{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020320.2bvr079495","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"2 BvR 794/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt (Art. 103 Abs. 2 GG) auch für\n   die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf\n   schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine\n   Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für\n   den Normadressaten vorhersehbar sein.\n2. Bei der Entscheidung über die Strafandrohung darf der Gesetzgeber\n   nicht nur Bestimmtheit und Rechtssicherheit anstreben. Er muss auch\n   das rechtsstaatliche Schuldprinzip hinreichend berücksichtigen und\n   es dem Richter durch die Ausgestaltung der Sanktion ermöglichen, im\n   Einzelfall eine gerechte und verhältnismäßige Strafe zu verhängen.\n   Schuldprinzip und Rechtsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden muss.\n3. Hinsichtlich des Maßes der in Frage kommenden Strafe hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen zu bestimmen, dem sich grundsätzlich\n   das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie eine Sanktionsobergrenze\n   entnehmen lassen.\n4. Führt der Gesetzgeber - wie bei der Vermögensstrafe nach § 43a StGB\n   - eine neue Strafart ein, die zudem einen intensiven Grundrechtseingriff zulässt, so ist er gehalten, dem Richter - über die herkömmlichen\n   Strafzumessungsgrundsätze hinaus - besondere Leitlinien an die\n   Hand zu geben, die dessen Entscheidung hinsichtlich der Auswahl\n   und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen.\n\n\n\n\n                                 1/38","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                       Verkündet\n- 2 BVR 794/95 -                                               am 20. März 2002\n                                                               Seiffge\n                                                               Amtsinspektorin\n                                                               als Urkundsbeamtin\n                                                               der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Stephan Barton,\n                    Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93\n         -,\n\n       c) mittelbar gegen § 43a StGB\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2001 durch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\n\n\n\n                                         2/38\n\n  1. § 43a des Strafgesetzbuchs ist mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes\n     unvereinbar und nichtig.\n  2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 - und\n     das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93 -\n     verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafausspruchs in seinem\n     grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie\n     werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg\n     zurückverwiesen.\n  3. Die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach der Vereinbarkeit des § 43a           1\nStGB (Vermögensstrafe) mit dem Grundgesetz. Sie richtet sich zugleich gegen die\nAnwendung dieser Vorschrift in der verfassungskonformen Auslegung des Bundesgerichtshofs.\n\n                                         II.\n  Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer       2\nErscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302\nff.) hat eine Regelung über die Vermögensstrafe als § 43a in den Allgemeinen Teil\ndes Strafgesetzbuchs eingestellt. § 43a StGB räumt dem Gericht die Möglichkeit ein,\nneben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe auf Zahlung eines Geldbetrags zu erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Tätervermögens begrenzt ist.\nDie Bestimmung findet Anwendung, soweit Strafvorschriften des Besonderen Teils\ndes Strafgesetzbuchs oder des Nebenstrafrechts auf sie verweisen. Nach zwischenzeitlichen Ergänzungen finden sich solche Verweisungen nunmehr in den Abschnitten des Strafgesetzbuchs über Geld- und Wertzeichenfälschung (§ 150 Abs. 1),\nStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 181c), Diebstahl und Unterschlagung (§§ 244 Abs. 3, 244a Abs. 3), Raub und Erpressung (§ 256 Abs. 2), Begünstigung und Hehlerei (§§ 260 Abs. 3, 260a Abs. 3, 261 Abs. 7 Satz 3), Betrug und Untreue (§ 263 Abs. 7), Urkundenfälschung (§ 282 Abs. 1), Strafbarer Eigennutz (§ 286\nAbs. 1), Straftaten gegen den Wettbewerb (§ 302 Abs. 2) und Straftaten im Amt\n(§ 338 Abs. 2). Neben der im Ausgangsverfahren angewendeten Vorschrift des § 30c\ndes Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gibt es auch im Nebenstrafrecht weitere Anordnungen zur Verhängung von Vermögensstrafe.\n\n Die Vermögensstrafe unterscheidet sich von den überkommenen Regelungen über           3\ndie Geldstrafe (§§ 40 ff. StGB) vor allem dadurch, dass sie nicht nach Tagessätzen,\n\n\n                                        3/38\n\nsondern nach einem Gesamtbetrag bemessen wird und dass sie sich nicht am Einkommen, sondern am Vermögen des Verurteilten orientiert.\n\n § 43a StGB hat folgenden Wortlaut:                                                      4\n\n                         Verhängung der Vermögensstrafe                                  5\n\n(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens\ndes Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des\nVermögens kann geschätzt werden.\n\n(2) § 42 gilt entsprechend.                                                              7\n\n(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an     8\ndie Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.\n\n  § 42 StGB, auf den § 43a Abs. 2 StGB verweist, erlaubt dem Gericht, einem Verurteilten, dem die sofortige Zahlung der Vermögensstrafe nach seinen persönlichen\noder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, Zahlungserleichterungen\neinzuräumen.\n\n                                         III.\n  1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, strafbar gemäß § 29a Abs. 1\nNr. 2 BtMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Vermögensstrafe von 600.000 DM, an deren Stelle bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten treten sollte, erklärte 10.860\nDM für verfallen und zog ein Automobil ein.\n\n Nach den Feststellungen der Kammer erwarb der Beschwerdeführer im Februar              11\n1993 30 kg Haschisch zu einem Einkaufspreis von mindestens 3.000 DM je kg und\nverkaufte die Drogen in der Folgezeit teilweise in größeren Mengen an verschiedene\nAbnehmer. Bereits im Juni 1991 war er an einem umfangreichen Betäubungsmittelgeschäft vergleichbarer Größenordnung beteiligt.\n\n  Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers          12\nstellte das Landgericht fest, dass er und seine Ehefrau ab Oktober 1988 bis zu seiner\nVerhaftung im Mai 1993 Arbeitslosen- und Sozialhilfe bezogen hätten. Im Übrigen sei\ndem Beschwerdeführer im Jahr 1992 für sechs Monate Krankengeld gezahlt worden.\nIm Frühjahr 1990 habe der Beschwerdeführer über erhebliche Geldmittel verfügt und\ngroße Einnahmen für die Zukunft erwartet. Nach Überzeugung der Kammer deutete\nalles darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese Geldmittel durch illegale Geschäfte mit Betäubungsmitteln erworben habe, auch wenn dies nicht im Einzelnen und\n\n\n\n                                         4/38\n\nnicht mit letzter Sicherheit nachzuweisen sei.\n\n  Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts erwarb der Beschwerdeführer          13\nunter Einschaltung einer Strohfrau ein Grundstück zum Preis von 170.000 DM und\nerrichtete darauf für 96.000 DM ein Fertighaus. Für Architektenleistungen, die Errichtung eines Garagengebäudes, den Ausbau von Keller und Erdgeschoss sowie die\nEinrichtung des Hauses und die Herstellung parkähnlicher Außenanlagen wendete er\ndanach in der Folgezeit mehr als 340.000 DM auf. Die Kammer nahm an, dass das\nAnwesen einen - \"jedenfalls mit etwas Umsicht\" - sicher realisierbaren Verkehrswert\nvon 800.000 DM habe.\n\n  a) Das Landgericht hielt § 43a StGB für verfassungsgemäß. Die Unschuldsvermutung sei nicht verletzt, da die Verhängung einer Vermögensstrafe die Feststellung einer Straftat in einem rechtsstaatlichen Verfahren voraussetze; das Ziel des Gesetzgebers, vermutete Verbrechensgewinne abzuschöpfen, ändere daran nichts, weil die\nVerhängung der Vermögensstrafe nach dem Wortlaut des Gesetzes einen bestimmten Ursprung des Vermögens nicht voraussetze. Die Regelung verstoße auch nicht\ngegen das Schuldprinzip, da Grundlage der Verhängung der Vermögensstrafe die\nfestgestellte Straftat und nicht ein vermuteter Ursprung des Vermögens sei. Auch die\nGarantie des Eigentums in Art. 14 GG werde nicht berührt; das Grundrecht schütze\nnicht das Vermögen als solches, sondern nur einzelne Vermögensrechte. Die Vermögensstrafe erlege dem Betroffenen aber eine abstrakte Zahlungspflicht auf und greife\nnicht auf bestimmte Vermögensrechte zu. Einen Verstoß gegen das Übermaßverbot\nkonnte die Kammer ebenfalls nicht erkennen, weil sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe dieses Verbot nicht verletze und der Freiheit der Person ein höherer Rang als\nVermögenswerten zukomme (die überdies nach ihrem strafweisen Entzug, im Gegensatz zur persönlichen Freiheit, wieder neu erworben werden könnten).\n\n  Die Regelung genüge auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Der            15\nweite Zumessungsrahmen, der nur durch die Höhe des vorhandenen Vermögens begrenzt werde, sei angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Lebenssachverhalte\nunvermeidlich und werde auch bei anderen Vorschriften hingenommen. Bei der Entscheidung über die Verhängung der Vermögensstrafe, bei ihrer Bemessung sowie\nbei der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe könne auf § 46 StGB zurückgegriffen\nwerden. Ein gesetzlich bestimmter, formelhafter Umrechnungsmaßstab zwischen der\nHöhe der Vermögensstrafe und der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht erforderlich. Das Verhältnis zwischen Vermögensstrafe und Vermögen, die absolute Höhe\nder Vermögensstrafe sowie der Zeitraum und die Art des Vermögenserwerbs böten\nLeitlinien, die das durch den Richter auf Grund zusammenfassender Würdigung und\nGewichtung der verschiedenen Umstände gefundene Ergebnis nachvollziehbar\nmachten und im Rahmen einer bestimmten Größenordnung kalkulierbar werden ließen.\n\n b) Seiner Strafzumessungsentscheidung legte das Landgericht den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde, der i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe\n\n\n\n                                         5/38\n\nvon einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Gemäß § 30c BtMG wendete es die Vorschrift des § 43a StGB an. Der Beschwerdeführer sei wirtschaftlicher Eigentümer des\nHausanwesens; dessen Verfall könne nicht angeordnet werden, da es zwar hochwahrscheinlich, aber nicht sicher sei, dass das in das Grundstück investierte Geld\naus rechtswidrigen Taten stamme.\n\n  Nach zusammenfassender Würdigung der im Einzelnen benannten für und gegen             17\nden Beschwerdeführer sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer die Verhängung einer Vermögensstrafe und einer Freiheitsstrafe in der ausgesprochenen Höhe\nfür schuldangemessen. Ohne Verhängung der Vermögensstrafe hätten die berücksichtigten Strafzumessungsgesichtspunkte zu einer Freiheitsstrafe geführt, die angesichts der geringeren Gefährlichkeit von Haschisch zwar noch nicht die Hälfte der gesetzlichen Höchststrafe hätte erreichen müssen, aber auch nicht mehr unterhalb von\nfünf Jahren hätte angesetzt werden können.\n\n  Eine Vermögensstrafe hielt das Landgericht für angebracht, weil der sehr hohe         18\nGrad des Verdachts, dass das Vermögen des Beschwerdeführers aus früheren Betäubungsmittelgeschäften stamme, eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit begründe, dass mit ihrer Verhängung im vorliegenden Fall die erklärte Absicht des Gesetzgebers, Gewinne aus dem Rauschgifthandel abzuschöpfen, verwirklicht werde.\nSo werde der Anschein vermieden, dass ein verurteilter Rauschgift-Großhändler in\nBesitz und Genuss eines Vermögens bleibe, das mutmaßlich durch andere Betäubungsmittelgeschäfte erworben sei. Das verspreche eine abschreckende Wirkung,\nauch mit Blick auf den Beschwerdeführer. Selbst wenn sein Vermögen in Wirklichkeit\nnicht aus strafbaren Geschäften stammen sollte, bleibe die Vermögensstrafe doch\nein geeignetes und ernst zu nehmendes Mittel, ihn von der Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten abzuhalten.\n\n  Zur Höhe der Vermögensstrafe legte das Landgericht eine obere Grenze von              19\n700.000 DM fest. Von dem mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellten Mindestwert des unbelasteten Grundstücks und damit auch des Werts des dem Beschwerdeführer gegen die Strohfrau zustehenden Herausgabeanspruchs von 785.000 DM zog\ndie Kammer mit Rücksicht auf bestehende Rückzahlungsansprüche des Arbeitsamts, der AOK und des Sozialamts wegen ungerechtfertigter Zahlung von Leistungen sicherheitshalber einen Betrag von 85.000 DM ab. Den danach verbleibenden\nRahmen schöpfte das Landgericht zu 85 v. H. aus, wobei es auch in Rechnung stellte, dass der Beschwerdeführer womöglich in erheblichem Umfang mit Eigenleistungen zu der durch die Bebauung erreichten Wertschöpfung beigetragen habe.\n\n Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens       20\nvon einem Monat bis zu zwei Jahren ließ sich die Kammer von der Erwägung leiten,\ndass eine möglichst hohe Ersatzfreiheitsstrafe den Beschwerdeführer begünstige. An\nder Verhängung einer über anderthalb Jahre hinausgehenden Ersatzfreiheitsstrafe,\ndie im Hinblick auf die Höhe der verhängten Vermögensstrafe von 600.000 DM an\nsich begründet wäre, sah sich das Landgericht gehindert, weil das Gesetz auch weit\n\n\n\n                                         6/38\n\nhöhere Vermögensstrafen erlaube.\n\n  2. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Revision ein, mit der er auch geltend machte, die Vermögensstrafe sei verfassungswidrig.\n\n  a) § 43a StGB verletze das Schuldprinzip. Die Vermögensstrafe richte sich in erster    22\nLinie nach der Höhe des Vermögens und nicht nach der Schuld des Täters; denn sie\nsolle das gesamte Vermögen des Verurteilten erfassen, um ihm die wirtschaftliche\nGrundlage für weitere Straftaten zu entziehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei zwar, dem\nSchuldprinzip folgend, abstufbar; da der Gesetzgeber aber den Umrechnungsschlüssel zwischen Vermögens- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht bestimmt habe, könne die\nSchuldangemessenheit der Vermögensstrafe auch über die Ersatzfreiheitsstrafe\nnicht überprüft werden. Die Unschuldsvermutung werde nicht befolgt, weil § 43a\nStGB den Zugriff auf Vermögen des Täters gestatte, von dem lediglich vermutet werde, es stamme aus kriminellen Handlungen. Die Regelung verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Vermögensstrafe müsse sich hieran messen lassen, weil sie die Vermögensverhältnisse des Verurteilten, im Sinn einer\nErdrosselungswirkung, grundsätzlich beeinträchtige. Eingriffe in das Vermögen als\nStrafsanktion seien nur erlaubt, wenn die von der Sanktion betroffenen Vermögensgegenstände zur Begehung von Straftaten eingesetzt worden seien oder mit ihnen\nsonst in einem besonderen Zusammenhang stünden; jedenfalls sei die von § 43a\nStGB erlaubte Konfiskation des gesamten Vermögens mit der Eigentumsgarantie unvereinbar. Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, das auch für die Rechtsfolgen gelte, sei verletzt, da § 43a StGB für die Vermögensstrafe weder eine absolute\nOber- noch eine Untergrenze nenne. Die Vermögensstrafe verstoße endlich auch gegen das Resozialisierungsgebot, das neben dem Schuldprinzip Grundlage des strafrechtlichen Sanktionensystems sei; die Strafe könne, wenn sie neben einer längeren\nFreiheitsstrafe verhängt werde, existenzvernichtend wirken.\n\n b) Im konkreten Fall verstoße die Verhängung der Vermögensstrafe auch dann,             23\nwenn man die Regelung selbst nicht für verfassungswidrig halte, gegen das Übermaßverbot sowie gegen das Prinzip schuldangemessenen Strafens. Die Strafe treffe\nnämlich ein Vermögen, das in Haus- und Grundbesitz gebunden sei und überdies in\nkeinem Zusammenhang mit Taten stehe, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt\noder von ihm künftig zu erwarten seien. Nicht frei verfügbares Vermögen, für das das\nEigenheim ein Paradebeispiel bilde, sei einer strafrechtlichen Sanktionierung auch\nsonst weitgehend entzogen. Die Strafe entfalte eine unzulässige Drittwirkung gegen\ndie im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümerin. Im Vergleich mit den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen Vermögensstrafen von\n2.020 DM und 8.000 DM sowie Ersatzfreiheitsstrafen von drei und vier Monaten verhängt worden seien, sei hier die Ermäßigung der verwirkten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des von der Vermögensstrafe erfassten wirtschaftlichen Werts ungleich niedriger ausgefallen.\n\n 3. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision des Beschwerdeführers ge-           24\n\n\n\n                                         7/38\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Verhängung einer Vermögensstrafe werfe\nbei verfassungskonformer Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf.\n§ 43a StGB könne in einer Weise angewendet werden, dass sich Verstöße gegen\nden Grundsatz schuldangemessenen Strafens und das Verhältnismäßigkeitsprinzip\nvermeiden ließen. Das Landgericht, das den grundsätzlichen Vorrang der Verfallsvorschriften erkannt habe, habe verfassungsrechtliche Grenzen nicht verletzt. Die\nverhängte Vermögensstrafe richte sich auf der Grundlage der Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe an dem Gewicht des verschuldeten Unrechts aus.\n\n 4. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers. Er hielt die      25\nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 43a StGB nicht für durchgreifend und beanstandete auch die Entscheidung des Landgerichts nicht: Die Vorschrift lasse sich\nso auslegen, dass sie weder eine unzulässige Verdachtsstrafe enthalte noch gegen\ndas Gebot schuldangemessenen Strafens, gegen das Bestimmtheitsgebot oder die\nverfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verstoße.\n\n  a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Ort im Gesetz sei die Vermögensstrafe eine Geldstrafe, die bei bestimmten Delikten neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt werden dürfe, deren Gewicht im Rahmen des Gefüges schuldangemessener Rechtsfolgen\ndurch die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt werde (§ 43a Abs. 3 StGB) und deren Höhe\nsich am Wert des Vermögens orientiere (§ 43a Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Vermögensstrafe könne - auch wenn dahingehende Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren\neine Rolle gespielt haben möchten - nicht der Abschöpfung etwa von durch organisierte Kriminalität erzielten Profiten dienen; eine solche Auslegung gestatte das Gesetz nicht.\n\n  b) Ob neben einer Freiheitsstrafe eine Vermögensstrafe verhängt werden dürfe, beantworte sich, wie etwa unter § 41 StGB, nach allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten. Beide Sanktionen, Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe, müssten zusammen auch den präventiven Zwecken des Strafrechts und den sonstigen\nGesichtspunkten der Strafzumessung gerecht werden. Die Verhängung einer Vermögensstrafe, die etwa zu einer lediglich knapp über zwei Jahren liegenden Freiheitsstrafe führe, könne unangemessen sein, wenn eine solche Strafe angesichts des Gewichts der Tat dazu führen könne, dass der Verurteilte oder die Rechtsgemeinschaft\ndie Gesamtsanktion nicht mehr ernst nähmen. Eine solche Strafe könne indes erforderlich sein, wenn auf diese Weise eine für das weitere soziale Leben verträglichere\nkürzere Freiheitsstrafe verhängt werden könne und diese geeignet sei, den Verurteilten und die Rechtsgemeinschaft hinreichend zu beeindrucken. Es werde schließlich\nauch Fälle geben, bei denen ein Zugriff auf das Vermögen ganz zu unterbleiben habe.\n\n Auf eine strafrechtlich erhebliche Herkunft des Vermögens komme es bei der Verhängung und Bemessung der Vermögensstrafe nicht an. § 43a StGB enthalte keine\nzusätzliche Strafe für zusätzlich zum Tatbestand definiertes Unrecht und führe des-\n\n\n\n                                         8/38\n\nhalb, abgesehen von den Fällen der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, nicht\nzu einer Strafrahmenerweiterung. Die Vorschrift erweitere lediglich das Spektrum der\nstrafrechtlichen Reaktionsmittel bei Delikten, bei denen es der Gesetzgeber aus kriminalpolitischen Gründen für angezeigt gehalten habe, den Zugriff auf das Vermögen\nder Täter zuzulassen. Daraus folge, dass Freiheits- und Vermögensstrafe zusammen schuldangemessen sein müssten und das gesetzlich angedrohte Höchstmaß\nder Strafe nicht übersteigen dürften.\n\n  Zur Antwort auf die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fragen, wie die Höhe      29\nder Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen sei und wie sich Vermögensstrafe und Freiheitsstrafe zueinander verhalten sollten, könne man § 43a StGB noch hinreichend\nklare Anhaltspunkte entnehmen. Sowohl die Vermögensstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe seien im Höchstmaß begrenzt. Werde danach das gesamte Vermögen\nerfasst, so liege es nahe, jedenfalls bei Vermögen von nicht unerheblicher Größe, auf\ndas Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen. Schematische Gleichbehandlung widerspräche aber den allgemeinen Strafzumessungsregeln. Maßgeblicher Gesichtspunkt müsse die bei jeder Strafzumessung zu beachtende Wirkung der Strafe\nauf den Täter sein. So könne es bei sehr hohen Vermögen oder wenn das Vermögen\ndas Ergebnis einer insoweit untadeligen Lebensleistung sei, durchaus angezeigt\nsein, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren auch dann zu erkennen, wenn die\nStrafe nur Teile des Vermögens erfasse.\n\n  Die Aufteilung der Sanktion in Freiheits- und Vermögensstrafe führe zu einer Verminderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe, da beide Sanktionen zusammen\nschuldangemessen sein müssten. Es liege dabei nahe, die an sich verwirkte Freiheitsstrafe (mindestens) um die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermindern. Eine\nsolche Anrechnung sei dem Tatrichter auch in anderen Fällen aufgegeben, ohne\ndass das Gesetz einen Anhaltspunkt für den Anrechnungsmaßstab liefere. Es sei\nAusdruck des das Strafzumessungsrecht insgesamt bestimmenden Gedankens der\nBelastungsgleichheit, dass bei einer solchen Anrechnung sehr verschieden hohe\nGeldbeträge das gleiche Gewicht haben könnten. Nicht die absolute Höhe einer Strafe sei danach entscheidend, sondern deren Wirkung auf den Täter.\n\n c) Es könne offen bleiben, ob der Totalentzug des Vermögens wegen des Verdachts seiner kriminellen Herkunft gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes\nverstoße. Bei der Vermögensstrafe handele es sich gerade nicht um eine schuldunabhängige Vermögenskonfiskation, sondern um eine Geldstrafe, durch die sich die\nan sich verwirkte Freiheitsstrafe in Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ermäßige. Der Eingriff in das Vermögen habe eine Verringerung des sonst gebotenen Eingriffs in die Freiheit der Person zur Folge und könne deshalb sogar eine vom Gesetzgeber möglicherweise nicht angestrebte, aber nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht\nauszuschließende Begünstigung des Täters zur Folge haben. Angesichts dieser Minderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe könnte im Übrigen das Art. 14 GG entnommene Erdrosselungsverbot, das bisher nur im Zusammenhang mit Abgaben erörtert worden sei, auf die Vermögensstrafe nicht angewendet werden. Gleichwohl\n\n\n                                         9/38\n\nwerde eine Vermögensstrafe, die zur Entziehung des gesamten Vermögens führe,\nnach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig ausscheiden, wenn dadurch negative Folgen für das spätere Leben des Täters in der Gesellschaft zu befürchten seien. Die\nmit dem Zugriff auf das Vermögen verbundenen nachteiligen sozialen Folgen für die\nFamilie des Täters seien keine Besonderheit der Vermögensstrafe, erhöhten aber\ndie Strafempfindlichkeit des Täters und müssten deshalb bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.\n\n  d) Diesen Grundsätzen zur Auslegung des § 43a StGB sei das Landgericht gerecht             32\ngeworden. Die Kammer habe insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers den\nWert des Vermögens niedriger angesetzt als den Verkehrswert des Hauses und außerdem den Zugriff auf einen Teil des Vermögens beschränkt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beachte den Umstand, dass die Vermögensstrafe nur einen Teil des\nVermögens erfasse. Es habe bei der Wahl der Sanktion berücksichtigt werden dürfen, dass die Vermögensstrafe neben der verhängten Freiheitsstrafe unter präventiven Gesichtspunkten eine wirksame Strafe gegenüber einem Rauschgifthändler sei.\n\n 5. Die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe              33\nwurde nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit zur Bewährung ausgesetzt und\nim Jahre 1998 erlassen. Die Vollstreckung der Vermögensstrafe, zu deren Zahlung\nder Beschwerdeführer ohne Ergebnis aufgefordert worden war, ist noch nicht abgeschlossen.\n\n                                           IV.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die beiden im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen und mittelbar gegen § 43a StGB.\nEr rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art.\n14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG. Er wiederholt im Wesentlichen seine im fachgerichtlichen Verfahren erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände, setzt sich aber\nzusätzlich mit der vom Bundesgerichtshof gefundenen Auslegung auseinander, die\ner für verfassungsrechtlich bedenklich und für mit der gesetzlichen Ausgestaltung der\nVermögensstrafe unvereinbar hält.\n\n  1. Die Vermögensstrafe sei weder der Geldstrafe noch dem Verfall eindeutig zuzuordnen, weise aber mit dem Ziel des Gesetzgebers, Gewinne abzuschöpfen, und mit\nihrer in die Vergangenheit gerichteten Orientierung am vorhandenen Vermögen überwiegend Eigenschaften des Verfalls auf. Die dem klassischen Verfall fremde Gewährung eines \"Freiheitsstrafenrabatts\" diene lediglich der formalen Ausgestaltung als\nStrafe zur Wahrung des rechtsstaatlichen Anscheins. Wegen ihrer Zwitterstellung\nmüssten der Vermögensstrafe die rechtsstaatlichen Grundgarantien sowohl des Verfalls als auch der Geldstrafe zugebilligt werden.\n\n Der Auslegung des Bundesgerichtshofs stünde das mit der Einführung der Vermögensstrafe verfolgte Ziel des Gesetzgebers, wie es sich aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung zur Vermögensstrafe ergebe, entgegen. Der\n\n\n                                          10/38\n\nBundesgerichtshof überschreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Sowohl die systemische Stellung des § 43a StGB - als einer von den §§ 40,\n41 StGB vollkommen unabhängigen Strafvorschrift - als auch die sich in der Gesetzesfassung offenbarende Rechtsnatur der Vermögensstrafe belegten eindeutig den\nWillen des Gesetzgebers, die Vermögensstrafe nicht als reine Geldstrafe auszugestalten.\n\n  Die verfassungskonforme Auslegung des Bundesgerichtshofs könne im Übrigen einen rechtsstaatswidrigen Missbrauch der Vermögensstrafe nicht verhindern. Es fehle\ninsoweit an Missbrauchsvorkehrungen gegen unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte und damit an einem effektiven Grundrechtsschutz.\n\n  2. Der Beschwerdeführer sieht sich auch bei Anwendung des § 43a StGB in der verfassungskonformen Auslegung durch den Bundesgerichtshof im konkreten Fall in\nseinen Grundrechten verletzt. In der Sache sei die Vermögensstrafe hier eine umfassende Vermögenskonfiskation und damit eine \"Überschuldstrafe\", die gegen das\nSchuldprinzip, die Eigentumsgarantie, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das\nResozialisierungsgebot verstoße. Der Bundesgerichtshof habe bei seiner - nicht zutreffenden - Feststellung, dass nur ein Teil des Vermögens von der Vermögensstrafe\nerfasst sei, die vom Landgericht berücksichtigten Verbindlichkeiten in Höhe von\n85.000 DM und den mit einem Notverkauf des Grundstücks zwangsläufig verbundenen Abschlag von dem durch das Landgericht festgestellten abstrakten Verkehrswert\nnicht eingerechnet. Mit dem selbst genutzten Eigenheim gehe die wesentliche\nGrundlage der wirtschaftlichen Existenz verloren, was eine erfolgreiche Resozialisierung erschwere und im Vergleich mit der Geldstrafe, bei der gebundenes Vermögen\nunberücksichtigt bleibe, als unangemessen erscheine.\n\n Der Verstoß gegen das Schuldprinzip liege darin, dass das Landgericht sich bei der     39\nFestsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe vor allem auch an potenziell viel größeren Vermögen anderer Täter orientiert und damit die Strafe nicht mehr an der durch die konkrete Tat verwirklichten Schuld ausgerichtet habe. Der Bundesgerichtshof habe diesen falschen Bezug nicht korrigiert. Die Orientierung am Vermögen anderer Täter sei\nauch ein \"faktischer Verstoß\" gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG,\nweil der Betroffene die Folgen dieser Orientierung bei der Strafzumessung nicht vorhersehen und nicht berechnen könne.\n\n Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof, seine eigene verfassungskonforme Auslegung außer Acht lassend, gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Er habe nicht\nbeanstandet, dass das Landgericht die Vermögensstrafe auch mit dem Ziel verhängt\nhabe, Gewinne aus vermuteten illegalen Geschäften abzuschöpfen.\n\n                                         V.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz für           41\ndie Bundesregierung, das Bayerische Staatsministerium der Justiz, der Senator für\nJustiz der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Strafsenate des Bundesge-\n\n\n                                        11/38\n\nrichtshofs und der Generalbundesanwalt geäußert.\n\n  1. Das Bundesministerium der Justiz hält § 43a StGB in der aus seiner Sicht zutreffenden Auslegung, wie sie dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs zu\nGrunde liege, für mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n Die Vermögensstrafe stehe mit dem Schuldgrundsatz in Einklang. Sie erweitere die       43\nMöglichkeiten der Bekämpfung schwerer Drogendelikte, wolle deren Täter, über den\nFreiheitsentzug hinaus, in besonders spürbarer Weise treffen und ihnen zugleich die\nwirtschaftliche Grundlage für einen künftigen Drogenhandel entziehen. Das spreche\ndie Strafzwecke des Schuldausgleichs, der Prävention und der Abschreckung an, die\nals Aspekte einer angemessenen Strafsanktion vor der Verfassung Bestand hätten.\n\n Der Gesetzgeber habe auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die          44\nVermögensstrafe werde als außerordentlich einschneidende Sanktion nur für bestimmte schwere Delikte angedroht. Ihre Bemessung unterliege den allgemeinen Regeln der Strafzumessung. Die Ersatzfreiheitsstrafe, für die das Gesetz bewusst keinen Umrechnungsschlüssel vorsehe, sei danach zu bemessen, wie empfindlich die\nVermögensstrafe den Täter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen treffe.\n\n Der Unschuldsvermutung trage § 43a StGB Rechnung, weil der eindeutige Wortlaut         45\nnicht die Abschöpfung von Vermögen erlaube, dessen deliktische Herkunft vermutet\nwerde, sondern nur eine zusätzliche Sanktion für eine nachgewiesene Straftat bereit\nstelle.\n\n  Die Regelung sei auch hinreichend bestimmt. Gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Vermögensstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe sei der Strafrahmen derjenigen Vorschrift, nach der verurteilt werde; die allgemeinen Regeln der Strafzumessung in § 46 StGB kämen hinzu. Eine absolute Obergrenze der Vermögensstrafe\nhabe nicht bestimmt werden können, weil es den Gerichten gerade ermöglicht werden sollte, auch auf das gesamte Vermögen des Täters zuzugreifen. Ein fester Umrechnungsschlüssel für das Verhältnis zwischen Vermögensstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht vorgegeben worden, da selbst mit Regelbeispielen die insoweit\ndenkbaren Fallgestaltungen nicht vollständig hätten erfasst werden können.\n\n Endlich erkennt das Bundesministerium der Justiz auch keinen Verstoß gegen den         47\nallgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die Verhängung einer vergleichsweise höheren\nFreiheitsstrafe gegen den vermögenslosen Verurteilten werde bei dem vermögenden\nVerurteilten durch die zusätzliche Verhängung der Vermögensstrafe aufgewogen.\nDie Beschränkung der Vermögensstrafe auf Fälle, bei denen eine Freiheitsstrafe von\nmehr als zwei Jahren verwirkt sei, sei sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe\ndie Regelung auf besonders gravierende Straftaten beschränken wollen.\n\n  2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält § 43a StGB ebenfalls für verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n\n\n                                        12/38\n\n Die Regelung verletze das Schuldprinzip nicht. Bei der Verhängung dieser Strafe        49\nseien die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze zu beachten, auf die im Hinblick\nauf das vom Gesetzgeber nicht näher bestimmte Verhältnis zwischen Vermögensund Ersatzfreiheitsstrafe zurückgegriffen werden könne.\n\n § 43a StGB verstoße bei sachgerechter Auslegung nicht gegen die Unschuldsvermutung, weil eine bestimmte Herkunft des betroffenen Vermögens gerade nicht Voraussetzung für die Verhängung der Strafe sei.\n\n  Art. 14 GG, der das Vermögen grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze, sei nicht verletzt. Bei einer schuldangemessenen Vermögensstrafe handele es sich, sofern sie überhaupt den Schutzbereich des Art. 14 Abs.\n1 GG berühre, um eine zulässige Eigentumsschranke.\n\n Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG fordere nicht die Festlegung einer       52\nabsoluten Obergrenze für die Vermögensstrafe; eine derartige Begrenzung habe\nauch die lebenslange Freiheitsstrafe nicht. Eine gesetzliche Bestimmung des Umrechnungsmaßstabs zwischen der Vermögensstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe sei\nnicht erforderlich, da die Strafgerichte dieses Verhältnis unter Anwendung der allgemeinen Strafzumessungsregeln bestimmen könnten.\n\n 3. Auch der Senator für Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg sieht die Verfassung durch § 43a StGB nicht verletzt.\n\n Ein Verstoß gegen das Schuldprinzip könne durch sachgemäße Auslegung vermieden werden. Zum einen müsse die gesamte aus Freiheits- und Vermögensstrafe bestehende Sanktion dem Gewicht des verschuldeten Tatunrechts angemessen sein,\nzum anderen sei es erforderlich, dass das dem Täter wegzunehmende Vermögensquantum einem Teil dieses Unrechts entspreche. Hinsichtlich des vom Gesetzgeber\nnicht ausdrücklich geregelten Verhältnisses zwischen Vermögens- und Ersatzfreiheitsstrafe seien die Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die sich an den hinreichend klaren Strafzumessungsgrundsätzen des Strafgesetzbuchs orientierten, zu\nGrunde zu legen.\n\n Art. 14 GG werde ebenfalls nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot scheide schon deshalb aus, weil der Verhängung der Vermögensstrafe eine Minderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe gegenüberstehe und weil ihre Bemessung schuldangemessen sein müsse.\n\n Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG sei beachtet. Sowohl die Vermögensstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe seien im Höchstmaß beschränkt. Im Einzelfall seien die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze anzuwenden.\n\n Das Resozialisierungsgebot sei gewahrt. Dass der Zugriff auf das Vermögen des          57\nTäters nachteilige soziale Folgen für ihn haben könne, sei keine Besonderheit der\nVermögensstrafe. Anhaltspunkte für die Vereitelung einer Wiedereingliederung des\nTäters nach der Haftentlassung oder generell eine Existenzvernichtung ergäben sich\n\n\n\n                                        13/38\n\nnicht. Dies werde schon bei einem Vergleich mit einem von Anfang an vermögenslosen Täter deutlich: Beiden sei in gleicher Weise die Chance gewährleistet, sich nach\nder Strafverbüßung wieder in die Gemeinschaft einzuordnen.\n\n  Diese verfassungsrechtlichen Grenzen hätten die Gerichte in den beiden angegriffenen Entscheidungen eingehalten. Die Vermögensstrafe sei nicht zur Abschöpfung\nerlangter Gewinne verhängt worden. Die Bemessung von Freiheits- und Vermögensstrafe habe das Prinzip der Schuldangemessenheit beachtet. Die Verurteilung habe\nnur auf einen Teil des vorhandenen Vermögens zugegriffen. Damit sei möglichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen in besonderem Maße Rechnung getragen worden.\n\n  4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen mehrerer Strafsenate           59\nübersandt. Der 5. Strafsenat hat dabei hinsichtlich der gegen § 43a StGB erhobenen\nverfassungsrechtlichen Einwände auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Der 1. und der 3. Strafsenat haben auf ihre\nRechtsprechung zu § 43a StGB verwiesen. Dabei hat sich der 3. Strafsenat der Meinung des 5. Strafsenats in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung ausdrücklich angeschlossen, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die\nVermögensstrafe bestünden bei verfassungskonformer Auslegung nicht.\n\n 5. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, § 43a StGB sei in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar. Die im Ausgangsverfahren festgesetzte Vermögensstrafe begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihren Bestand gefährdeten. Die ausgesprochene Strafe sei zwar\nhart, aber von den Strafzwecken noch gestützt. Dass das Landgericht Verdachtserwägungen zu nicht abgeurteilten Taten angestellt habe, verletze die Unschuldsvermutung und den Schuldgrundsatz nicht; der Bundesgerichtshof habe den Rechtsfolgenausspruch als auf diesen Erwägungen nicht beruhend angesehen, was vertretbar\nund deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.\n\n 6. In mündlicher Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht sachverständige          61\nEinschätzungen zur praktischen Bedeutung und Handhabung der Vermögensstrafe\nim System der Strafrechtsfolgen gehört. Dabei hatten Vertreter von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie Strafverteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         B.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.                                     62\n\n                                         I.\n § 43a StGB, der dem Gericht bei bestimmten Straftatbeständen die Möglichkeit einräumt, neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als\nzwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrags zu erkennen, der nur durch den Wert des\nTätervermögens begrenzt ist, ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG\nnicht vereinbar. Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen, das verfassungsrechtliche\n\n\n                                        14/38\n\nMinimum an gesetzlicher Vorausbestimmung zur Auswahl und Bemessung dieser\nStrafe bereitzustellen. Dadurch wird es dem von der Vermögensstrafe Betroffenen in\nrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert, Art und Maß der Sanktion vorherzusehen, die er als staatliche Reaktion auf seine Straftat zu erwarten hat.\n\n  1. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn      64\ndie Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den\nNormadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfGE 73, 206 <234>; 75, 329\n<340>; 78, 374 <381 f.>; stRspr). Das Grundgesetz will auf diese Weise sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und keine unvorhersehbaren staatlichen Reaktionen befürchten muss\n(vgl. BVerfGE 64, 369 <393 f.>; 85, 69 <72 f.>). Mit der strengen Bindung der strafenden Staatsgewalt an das Gesetz gewährt das Bestimmtheitsgebot Rechtssicherheit\nund schützt zur Wahrung ihrer Freiheitsrechte das Vertrauen der Bürger, dass der\nStaat nur dasjenige Verhalten als strafbare Handlung verfolgt und bestraft, das zum\nZeitpunkt der Tat gesetzlich bestimmt war (vgl. BVerfGE 95, 96 <130 ff.>).\n\n  Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts mit seinen    65\nweit reichenden Folgen für den Einzelnen nur der Gesetzgeber abstrakt-generell\nüber die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 <341>; 78, 374 <382>; 95, 96\n<131>). Die Legislative ist von Verfassungs wegen verpflichtet, die Grenzen der\nStrafbarkeit selber zu bestimmen; sie darf diese Entscheidung nicht anderen staatlichen Gewalten, etwa der Strafjustiz, überlassen. Das Bestimmtheitsgebot ist also\nHandlungsanweisung an den Strafgesetzgeber und Handlungsbegrenzung für den\nStrafrichter zugleich. Aus diesem Grunde versagt Art. 103 Abs. 2 GG es dem Strafrichter auch, ein unbestimmtes Gesetz von sich aus nachzubessern (vgl. BVerfGE\n47, 109 <120>; 64, 389 <393>; 73, 206 <235>).\n\n  2. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die Strafandrohung, die in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf den Straftatbestand\nund das in ihm vertypte Unrecht abgestimmt sein muss (BVerfGE 86, 288 <313>;\nstRspr); sie gibt Aufschluss über die gesetzgeberische Charakterisierung, Bewertung\nund Auslegung des Straftatbestands, der das strafwürdige Verhalten beschreibt (vgl.\nBVerfGE 25, 269 <286>). Die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf\nschuldhaftes kriminelles Unrecht muss deshalb in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt (vgl. BVerfGE 32, 346 <362 f.>), eine strafende staatliche Antwort auf eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm muss für\nden Normadressaten vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 26, 41 <42>; 45, 363\n<370 ff.>).\n\n a) Dabei ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn          67\nder Gesetzgeber bei der Festlegung der Strafrechtsfolgen auf ein abstraktes Höchst-\n\n\n\n                                         15/38\n\nmaß an Präzision verzichtet, wie es mit absoluten Strafen theoretisch zu erreichen\nwäre, und stattdessen dem Richter die Festsetzung einzelner Rechtsfolgen innerhalb\ngesetzlich festgelegter Strafrahmen überlässt; im Blick auf die Besonderheiten des\nEinzelfalls kann nämlich regelmäßig erst der Richter die Angemessenheit der konkret\nbemessenen Strafe beurteilen. Auch Art. 103 Abs. 2 GG fußt auf dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 <285>).\n\n  Daraus folgt nicht nur, dass gesetzlicher Tatbestand und Strafrahmen, gemessen        68\nan der Gerechtigkeit, einander entsprechen müssen, sondern auch, dass die im Einzelfall verhängte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum\nMaß der Schuld des Täters zu stehen hat (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269\n<286>; 27, 18 <29>; 45, 187 <260>; 50, 5 <12>; 54, 100 <108>; stRspr). Da Straftaten regelmäßig nach dem Grad des Verschuldens und nach der Schwere des Unrechts verschieden sind, muss dem Richter grundsätzlich die Möglichkeit belassen\nwerden, die von ihm verhängte Strafe diesen Unterschieden anzupassen. Er darf\nnicht durch eine zu starre gesetzliche Strafandrohung gezwungen sein, eine Strafe\nzu verhängen, die nach seiner Überzeugung Unrecht und Schuld des Täters nicht\nentspräche (vgl. BVerfGE 54, 100 <109>). Absolute Strafandrohungen begründen\ndie Gefahr eines Konflikts mit dem verfassungsrechtlich gesicherten Schuldprinzip,\nweil sie dem Strafrichter eine Abmessung der Strafe an den Einzelheiten von Unrecht\nund Schuld nicht eröffnen; sie müssen gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass auch in Grenzfällen keine unverhältnismäßigen, dem Unrecht und der Schuld nicht angemessenen, Strafen verhängt werden\n(vgl. zur lebenslangen Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 <261 ff.>).\n\n  So wie das Schuldprinzip zur Vermeidung unverhältnismäßiger und ungerechter           69\nStrafen tendenziell die Bestimmung von Strafrahmen einfordert, aus denen der Richter im Einzelfall die schuldangemessene Strafe zu entnehmen hat (vgl. BVerfGE 73,\n206 <254>), so streitet das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dafür, die\nEntscheidung über die für eine Straftat zu verhängende Sanktion - auch im Sinne einer allgemeinen Orientierung und einer gleichmäßigen Bestrafung - hinsichtlich ihres\nRahmens und der Kriterien, die ihn ausfüllen, dem Gesetzgeber zu belassen.\n\n Bei der Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsfolgenregeln         70\nzu stellen sind, geraten also zwei Verfassungsprinzipien in ein Spannungsverhältnis,\ndas weder durch einen allgemeinen Verzicht auf Strafrahmen noch durch eine grundsätzliche Entscheidung für möglichst weite richterliche Strafzumessungsspielräume\naufgelöst werden kann. Schuldprinzip und Einzelfallgerechtigkeit auf der einen Seite\nsowie Rechtsfolgenbestimmtheit und Rechtssicherheit auf der anderen Seite müssen\nabgewogen und in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden, der beiden für das Strafrecht unverzichtbaren Prinzipien möglichst viel an Substanz belässt. Der Strafgesetzgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er durch die Wahl der\nStrafandrohung sowohl den Strafrichter als auch die betroffenen Bürger so genau orientiert, dass seine Bewertung der tatbestandlich beschriebenen Delikte deutlich wird,\nder Betroffene das Maß der drohenden Strafe abschätzen kann und dem Strafrichter\n\n\n                                        16/38\n\ndie Bemessung einer schuldangemessenen Reaktion möglich ist.\n\n  b) Der Gesetzgeber ist gehalten, die grundsätzlichen Entscheidungen zu Art und         71\nAusmaß denkbarer Rechtsfolgen selbst zu treffen und dem Richter den Rahmen\nmöglichst klar vorzugeben, innerhalb dessen er sich bewegen muss. Die Anforderungen an den Gesetzgeber sind dabei umso strenger, je intensiver der Eingriff wirkt\n(vgl. BVerfGE 86, 288 <311>; allgemein zum Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der\nStrafbarkeitsvoraussetzungen BVerfGE 14, 245 <251>; 26, 41 <43>; 41, 314 <320>;\n75, 329 <342>). Je schwerer die angedrohte Strafe ist, umso dringender ist der Gesetzgeber verpflichtet, dem Richter Leitlinien an die Hand zu geben, die die Sanktion\nvorhersehbar machen, die bei Verwirklichung des Straftatbestands droht, und den\nBürger über die zu erwartende Strafrechtsfolge ins Bild zu setzen.\n\n  c) Zu dem vom Gesetzgeber im Einzelnen zu treffenden Entscheidungen zählen             72\nFestlegungen zur Art der für den jeweiligen Tatbestand in Frage kommenden Sanktionen. Dies gebieten nicht nur das Schuldprinzip im Hinblick auf die Angemessenheit\nvon Tatbestand und Rechtsfolge, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz, der die\nzu erwartende Sanktion für den Normadressaten erkennbar machen will. Bei den\nStrafdrohungen in den einzelnen Straftatbeständen des Besonderen Teils muss sich\nder Gesetzgeber auf Strafrahmen festlegen, denen sich grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie die Sanktionsobergrenze entnehmen lassen und die so\neinen Orientierungsrahmen für die richterliche Abwägung nach Tatunrecht und\nSchuldmaß bilden. Dabei kann sich hinsichtlich der konkreten Strafandrohung das\nMindestmaß auch aus den Bestimmungen des Allgemeinen Teils zu der betreffenden\nStrafart (§§ 38 ff. StGB) ergeben; doch darf dies im Zusammenspiel mit der Sanktionsobergrenze nicht zu uferlosen Strafrahmen führen. Diese bergen die Gefahr, das\nnormative Verhältnis zwischen Unrecht und Schuld einerseits und Sanktion andererseits im Unklaren zu belassen und die Bestimmung der konkreten Strafe zu einem\nunberechenbaren Akt richterlicher Entscheidung zu machen.\n\n  d) Nicht zuletzt ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen auch zur Angabe von         73\nWertungskriterien verpflichtet, an die sich die richterliche Entscheidung bei der Auswahl der Strafart und der Ausfüllung des konkreten Strafrahmens zu halten hat (vgl.\nSchmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Abs. 2,\nRn. 197). Dabei sind die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs zur Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) - neben ihrer Bedeutung als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips (vgl. BVerfGE 86, 288 <313>) - auch eine Bedingung der\nVerwirklichung des Bestimmtheitsgebots. Nur mit Hilfe der kodifizierten und richterrechtlich konkretisierten Strafzumessungsregeln wird es im Einzelfall gelingen, weite\nStrafrahmen rechtsstaatlich handhabbar zu machen. So bieten erst die in § 46 StGB\naufgezählten traditionellen Strafzumessungsgründe und ihre richterrechtliche Ausformung die Gewähr dafür, dass eine Strafe nicht unbegrenzter richterlicher Diskretion\nüberlassen ist, sondern innerhalb eines strukturierten Rahmens gefunden werden\nkann. Nur so ist sie für den Normadressaten voraussehbar und für die Strafjustiz kontrollierbar. Auch hier gilt, dass die Anforderungen an den Gesetzgeber in dem Maße\n\n\n                                         17/38\n\nwachsen, in dem er Rechtsfolgen androht, die besonders intensiv in Grundrechte eines Verurteilten eingreifen.\n\n                                          II.\n  1. § 43a StGB ist am Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen; die           74\nVermögensstrafe ist in Rechtsnatur und gesetzlicher Ausgestaltung eine Strafe. Sie\nunterfällt damit - unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassenen Frage, ob Art. 103 Abs. 2 GG auch Maßregeln der Besserung und Sicherung erfasst (vgl. BVerfGE 74, 102 <126>; 83, 119 <128>) - der Garantie strafgesetzlicher Bestimmtheit der Rechtsfolgen.\n\n a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm              75\nzum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus\ndem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299 <312>; 11, 126 <132>; stRspr). Hierbei helfen alle herkömmlichen Auslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung. Unter ihnen hat\nkeine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Im Strafrecht kommt freilich der\ngrammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der\nmögliche Wortsinn einer Vorschrift gerade mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist (BVerfGE 85, 69 <73>; 87, 209 <224>).\n\n b) Eine Interpretation, die den herkömmlichen Kanon von Methoden der Gesetzesauslegung berücksichtigt, führt zu einer Einordnung des § 43a StGB in den Katalog\nder Strafen, auch wenn Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren, die die Vermögensstrafe als ein Instrument der Gewinnabschöpfung bezeichnet haben, für ihre\nEinordnung als Präventions- oder Sicherungsmaßnahme sprechen könnten (vgl. als\nBeispiel den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität <OrgKG>, BT-Drucks 12/989, S. 22).\n\n  Der Wortsinn \"Vermögensstrafe\" ist eindeutig. Systematisch ist § 43a StGB in den        77\n1. Titel des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teils eingefügt, der die \"Strafen\" enthält. Auch ein Blick in die Geschichte der Gesetzgebung bestätigt die Qualifikation\nder Vermögensstrafe in § 43a StGB als Strafe. So haben die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zwar immer wieder auf die kriminalpolitische Zielrichtung der Vermögensstrafe hingewiesen, Vermögensgewinne umfassend abzuschöpfen, und damit den Eindruck erweckt, sie fügten dem Strafgesetz mit § 43a StGB eine Maßregel\nein. Sie haben jedoch nie einen Zweifel gelassen, dass sie dieses Ziel nur mit einem\nInstrument verfolgen wollten, das ausschließlich als Strafe ausgestaltet ist (vgl. den\nEntwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Vermögensstrafe\n(StrÄndG) -, BTDrucks 11/5461, S. 5; ferner die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, BTDrucks 12/989, S. 22). Nach dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers sollte die Vermögensstrafe, trotz präventiver\nEinkleidung, jedenfalls eine durch das Vermögen des Täters begrenzte Geldsum-\n\n\n                                         18/38\n\nmenstrafe eigener Art und eine echte Sanktion für verschuldetes kriminelles Unrecht\nsein.\n\n  Gegen die Einordnung der Vermögensstrafe in den Katalog der Strafen spricht auch       78\nnicht eine objektiv-teleologische Auslegung, die auf den aktuellen Sinn und Zweck einer Norm abstellt und es in gewissen Grenzen zulässt, zur Wahrnehmung von Gegenwartsaufgaben des Strafrechts die in historischer Auslegung gefundene Inhaltsbestimmung anzupassen und abzuändern (vgl. für das Strafrecht insoweit BGHSt 10,\n157 <159 f.>). Grundlegend veränderte Bedingungen, die eine Modifizierung der historischen Interpretation rechtfertigen könnten, sind schon deshalb nicht zu erkennen,\nweil die Vorschrift, um deren richtiges Verständnis es geht, erst seit kurzer Zeit in\nKraft ist.\n\n 2. § 43a StGB entspricht nicht den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an eine        79\nstrafrechtliche Rechtsfolgenbestimmung stellt. Die Vorschrift erlaubt - auch durch ihre Verbindung von Freiheitsentzug und Vermögensstrafe, die einen Zugriff auf das\ngesamte Vermögen zulässt - einen intensiven Grundrechtseingriff und müsste daher\nerhöhten Anforderungen an ihre Bestimmtheit genügen.\n\n  Die Ungenauigkeiten des Gesetzes begleiten den gesamten Strafzumessungsvorgang, der zur Verhängung und Bemessung der Vermögensstrafe führt. § 43a StGB\nstellt dem Strafrichter schon keine inhaltlichen Vorgaben zur Verfügung, nach denen\ner entscheiden könnte, in welchen Fällen des Verweises eines Tatbestands auf § 43a\nStGB er eine Vermögensstrafe wählen soll und in welchen Fällen nicht. Die Entscheidung über die Angemessenheit einer Vermögensstrafe trifft allein und ohne inhaltliche Vorgaben der Richter, obwohl es dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich gewesen wäre, hierfür Kriterien festzulegen (a). § 43a StGB verzichtet zudem auf einen\nseinem Betrag nach von vornherein festgelegten Strafrahmen, wie er herkömmlich\nist, und überträgt die Bestimmung eines konkreten Strafrahmens als Ausgangspunkt\nder Strafzumessungsentscheidung über die im Einzelfall zu verhängende Vermögensstrafe dem Richter. Kann dieser das Vermögen des Angeklagten als obere\nGrenze des Strafrahmens nicht hinreichend sicher feststellen, so verstärken sich die\nUngenauigkeiten bei der Festsetzung des Strafrahmens noch einmal; denn dann ist\ndem Richter die Möglichkeit eingeräumt, das Vermögen zu schätzen, ohne dass er\ndafür im Gesetz Vorgaben fände (b).\n\n  Hinsichtlich der Festsetzung der Vermögensstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe     81\nfindet der Richter keine Maßgaben im Gesetz, mit deren Hilfe er eine Vermögensstrafe bemessen, diese in ein Verhältnis zur an sich verwirkten Freiheitsstrafe setzen und\ndie Ersatzfreiheitsstrafe in Freiheitsstrafe umrechnen könnte (c).\n\n a) Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 43a StGB das Spektrum strafrechtlicher Sanktionen erweitert und dem Richter durch eine Kann-Bestimmung angeboten, eine Vermögensstrafe zu verhängen. Dabei bestimmt das Gesetz den Anwendungsbereich der neuen Strafe allein durch zwei Vorgaben: Fälle, in denen eine\nStrafnorm ausdrücklich auf § 43a StGB verweist, und die Verwirkung einer mehr als\n\n\n                                         19/38\n\nzweijährigen Freiheitsstrafe. Anders als etwa bei der kumulativen Geldstrafe nach\n§ 41 StGB, deren Anwendung von einer Bereicherung oder doch einem Bereicherungswillen des Täters abhängt, verzichtet der Gesetzgeber bei der kumulativen\nVermögensstrafe auf eine gesetzliche Konkretisierung der richterlichen Entscheidung zum Ob der Vermögensstrafe und überlässt damit die Anwendung des § 43a\nStGB dem generalisierten Programm einer \"die einzelnen Strafzwecke berücksichtigenden und gegeneinander abwägenden\" Strafzumessungsentscheidung (siehe Begründung eines Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Vermögensstrafe -\nStrÄndG, BTDrucks 11/5461, S. 6).\n\n Dies steht in Widerspruch zur Zwecksetzung des Bestimmtheitsgebots mit seinen          83\nbesonderen Anforderungen bei hohen und komplexen Strafandrohungen.\n\n  aa) Sieht ein Straftatbestand als staatliche Reaktion auf strafbares Verhalten mehrere Strafarten alternativ vor oder erlaubt das Gesetz die Verhängung verschiedener\nSanktionen nebeneinander, so ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen auferlegt, dem Richter für die Auswahl der Strafarten Leitlinien an die Hand zu geben,\ndamit dieser im Einzelfall eine schuldangemessene und vorhersehbare Reaktion bemessen und begründen kann. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung ist der\nGesetzgeber schon durch die Kodifizierung allgemeiner Strafzumessungsgrundsätze\n(§ 46 StGB) ein gutes Stück nachgekommen. Er pflegt darüber hinaus dort, wo empfindliche Grundrechtsbeeinträchtigungen durch staatliches Strafen drohen oder wo\ndie allgemeinen Strafzumessungsregeln für eine Orientierung des Richters nicht hinreichen, zusätzliche Regelungen einzufügen, mit deren Hilfe das Verhältnis verschiedener Strafarten zueinander bestimmbar wird. So räumt § 47 StGB für einen Strafbarkeitsbereich, in dem alternativ Freiheits- und Geldstrafe in Betracht kommen, mit\npräzisen Anweisungen der Geldstrafe den Vorrang vor kurzen Freiheitsstrafen ein.\nÄhnlich bestimmt § 44 StGB, wann ein Fahrverbot neben einer Freiheits- oder Geldstrafe angeordnet, oder legt § 41 StGB fest, in welchen Fällen eine kumulative Geldstrafe verhängt werden darf. Es ist zwar nicht immer von Verfassungs wegen geboten, über die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB hinaus\ndetaillierte gesetzliche Regelungen zur richterlichen Bestimmung einer Strafart zu\nschaffen; durch konsistente Rechtsprechung gefestigte Strafzumessungsregeln können helfen, die Voraussehbarkeit einer Sanktion auch mit Blick auf die vom Richter\nausgewählte Strafart zu sichern. Die Besonderheiten des § 43a StGB aber sind von\nder Art, dass die Erwartung, die Bestimmtheit der gesetzlichen Strafdrohung lasse\nsich allein durch die traditionellen Strafzumessungsregeln des Allgemeinen Strafrechts garantieren, nicht trägt:\n\n bb) Die Vermögensstrafe ist eine neue Strafart, die sich schon durch die Art ihrer     85\nZumessung von anderen bisher im Strafgesetzbuch bekannten Sanktionsformen abhebt. § 43a StGB erlaubt, neben Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Geldstrafe, die - gleichsam konfiskatorisch - das gesamte Vermögen des Verurteilten aufzehren kann, und ist deshalb - wie bereits in der Begründung zum Entwurf eines\nGesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei-\n\n\n                                        20/38\n\nnungsformen der organisierten Kriminalität festgehalten (BTDrucks 12/989, S. 22) -\nvon erheblicher Eingriffsintensität. Seine Anwendung kann leicht mit dem Schuldprinzip in Konflikt geraten, und sie kann konfiskatorisch wirken.\n\n Deshalb ist es von Verfassungs wegen erforderlich, den Richter für die gesicherte     86\nAnwendung eines solchen neuen und \"grundrechtsgefährlichen\" Instruments mit besonders präzisen, verlässlichen und kontrollierbaren Strafzumessungsregeln auszustatten.\n\n  cc) Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen. Das Gewicht von           87\nFreiheits- und Vermögensstrafe in ihrem Verhältnis zueinander bleibt ungeklärt, und\ndas Gesetz lässt Raum für unterschiedliche Konzepte und Ergebnisse. So ist die\nBundesregierung in ihrem ersten Gesetzentwurf zur Einführung der Vermögensstrafe\ndavon ausgegangen, dass es sich bei ihr um eine besonders spürbare Sanktion handele, die, um dem Schuldgrundsatz zu genügen, auf besonders gravierende Fälle beschränkt bleiben müsse (BTDrucks 11/5461, S. 5); sie hat damit - in erster Linie angesichts der Kumulation beider Strafarten - eine besondere Belastungsqualität\nangenommen, die aus ihrer Sicht nicht ohne Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des § 43a StGB bleiben kann. Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof\ndie Ansicht, es handele sich bei der Vermögensstrafe, die entsprechend der gesetzlichen Konstruktion einen Teil der an sich verwirkten Freiheitsstrafe ersetze, um eine\nRechtsfolge, die gegenüber dem durch sie substituierten Teil der Freiheitsstrafe die\nmildere sei (BGHSt 41, 278 <280>); obwohl die Vermögensstrafe und der durch sie\nersetzte Teil der Freiheitsstrafe aus der Sicht des Bundesgerichtshofs in gleicher\nWeise schuldangemessen sind, sieht das Gericht in der Doppelspurigkeit von Freiheits- und Vermögensstrafe eine mögliche Begünstigung des Täters, die das Gesetz\nin Kauf genommen habe.\n\n Diese ganz unterschiedlichen Einschätzungen der Vermögensstrafe machen zum            88\neinen deutlich, dass Gewicht und Wirkungen einer Strafe, besonders im Verhältnis zu\neiner anderen in Betracht kommenden Sanktion, nicht ohne Einfluss auf die Bestimmung ihres Anwendungsbereichs bleiben können; zum anderen belegen sie, dass im\nFall der Einführung einer neuen Strafart klare gesetzliche Vorgaben für die Einbindung in das vorhandene Strafensystem vonnöten sind. Damit die richterliche Entscheidung berechenbar bleibt, ist deshalb der Gesetzgeber gehalten, Festlegungen\nim Gesetz selbst zu treffen; Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren oder allgemeine kriminalpolitische Zielvorstellungen in der Begründung von Gesetzesentwürfen,\ndie keinen Niederschlag im Gesetz gefunden haben, erfüllen diese Aufgabe nicht.\n\n Aus diesem Grund können auch im Gesetzgebungsverfahren dokumentierte, aber            89\nnicht in das Gesetz aufgenommene, Vorstellungen zum Anwendungsbereich des\n§ 43a StGB nicht zur Konkretisierung herangezogen werden. So hat schon der Bundesgerichtshof in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung\nder vielfach geäußerten Vorstellung, § 43a StGB solle der Abschöpfung der durch organisierte Kriminalität erzielten Gewinne dienen, zu Recht unter Hinweis auf den\n\n\n\n                                        21/38\n\nStrafcharakter der Vorschrift eine Absage erteilt (BGHSt 41, 20 <24 f.>); ebenso\nhat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass es auf eine möglicherweise strafrechtlich erhebliche Herkunft des Vermögens nicht ankommen könne (vgl. BGHSt 41, 20\n<25>), womit er der - vom Landgericht im Ausgangsverfahren aufgenommenen -\nÜberlegung, mit § 43a StGB könne der Schwierigkeit begegnet werden, dass die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten nahe liege, aber sich nicht hinreichend sicher\nkonkreten Straftaten zuordnen lasse (vgl. BTDrucks 12/989, S. 22), die Grundlage\nentzogen hat.\n\n Soweit man im Übrigen dem Umstand, dass die Vermögensstrafe gerade im Zuge              90\nvon Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist, Hinweise für die Auslegung des § 43a StGB entnehmen\nwollte, wäre auch dies angesichts der Weichheit des Begriffs der \"organisierten Kriminalität\", den der Gesetzgeber nicht mit einer Definition konturieren wollte, zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vermögensstrafe nicht hilfreich.\n\n Damit fehlen hinreichend klare gesetzliche Vorgaben zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs von § 43a StGB.\n\n b) Der Gesetzgeber hat auch für die Bestimmung des Strafrahmens der Vermögensstrafe keine ausreichenden Festlegungen getroffen.\n\n  aa) § 43a StGB ermöglicht die Verurteilung eines Täters zur Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe nur durch den Wert seines Vermögens zum Zeitpunkt des Urteils\nbegrenzt ist. Die Vermögensstrafe ist damit zwar keine der Höhe nach unbegrenzte\nGeldstrafe. Sie enthält aber - anders als die Geldstrafe nach § 40 StGB, die einen absoluten Höchstwert von 3,6 Mio. € nicht übersteigen darf - keine abstrakt bestimmte\noder auch nur bestimmbare Unter- und Obergrenze. Ihre Höhe wird erst zum Zeitpunkt der konkreten Rechtsanwendung auf den Einzelfall sichtbar; es ist nämlich in\nder jeweiligen Entscheidungssituation ein individueller Strafrahmen zu bilden, der\ndurch den tatsächlichen Wert des Vermögens nach oben begrenzt ist.\n\n  Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, dem Strafrichter eine fallunabhängige abstrakte Belastungsobergrenze zu ziehen und ihm einen \"klassischen\", festen und für\nalle Anwendungsfälle geltenden Strafrahmen für die Geldsummenstrafe vorzugeben,\ndie kumulativ zur Freiheitsstrafe tritt. Er hat sich vielmehr für einen \"wandernden\"\nStrafrahmen entschieden und dessen individuelle Bestimmung der richterlichen\nRechtsanwendung übertragen; der Richter ist gehalten, die durch den Wert des Vermögens definierte Obergrenze als Bezugspunkt der Sanktion - wenn erforderlich, im\nWege der Schätzung nach § 43a Abs. 1 Satz 3 StGB - zu ermitteln.\n\n bb) Die Entscheidung für einen solchen individuellen Strafrahmen begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie überträgt eine Aufgabe, die herkömmlich dem Strafgesetzgeber obliegt, dem Richter. Sie verzichtet ohne Not auf die Vorgabe einer allgemeinen Obergrenze und eröffnet dadurch, je nach dem Umfang des\nTätervermögens, einen sehr weiten, abstrakt uferlosen Strafrahmen, der nicht mehr\n\n\n\n                                         22/38\n\nals Orientierung für die konkrete Bemessung der Vermögensstrafe dienen kann:\n\n  (1) Der gesetzlich bestimmte herkömmliche Strafrahmen vermittelt einen verbindlichen Eindruck des Unwertgehalts, den der Gesetzgeber mit einem unter Strafe gestellten Verhalten verbunden hat (vgl. BVerfGE 25, 269 <286>); er gibt dem Richter\ndamit eine normative Orientierung und definiert überdies den abgegrenzten Bereich,\naus dem dieser mit Blick auf die konkrete Tat und den in ihr zum Ausdruck gekommenen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach § 46 StGB die konkrete Strafe entnehmen kann.\nDiese Orientierungsfunktion des Strafrahmens geht bei einer individuellen Bestimmung der Obergrenze verloren, so dass die Festsetzung der Höhe einer konkreten\nVermögensstrafe keinem gesetzlichen Maßstab folgen kann (vgl. Eser in: Festschrift\nfür Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag, 1993, S. 833 <841>).\nDie Obergrenze der Vermögensstrafe stützt sich allein darauf, wie viel an Vermögensmasse faktisch existiert (vgl. Hörnle, Die Vermögensstrafe, ZStW 108 <1996>,\nS. 333 <346>). Darunter leidet in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise die Vorhersehbarkeit einer zu erwartenden Vermögensstrafe, zumal das Gesetz\nauf besondere Kriterien zur Bemessung der Vermögensstrafe verzichtet hat (siehe\ndazu unten B. II. 2. c.).\n\n  (2) Diese Unsicherheit bei der Bemessung der Vermögensstrafe wird nicht dadurch        97\ngemildert, dass entsprechend dem vom Gesetzgeber gewählten und vom Bundesgerichtshof mit Recht für zutreffend erachteten Ausgangspunkt die Vermögensstrafe\nnicht straferweiternd neben die Freiheitsstrafe tritt, sondern bloß Teil eines gemäß\n§ 46 StGB zu errechnenden und durch die Einfügung der Vermögensstrafe nicht veränderten Strafquantums ist (vgl. BTDrucks 11/5461, S. 6 - 7). Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe müssen zusammen schuldangemessen sein (BGHSt 41, 20 <25 f.>);\ndas verlangen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schuldprinzip. Zwar\nlässt nach dieser Konzeption eine Vermögensstrafe das Strafquantum unberührt, das\nsich unter Berücksichtigung von § 46 StGB ergibt und in Freiheitsstrafe ausgedrückt\nwird; es ist lediglich entsprechend der Höhe der Vermögensstrafe zu verringern.\nSelbst bei Vorhersehbarkeit einer schuldangemessenen Gesamtrechtsfolge, die sich\nin Freiheits- und Vermögensstrafe aufteilt, ändert sich aber nichts an der mangelnden\nBestimmbarkeit einer Einzelstrafe als Teil der Gesamtsanktion.\n\n  Im Übrigen besteht bei der Bemessung einer Gesamtsanktion die zusätzliche Gefahr einer Kollision mit dem Schuldprinzip. Die schuldangemessene Sanktion lässt\nsich bei einer Kumulation von Strafen nicht so leicht bestimmen wie bei der Festsetzung einer einzigen Strafe, die in ihren Wirkungen auf den Täter besser abschätzbar\nist. Um sicherzustellen, dass das Gesamtstrafquantum, dessen Teil zudem eine neue\nStrafart ist, schuldangemessen bleibt und die Schuldobergrenze nicht überschritten\nwird, bestand auch deshalb Anlass für den Gesetzgeber, der richterlichen Strafzumessung konkrete Leitlinien an die Hand zu geben.\n\n (3) Die durch die Entscheidung gegen einen herkömmlichen Strafrahmen bedingte           99\n\n\n\n                                         23/38\n\nUnbestimmtheit des § 43a StGB wird weiter verstärkt in der richterlichen Festsetzung\nder Strafobergrenze, die sich am Vermögen des Täters und damit an einem Merkmal\norientiert, das seinerseits Unsicherheit in die Bemessung der Vermögensstrafe trägt.\nZwar weiß ein Täter regelmäßig um seinen Vermögensbestand und kann dementsprechend - zumindest theoretisch - den Wert dieses Vermögens und damit die mögliche Höchstbelastung voraussehen (vgl. Park, Vermögensstrafe und \"modernes\"\nStrafrecht, 1997, S. 64 f.). Doch ist nicht nur der Wert des Vermögens eine unscharfe Größe; es kommt hinzu, dass der Richter diesen Wert nach § 43a Abs. 1 Satz 3\nStGB schätzen darf. Dadurch entsteht die Gefahr einer Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze und eines konfiskatorischen Zugriffs:\n\n  (a) Das Vermögen ist als \"Inbegriff der geldwerten Güter einer Person\", von dem         100\nVerbindlichkeiten und für verfallen erklärte Gegenstände in ihrem Wert abgezogen\nwerden müssen, an sich bestimmbar (vgl. BGHSt 41, 278 <281>). Der Begriff führt\naber dort zu Unschärfen, wo es um die konkrete Werteinschätzung des Vermögens,\ninsbesondere um die Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände, geht. Dies\nzeigt auch der der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegende Ausgangsfall auf.\nBei der Frage, mit welchem Wert ein Grundstück in die Vermögensstrafenbemessung einfließen soll, steht der Ansicht des Landgerichts, es sei der bei einer üblichen\nVeräußerung erzielbare Verkehrswert zu Grunde zu legen, die Auffassung des Beschwerdeführers gegenüber, es sei nur der tatsächlich realisierbare Wert zu berücksichtigen, der bei einem Notverkauf eines Hauses im Wege einer Zwangsversteigerung unter dem Wert liegen könne, der üblicherweise zu erzielen sei.\n\n (b) § 43a StGB lassen sich Anhaltspunkte dafür, welcher Auslegung der Vorzug zu          101\ngeben ist, nicht entnehmen. Im Strafgesetzbuch finden sich auch sonst keine klaren\nHinweise für die richtige Auslegung des Vermögensbegriffs. Dieser Begriff spielt im\nstrafrechtlichen Rechtsfolgenbereich im Zusammenhang mit der herkömmlichen\nGeldstrafenbemessung eine - freilich unbedeutende - Rolle. Dort kommt es, im Gegensatz zu § 43a StGB, weniger auf die Frage an, was unter Vermögen im Einzelnen\nzu verstehen und wie es in seinem Wert einzuschätzen sei; im Rahmen der Bemessung der Tagessatzhöhe geht es vielmehr in erster Linie darum, ob bei vermögenden\nTätern, die gegenüber Belastungen einer Geldstrafe weniger empfindlich sind, das\nVermögen überhaupt berücksichtigt werden soll (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 50. Aufl., § 40, Rn. 22). Wird diese Frage bejaht, führt dies - ohne dass es auf\nden exakten Wert des vorhandenen Vermögens ankäme - zu einer Erhöhung der\ndurch die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmten Tagessatzhöhe.\n\n Folgte man der vom Landgericht angenommenen und vom Bundesgerichtshof nicht              102\nbeanstandeten Werteinschätzung eines Grundstücks, das bei der Vermögensstrafe\nzu berücksichtigen ist, so könnte sich daraus eine Vermögensstrafe ergeben, die den\nWert des tatsächlichen Vermögens übersteigt; dies wäre dann zu befürchten, wenn\neine Veräußerung den eigentlichen Verkehrswert des Grundstücks tatsächlich nicht\nerreichte. Die Anweisungen des § 43a StGB für den Strafrichter schließen eine sol-\n\n\n                                         24/38\n\nche Sanktionsberechnung nicht aus.\n\n  cc) Das Maß an gesetzlicher Unbestimmtheit erhöht sich weiter durch die Schätzklausel in § 43a Abs. 1 Satz 3 StGB. Sie räumt dem Richter einen noch einmal erweiterten Entscheidungsraum für die Bestimmung der Strafobergrenze und damit für die\nFeststellung der Vermögensstrafe insgesamt ein. Vorschriften, die den Richter schätzen lassen, sind auf Fälle zugeschnitten, in denen der zu ermittelnde Wert nicht mit\nhinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. zur Schätzung von Gewinnen\nBGHR, StGB, § 73b - Schätzung 1). Sie führen mit ungenauer Feststellung oder pauschaler Berechnung eines Umstands, der für die rechtliche Entscheidung tragend ist,\neinen Unsicherheitsfaktor ein, der das Ergebnis mit bestimmt (vgl. Krehl, Die Ermittlung der Tatsachengrundlage zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe,\n1985, S. 168). Eine Schätzung führt - auch wenn sie auf eine hinreichende Schätzungsgrundlage gestützt ist und eine der Wirklichkeit möglichst nahe kommende\nFeststellung zu erreichen sucht - immer die erhöhte Möglichkeit einer Abweichung\nvon der Realität mit sich.\n\n  Dies gilt auch für die Schätzung des Vermögens, wie sie der Bundesgerichtshof unter § 43a StGB anordnet; sie soll nach allgemeinen (also nicht gesetzlich fixierten)\nGrundsätzen zulässig sein und eine volle Ausschöpfung aller denkbaren Beweismittel nicht verlangen (BGHSt 41, 278 <281>). Sie kann damit - da der Zweifelsgrundsatz bei einer Schätzung nicht zur Anwendung kommt und deshalb Ziel einer Schätzung nicht der dem Täter günstigste Schätzwert ist (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.,\n§ 40, Rn. 26 a) - zur Festsetzung eines Werts führen, der über dem tatsächlichen\nWert des Vermögens liegt. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Folge ist die Bestimmung eines Strafrahmens, der - entgegen der in § 43a StGB getroffenen Festlegung - nicht mehr durch das Vermögen des Täters begrenzt ist, sondern dieses übersteigt. Ohne gesetzliche Sicherungen kann § 43a StGB das Risiko eines\nübermäßigen und konfiskatorischen Zugriffs auf das Vermögen nicht beherrschen.\n\n  c) Der Gesetzgeber hat schließlich auch darauf verzichtet, Kriterien für die eigentliche Zumessung der Strafe in das Gesetz aufzunehmen (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Vermögensstrafe - BTDrucks 11/5461, S. 6). Er\nhat damit die Verantwortung für den Umfang einer Vermögensstrafe ganz in die Hände des Richters gelegt, ohne selbst auch nur anzudeuten, welche Zumessungskriterien für die Höhe der Vermögensstrafe ausschlaggebend sein sollen. Solche Kriterien\nhätte er, wie auch sonst beim Bestimmen des Strafrahmens und der gesetzlichen Anleitung der Strafzumessung, ohne Schwierigkeiten finden können.\n\n  aa) Der Gesetzgeber darf sich nicht darauf verlassen, die strafgerichtliche Praxis       106\nwerde bei der Bemessung der Vermögensstrafe imstande sein, die ihr übertragenen\nAufgaben mit Hilfe der traditionellen Strafzumessungsgesichtspunkte zu erfüllen. Die\nFestsetzung einer Vermögensstrafe unterscheidet sich wesentlich von der Bemessung einer herkömmlichen Strafe; die traditionellen Strafzumessungsgrundsätze helfen bei der Bemessung einer Vermögensstrafe grundsätzlich nicht weiter.\n\n\n\n                                          25/38\n\n  Der Richter kann traditionell die Strafe einem allgemeinen Strafrahmen entnehmen,        107\nder den Unwertgehalt der Straftat widerspiegelt; der Rahmen der Vermögensstrafe\nrichtet sich hingegen am individuellen Vermögen des Täters aus. Gesichtspunkte von\nUnrecht und Schuld spielen nach dem Gesetz zunächst keine Rolle; sie gewinnen\nerst in dem sich anschließenden Umwertungsvorgang von Vermögensstrafe in Freiheitsstrafe, der zur Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe und zur Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe führt, an Bedeutung. Für den ersten Schritt aber, die\nFestsetzung der Vermögensstrafe in einer bestimmten Höhe, hält das traditionelle\nStrafzumessungsrecht anerkannte und bewährte Regeln nicht bereit; es kennt vergleichbare Entscheidungssituationen nicht.\n\n  Durfte der Gesetzgeber nicht darauf vertrauen, der Richter werde der ihm übertragenen Aufgabe im Hinblick auf das herkömmliche Strafzumessungsrecht gerecht\nwerden können, so hat er seine ihm nach Art. 103 Abs. 2 GG obliegende Pflicht nicht\nerfüllt, selbst das Maß der Strafe zu bestimmen (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch\ndes Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996, S. 779). So lässt sich nicht vorhersehen, ob die angemessene Sanktion nur einen kleinen oder einen mittleren Bruchteil\ndes Vermögens erfassen oder ob sie das Vermögen in seiner Gesamtheit abschöpfen wird. Angesichts des mit einer Vermögensstrafe typischerweise verbundenen intensiven Grundrechtseingriffs verletzt dieses Schweigen des Gesetzgebers die von\nder Verfassung gesetzten Grenzen.\n\n  bb) Der Gesetzgeber hat auch Abstand davon genommen, den Strafrichter anzuleiten, wie er Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe aufeinander beziehen solle. Dieser\nUmstand, der schon für die Frage von Bedeutung war, ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Art der Strafe die nach Art. 103 Abs. 2 GG notwendigen Entscheidungen getroffen hat (siehe dazu oben B. II. 2. a.), lässt auch Zweifel aufkommen, ob der Richter für die konkrete Umrechnung von Vermögensstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe nach\n§ 43a Abs. 3 Satz 1 StGB und in Freiheitsstrafe zur Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe vom Gesetzgeber hinreichend orientiert worden ist.\n\n  (1) Dabei ist der vom Bundesgerichtshof vertretene Standpunkt verfassungsrechtlich hinzunehmen, der Richter sei diesem Umwertungsakt dank des allgemeinen\nStrafzumessungsrechts gewachsen, zumal es vergleichbare Situationen gebe, in denen er erbrachte Geldleistungen auf Freiheitsstrafe anrechnen müsse (BGHSt 41, 20\n<27>). Strafzumessung als Umsetzung von Unrecht und Schuld in eine bestimmte\nStrafe ist grundsätzlich kein in seinen Einzelschritten überprüfbarer Rechenvorgang,\nsondern folgt aus einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Täter\nsprechenden bedeutsamen Umstände, die das Gesetz in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB\nbeispielhaft aufführt. Der Strafzumessung, die zudem die Wirkungen der Strafe für\ndas künftige Leben des Täters in den Blick nimmt (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), liegt ein\nfester Maßstab nicht zu Grunde, der das Gewicht des verschuldeten Unrechts in eine\nbestimmte Dauer einer Freiheitsstrafe oder in eine konkrete Anzahl von Tagessätzen\neiner Geldstrafe einfach umsetzen ließe. Auch müssen Vermögensstrafe und Freiheitsstrafe in ihrer Gesamtwirkung auf den Täter angemessen sein. Die Frage, wie\n\n\n                                          26/38\n\nsich eine Vermögensstrafe in bestimmter Höhe in eine Freiheitsstrafe umrechnen\nlässt, unterscheidet sich also prinzipiell nicht von dem allgemeinen Strafzumessungsvorgang, bei dem Unrecht und Schuld in eine bestimmte Freiheits- oder Geldstrafe\numzusetzen sind. Auch dort geht es darum, auf der Grundlage des festgestellten Unrechts und des individuellen Dafürkönnens ein auf den Täter zugeschnittenes Strafmaß zu finden, das auch die Wirkungen dieser Strafe für ihn und sein künftiges Leben in der Gesellschaft genügend berücksichtigt.\n\n  (2) Unwägbarkeiten der Umrechnung von Vermögens- in Freiheitsstrafe unter § 43a        111\nStGB folgen aber daraus, dass der Gesetzgeber zwar für die Ersatzfreiheitsstrafe einen allgemeinen Strafrahmen von einem Monat bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nvorgegeben, zugleich aber auf Festlegungen für die Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe verzichtet und damit das Verhältnis von Ersatzfreiheitsstrafe und\nFreiheitsstrafenrabatt offen gehalten hat. Es bleibt nach der Gesetzeslage zunächst\nunbestimmt, ob im Falle einer an das Gesamtvermögen des Täters heranreichenden\nVermögensstrafe auf das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen ist (in diese Richtung weisend: BGHSt 41, 20 <26 f.>) oder ob - wie es das Landgericht angenommen hat - im Hinblick auf nach dem Gesetz vorstellbare höhere Vermögensstrafen eine deutlich unter der Höchstgrenze liegende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen\nist.\n\n (3) Offen ist ferner, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe auch dem Maß derjenigen Freiheitsstrafe entsprechen soll, um das die an sich verwirkte Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. Die Überlegung des Bundesgerichtshofs, es liege nahe, bei § 43a StGB die\nan sich gegebene Freiheitsstrafe (mindestens) um die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe\nzu vermindern (BGHSt 40, 20 <27>), zeigt nicht nur, dass jedenfalls dem Gesetz\nselbst keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind, sondern macht auch\ndeutlich, dass das Maß von Ersatzfreiheitsstrafe und Freiheitsstrafenrabatt unterschiedlich sein kann.\n\n  Es liegt bei einer sehr hohen Vermögensstrafe auf der Hand, dass bei strikt am         113\nSchuldgrundsatz ausgerichteter Strafzumessung eine Gleichsetzung des Freiheitsstrafenrabatts mit dem Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr schuldangemessen sein könnte, eine Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe um nur\nzwei Jahre also zu einer Schuldüberschreitung führen würde (vgl. Tröndle/Fischer,\na.a.O., § 43a, Rn. 19). Würde der Richter in diesem Fall - wie vom Bundesgerichtshof\nfür möglich gehalten - eine gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe erhöhte Reduzierung\nder an sich verwirkten Freiheitsstrafe vornehmen, hätte dies bei Vollstreckung der\nkraft Gesetzes auf zwei Jahre begrenzten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge, dass den\nTäter in der Gesamtschau mit der ursprünglich um mehr als zwei Jahre reduzierten\nFreiheitsstrafe ein Strafübel träfe, das das Maß der vom Täter verwirklichten Schuld\nnicht erreicht. Wollte der Richter die Möglichkeit einer solchen schuldunterschreitenden Strafe von vornherein ausschließen, bliebe ihm nur der Weg, die Reduzierung\nder an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe zu begrenzen. Dieses wiederum führte unter Geltung des Schuldprinzips, das bei der ur-\n\n\n                                         27/38\n\nsprünglich ins Auge gefassten Vermögensstrafe eine lediglich auf zwei Jahre begrenzte Anrechnung verbietet, zwingend dazu, die ursprünglich vorgesehene Vermögensstrafe anzupassen und auf den Betrag zu begrenzen, der bei der individuellen\nSchuld des einzelnen Täters einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren entspricht.\n\n Wie der Richter mit dieser unklaren Gesetzeslage im Einzelfall umgeht, ob er also    114\nan einer ursprünglich vorgesehenen Vermögensstrafe festhält und im Falle der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit eines schuldunterschreitenden\nGesamtstrafenübels in Kauf nimmt oder ob er sich zu einer dem Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechenden Reduzierung der Vermögensstrafe entschließt, ist\nvom Gesetz nicht bestimmt und für den Normadressaten nicht voraussehbar. Dies\nsteht im Widerspruch zu den Zielen von Belastungsgleichheit und Rechtssicherheit,\ndie im Rahmen des Bestimmtsheitsgebots vom Gesetzgeber verlangen, solche weit\nreichenden Entscheidungen selbst zu treffen.\n\n                                        III.\n Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs         115\nberuhen im Strafausspruch auf der als verfassungswidrig erkannten gesetzlichen Regelung des § 43a StGB. Sie sind deshalb aufzuheben, das Ausgangsverfahren war\nan das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Zugleich ist § 43a\nStGB wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG insgesamt für nichtig zu erklären\n(§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).\n\n Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2          116\nBVerfGG.\n\n                                        C.\n Die Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen.                              117\n\n              Limbach                                       Sommer\n\n               Jentsch              Hassemer                  Broß\n\n              Osterloh               Di Fabio              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       28/38\n\n                              Abweichende Meinung\n                   der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff\n                 zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. März 2002\n                                  - 2 BvR 794/95 -\n\n Entgegen der Senatsmehrheit sind wir der Auffassung, dass § 43a StGB nicht gegen das Grundgesetz verstößt (I.). Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteile verletzen kein Verfassungsrecht (II.).\n\n                                         I.\n § 43a StGB verstößt jedenfalls in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof            119\n(BGHSt 41, 20 <24 ff.>) nicht gegen das Grundgesetz.\n\n  1. Die Vorschrift verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG.     120\nNach dieser Verfassungsnorm kann eine Tat nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor sie begangen wurde. Dies gilt zuvörderst für den\nStraftatbestand, aber auch Strafart und Strafhöhe dürfen vom Richter nicht ohne gesetzliche Grundlage festgelegt werden. Es ist allerdings nicht geboten, eine neu eingeführte Strafart an denselben Bestimmtheitsanforderungen zu messen wie einen\nStraftatbestand; der Bestimmtheitsgrundsatz betrifft in erster Linie den Besonderen\nTeil des Strafgesetzbuchs (vgl. Liedke, Die Vermögensstrafe gemäß § 43a StGB in\nihrer kriminalpolitischen Bedeutung, 1999, S. 137 ff.; Appel, Jura 2000, S. 571\n<572>).\n\n  Es unterliegt grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber dem Richter hinsichtlich des Strafmaßes einen großen Entscheidungsraum eröffnet. Dies kann von Verfassungs wegen sogar gefordert sein, um dem\nStrafrichter ein ausreichend hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen.\nDas Grundgesetz stellt den einzelnen Menschen in den Mittelpunkt der Rechtsordnung; es kommt deshalb für das staatliche Strafen darauf an, die Schuld des Täters,\nseine Verantwortung für die Tat den individuellen Besonderheiten entsprechend festzustellen. Dem Verfassungsgrundsatz schuldangemessenen Strafens trägt § 46\nStGB besondere Rechnung, die Vorschrift ist Ausdruck dieses Prinzips (BVerfGE 86,\n288 <313>). § 46 StGB entfaltet in vollem Umfang seine den Strafrichter leitende\nFunktion auch für die Verhängung der Vermögensstrafe. Aus dem tat- und täterbezogenen Strafgedanken folgen methodische Besonderheiten der strafrichterlichen\nRechtsfolgenentscheidung. Sie stellt einen Bewertungsvorgang dar, bei dem eine\nFülle unterschiedlicher Faktoren zu verarbeiten sind und der sich so von der klassischen Subsumtion unter Begriffe des Tatbestandes unterscheidet. Die vom Richter in\nden umfassenden Abwägungsprozess einzustellenden, Tat und Täter charakterisierenden Strafzumessungsgesichtspunkte sind komplex und von Fall zu Fall ganz unterschiedlich. Daher kann eine Strafandrohung, die einen weiten richterlichen Entscheidungsraum eröffnet, besonders geeignet sein, dem Einzelfall gerecht zu werden\nund damit der Einzelfallgerechtigkeit zu dienen. Gesetzliche Verhaltenssteuerung\n\n\n                                        29/38\n\ndurch Vorhersehbarkeit gebietet Art. 103 Abs. 2 GG daher nur für die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie für Art und Obergrenze der Strafe, nicht für die im Einzelfall angemessene Strafart und Strafhöhe (vgl. Liedke a.a.O. S. 139).\n\n  2. Entgegen der Senatsmehrheit sind wir der Auffassung, dass § 43a StGB den Anforderungen genügt, die Art. 103 Abs. 2 GG an eine strafrechtliche Bestimmung stellt.\nIm Zusammenhang mit den Strafnormen, die auf § 43a StGB verweisen, und unter\nBerücksichtigung der Strafzumessungsgrundsätze bestehen für den Richter hinreichende Vorgaben, in welchen Fällen er die Vermögensstrafe wählen soll (a). Weder\ndie Weite des Sanktionsrahmens und der Verzicht auf eine bezifferte Strafobergrenze (b) noch die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Vermögens im Einzelfall (c)\nführen zur verfassungswidrigen Unbestimmtheit der Rechtsfolgenregelung des § 43a\nStGB. Schließlich macht das Fehlen eines gesetzlichen Umrechnungsschlüssels für\ndie Minderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Höhe der Vermögensstrafe die Norm nicht unbestimmt (d).\n\n a) Die Bestimmtheit ist zunächst für das \"Ob\" der Verhängung einer Vermögensstrafe neben einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu bejahen. Auch wenn\n§ 43a StGB selbst keine Konkretisierung der Entscheidung des Richters für oder gegen diese Strafart enthält und sich darin von anderen Sanktionsregelungen, wie\n§§ 41, 44 und 47 StGB unterscheidet, können hinreichende gesetzgeberische Vorgaben aus dem Inhalt und Regelungszusammenhang derjenigen Straftatbestände entnommen werden, die auf § 43a StGB verweisen.\n\n  Die Vermögensstrafe kommt nur bei Delikten in Betracht, die nach den Erfahrungen       124\nder Praxis im Rahmen organisierter Kriminalität mit hoher Gewinnerwartung begangen werden (vgl. Liedke a.a.O. S. 140). Die Strafnormen innerhalb des Strafgesetzbuches, die auf § 43a StGB verweisen, sind solche, die daran anknüpfen, dass der\nTäter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung gleichartiger Taten zusammengeschlossen hat. Anders ist es zum Teil bei den Tatbeständen\ndes Betäubungsmittelgesetzes, die über § 30c BtMG auf § 43a StGB verweisen. Jedoch deutet dort die maßgebliche Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in dieselbe Richtung; denn Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist grundsätzlich gewinnorientiert (vgl. BGHSt 43, 158 <161 f.> m.w.N.). Für die weiteren\nBezugstatbestände in §§ 84, 84a AsylVfG, 92a, 92b AuslG gilt Ähnliches (vgl. Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1996, S. 29).\n\n Die tatbestandliche Ausgestaltung der Strafnormen, die auf § 43a StGB verweisen,        125\nenthält insoweit ein Stück vorweggenommener Strafzumessung (vgl. Thiele, Vermögensstrafe und Gewinnabschöpfung, 1999, S. 105). Der Gesetzgeber verweist für\nbestimmte Bandendelikte nach dem Strafgesetzbuch, für Schleuserkriminalität nach\n§§ 84, 84a AsylVfG, 92a, 92b AuslG und für schwer wiegenden Betäubungsmittelhandel auf § 43a StGB. Diese Tatbestandstypen sind Indikatoren für organisierte Kriminalität, die typischerweise mit hohen Gewinnen verbunden ist. Ob eine Vermögensstrafe verhängt wird, kann deshalb im Einklang mit der gesetzgeberischen\n\n\n\n                                         30/38\n\nVorstellung auch daran orientiert werden, ob die abzuurteilende Tat der organisierten, gewinnorientierten Kriminalität zugeordnet werden kann (vgl. LG Bad Kreuznach, StV 1994, S. 140 <141>; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 43a Rn. 9).\n\n  Allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte (§ 46 StGB) ergeben ergänzende Anhaltspunkte dafür, wann eine Vermögensstrafe zu verhängen ist (BGHSt 41, 20\n<25>). Aus den Einzelnormen, die auf § 43a StGB verweisen, und aus ihrer Systematik sowie aus den anerkannten Strafzwecken ergibt sich demnach, dass die Verhängung der Vermögensstrafe neben einer längeren Freiheitsstrafe dazu dient, dem\nTäter die Mittel zu entziehen, die er andernfalls künftig zur Finanzierung weiterer\nStraftaten einsetzen könnte (vgl. BGHSt 41, 20 <26>). Mit Blick auf repressive Strafzwecke kann die Vermögensstrafe auch dazu dienen, auf Straftäter, die aus Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben und an ihrem Vermögen empfindlich zu treffen\nsind, nachhaltig einzuwirken. Solche Täter sind gegenüber Freiheitsstrafen erfahrungsgemäß weniger empfindlich als vermögenslose Täter, weil sie wegen der Möglichkeit anschließender Nutzung ihres Vermögens dem Haftende gelassener entgegen sehen. Das Erfordernis einer Belastungsgleichheit kann es insoweit gebieten,\nvon Fall zu Fall auf vermögende Straftäter durch die kumulative Verhängung einer\nGeldsummenstrafe und einer Freiheitsstrafe einzuwirken und dadurch auch die Freiheitsstrafe für diese Täter spürbarer zu gestalten, während vermögenslose Täter\ndurch eine Freiheitsstrafe ausreichend beeindruckt werden. § 43a StGB erfüllt damit\ntendenziell ähnliche Aufgaben wie § 41 StGB (vgl. Liedke a.a.O. S. 23), dessen Unbestimmtheit hinsichtlich der Wahl der Strafart durch den Richter bisher nicht angenommen wird.\n\n  b) § 43a StGB verstößt auch nicht wegen der Regelung über die Höhe der Vermögensstrafe gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Vermögensstrafe hat einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren zu entsprechen. Insoweit ist sowohl eine Obergrenze als auch eine Untergrenze festgelegt (vgl.\nBGHSt 41, 278 <280>; von Selle, wistra 1993, S. 216 <218> und 1995, S. 161\n<165>). Der Richter kann bei vorgreiflicher Orientierung an der Ersatzfreiheitsstrafe\neinen Maßstab für die schuldangemessene Sanktion finden (vgl. Zipf, ZStW 77\n[1965], S. 526 <531 f.>). Die Vermögensstrafe fügt sich sodann in die Gesamtsanktion ein, die ihrerseits schuldangemessen sein muss (vgl. BGHSt 41, 20 <26>). Die\nStrafe gemäß § 43a StGB ist ein täter- und tatbezogenes Äquivalent für an sich verwirkte Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb ein Abzugsposten von der\nan sich verwirkten Freiheitsstrafe, die nach der Rechtsprechung vom Tatrichter zuerst festzulegen ist. Wird im Einzelfall ausnahmsweise - etwa vorsorglich zum Ausgleich anderweitiger Rechtsanwendungsunsicherheiten - mehr als die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von der an sich verwirkten Freiheitsstrafe abgezogen, so\nbeschwert dies den Verurteilten nicht. Es ändert auch nichts am Prinzip, dass die\nVermögensstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe und deren Kompensation bei der primären\nFreiheitsstrafe einander entsprechen.\n\n\n\n\n                                         31/38\n\n  Innerhalb dieses Rahmens ist die Vermögensstrafe nach dem Gesetz nur durch den          128\nWert des Vermögens begrenzt. Dies ist ein weiter Rahmen. Sanktionsrahmen sind\naber nicht schon wegen einer großen Spannweite unbestimmt im Sinne des Art. 103\nAbs. 2 GG. Dass die individuelle Höhe der Geldsumme anders als bei der Geldstrafe\nnicht gesetzlich festgelegt ist, führt nicht zur Unbestimmtheit. Es wird insofern nicht\nhinreichend deutlich, was der parlamentarische Gesetzgeber in verfassungsrechtlich\nunbedenklicher Weise tun kann, um den Bestimmtheitsmaßstäben der Senatsmehrheit zu genügen. Setzte er wie bei der Geldstrafe eine absolute Höchstsumme fest,\nliefe er Gefahr, gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Denn eine Belastungsobergrenze begünstigt im Rahmen des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks den reichen\nTäter (vgl. Fehl, Monetäre Sanktionen im deutschen Rechtssystem, 2002, S. 83 f.).\nDie Täter im Bereich der organisierten Kriminalität werden mit der Vermögensstrafe\ngerade deshalb gleich behandelt, weil jeder Täter mit dem Verlust seines gesamten\nVermögens rechnen muss. Bei einer Höchstsumme könnte ausgerechnet derjenige\nmit einem größeren Vermögen sicher sein, einen Teil des Vermögens zu behalten;\nihm bliebe damit auch die Möglichkeit, womöglich schon aus der Haft heraus das\nVermögen zur Fortsetzung von Straftaten einzusetzen. Die Festlegung einer Höchstgrenze zum Beispiel bei zehn Millionen Euro für eine Vermögensstrafe gegen Drogengroßhändler, die bisweilen Millionengewinne machen (vgl. BGHSt 43, 158\n<160 f.>), oder für Kapitalanlagebetrüger, deren Taten Schadenssummen im Bereich\nvon mehreren hundert Millionen erreichen können (vgl. BGHSt 43, 149 <150>), trüge\nwenig zur Bestimmtheit des Sanktionsrahmens bei; sie erschiene willkürlich. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht die\nPflicht des Gesetzgebers gefolgert werden, bezifferte Grenzen für die Bemessung\ndes Sanktionsrahmens zu setzen.\n\n Weite Sanktionsrahmen können zudem mit Blick auf rasche Veränderungen der kriminologischen, gesellschaftlichen und sozialen Verhältnisse erforderlich sein, um flexible Reaktionsmöglichkeiten hinsichtlich neuer Phänomene zu eröffnen. Veränderungen krimineller Erscheinungen, etwa bei der organisierten Kriminalität, muss der\nGesetzgeber nicht stets mit einer durch das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2\nGG bedingten zeitlichen Verzögerung nachfolgen. Er darf einer fortschreitenden Kriminalitätsentwicklung bei Bestehen einer Einschätzungsprärogative auch vorgreiflich\nentgegentreten und die einzelfallbezogene Gesetzesanwendung den Fachgerichten\nanvertrauen. Ein Gesetzesvorbehalt, wie ihn Art. 103 Abs. 2 GG für das Strafrecht\naufstellt, steht der Übertragung weit reichender Aufgaben auf die Rechtsprechung\ndurch ein Gesetz nicht entgegen. Rasche Entwicklungen der Kriminalität, die weite\nSanktionsrahmen erforderlich machen, sind gerade bei den Straftaten, für die jetzt eine Vermögensstrafe angedroht ist, festzustellen (vgl. Thiele a.a.O. S. 21 ff. m.w.N.).\nDarüber waren sich die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien einig (vgl.\ndie Begründungen der ursprünglichen Gesetzentwürfe der Länder Bayern und\nBaden-Württemberg in BRDrucks 74/90 und 83/90, die zu einem einheitlichen Bundesratsentwurf führten, der schließlich aufgrund derselben Gefahreneinschätzung\nGesetz wurde, BTDrucks 11/5461 S. 5 ff.; 12/989 S. 20 ff., 52; 12/2720 S. 2 f.).\n\n\n                                         32/38\n\n Die Grenzen von Höchst- und Mindestmaß der Strafe müssen im Gesetz nicht notwendigerweise beziffert oder in sonstiger Weise einer allgemein gültigen, von den individuellen Verhältnissen des Täters unabhängigen Grenze unterworfen sein. Die\nGesetzesmaterialien zu Art. 116 WRV und Art. 103 Abs. 2 GG geben keine Anhaltspunkte für weiter gehende Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt für Strafen (vgl.\nKrahl, Tatbestand und Rechtsfolge, 1999, S. 116). Dem Bestimmtheitsgebot des Art.\n103 Abs. 2 GG ist die Forderung nach einer fallunabhängigen Belastungsobergrenze\nnicht zu entnehmen. Eine starre Strafobergrenze fehlt auch bei anderen Strafarten.\nSo hängt die Dauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe - unbeschadet der Möglichkeit, einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen - nicht von einer bestimmten Zeitspanne, sondern von der Lebensdauer des Verurteilten ab. Maßregeln nach §§ 63,\n66 StGB, die möglicherweise an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen sind, werden bis zur\nErreichung des Maßregelziels vollzogen. Wird Freiheitsentziehung allgemein als die\nschärfste Sanktionsart angesehen, dann kann an eine ihrer Art nach weniger einschneidende Geldsummenstrafe kein strengerer Maßstab angelegt werden.\n\n  Die Zahl der Jahre einer lebenslangen Freiheitsstrafe - die jedenfalls außerhalb der    131\nbesonderen Sozialstrukturen organisierter Kriminalität den Verurteilten weit schwerer\ntrifft als der Vermögensentzug - steht nicht in der konkreten Zeitdauer fest. Der Täter\nkennt nicht seine Lebenserwartung und kann auch nicht die Chance auf vorzeitige\nEntlassung aus der Haft sicher abschätzen; sein Vermögen jedoch ist ihm bekannt.\nDie Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe lässt den Täter im Hinblick auf die\ntatsächliche Strafwirkung weit mehr im Unklaren als die Vermögensstrafe, ohne deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG ausgesetzt\nzu sein.\n\n  c) § 43a StGB verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil er den         132\nWert des Tätervermögens als Bemessungsfaktor für die Vermögensstrafe zugrundelegt. Vielmehr trägt die Auswahl gerade des Vermögens wesentlich zur Bestimmtheit\nder Strafandrohung des § 43a StGB bei. Anders als normativ gefasste Kriterien der\nStrafandrohung sonst, die den Strafrahmen etwa von der besonderen Schwere der\nSchuld abhängig machen, handelt es sich bei dem Vermögen um einen empirischen\nBegriff. Seine Anwendung ist methodisch besser gesichert und nachprüfbar als normative Konzepte. Er ist einer Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung leicht zugänglich und unterliegt - auch im Falle der Schätzung - der vollen Überprüfung durch die\nFachgerichte. Der Einzelne vermag die maximale Belastung durch die Sanktion klar\nvorherzusehen und er kann sie im Rechtsweg kontrollieren.\n\n Das Vermögen wird durch Saldierung der aktiven und passiven Werte ermittelt (vgl.        133\nBGHSt 41, 278 <281>). Sein Wert kann im Einzelfall zwar nicht leicht zu bestimmen\nsein, was aber für die verfassungsrechtliche Beurteilung der abstrakt-generellen Regelung des § 43a StGB nicht ausschlaggebend ist. Auch die Möglichkeit, dass im\nEinzelfall das Vermögen fehlerhaft eingeschätzt wird, ändert nichts an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm. Der Begriff des Vermögens taucht im Strafrecht\nauch an anderer Stelle auf, so in §§ 263, 266 StGB als geschädigte Rechtsposition\n\n\n                                         33/38\n\nder Erfolgsdelikte (vgl. dazu Cramer in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 263\nRn. 78 ff.). Gilt er dort beim Straftatbestand als hinreichend bestimmt (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95\n-, NJW 1998, S. 2589 f.), so kann bei der Bewertung der Rechtsfolgenregelung des\n§ 43a StGB insoweit nichts anderes gelten.\n\n Auch ist § 43a StGB nicht deshalb unbestimmt, weil Abs. 1 Satz 3 es ermöglicht,          134\nden Wert des Vermögens zu schätzen. Ein solches Vorgehen ist auch bei der Festsetzung der Geldstrafe gemäß § 40 Abs. 3 StGB vorgesehen, ohne dass hiergegen\nBedenken bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle im Einzelfall bestehenden\nAufklärungsmöglichkeiten vorher ausgeschöpft werden und die Schätzung als letzter\nAusweg auf hinreichenden Tatsachengrundlagen beruht (vgl. Liedke a.a.O. S. 42 f.;\nZipf a.a.O. S. 545 f.).\n\n  Erweist sich bei der Vollstreckung der rechtlich fehlerfrei festgesetzten Vermögensstrafe nachträglich, dass der Wert des Vermögens sachlich falsch bestimmt wurde\noder dieser Wert sich nachträglich verändert hat, so liegt darin kein Mangel der Strafnorm des § 43a StGB oder der Entscheidungen im Erkenntnisverfahren. Gleichartige\nProbleme können auch bei Geldstrafen auftreten. In beiden Fällen sieht das Gesetz\nfür das Vollstreckungsverfahren zwar gleichermaßen nur die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen für den Verurteilten (§§ 42, 43a Abs. 2 StGB; 459a, 459i StPO)\noder aber die Vollstreckung der vom Standpunkt des Tatgerichts gleichwertigen Ersatzfreiheitsstrafe vor, wenn die Vermögenssanktion nicht beigetrieben werden kann.\nJedoch sind etwaige Defizite im Hinblick auf eine mögliche nachträgliche Vermögensänderung weder im Ausgangsverfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde-Begründung aufgeworfen. Sie führten auch nicht zur Verfassungswidrigkeit des\n§ 43a StGB, sondern gäben lediglich Veranlassung zu fragen, ob das Fehlen eines\nWiederaufnahmegrundes bei nachträglicher Vermögensänderung (vgl. dazu LG Bad\nKreuznach, StV 1994, S. 140 <141>; Park, Vermögensstrafe und \"modernes\" Strafrecht, S. 107 f.) oder ein unzureichender Vollstreckungsschutz den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt.\n\n  d) Daraus, dass es in § 43a StGB - anders als im Fall einer nach Tagessätzen bemessenen Geldstrafe - an einem allgemein gültigen Umrechnungsmaßstab für die\nGewichtung von Geldsummenstrafe und Freiheitsstrafe fehlt, folgt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. Horn, in: SK-StGB § 43a Rn. 9; Tröndle/Fischer,\nStGB, 50. Aufl., § 43a Rn. 4). Die Vorgabe eines exakten Berechnungsschlüssels ist\nbei einer Geldsummenstrafe weder möglich (vgl. Bringewat, NStZ 1993, S. 316\n<317>; Liedke a.a.O. S. 57) noch von Verfassungs wegen erforderlich (vgl. Groth,\nVerdeckte Ermittlungen und Gewinnabschöpfung, 1996, S. 179). Ein Umrechnungsschlüssel nach Art des Tagessatzsystems, der bezüglich der Fiktion einer Opfergleichheit bei Einbuße eines Tagesnettoeinkommens mit einem Tag Haft streitbar ist\n(vgl. Fehl a.a.O. S. 52), dient bei der weit verbreiteten Geldstrafe vor allem der Herstellung größerer Praktikabilität. Er wird aber dann, wenn nicht nur laufendes Einkommen, sondern auch erhebliches Vermögen zu berücksichtigen ist, entweder nicht in\n\n\n                                         34/38\n\nreiner Form durchgehalten (vgl. Stree in: Schönke/Schröder a.a.O. § 40 Rn. 12) oder\ner begünstigt den reichen Täter in ungerechter Weise.\n\n  Das Problem des Vergleichs von Geldstrafen und Freiheitsstrafen besteht allgemein und unterscheidet sich nicht grundsätzlich von demjenigen, den gebotenen\nSchuldausgleich in einen Geldbetrag oder in eine Freiheitsstrafe bestimmter Höhe\numzurechnen. Es stellte sich auch vor der Einführung des Tagessatzsystems durch\ndas 2. Strafrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1975 (vgl. zur Rechtsentwicklung Fehl a.a.O. S. 33 ff.). Damals gab es ausschließlich Geldsummenstrafen in\nbestimmter oder unbestimmter Höhe; die Überschreitung des gesetzlichen Höchstmaßes war zugelassen, soweit dies zur Verhängung einer der individuellen Schuld\nangemessenen Strafe geboten war (vgl. BGHSt 3, 259 <262>). Die Aufgabe, eine\nGeldsummenstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzurechnen, bestand damals ebenso wie heute bei der Vermögensstrafe. Sie wurde in § 29 StGB a.F. in der Weise gelöst, dass die Vorschrift einen äußeren Rahmen vorgab und zudem das Gesetz bestimmte, das Maß der Ersatzstrafe richte sich im Übrigen nach freiem Ermessen des\nGerichts. Verfassungsrechtlich beanstandet wurde dies nicht. Vielmehr wurde angenommen, absolut unbestimmte Strafandrohungen kenne das Strafgesetzbuch nicht,\nda die äußerste Grenze der schuldangemessenen Strafe stets durch die Leistungsfähigkeit des verurteilten Täters markiert werde (Stree, Deliktsfolgen und Grundgesetz,\n1960, S. 24; Zipf, ZStW 77 [1965], S. 526 <540>). Dieser Standpunkt zum Recht der\nGeldsummenstrafen erklärt die Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinen ersten\nEntscheidungen zur Vermögensstrafe, verfassungsrechtlich begründete Revisionsangriffe gegen die Vermögensstrafe seien \"offensichtlich\" unbegründet (BGH, NStZ\n1994, S. 429; StV 1995, S. 16 f.; 1995, S. 17 mit Anm. Barton/Park).\n\n  3. Würde der Gesetzgeber der Forderung der Senatsmehrheit nachkommen und einen exakten Umrechnungsschlüssel zwischen Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe\nfestlegen, so wäre damit für die Bestimmtheit wenig gewonnen, während gleichzeitig\nder Strafrichter bei der Strafzumessung zu stark reglementiert würde. Das gesetzliche Programm zur Bildung der Strafe liegt mit § 46 StGB in ausreichender und dem\nSchuldprinzip entsprechender Form fest. Der Richter muss sich davon überzeugen,\nwelche Strafe schuldangemessen ist. Dabei hat er die Vermögensstrafe und ihre Wirkung auf den Täter genau so abzuschätzen wie er dies bei der zeitigen Freiheitsstrafe oder bei der Verhängung von Nebenstrafen tun muss. Ein Täter, der mit der Freiheitsstrafe nicht hinreichend zu beeindrucken ist, wird womöglich erst dann\nschuldangemessen zu bestrafen sein, wenn eine Vermögensstrafe bis an die Grenze\ndes Gesamtvermögens verhängt wird. Dies abzuschätzen, ist der Kern der richterlichen Strafzumessungsaufgabe, er kann letztlich über die allgemeinen Grundsätze\ndes § 46 StGB nicht besser gesteuert werden, ohne Gefahr zu laufen, durch ein zu\nhohes Maß an gesetzlicher Bestimmtheit den besonderen Umständen der Tat und\ndes Täters nicht hinreichend Rechnung zu tragen.\n\n Die von der Senatsmehrheit dem Gesetzgeber abverlangte Konkretisierung der             139\nVermögensstrafe führt im Ergebnis zu einer Annäherung an die Geldstrafe - die damit\n\n\n                                        35/38\n\nzum verfassungsrechtlich geforderten Leitbild für Vermögenseingriffe zu Strafzwecken wird - und nähme auch einer neu gestalteten Vermögensstrafe einen Gutteil der\nabschreckenden Wirkung. Damit wird dem freiheitlichen Verfassungsstaat aber eine\nWaffe aus der Hand genommen, die nach Einschätzung des parlamentarischen Gesetzgebers erforderlich ist, um neuartigen Bedrohungslagen für hochrangige Rechtsgüter zu begegnen. Organisierte Kriminalität ist ein Grundübel moderner Gesellschaften. Sie gefährdet mit ihren massiven Finanzmitteln individuelle Rechtsgüter,\nzersetzt in einem schleichenden Prozess die öffentliche Ordnung und mindert das\nVertrauen der Bürger in die freiheitliche Verfassung.\n\n 4. Es ist schließlich nicht ersichtlich, weswegen eine von der Senatsmehrheit angenommene \"konfiskatorische\" Wirkung der Vermögensstrafe gegen Art. 103 Abs. 2\nGG verstößt. Diese Wirkung könnte eher eine Prüfung am Maßstab des Art. 14 GG\nnahe legen.\n\n  Es kann jedoch offen bleiben, ob die Vermögensstrafe den Schutzbereich des Art.         141\n14 GG berührt, denn allenfalls eine nicht am Maß der Schuld orientierte vollständige\nVermögenskonfiskation würde gegen das Eigentumsgrundrecht verstoßen (vgl. Eser\nin: Festschrift für Stree/Wessels, 1993, S. 833 <838>; Liedke a.a.O. S. 99 ff.; Perron,\nJZ 1993, S. 918 <919 ff.>; Weßlau, StV 1991, S. 226 <234>).\n\n  Im Übrigen wird die Vermögensstrafe von der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu         142\nRecht als eine Geldsummenstrafe gewertet (BGHSt 41, 20 <24 f.>), die sich in\nschuldangemessener Weise in einen Rahmen für die Gesamtsanktion und ihre Teile\neinfügt und die auch nicht etwa allein einer Gewinnabschöpfung auf Verdacht dient\n(vgl. BTDrucks 11/5461 S. 5). Auf eine erdrosselnde Wirkung ist die Vermögensstrafe\ndann nicht ausgerichtet (vgl. Liedke a.a.O. S. 109 ff.; Park, Vermögensstrafe und\n\"modernes\" Strafrecht, S. 75 ff.). Der Bundesgerichtshof stellt deshalb darauf ab,\ndass eine Vermögensstrafe, die zur Entziehung des gesamten Vermögens führt, regelmäßig ausscheide, wenn dadurch negative Folgen für das spätere Leben des Täters in der Gesellschaft zu befürchten seien. Dies folge schon aus § 46 Abs. 1 Satz 2\nStGB und bedürfte keiner weiteren gesetzlichen Regelung. Schließlich ist nach dem\nResozialisierungsgebot jedem Verurteilten aus seinem Vermögen für die Zeit nach\nseiner Haftentlassung eine Starthilfe zu belassen, die er für seine soziale Wiedereingliederung sinnvoll einsetzen kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren führt die\nVermögensstrafe regelmäßig nicht zu einer Entziehung des Gesamtvermögens, das\nnur eine äußerste Obergrenze innerhalb eines Sanktionsrahmens bildet.\n\n                                          II.\n Die im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>). Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Vermögensstrafe ist insbesondere weder für sich genommen\nnoch in der Zusammenschau mit der im unteren Drittel des Strafrahmens liegenden\nFreiheitsstrafe seiner Schuld unangemessen oder unverhältnismäßig. Er war zuvor\nwegen 46 Straftaten zu einer Reihe von Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden\n\n\n                                         36/38\n\nund hatte nach seiner letzten Haftentlassung im Jahre 1987 von Arbeitslosen- und\nSozialhilfe gelebt. Einer Erwerbstätigkeit war er bis zu seiner Verhaftung im Mai 1993\nnicht nachgegangen, Abgaben hatte er nicht gezahlt. Gleichwohl hatte er beim Erwerb eines Baugrundstücks unter dem Namen einer Strohfrau sowie bei der Errichtung und aufwändigen Ausstattung eines Hauses alle anfallenden Kosten bis zu\nsechsstelligen Geldbeträgen in bar bezahlt. Das Landgericht glaubte den Angaben\nder Ehefrau des Beschwerdeführers aus Anlass einer Strafanzeige, wonach er seit\nJahren in großem Umfang Drogenhandel betreibe und gerade im Begriff sei, mehrere Kilogramm Kokain und 500.000 DM abzuholen (Urteilsabdruck S. 59 f.). Bei der\nabgeurteilten, im Jahr 1993 begangenen Tat hatte er mit 30 Kilogramm Haschisch\ngehandelt. Den Kaufpreis dafür in Höhe von mindestens 90.000 DM hatte er bar bezahlt. Ein vergleichbares Drogengeschäft war zur Überzeugung des Landgerichts im\nJahre 1991 vorangegangen. Bei dieser Sachlage war die Vermögensentziehung zumindest in Höhe der festgestellten Barbeträge von insgesamt 600.000 DM (Urteilsabdruck S. 20), die der Beschwerdeführer in die Immobilie investiert hatte, nicht unverhältnismäßig.\n\n Bei der Verhängung der Vermögensstrafe konnte, auch wenn diese nicht primär der             144\nGewinnabschöpfung dient, spezialpräventiv berücksichtigt werden, dass die schuldangemessene Strafe den Täter daran hindern soll, künftig gleichartige Straftaten zu\nbegehen. Hat ein Drogengroßhändler 30 Kilogramm Haschisch für mindestens\n90.000 DM zum späteren Weiterverkauf erworben und bar bezahlt, dann kann die\nWegnahme erheblicher Vermögenswerte auf diesen Täter dahin präventiv einwirken,\ndass ihm eine Wiederholung solcher Taten unter erheblichem Kapitaleinsatz vorerst\nunmöglich gemacht wird. Bei der Bemessung der Vermögensstrafe kann ferner berücksichtigt werden, dass die Strafe einen Täter, der sein aktuelles Vermögen nicht\ndurch Erwerbstätigkeit erlangt und nicht versteuert hat, weniger hart trifft, als denjenigen, dem mühevoll erworbenes Vermögen durch Strafe entzogen wird. Dies entspricht dem Prinzip der Belastungsgleichheit. Schließlich dürfen generalpräventive\nÜberlegungen, wie sie das Landgericht angestellt hat, grundsätzlich auch in die Strafzumessung einfließen; so die Überlegung, dass der rechtstreuen Bevölkerung unverständlich bliebe, wenn einem verurteilten Drogengroßhändler nach der Strafvollstreckung beträchtliche Vermögenswerte belassen würden.\n\n Das Urteil des Landgerichts beruht auch nicht auf der Überlegung einer Gewinnabschöpfung auf Verdacht (vgl. Urteil S. 80/81), denn das Landgericht hat insoweit die\nzeitliche Kürze des Vermögenserwerbs durch den Beschwerdeführer zum tragenden\nStrafzumessungsgrund erklärt. Die Billigung dieser Entscheidung durch den Bundesgerichtshof entspricht dem Revisionsrecht (§ 337 StPO).\n\n                Jentsch                 Di Fabio               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          37/38\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 20. März 2002 -\n2 BvR 794/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 -\n                Rn. (1 - 145), http://www.bverfg.de/e/rs20020320_2bvr079495.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020320.2bvr079495\n\n\n\n\n                                      38/38\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-20/2-bvr-794-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":36},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 84a","ref_norm":"84a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-20/2-bvr-794-95","retrieved":"2026-07-10 10:49:39.000578+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-03-20/2-bvr-794-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Zweiter Senat","date":"2002-03-20","dockets":["2 BvR 794/95"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020320.2bvr079495","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020320.2bvr079495"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 20.03.2002 – 2 BvR 794/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-03-20/2-bvr-794-95","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt (Art. 103 Abs. 2 GG) auch für\n   die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf\n   schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine\n   Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für\n   den Normadressaten vorhersehbar sein.\n2. Bei der Entscheidung über die Strafandrohung darf der Gesetzgeber\n   nicht nur Bestimmtheit und Rechtssicherheit anstreben. Er muss auch\n   das rechtsstaatliche Schuldprinzip hinreichend berücksichtigen und\n   es dem Richter durch die Ausgestaltung der Sanktion ermöglichen, im\n   Einzelfall eine gerechte und verhältnismäßige Strafe zu verhängen.\n   Schuldprinzip und Rechtsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden muss.\n3. 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