Kult\", \"Psychokult\" und \"Sekte\" zu verbieten\n(vgl. Entscheidungen in Kirchensachen <im Folgenden: KirchE> 24, S. 10 <17 ff.>):\n\n  Die Beklagte verwende \"Jugendreligion\", \"Jugendsekte\", \"Psychosekte\", \"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\" als disqualifizierende Begriffe für wesentliche Inhalte des religiösen Bekenntnisses der Beschwerdeführer, die insoweit unmittelbar aus Art. 4\nAbs. 1 GG Unterlassung beanspruchen könnten. Ein negatives Werturteil stelle auch\ndie Wendung dar, die Mitglieder der neuen religiösen Bewegungen würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert. Dagegen handele es sich bei\nder Bezeichnung \"Sekte\" für sich genommen nicht um eine abwertende Äußerung\n\n\n                                           6/27\n\nüber das religiöse Bekenntnis der Beschwerdeführer.\n\n  b) Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlussberufung der Beschwerdeführer zu 2 und\n4, mit der diese die Abweisung der Klage hinsichtlich des Gebrauchs des Begriffs\n\"Sekte\" angegriffen hatten, zurückgewiesen (vgl. KirchE 28, S. 106 <114 ff.>):\n\n  Die Beschwerdeführer hätten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Anspruch auf Unterlassung der noch streitigen Äußerungen. Sie könnten sich zwar als inländische juristische Personen auf dieses Grundrecht berufen, weil sie nach ihrer Satzung der\nPflege der Lehre des Osho-Rajneesh dienten und diese eine Religion oder Weltanschauung sei. Doch seien die mit den Äußerungen verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Legitimation dafür ergebe sich aus der\nAufgabenstellung der Bundesregierung gemäß Art. 65 GG in Verbindung mit den\nstaatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Schranken\nfür die Äußerungen der Bundesregierung ergäben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Willkürverbot, wonach Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssten und Werturteile nicht auf sachfremde Erwägungen zurückgehen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürften. Werturteile\nmüssten auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und\nvertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen.\n\n Letzteres sei bei den angegriffenen Äußerungen der Fall. Sie hielten sich noch in       23\nden Grenzen des Beurteilungsspielraums, welcher der Bundesregierung zukomme.\nZu deren Gunsten wirke sich aus, dass die Gefahrenabwehr, der die Äußerungen gedient hätten, Rechtsgüter betreffe, die nach der Wertordnung des Grundgesetzes\nhöchsten Rang hätten. Bei ihnen rechtfertige schon ein bloßer Gefahrenverdacht die\nAnnahme, entsprechende Hinweise und Warnungen seien zu ihrem Schutz geeignet\nund erforderlich.\n\n  c) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen          24\ndie Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen\n(vgl. KirchE 29, S. 59 = NJW 1991, S. 1770):\n\n Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der schon vorliegenden              25\nRechtsprechung sei ein Eingriff in die Religions- oder Weltanschauungsfreiheit durch\nÄußerungen der in Rede stehenden Art durch die verfassungsrechtliche Befugnis der\nBundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihre ebenfalls verfassungsunmittelbare Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde und der Gesundheit der Bürger gerechtfertigt. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit schließe das Recht zur Abgabe appellativer Äußerungen (Warnungen) ein. Die Bundesregierung sei daher auch\nberechtigt, das Verhalten einzelner Grundrechtsträger als gefährlich zu bewerten.\n\n Bei der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung gehe es um eine Staatsaufgabe,        26\ndie nur tatsächlich, nicht rechtsförmlich erfüllbar sei und bei deren Wahrnehmung der\nStaat dem Einzelnen kein - notfalls zwangsweise durchzusetzendes - Handeln ver-\n\n\n\n                                         7/27\n\nbindlich aufgebe oder verbiete. In solchen Fällen stehe das Rechtsstaatsprinzip einem Schluss von der Aufgabe auf die Zulässigkeit von Individualrechtsbeschränkungen nicht von vornherein entgegen. Dies folge aus dem jeder Staatsaufgabe\ninnewohnenden Postulat einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung und aus der Vielgestaltigkeit der Eingriffslagen und -wirkungen solchen \"informalen\" Staatshandelns.\nWenn das Äußerungsrecht der Bundesregierung nicht zu sehr beschnitten werden\nsolle, erlaube es weder eine Festlegung auf bestimmte Äußerungsinhalte noch eine\nnähere Bestimmung der zulässigen Äußerungszwecke. Inhaltlich könne es nur dahin\neingegrenzt werden, dass die jeweilige Warnung nicht ohne hinreichend gewichtigen,\ndem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechenden Anlass\nausgesprochen werden dürfe, mitgeteilte Tatsachen zutreffen müssten und unsachliche Abwertungen zu unterbleiben hätten.\n\n Die Bundesregierung habe für Warnungen der vorliegenden Art auch die                  27\n(Verbands-)Kompetenz. Das folge aus ihrer Aufgabe, als Organ der Staatsleitung gesellschaftliche Veränderungen zu beobachten und zu prüfen, ob und inwieweit sie\nstaatliche Reaktionen erforderten. Entsprechende Tätigkeiten könnten nicht unmittelbar an den Zuständigkeitskatalogen des Grundgesetzes für die Gesetzgebung und\nVerwaltung gemessen werden. Ausreichend sei, dass Maßnahmen des Bundes vorstellbar seien. Für den Bereich der Jugendreligionen ergebe sich dies aus der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der öffentlichen Fürsorge und des Gesundheitswesens.\n\n Die Bundesregierung dürfe Warnungen nicht nur zum Schutz der Grundrechte anderer, sondern auch zum Schutz des Gemeinwohls aussprechen. Deshalb sei die\nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Äußerungen über die Osho-Bewegung\nseien zum Schutz der verfassungsrechtlich hervorgehobenen Gemeinschaftsgüter\nEhe und Familie zulässig, nicht zu beanstanden.\n\n  Die Frage, in welchem Maß bei der Auslegung von Texten einer Religions- oder         29\nWeltanschauungsgemeinschaft deren Selbstverständnis zu beachten sei, könne, soweit sie entscheidungserheblich sei, ohne weiteres im Sinne des Berufungsurteils beantwortet werden. Dieses habe sich auf zahlreiche Lehraussagen von Osho-Rajneesh vor allem zu den Themen Ehe und Familie gestützt und dabei auf den\nobjektiven Erklärungswert dieser Aussagen für einen in den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders sachkundigen Dritten abgestellt. Dieser Ansatz\nsei zutreffend.\n\n  Die Revision sei auch nicht wegen Verfahrensfehlern zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht habe den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen nicht zu\nentsprechen brauchen, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die unter Beweis\ngestellten Tatsachen nicht angekommen sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte\ndafür, dass Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen worden\nsei.\n\n\n\n\n                                        8/27\n\n                                         III.\n Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die genannten gerichtlichen Entscheidungen. Sie rügen vor allem die Verletzung von Art. 4\nAbs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG und tragen dazu im Wesentlichen vor:\n\n  1. Die Äußerungen der Bundesregierung, durch welche die Beschwerdeführer und           32\nihre Mitglieder öffentlich als Anhänger einer \"pseudoreligiösen\", \"destruktiven\", die\nMitglieder \"manipulierenden\" \"Jugendsekte\", \"Jugendreligion\" oder \"Psychosekte\"\nherabgewürdigt würden, stellten einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der\nReligionsfreiheit dar. Die Beschwerdeführer seien nach ihrem Selbstverständnis Religions- und Meditationsvereine, die sich durch das Abhalten von Meditationen sowie\ndurch öffentliche Vorträge, das Begehen religiöser Feiern, den Verkauf von Büchern,\nTonbändern und Video-Mitschnitten und das Angebot spiritueller Therapien mit der\nVerbreitung der Lehre Oshos befassten. Die gegen sie gerichteten Maßnahmen der\nBundesregierung berührten deshalb den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG.\n\n Die staatlichen Äußerungen hätten - nicht zuletzt wegen der mit ihnen in Anspruch       33\ngenommenen staatlichen Autorität - für die Ausbreitung der betroffenen Gemeinschaft schwerwiegende negative Folgen; diese seien, soweit sie das Verhalten der\ngewarnten Öffentlichkeit beträfen, beabsichtigt und im Übrigen in Kauf genommen.\nZu berücksichtigen sei auch die bestehende Konkurrenzsituation. Wertende Äußerungen des Staates verzerrten den Wettbewerb unter den Religionen und Weltanschauungen.\n\n  Zu Unrecht werde die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für solche Äußerungen verneint. Es sei verfehlt, aus Schutzpflichten Eingriffsrechte abzuleiten. Auch\ndie Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne keine Grundlage für grundrechtsbeschränkende Warnungen sein. Dasselbe gelte für die Rechenschaftspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Parlament. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip reiche\nnicht aus, verfassungsunmittelbar eröffneten Eingriffsmöglichkeiten ausreichende\nGrenzen zu ziehen; notwendig sei - wenigstens in den Grundzügen - eine gesetzliche\nFestlegung, zum Schutz welcher Verfassungsrechtsgüter Eingriffe in die Religionsfreiheit zulässig seien. Es widerspreche auch der Bedeutung dieses Grundrechts,\nwenn nicht zumindest minimale Verfahrensregeln insbesondere zur Ermittlungs- und\nBegründungspflicht der Bundesregierung und zur Beteiligung der betroffenen Religionsgemeinschaften getroffen würden.\n\n Der Bundesregierung fehle auch die Kompetenz für Warnungen vor neuen religiösen Bewegungen. Aus den Kompetenztiteln für öffentliche Fürsorge, Jugendschutz\nund Gesundheitswesen ergebe sich keine allgemeine Befassungsbefugnis der Bundesregierung mit der Berechtigung, ihre Erkenntnisse und Problemsicht gegenüber\nParlament und Öffentlichkeit darzulegen.\n\n Inhaltlich sei in mehrfacher Hinsicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden. Die Bezeichnung \"destruktiv\" sei hochgradig abwertend und zur Kennzeichnung\nvon Gefahren ungeeignet. Die Verwendung des Begriffs \"pseudoreligiös\" sei schon\n\n\n                                         9/27\n\ndeshalb unzulässig, weil die Gerichte der Osho-Bewegung den Schutz des Art. 4\nAbs. 1 GG zuerkannt hätten. Die Weltanschauung Oshos sei keine \"Jugendsekte\"\noder \"Jugendreligion\". Es sei unwidersprochen vorgetragen worden, dass das Durchschnittsalter der Mitglieder bei 34 Jahren liege. Die Verwaltungsgerichte manipulierten das Tatsachenmaterial, wenn sie sich darüber mit dem Argument hinwegsetzten,\ngemeint sei Jugend im weiteren Sinne. Zum Begriff \"Sekte\" sei ebenfalls vorgebracht\nworden, dass er heute umgangssprachlich abwertend verstanden werde. Das habe\nder Endbericht der Enquete-Kommission \"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\"\ndes Deutschen Bundestags bestätigt. Die Bezeichnung \"Psychosekte\" bringe durch\nden Wortbestandteil \"Psycho\" eine zusätzliche Abwertung zum Ausdruck. Hinsichtlich des Begriffs \"manipuliert\" werde daran angeknüpft, dass die Osho-Bewegung\nverstärkt Erkenntnisse der Psychologie einsetze. Dass dies mit Manipulation verbunden sei, sei eine freie Erfindung.\n\n 2. Verletzt worden sei auch der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Beim Oberverwaltungsgericht seien die Beiziehung sämtlicher Verwaltungsvorgänge der Bundesregierung und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt worden.\nDem sei nicht entsprochen worden. Außerdem seien vor allem zur Interpretation der\nLehren Oshos Beweisanträge gestellt worden. Das Gericht habe sie mit einer Ausnahme, als es sich selbst für sachkundig erklärt habe, als entscheidungsunerheblich\nabgelehnt. Soweit die Nichtvernehmung eines sachverständigen Zeugen zu Inhalt\nund Bedeutung der Lehren Oshos damit begründet worden sei, dass auf den objektiven Erklärungswert der Aussagen für einen in diesem Bereich nicht besonders sachkundigen Dritten abzustellen sei, sei auch dies verfassungswidrig. Zum Teil hätten\ndie im Berufungsurteil erwähnten Aussagen Oshos im Prozess zuvor keine Rolle gespielt. Die Beschwerdeführer hätten deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu\näußern.\n\n  Auch die Zurückweisung all dieser Rügen durch das Bundesverwaltungsgericht verletze Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                         IV.\n Zu der Verfassungsbeschwerde hat namens der Bundesregierung das Bundesministerium für Frauen und Jugend Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n  1. Die Bundesregierung habe aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung und        41\nim Hinblick auf die Verpflichtung zum Schutz der Grundrechte und verfassungsrechtlich hervorgehobener Gemeinschaftsgüter die Aufgabe, sich mit gesellschaftlichen\nErscheinungen, die in der Öffentlichkeit mit Sorge verfolgt würden, zu befassen, besonders wenn mit ihnen Gefahren für Grundrechte und Gemeinschaftsgüter wie den\nJugendschutz verbunden sein könnten. Dass die Jugendreligionen in der für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts maßgeblichen Zeit Gegenstand einer von Besorg-\n\n\n                                        10/27\n\nnis gekennzeichneten öffentlichen Debatte gewesen seien, werde auch die Verfassungsbeschwerde nicht bezweifeln wollen.\n\n  Die Bundesregierung sei auch befugt, ihre Erkenntnisse und Problemsicht in Form    42\nvon Wertungen, Empfehlungen und Warnungen der Öffentlichkeit darzulegen, auch\nwenn es dabei zu Grundrechtseingriffen kommen könne. Die Bundesregierung habe\nsich gegenüber dem Parlament zu erklären. Derartige Erklärungen würden in der Öffentlichkeit regelmäßig bekannt. Zutreffend hätten das Ober- und das Bundesverwaltungsgericht das Äußerungsrecht der Bundesregierung aus dieser Erklärungspflicht\ngegenüber dem Parlament abgeleitet. Eine zweite verfassungsrechtliche Wurzel habe dieses Recht in der schon genannten Schutzpflicht für den Einzelnen und die\ndurch das Grundgesetz hervorgehobenen Gemeinschaftsgüter.\n\n Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe es für Äußerungen der        43\ngenannten Art nicht; die Ermächtigung ergebe sich unmittelbar aus der Verfassung.\nAngesichts der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen wäre eine gesetzlich normierte\nErmächtigung auch kaum vorstellbar; sie müsste sich in der bloßen Feststellung eines Äußerungsrechts erschöpfen und könnte als verfassungsrechtliche Voraussetzungen nur den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot nennen, die\nebenfalls unmittelbar der Verfassung zu entnehmen seien.\n\n  Die Bundesregierung habe für die genannten Aufgaben und Befugnisse auch eine       44\nVerbandskompetenz. Dass die Länder in gleicher Weise tätig werden könnten, stehe\ndem nicht entgegen. Es habe sich um Erscheinungen gehandelt, die länderübergreifend im ganzen Bundesgebiet festgestellt worden seien. Auch könnten Erkenntnisse,\ndie bei den Beobachtungen der Bundesregierung anfielen, zu gesetzlichen Maßnahmen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 oder 19 GG führen.\n\n  Die Äußerungs-, Empfehlungs- und Warnrechte der Bundesregierung bestünden allerdings nicht unbegrenzt. Sie müssten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und unterlägen ferner dem Willkürverbot, wonach mitgeteilte Tatsachen zutreffen müssten und Werturteile weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch\nden sachlich gebotenen Rahmen überschreiten dürften. Eine Pflicht zur vorherigen\nAnhörung betroffener Vereinigungen bestehe dagegen grundsätzlich nicht.\n\n  Nach diesen Maßstäben seien die vom Oberverwaltungsgericht überprüften Äußerungen nicht zu beanstanden. Soweit Bezeichnungen als Wertungen einen negativen\nInhalt hätten, sei ihre Verwendung durch tatsächliche Feststellungen gedeckt.\n\n  2. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht habe den gesamten Vortrag der Beschwerdeführer einschließlich aller Beweisanträge zur Kenntnis genommen und darüber\nentschieden. Es liege auch kein Überraschungsurteil vor.\n\n                                       B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet. Im Ergebnis verfassungsrecht-    48\n\n\n\n                                       11/27\n\nlich nicht zu beanstanden ist, dass die Bezeichnungen \"Sekte\", \"Jugendreligion\",\n\"Jugendsekte\" und \"Psychosekte\", welche die Bundesregierung in der Unterrichtung\nüber die Osho-Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften für diese verwendet hat, im Ausgangsverfahren für unbedenklich gehalten worden sind. Dagegen\nkann das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es auch den Gebrauch der Attribute \"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\" sowie\nden Vorwurf der Manipulation von Mitgliedern dieser Gemeinschaften als verfassungsmäßig angesehen hat.\n\n                                          I.\n Das Urteil verletzt insoweit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.                                     49\n\n  1. Die Beschwerdeführer sind Träger dieses Grundrechts. Dass sie als eingetragene Vereine des bürgerlichen Rechts nach § 21 BGB juristische Personen sind, steht\ndem nicht entgegen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht der Religions- und\nWeltanschauungsfreiheit auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck\ndie Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist\n(vgl. BVerfGE 19, 129 <132>; 24, 236 <247>; 99, 100 <118>). Bei den Beschwerdeführern ist dies nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungs- und das\nOberverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren getroffen haben, der Fall. Danach\nverfolgen die Beschwerdeführer ausweislich ihrer Satzungen jeweils den Zweck, gemeinschaftlich die Lehren des Osho-Rajneesh zu pflegen. Diese bestimmten, wie es\ndas Oberverwaltungsgericht ausgedrückt hat, die Ziele des Menschen, sprächen ihn\nim Kern seiner Persönlichkeit an und erklärten auf eine umfassende Weise den Sinn\nder Welt und des menschlichen Lebens. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht daraus gefolgert hat, dass es sich bei\nden Zielen und Inhalten der Osho-Bewegung jedenfalls um eine Weltanschauung im\nSinne des Art. 4 Abs. 1 GG handelt.\n\n  Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerdeführer wie die             51\nOsho-Bewegung insgesamt auch wirtschaftlich betätigen. Die ideellen Zielsetzungen\ndieser Bewegung dienen, wie die Tatsachengerichte im Ausgangsverfahren weiter\nfestgestellt haben, den Beschwerdeführern und ihren Anhängern nicht nur als Vorwand für wirtschaftliche Aktivitäten. Die Tätigkeit der Beschwerdeführer sei nicht einmal überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet. Die Verwaltungsgerichte haben den\nBeschwerdeführern auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen den Schutz\ndes Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu Recht zuerkannt.\n\n 2. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst neben der           52\nFreiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder\nWeltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben\noder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen (vgl.\nBVerfGE 53, 366 <387>; 83, 341 <355>). Die durch den Zusammenschluss gebildete\nVereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie\n\n\n                                         12/27\n\nzur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129\n<132>; 24, 236 <246 f.>; 53, 366 <387>). Geschützt sind auch die Freiheit, für den\neigenen Glauben und die eigene Überzeugung zu werben, und das Recht, andere\nvon deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 <4>; 24,\n236 <245>).\n\n  Bedeutung und Tragweite dieser Gewährleistungen finden darin ihren besonderen           53\nAusdruck, dass der Staat nach Art. 4 Abs. 1 GG, aber auch gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz\n1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137\nAbs. 1 WRV verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden in der\nGesellschaft zu gefährden (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 93, 1 <16 f.>; 102, 370\n<383>). Art. 4 Abs. 1 GG schützt daher gegen diffamierende, diskriminierende oder\nverfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft.\nNicht aber sind der Staat und seine Organe gehalten, sich mit derartigen Fragen\nüberhaupt nicht zu befassen. Auch der neutrale Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer\nMitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfGE 102, 370 <394>).\n\n  Ebenso ist den staatlichen Verantwortungsträgern die Information des Parlaments,        54\nder Öffentlichkeit oder interessierter Bürgerinnen und Bürger über religiöse und weltanschauliche Gruppen und ihre Tätigkeit nicht schon von vornherein verwehrt. Art. 4\nAbs. 1 und 2 GG schützt nicht dagegen, dass sich staatliche Organe mit den Trägern\ndes Grundrechts öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Nur die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, nur die parteiergreifende Einmischung\nin die Überzeugungen, die Handlungen und in die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat untersagt (vgl. BVerfGE\n93, 1 <16>; 102, 370 <394>). Weder dürfen von ihm bestimmte Bekenntnisse - etwa\ndurch Identifikation mit ihnen - privilegiert noch andere um ihres Bekenntnisinhalts\nwillen - beispielsweise durch Ausgrenzung - benachteiligt werden. In einem Staat, in\ndem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen\nzusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst\nin Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. BVerfGE 93, 1\n<16 f.> m.w.N.). Er hat sich deshalb im Umgang mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, deren konkretes Maß\nsich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt.\n\n 3. Diesen Grundsätzen werden die Äußerungen der Bundesregierung, die im Ausgangsverfahren in Bezug auf die Osho-Bewe-gung und ihre Gemeinschaften vom\nBerufungsgericht noch zu beurteilen waren, nicht in vollem Umfang gerecht.\n\n a) aa) Zuzustimmen ist den angegriffenen Entscheidungen allerdings darin, dass           56\ndiese Äußerungen, soweit mit ihnen die Osho-Bewegung und die zu ihr gehörenden\nGemeinschaften als \"Sekte\", \"Jugendreligion\", \"Jugendsekte\" und \"Psychosekte\" be-\n\n\n\n                                         13/27\n\nzeichnet wurden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Diese Äußerungen berühren schon nicht den Schutzbereich des Grundrechts der Religions- oder\nWeltanschauungsfreiheit. Sie enthalten keine diffamierenden oder verfälschenden\nDarstellungen, sondern bewegen sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit über die betroffenen Gemeinschaften und wahren damit die Zurückhaltung, zu welcher der Staat und seine Organe nach dem Gebot der religiösweltanschaulichen Neutralität verpflichtet sind.\n\n  (1) Allerdings soll die Bezeichnung \"Sekte\" nach der Empfehlung der Enquete-             57\nKommission \"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\" des Deutschen Bundestags\nin Verlautbarungen staatlicher Stellen über Gruppierungen der hier vorliegenden Art\nin Zukunft nicht weiter verwendet werden. Der Gebrauch im seinerzeitigen Kontext\nwar aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat den Begriff \"Sekte\" unter anderem deshalb für unbedenklich gehalten, weil er sämtliche kleineren Religionsgemeinschaften unabhängig\nvon ihrer Herkunft umfasse und jedenfalls eine weit über den Kreis der neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen hinausgehende Gruppe solcher Gemeinschaften bezeichne. Gegen diese Beurteilung sind verfassungsrechtliche Einwände\nnicht zu erheben (vgl. zur Spannweite des Sektenbegriffs außer dem Endbericht der\nEnquete-Kommission \"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\", BTDrucks 13/\n10950, S. 18, etwa noch König, Sekten, in: Staatslexikon, 7. Aufl., 4. Bd., 1988, Sp.\n1147 ff.). Gleiches gilt für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Begriff \"Sekte\" seine allgemeine Verwendung typischerweise im religiösen Bereich erfahre und eine gegenüber den großen Glaubensgemeinschaften nicht selten durch\nbesonders pointierte Unterscheidungen in der Lehre unterstrichene Minderheitenrolle\nindiziere, die bei der Osho-Bewegung ihren Ausdruck unter anderem darin finde,\ndass sich diese vorrangig an Jugendliche und junge Erwachsene wende.\n\n  Dass die Verwendung der Bezeichnung \"Sekte\" in staatlichen Verlautbarungen vor           59\ndiesem Hintergrund im Lichte des Neutralitäts- und Zurückhaltungsgebots in religiösweltanschaulichen Fragen verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken\nbegegnet, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser Begriff in Bezug auf die\nneueren religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zum Teil als negativ gefärbt verstanden wird. Dieses Verständnis ergibt sich notwendig aus der Weite und\nden inhaltlichen Differenzierungen des Sektenbegriffs selbst. Im Übrigen ist der Staat\ndurch die Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität nicht gehindert, in der öffentlichen Diskussion über religiöse oder weltanschauliche Gruppen für diese die Bezeichnungen zu verwenden, die in der aktuellen Situation dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen und in diesem Sinne von den Adressaten der jeweiligen\nÄußerung auch verstanden werden.\n\n (2) Entsprechendes gilt für den Gebrauch der Begriffe \"Jugendreligion\" und \"Jugendsekte\". Das Oberverwaltungsgericht hat sie auch mit Bezug auf die Osho-Bewegung und die sich zu ihr bekennenden Organisationen als unbedenklich einge-\n\n\n\n                                          14/27\n\nstuft, weil diese sich vorrangig an junge Erwachsene wendeten und die Letzteren in\neinem erweiterten Sinne noch zum Bereich der \"Jugend\" gerechnet werden könnten,\nder nach allgemeinem Sprachgebrauch und gesellschaftlicher Praxis auch Angehörige von Altersgruppen deutlich jenseits von 20 Jahren umfasse.\n\n  Diese Einschätzung entspricht, wie die Ausführungen im Zwischenbericht der             61\nEnquete-Kommission \"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\" des Deutschen\nBundestags zeigen, dem Stand der öffentlichen Diskussion über die neuen religiösen\nund weltanschaulichen Gruppen und Bewegungen, wie sie nach den damals möglichen Erkenntnissen in den Jahren geführt wurde, in denen auch die hier in Rede stehenden Äußerungen gefallen sind. Danach wurden die genannten Gruppierungen\nfast ausschließlich als ein neues gesellschaftliches Problem wahrgenommen, das\nvorwiegend Jugendliche oder junge Erwachsene betraf (vgl. BTDrucks 13/8170, S.\n52). Es verletzt nicht das dem Staat in religiösen und weltanschaulichen Angelegenheiten auferlegte Neutralitäts- und Zurückhaltungsgebot, wenn dieser durch seine\nOrgane im Rahmen einer solchen Debatte die Bezeichnungen und Begriffe verwendet, die in der aktuellen Situation den Gegenstand der Auseinandersetzung einprägsam und für die Adressaten seiner Äußerungen verständlich umschreiben, sofern die\nÄußerungen als solche nicht diffamierend oder sonst wie diskriminierend sind. Diese\nVoraussetzung war bei den Begriffen \"Jugendreligion\" und \"Jugendsekte\" unter den\ngenannten Umständen gegeben, zumal ihr Gebrauch nicht selten mit einschränkenden und relativierenden Zusätzen und Ausdrucksformen (\"so genannte\", Verwendung der Begriffe in Anführungszeichen) verbunden wurde.\n\n (3) Schließlich wahrt auch der Gebrauch der Bezeichnung \"Psychosekte\" noch die          62\ndem Staat vorgegebene Neutralität in religiös-weltanschaulichen Fragen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Begriff mit Bezug auf die Osho-Bewegung damit erklärt, dass diese - nach der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts unstreitig - in\ngroßem Umfang therapeutische Meditationskurse anbiete und ihre Lehre selbst als\neine Synthese aus östlicher Weisheit und westlicher Psychologie bezeichne.\n\n  Auch dieser Befund stimmt mit den Erkenntnissen überein, welche die Enquete-           63\nKommission \"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\" des Deutschen Bundestags\nfür die Zeit gewonnen hat, in der die Äußerungen gemacht wurden, gegen deren weiteren Gebrauch die Beschwerdeführer sich wenden. Danach gehörten zu dem so genannten Psychomarkt mit seinen vielfältigen psychologischen und pseudopsychologischen        Angeboten       zur     Lebenshilfe,     Lebensorientierung      und\nPersönlichkeitsentwicklung außerhalb der fachlichen Psychologie und des Gesundheitswesens (vgl. BTDrucks 13/10950, S. 19) auch meditativ orientierte Strömungen\nwie die Bhagwan/Osho-Bewegung (vgl. ebd., S. 48, 86 f.). Es war vor diesem Hintergrund für die betroffenen Gruppen und ihre Angehörigen nicht diskriminierend, wahrte vielmehr die verfassungsrechtlich gebotene Neutralität, wenn diese Gruppen in der\nöffentlichen Diskussion über sie von staatlicher Seite auch als \"Psychosekten\" bezeichnet wurden, zumal auch dies häufig in der Weise geschah, dass dem Begriff der\neinschränkende Zusatz \"so genannte\" hinzugefügt wurde.\n\n\n                                         15/27\n\n  bb) Nicht mehr in dem verfassungsrechtlich gebotenen Sinne neutral sind dagegen       64\ndie Attribute \"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\", mit denen die der Osho-Bewegung angehörenden Gemeinschaften versehen wurden, und der Vorwurf, deren Mitglieder\nwürden von der jeweiligen Gemeinschaft - weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit - manipuliert.\n\n  (1) Wie schon das Verwaltungsgericht in seinem insoweit nicht angegriffenen Urteil    65\nnachvollziehbar angenommen hat, liegt der diffamierende Charakter der Attribute\n\"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\" offen zu Tage. Es hat dazu weiterhin festgestellt,\ndass die Qualifizierung der Osho-Bewegung und der ihr zugehörigen Gruppen als\ndestruktiv sich nicht auf einzelne als gefährlich eingeschätzte Folgerungen aus der\nMitgliedschaft in solchen Gemeinschaften beziehe, sondern dass die genannte Bewegung durch diese Bezeichnung pauschal abgewertet werde und auch die Verwendung des Ausdrucks \"pseudoreligiös\" die Inhalte der Osho-Bewegung diffamiere und\neinen darüber hinausgehenden Sinngehalt nicht aufweise. Auch das Oberverwaltungsgericht hat in den genannten Attributen eine abwertende Beurteilung der Osho-Bewegung gesehen. Dass es sie für gerechtfertigt hält, ändert nichts daran, dass damit die in der Auseinandersetzung mit religiösen und weltanschaulichen\nGemeinschaften gebotene Neutralität und Zurückhaltung nicht mehr gewahrt wurden.\n\n  (2) Das Gleiche trifft für den im Ausgangsverfahren festgestellten Vorwurf der Bundesregierung zu, Mitglieder der Osho-Bewegung und ihrer Gemeinschaften würden\nweitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert. Nach der Deutung durch\ndas Verwaltungsgericht ist diese - von ihm als negativ gekennzeichnete - Aussage\nnicht auf bestimmte Tätigkeiten der Bewegung, etwa im Bereich des Arbeits- und Tarifrechts, sondern auf die ihr angehörenden Vereinigungen in ihrer Gesamtheit bezogen. Es habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, die Osho-Bewegung wirke insgesamt auf ihre Mitglieder mit unlauteren Methoden ein. Das Oberverwaltungsgericht\nhat die Würdigung der Äußerung als generelle Aussage geteilt und auch eine stark\nabwertende Bedeutung des Begriffs \"Manipulation\" nicht in Abrede gestellt (vgl. KirchE 28, S. 106 <125>). Von Verfassungs wegen begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken.\n\n Mit den Begriffen \"Manipulation\" und \"Manipulieren\" wird nicht nur entsprechend        67\ndem allgemeinen Sprachgebrauch die Vorstellung einer Beeinflussung von Menschen durch andere verbunden. Durch den Gebrauch dieser Wörter wird vielmehr\nauch der Gedanke des Lenkens und Steuerns von Menschen ohne oder gegen ihren\nWillen, ihrer Benutzung als Objekt und des Sichverschaffens von Vorteilen auf betrügerische oder scheinlegale Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. die Stichworte \"Manipulation\" und \"manipulieren\" in: Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 27, 1995, S.\n2191; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Bd. 6, 1999, S.\n2505 f.; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl. 2000, S. 837). Damit ist die\nGrenze einer zurückhaltend-neutralen Bewertung religiös-weltanschaulicher Vorgänge und Verhaltensweisen jedenfalls dann überschritten, wenn dies - wie hier - nicht\n\n\n                                        16/27\n\nauf konkrete Tatsachen gestützt wird.\n\n b) Die Verwendung der Attribute \"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\" und die Erhebung       68\ndes Vorwurfs der Mitgliedermanipulation beeinträchtigen danach das durch Art. 4\nAbs. 1 und 2 GG garantierte Recht der Beschwerdeführer auf eine in religiösweltanschaulicher Hinsicht neutral und zurückhaltend erfolgende Behandlung. Die\nMerkmale eines Grundrechtseingriffs im herkömmlichen Sinne werden damit allerdings nicht erfüllt. Danach wird unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein\nrechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom\nStaat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot,\nalso imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Keines dieser\nMerkmale liegt bei den Äußerungen vor, die hier zu beurteilen sind.\n\n  Die Kennzeichnung der Osho-Bewegung und der ihr zugehörigen Gemeinschaften              69\nals \"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\" und die Behauptung, diese Gemeinschaften manipulierten - weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit - ihre Mitglieder, erfolgten nicht rechtsförmig, sondern waren in Parlamentsantworten enthalten und außerhalb des Parlaments Gegenstand von Rede- und Diskussionsbeiträgen. Sie waren\nauch nicht unmittelbar an die Organisationen der Osho-Bewegung und ihre Mitglieder\nadressiert, sondern wollten Parlament und Öffentlichkeit über die Gruppen dieser Bewegung, ihre Ziele und Aktivitäten unterrichten. Weiter war es nicht Zweck der Äußerungen, den angesprochenen Gemeinschaften und ihren Anhängern Nachteile zuzufügen; beabsichtigt war vielmehr nur, Parlament, Öffentlichkeit und hier vor allem den\ninteressierten und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Risiken aufzuzeigen, die\nnach Auffassung der Bundesregierung mit der Mitgliedschaft in einer der Osho-Bewegung angehörenden Gruppierung verbunden sein konnten. Nachteilige Rückwirkungen auf die einzelne Gemeinschaft wurden allerdings in Kauf genommen. Sofern sie eintraten, beruhten sie aber nicht auf einem erforderlichenfalls zwangsweise\ndurchsetzbaren staatlichen Ge- oder Verbot, sondern darauf, dass der Einzelne aus\nder ihm zugegangenen Information Konsequenzen zog und der betreffenden Gruppe\nfernblieb, aus ihr austrat, auf Angehörige oder andere Personen einwirkte, sich ebenso zu verhalten, oder davon absah, die Gemeinschaft (weiter) finanziell zu unterstützen.\n\n  Dies hindert jedoch nicht, Äußerungen der vorliegenden Art an Art. 4 Abs. 1 und 2       70\nGG zu messen. Das Grundgesetz hat den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben.\nDie genannten Äußerungen hatten in Bezug auf die Beschwerdeführer eine mittelbar\nfaktische Wirkung. Als Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2\nGG sind aber auch sie von Verfassungs wegen nur dann nicht zu beanstanden, wenn\nsie sich verfassungsrechtlich hinreichend rechtfertigen lassen.\n\n  c) Das ist nicht der Fall. Zwar hat die Bundesregierung mit den angegriffenen Äußerungen im Rahmen ihrer Informationskompetenz gehandelt (aa). Die Beschwerdeführer sind dadurch jedoch unverhältnismäßig in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs.\n\n\n\n                                         17/27\n\n1 und 2 GG beeinträchtigt worden (bb).\n\n  aa) Die Bundesregierung durfte Parlament und Öffentlichkeit über die Osho-              72\nBewegung, die ihr angehörenden Gruppierungen sowie deren Ziele und Aktivitäten\ninformieren. Dabei konnte sie sich auf ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe der\nStaatsleitung stützen, ohne dass es einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung\nbedurft hätte.\n\n  (1) (a) Die Ermächtigung zur Erteilung derartiger Informationen ergibt sich aus der     73\nder Bundesregierung zugewiesenen Aufgabe, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit\nauch auf aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen und damit staatsleitend tätig zu werden. Diese Aufgabe, bei der es um die politische Führung, die verantwortliche Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik geht und die sich die Bundesregierung mit den anderen dazu berufenen\nVerfassungsorganen teilt (zur Staatsleitung als Regierungsaufgabe vgl. schon\nBVerfGE 11, 77 <85>; 26, 338 <395 f.>), wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung (zur Staatsleitung durch Gesetz vgl. BVerfGE 70, 324 <355>) und der richtungweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen. Staatsleitung\ndurch die Bundesregierung wird vielmehr auch im Wege des täglichen Informationshandelns im Wechselspiel insbesondere mit dem Parlament, aber auch mit der interessierten Öffentlichkeit sowie den jeweils betroffenen Bürgerinnen und Bürgern\nwahrgenommen.\n\n  Die staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation hat sich im Laufe der Zeit        74\ngrundlegend gewandelt und verändert sich unter den gegenwärtigen Bedingungen\nfortlaufend weiter. Die gewachsene Rolle der Massenmedien, der Ausbau moderner\nInformations- und Kommunikationstechniken sowie die Entwicklung neuer Informationsdienste wirken sich auch auf die Art der Aufgabenerfüllung durch die Regierung\naus. Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die\nDarstellung von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung\num Unterstützung bezogen (vgl. BVerfGE 20, 56 <100>; 44, 125 <147>; 63, 230\n<242 f.>). Informationshandeln unter heutigen Bedingungen geht über eine solche\nÖffentlichkeitsarbeit vielfach hinaus (vgl. auch VerfGH NW, NWVBl 1992, S. 14\n<15 f.>). So gehört es in einer Demokratie zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten. In einer auf ein hohes Maß an Selbstverantwortung der Bürger bei der Lösung gesellschaftlicher Probleme ausgerichteten\npolitischen Ordnung ist von der Regierungsaufgabe auch die Verbreitung von Informationen erfasst, welche die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der\nProblembewältigung befähigen. Dementsprechend erwarten die Bürger für ihre persönliche Meinungsbildung und Orientierung von der Regierung Informationen, wenn\ndiese andernfalls nicht verfügbar wären. Dies kann insbesondere Bereiche betreffen,\nin denen die Informationsversorgung der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit\ndem Risiko der Einseitigkeit verbundenen Informationen beruht und die gesellschaft-\n\n\n                                         18/27\n\nlichen Kräfte nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht herzustellen.\n\n  Von der Staatsleitung in diesem Sinne wird nicht nur die Aufgabe erfasst, durch         75\nrechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf Krisen und auf Besorgnisse\nder Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren sowie diesen zu Orientierungen zu\nverhelfen (vgl. weiter Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91\nund 1428/91 - Glykol). Ein Schweigen der Regierung in solcher Lage würde von vielen Bürgern als Versagen bewertet werden. Dies kann zu Legitimationsverlusten führen.\n\n (b) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge und Entwicklungen, die für        76\nden Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft\nvon Wichtigkeit sind, ist von der der Regierung durch das Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung auch dann gedeckt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind, wie dies bei\nden hier in Rede stehenden Äußerungen über die Osho-Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften der Fall war. Die Zuweisung einer Aufgabe berechtigt\ngrundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, auch wenn dadurch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden\nkönnen. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine darüber hinausgehende\nbesondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, es sei denn, die Maßnahme stellt\nsich nach der Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme dar, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist.\nDurch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden.\n\n  (aa) Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden. Damit reagierte die Rechtsordnung auf geänderte\nGefährdungslagen. Zugleich ist der Gesetzesvorbehalt ausgedehnt worden, und\nzwar nicht nur im Interesse des Schutzes subjektiver Rechte, sondern auch zur Stärkung der parlamentarischen Verantwortung und damit der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns.\n\n Wegen der zum Teil unterschiedlichen Gründe für die Ausweitung des Grundrechtsschutzes einerseits und des Gesetzesvorbehalts andererseits ist es nicht selbstverständlich, dass der Gesetzesvorbehalt zwangsläufig mit der Ausweitung des Schutzes auf faktisch-mittelbare Beeinträchtigungen von Grundrechten in jeder Hinsicht\nmitgewachsen ist. Die Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigung werden dadurch mitbestimmt, ob diese dazu beitragen kann, die im Rechtsstaats- und im Demokratieprinzip wurzelnden Anliegen des Gesetzesvorbehalts zu erfüllen. Dies hängt\nauch von den hierauf bezogenen Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des Ge-\n\n\n\n                                         19/27\n\nsetzgebers ab. Der Sachbereich muss staatlicher Normierung zugänglich sein (vgl.\nBVerfGE 49, 89 <126>). Ob und inwieweit das der Fall ist, lässt sich nur im Blick auf\nden jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfGE 98, 218 <251>).\n\n  Die Aufgabe staatlichen Handelns kann der Gesetzgeber ohne weiteres normativ           79\nfestlegen. Ebenso kann er die Voraussetzungen gezielter und unmittelbarer Eingriffe\nnormieren. Für die faktisch-mittelbaren Wirkungen staatlichen Handelns gilt dies regelmäßig nicht. Hier liegt die Beeinträchtigung nicht in einem staatlicherseits geforderten Verhalten des Normadressaten, sondern in den Wirkungen staatlichen Handelns für einen Dritten, die insbesondere vom Verhalten anderer Personen\nabhängen. Die Beeinträchtigung entsteht aus einem komplexen Geschehensablauf,\nbei dem Folgen grundrechtserheblich werden, die indirekt mit dem eingesetzten Mittel oder dem verwirklichten Zweck zusammenhängen. Derartige faktisch-mittelbare\nWirkungen entziehen sich typischerweise einer Normierung.\n\n (bb) So liegt es jedenfalls bei einer Informationstätigkeit der Regierung, die aufgrund der Reaktionen der Bürger zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt. Die Voraussetzungen dieser Tätigkeit lassen sich gesetzlich sinnvoll\nnicht regeln.\n\n  Ist eine Aufgabe der Regierung zum Informationshandeln gegeben, steht damit im         81\nHinblick auf die Vielgestaltigkeit und Veränderlichkeit der in Betracht kommenden Lebenssachverhalte in aller Regel nicht im Vorhinein fest, aus welchen Anlässen es zu\nwelchem Informationshandeln der Regierung kommen wird. Die Themen denkbarer\nstaatlicher Informationstätigkeit betreffen praktisch alle Lebensbereiche. Dementsprechend vielfältig sind die Zwecke staatlichen Informationshandelns. Die Art und\nWeise des staatlichen Vorgehens werden durch den konkreten Anlass der Äußerung\nbestimmt, der oft kurzfristig entsteht, sich unter Umständen schnell wieder ändert und\ndeshalb vielfach ebenfalls nicht prognostiziert werden kann. Ungewiss sind auch und\nvor allem die Wirkungen und weiteren Folgen der staatlichen Informationstätigkeit für\nden Bürger. Ob und welche nachteiligen Konsequenzen diese Tätigkeit im Einzelfall\nfür den Grundrechtsträger hat, hängt im Allgemeinen von einer Vielzahl unterschiedlichster Faktoren und deren Zusammenwirken ab. Häufig ist hierfür das Verhalten\nDritter ausschlaggebend, das, weil es auf deren freier Entscheidung beruht, regelmäßig nicht abschätzbar ist und hinsichtlich seiner Folgen nur schwer kalkuliert werden\nkann.\n\n  Weder die rechtsstaatliche, grundrechtsschützende und den Rechtsschutz gewährleistende noch die demokratische Funktion des Gesetzesvorbehalts fordert unter diesen Umständen eine über die Aufgabenzuweisung hinausgehende gesetzliche Ermächtigung. Gegenstand und Modalitäten staatlichen Informationshandelns sind so\nvielgestaltig, dass sie angesichts der eingeschränkten Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers allenfalls in allgemein gehaltenen Formeln und Generalklauseln gefasst werden könnten. Ein Gewinn an Messbarkeit und Berechen-\n\n\n\n                                         20/27\n\nbarkeit staatlichen Handelns ist für den Bürger auf diesem Wege regelmäßig nicht zu\nerreichen oder nur in einer Weise, die den Erfordernissen staatlicher Informationstätigkeit nicht gerecht wird. Gleiches gilt für das Ziel, die Entscheidung grundsätzlicher, insbesondere für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlicher Fragen (vgl.\nBVerfGE 47, 46 <79>; 98, 218 <251>) aus Gründen der demokratischen Legitimation wenigstens in den Grundzügen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten. Angesichts der zwangsläufig weiten und unbestimmten Fassung einer einfachgesetzlichen Ermächtigung zum Informationshandeln der Regierung wäre mit einer\nsolchen Ermächtigung eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden.\n\n  (c) Dass der Vorbehalt des Gesetzes über die Aufgabenzuweisung hinaus keine besondere gesetzliche Ermächtigung der Bundesregierung zum Informationshandeln\nerfordert, bedeutet allerdings nicht, dass dieser Tätigkeit keine verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzt wären. Auch beim Informationshandeln ist die Kompetenzordnung zu beachten. Auf der Ebene des Bundes ergibt sich die Zuständigkeit im Verhältnis zwischen Bundeskanzler, Bundesministern und der Bundesregierung als\nKollegium aus Art. 65 GG. Darüber hinaus ist die föderale Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern zu wahren (vgl. BVerfGE 44, 125 <149>). Dabei hängt die\nEntscheidung über die Verbandskompetenz davon ab, ob die jeweils zu erfüllende Informationsaufgabe dem Bund oder den Ländern zukommt oder ob parallele Kompetenzen bestehen.\n\n  Die Aufgabe der Staatsleitung und der von ihr als integralem Bestandteil umfassten      84\nInformationsarbeit der Bundesregierung ist Ausdruck ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung. Für die Regierungskompetenz zur Staatsleitung gibt es, anders als für die\nGesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten, keine ausdrücklichen Bestimmungen im Grundgesetz. Das Grundgesetz geht aber stillschweigend von entsprechenden Kompetenzen aus, so etwa in den Normen über die Bildung und Aufgaben der\nBundesregierung (Art. 62 ff. GG) oder über die Pflicht der Bundesregierung, den\nBundestag und seine Ausschüsse zu unterrichten; Gleiches gilt für die Verpflichtung\nder Regierung und ihrer Mitglieder, dem Bundestag auf Fragen Rede und Antwort zu\nstehen und seinen Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen Informationen zu verschaffen (vgl. zu Letzterem BVerfGE 13, 123 <125 f.>; 57, 1 <5>;\n67, 100 <129>). Die Bundesregierung ist überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung der Staatsleitung zukommt, die mit\nHilfe von Informationen erfüllt werden kann. Anhaltspunkte für eine solche Verantwortung lassen sich etwa aus sonstigen Kompetenzvorschriften, beispielsweise denen über die Gesetzgebung, gewinnen, und zwar auch unabhängig von konkreten\nGesetzesinitiativen. Der Bund ist zur Staatsleitung insbesondere berechtigt, wenn\nVorgänge wegen ihres Auslandsbezugs oder ihrer länderübergreifenden Bedeutung\nüberregionalen Charakter haben und eine bundesweite Informationsarbeit der Regierung die Effektivität der Problembewältigung fördert. In solchen Fällen kann die Bundesregierung den betreffenden Vorgang aufgreifen, gegenüber Parlament und Öffentlichkeit darstellen und bewerten und, soweit sie dies zur Problembewältigung für\n\n\n\n                                         21/27\n\nerforderlich hält, auch Empfehlungen oder Warnungen aussprechen.\n\n  Mit dieser Ermächtigung der Bundesregierung zum Informationshandeln trifft das        85\nGrundgesetz zugleich im Verhältnis zu den Ländern eine andere Regelung im Sinne\ndes Art. 30 GG. Maßgebend für die Kompetenz der Bundesregierung im Bereich des\nInformationshandelns sind nicht die Art. 83 ff. GG. Die Regierungstätigkeit ist nicht\nVerwaltung im Verständnis dieser Normen. Zur Ausführung von Gesetzen durch administrative Maßnahmen ist die Bundesregierung im Zuge ihrer Staatsleitung nicht\nbefugt.\n\n  Die Informationskompetenz der Bundesregierung endet nicht schon dort, wo zur          86\nBehandlung einer Thematik zusätzlich ein Handeln von Staatsorganen mit anderer\nVerbandskompetenz in Betracht kommt, etwa das der Landesregierungen im Zuge\nder Wahrnehmung ihrer eigenen staatsleitenden Aufgabe oder das der Verwaltung\nim Rahmen polizeilicher Gefahrenabwehr. Das Ziel der Aufklärung der Bevölkerung\nkönnte verfehlt werden, wenn die Informationstätigkeit der Bundesregierung sich auf\nalles andere zur Erreichung dieses Ziels Wichtige beziehen, nicht aber einen Hinweis\nauf die Gefährlichkeit bestimmter Umstände enthalten dürfte. Die Vollständigkeit einer Information ist ein wichtiges Element der Glaubwürdigkeit. Die problemangemessene und gegebenenfalls Kompetenzen anderer Staatsorgane übergreifende Unterrichtung durch die Bundesregierung ist unter dem Aspekt der föderalen\nKompetenzaufteilung unbedenklich, da dieses Informationshandeln weder das der\nLandesregierungen für ihren Verantwortungsbereich ausschließt oder behindert noch\nden Verwaltungsbehörden verwehrt, ihre administrativen Aufgaben zu erfüllen.\n\n (2) Nach diesen Maßstäben sind die Äußerungen der Bundesregierung unter Kompetenzgesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n  (a) Die Äußerungen waren Teil der staatsleitenden Informationsarbeit der Bundesregierung. Nach den tatsächlichen Feststellungen insbesondere des Oberverwaltungsgerichts sind die mit den Äußerungen verbundenen Werturteile über die Osho-Bewegung, ihre Ziele und Aktivitäten im Zusammenhang mit den Stellungnahmen zu\nsehen, die Osho-Rajneesh in seinen Schriften und sonstigen Äußerungen zu den\nThemen \"Ehe und Familie\", \"menschliches Leben\" und \"menschliche Würde\" abgegeben hatte. Anlass für die abwertende Beurteilung seiner Bewegung sei die Einschätzung gewesen, dass vor allem Jugendliche und junge Erwachsene weiter unter\nden Einfluss der Osho-Bewegung und ihrer Einzelorganisationen geraten und auf\ndiese Weise Gefahren für die genannten Rechtsgüter entstehen könnten.\n\n Das Informationshandeln der Bundesregierung war danach eine Reaktion auf Vorgänge im gesellschaftlichen Raum, welche die Öffentlichkeit, Jugendliche und junge\nErwachsene wie ihre Angehörigen seinerzeit - vor allem als Betroffene - im Hinblick\nauf die erwähnte Gefahrenlage in erheblichem Maße bewegten. Dabei ging es der\nBundesregierung nicht um Gefahrenabwehr im ordnungsrechtlichen Sinne durch\nVerwaltungshandeln, sondern darum, durch ihre Informationsarbeit den Beitrag in\nder Auseinandersetzung mit den neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppie-\n\n\n                                        22/27\n\nrungen zu leisten, den der Bundestag und die Bevölkerung auch von ihr als staatsleitendem Organ erwarteten. Eigenes Informationshandeln anderer Staatsorgane, insbesondere der Landesregierungen, sollte dadurch ebenso wenig ausgeschlossen\nwerden wie erforderlichenfalls ein Einschreiten der Verwaltungsbehörden im Wege\nder Gefahrenabwehr.\n\n  (b) Die Bundesregierung konnte sich für ihre Äußerungen auch auf die Verbandskompetenz des Bundes für ein Informationshandeln der Regierung stützen. Die über\ndie Osho-Bewegung und die zu ihr gehörenden Gruppen abgegebenen Bewertungen\nwaren überregional geprägt. Sie sind durch Vorgänge und Erscheinungen ausgelöst\nworden, die nicht auf den Bereich eines Bundeslandes oder einiger weniger Länder\nbeschränkt waren und außerdem auch Bezüge zu religiösen und weltanschaulichen\nGruppierungen im Ausland hatten (vgl. BTDrucks 13/10950, S. 38, 105 ff., 118 ff.).\nDie Bundesregierung durfte davon ausgehen, dass bewertende Äußerungen allein\nim Verantwortungsbereich der Länder und ihrer Regierungen dem öffentlichen Handlungsbedarf nicht gerecht geworden wären.\n\n bb) Die Bezeichnung der Osho-Bewegung und ihrer einzelnen Gruppen als \"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\" und der gegen diese gerichtete Vorwurf, ihre Mitglieder\nwürden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert, halten als das\nNeutralitätsgebot verletzende Äußerungen der verfassungsgerichtlichen Prüfung\ngleichwohl nicht stand. Sie sind nach den Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerechtfertigt.\n\n  Geht es wie hier um die Bewertung von Vorgängen, die religiöse oder weltanschauliche Gruppen, ihre Ziele und ihre Verhaltensweisen betreffen, müssen Äußerungen,\ndie den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigen, danach insbesondere dem Anlass, der sie ausgelöst hat, angemessen sein; in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, welche belastenden Folgen die mittelbar-faktisch betroffenen Grundrechtsträger nachvollziehbar zum Abwägungsgegenstand machen\nkönnen. Die Bezeichnung der Osho-Bewegung und ihrer Gruppierungen als \"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\" und der Vorwurf, diese manipulierten - weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit - ihre Mitglieder, waren unangemessen.\n\n  Zwar konnte die Bundesregierung nach den tatsächlichen Feststellungen vor allem        93\ndes Oberverwaltungsgerichts von der Einschätzung ausgehen, dass insbesondere\nJugendliche und junge Erwachsene weiterhin unter den Einfluss der Osho-Bewegung und ihrer Einzelorganisationen geraten und dadurch für sie, aber auch für\nihre Familien und für die Gesellschaft insgesamt Folgen entstehen könnten, die zum\ndamaligen Zeitpunkt weite Kreise der Bevölkerung erheblich beunruhigten. In dieser\nLage durch aufklärendes Informationshandeln zur Orientierung der Bürger beizutragen, war legitim.\n\n Es war jedoch nicht gerechtfertigt, die Osho-Bewegung und die ihr angehörenden          94\nGruppen mit den Attributen \"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\" zu versehen und ihnen\nvorzuwerfen, sie manipulierten ihre Mitglieder. Diese Attribute und dieser Vorwurf\n\n\n                                         23/27\n\nsind für die Beschwerdeführer diffamierend. Es ist auch nachvollziehbar, wenn diese\ngeltend machen, infolge dieser Äußerungen hätten sie schwerwiegende Nachteile\nzu befürchten, etwa den Verlust vorhandener und das Ausbleiben neuer Mitglieder\noder das Unterbleiben finanzieller Unterstützungsleistungen. Hinreichend gewichtige, durch konkrete Tatsachen gestützte Gründe, welche die Äußerungen der Bundesregierung angesichts des Zurückhaltungsgebots trotzdem rechtfertigen könnten,\nsind von dieser weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Sie lassen sich\ninsbesondere nicht der Situation entnehmen, in der die Bewertungen durch die Bundesregierung vorgenommen wurden. Sowohl in der Rede des Bundesministers für\nJugend, Familie und Gesundheit als auch in den Antworten, welche die Bundesregierung auf die ihr gestellten Anfragen gegenüber dem Bundestag gab, hätten deshalb Ausdrücke und Bezeichnungen, wie sie hier in Rede stehen, vermieden werden\nmüssen. In Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts der Weltanschauungsfreiheit\nund der Neutralitätspflicht des Staates war es überzogen und unangemessen, die\ngenannten Äußerungen über die Osho-Bewegung und Organisationen zu treffen, die\nsich - wie die Beschwerdeführer - zu dieser Bewegung bekennen.\n\n  4. Von den angegriffenen Gerichtsentscheidungen ist demnach das Berufungsurteil        95\ndes Oberverwaltungsgerichts mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar, soweit es mit\nder Klage auch das Begehren der Beschwerdeführer abgewiesen hat, es der beklagten Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, in amtlichen Verlautbarungen jeder\nArt die Osho-Bewegung und die ihr zugehörigen Gruppen mit den Attributen \"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\" zu belegen und weiter öffentlich zu behaupten, die Mitglieder solcher Gruppen würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert.\n\n Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen das verwaltungsgerichtliche       96\nUrteil. Da die Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Klage, soweit diese die\nweitere Verwendung der Bezeichnungen \"destruktiver Kult\" und \"Psychokult\" durch\ndie Bundesregierung betraf, Berufung nicht eingelegt hatten, unterliegt dieses Urteil\nder Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nur insoweit, als es außerdem\ndas Verlangen der Beschwerdeführer für unbegründet erachtet hat, der Bundesregierung den Gebrauch des Begriffs \"Sekte\" zu untersagen. Durch die Verwendung dieses Begriffs wird jedoch, wie ausgeführt, schon der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1\nund 2 GG nicht berührt. Von daher sind auch gegen die Abweisung der Klage insoweit im Blick auf dieses Grundrecht verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\n Schließlich beruht der angegriffene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts             97\nnicht auf Erwägungen, die verfassungsrechtlich zu kritisieren wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einer eigenen Bewertung der Bezeichnungen und Begriffe\nenthalten, die im Ausgangsverfahren in der Berufungsinstanz noch im Streit waren.\nSoweit die von ihm gefundenen Maßstäbe für die Beurteilung von Äußerungen der\nBundesregierung auf dem Gebiet des Informationshandelns von den vorstehend dargestellten Grundsätzen abweichen, ist nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung\n\n\n                                         24/27\n\ndieser Grundsätze zu einer anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\ngeführt hätte. Es besteht deshalb kein Anlass, neben dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts auch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die\nNichtzulassung der Revision verfassungsrechtlich zu beanstanden.\n\n                                         II.\n Weitere Verfassungsrechte der Beschwerdeführer sind nicht verletzt. Insbesondere        98\nhaben das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht, deren Entscheidungen insoweit allein angegriffen sind, im Zusammenhang mit den Äußerungen der Bundesregierung, die nach den Ausführungen unter B I im Lichte des Art. 4\nAbs. 1 und 2 GG nicht zu beanstanden sind, nicht gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Beschwerdeführern rechtliches Gehör zu gewähren.\n\n  Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte gehalten, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dazu gehört\nauch die Pflicht der Verwaltungsgerichte, Beweisanträge, die sie für erforderlich und\ngeeignet halten, nicht zu übergehen. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz\ndagegen, dass das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Die Nichtberücksichtigung\neines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber\ndann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet\n(vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.>; 79, 51 <62>).\n\n Gemessen daran kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Entscheidungen des Ober- und des Bundesverwaltungsgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör beruhen.\n\n  Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts auf den Inhalt der Akten, in die die Beschwerdeführer Einsicht nehmen wollten, nicht an. Auch\ndie Tatsachen, für die die Beschwerdeführer den Richtern die erforderliche Sachkunde bestreiten, waren danach für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Hinsichtlich der Verwendung des abwertenden Attributs \"destruktiv\" hat die Verfassungsbeschwerde schon wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Erfolg.\n\n\n\n\n                                        25/27\n\n                                        III.\n  Das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG       102\nwegen dieses Verstoßes unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufzuheben, soweit es dem Antrag der Beschwerdeführer nicht entsprochen hat,\nes der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, in amtlichen Verlautbarungen jeder Art die Osho-Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften mit den Attributen \"destruktiv\" und \"pseudoreligiös\" zu belegen und weiter öffentlich zu behaupten, die Mitglieder solcher Organisationen würden weitgehend unter Ausschluss der\nÖffentlichkeit manipuliert. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die\nNichtzulassung der Revision wird in diesem Umfang gegenstandslos.\n\n               Papier                 Jaeger                 Haas\n\n                                                          Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                          Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem              Bryde\n\n\n\n\n                                       26/27\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 -\n1 BvR 670/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/\n                91 - Rn. (1 - 102), http://www.bverfg.de/e/rs20020626_1bvr067091.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020626.1bvr067091\n\n\n\n\n                                      27/27\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rs20020626_1bvr067091.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-06-26/1-bvr-670-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rs20020626_1bvr067091.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/06/rs20020626_1bvr067091.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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