{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020423.1bvr141297","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"1 BvR 1412/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1412/97 -\n- 1 BVQ 14/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n  1. der Frau D...,\n  2. der Minderjährigen D...,\n     gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 3 und 4,\n  3. der Frau D...,\n  4. des Herrn D...,\n  5. der Minderjährigen O...,\n     gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 7 und 8,\n  6. des Herrn O...,\n  7. der Frau O...,\n  8. des Herrn O...,\n  9. des Minderjährigen Sch...,\n 10. der Minderjährigen Sch...,\n     Beschwerdeführer zu 9 und 10 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 11 und 12,\n 11. der Frau Sch...,\n 12. des Herrn Sch...,\n\ngegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)\n      vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)\n\nhier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 1 BVR 1412/97 -,\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n                                         und\n                                  über den Antrag\n                     auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n13. des Minderjährigen G...,\n    Antragsteller zu 13 gesetzlich vertreten durch die Antragsteller zu 14 und 15,\n14. der Frau G...,\n15. des Herrn G...,\n\n- 1 BVQ 14/02 -\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hansgötz Werner,\n                    Eschersheimer Landstraße 407, 60320 Frankfurt am Main -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\nam 23. April 2002 beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der verhindert werden soll, dass der Landtag von Brandenburg im Anschluss an den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n11. Dezember 2001 - 1 BvF 1/96 und andere - eine Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes berät und verabschiedet.\n\n  1. Die Antragsteller zu 1 bis 12 sind Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1412/97, in dem sie sich gegen die Regelungen über den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 9\nAbs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land\nBrandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)\nwenden. Die Antragsteller zu 13 bis 15 hatten gegen diese Vorschriften mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 6. August 1996 ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese wurde mit dessen Schriftsatz vom 28. Juli 1997\nzurückgenommen.\n\n\n\n\n                                        2/5\n\n  2. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der           3\nAntragsteller zu 1 bis 12 und in den weiteren denselben Gegenstand betreffenden\nVerfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96 und 1 BvR 1783/96 den Beteiligten mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 (in juris veröffentlicht) einen Vorschlag\nfür eine einvernehmliche Verständigung unterbreitet. Bis auf die Antragsteller zu 1 bis\n12, die inzwischen durch einen neuen Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden,\nhaben alle Beteiligten dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, dass ihnen eine derartige Verständigung auf der Grundlage dieses Vorschlags möglich erscheine. Die\nLandesregierung Brandenburg hat daraufhin den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur\nÄnderung des Brandenburgischen Schulgesetzes beschlossen und beim Landtag\nBrandenburg eingebracht (vgl. LTDrucks 3/4148). Der Entwurf entspricht im Wesentlichen dem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2001.\n\n  3. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollen die Antragsteller erreichen, dass es der Landtag Brandenburg unterlässt, den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Brandenburgischen Schulgesetzes \"weiter voranzutreiben bzw. zu\nbeschließen\". Die beantragte einstweilige Anordnung diene zudem der Sicherung der\nVerfahren, die mit dem Normenkontrollantrag 1 BvF 1/96 und den parallel dazu eingelegten Verfassungsbeschwerden anhängig geworden sind.\n\n Die Antragsteller sind der Meinung, dass die Vorschläge in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2001 überwiegend verfassungswidrig\nsind. Sie machen Verstöße insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 2 und 3 GG geltend. Außerdem befürchten sie, dass nach Verabschiedung eines Änderungsgesetzes zum Brandenburgischen Schulgesetz vom Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller zu 1 bis 12\nnicht mehr entschieden werden könnte.\n\n                                          II.\n  Der Senat hat wegen der besonderen Dringlichkeit davon abgesehen, dem Landtag           6\nund der Landesregierung Brandenburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben\n(vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Er entscheidet aus demselben Grund ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n                                          III.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.                   7\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um\ndie Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>).\n\n                                           3/5\n\nIst ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn\nder Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht\ngebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 7, 367 <371>).\n\n 2. Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum.               9\n\n  Soweit die Antragsteller mit ihr erreichen wollen, dass der brandenburgische Gesetzgeber über den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf nicht berät, fehlt es derzeit an einem Hoheitsakt, durch den die Antragsteller in Grundrechten\n- insbesondere gegenwärtig - beschwert sein könnten (zum Zulässigkeitserfordernis\neiner Beschwer vgl. BVerfGE 18, 1 <11 f.>; 38, 326 <335>; 48, 64 <79>). Es ist auch\nnoch nicht absehbar, dass und in welcher Weise die Antragsteller durch den Gesetzesbeschluss, den sie verhindern wollen, beschwert sein werden. Die Antragsteller\ntragen dazu Substantiiertes nicht vor. Offenbar ist ihr eigentliches Antragsziel, den\nVerfahrensgegenstand zu erhalten, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde der\nAntragsteller zu 1 bis 12 richtet. Darauf haben sie aber - unabhängig davon, dass die\nAntragsteller zu 13 bis 15 am anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren ohnehin nicht beteiligt sind - keinen Anspruch. Eine Verfassungsbeschwerde vor der Beschlussfassung über ein Änderungsgesetz zum Brandenburgischen Schulgesetz wäre danach unzulässig. Auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt deshalb\nnicht in Betracht.\n\n Das Bundesverfassungsgericht wird im Übrigen über die Anträge in den anhängigen Verfahren entscheiden, soweit diese nach einer Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht durch entsprechende Erklärungen beendet werden. Es ist\nüber das bereits Ausgeführte hinaus nicht ersichtlich, dass es dazu der Sicherung\ndurch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedürfte.\n\n                Papier                 Jaeger                  Haas\n\n                                                            Hohmann-Hömig                  Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                      Bryde\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 23. April 2002 -\n1 BvR 1412/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. April 2002 - 1 BvR 1412/\n                97 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/rs20020423_1bvr141297.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020423.1bvr141297\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-23/1-bvr-1412-97","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-23/1-bvr-1412-97","retrieved":"2026-07-10 10:49:46.622482+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-04-23/1-bvr-1412-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2002-04-23","dockets":["1 BvR 1412/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020423.1bvr141297","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020423.1bvr141297"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.04.2002 – 1 BvR 1412/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-04-23/1-bvr-1412-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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