{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020205.1bvr010595","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"1 BvR 105/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts.\n\n\n\n\n                                       1/15","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 105/95 -\n- 1 BVR 559/95 -\n- 1 BVR 457/96 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n1. der Frau V...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Barbelies Wiegmann,\n                   Villiper Allee 58, 53125 Bonn -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 1994 - 16\n      UF 201/93 -\n\n- 1 BVR 105/95 -,\n\n2. der Frau E...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Sabine-Sara Goethert,\n                   Herdweg 44, 70174 Stuttgart -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 1995 - 18 UF\n      361/94 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabine-Sara Goethert, Stuttgart\n\n- 1 BVR 559/95 -,\n\n3. der Frau K.-V...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Susanne Rünzi,\n                   Amalienstraße 21, 76133 Karlsruhe -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 1996 - 20 UF\n      8/95 -\n\n- 1 BVR 457/96 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n\n\n                                       2/15\n\n                                  des Vizepräsidenten Papier,\n                                  der Richterinnen Jaeger,\n                                  Haas,\n                                  der Richter Hömig,\n                                  Steiner,\n                                  der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Bryde\n\nam 5. Februar 2002 beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. November 1994 - 16 UF\n     201/93 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Artikel\n     6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil\n     wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n  2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 1995 - 18 UF 361/\n     94 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 6\n     Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil\n     wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n  3. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 1996 - 20 UF 8/\n     95 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 3 in ihrem Grundrecht aus Artikel 6\n     Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil\n     wird aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n  4. Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n  Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, wie in den angegriffenen Gerichtsentscheidungen der Wert der\nwährend der Ehe geleisteten Haushaltsführung und Kindererziehung bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts berücksichtigt worden ist.\n\n                                          I.\n Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB               2\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen. Wie die vom Gesetz nicht näher definierten\nehelichen Lebensverhältnisse zu ermitteln und wie insbesondere die nachehelichen\nEinkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten dabei zu berücksichtigen sind, der\nwährend der Ehe überhaupt nicht oder nur in Teilzeit berufstätig war, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.\n\n\n                                          3/15\n\n  1. a) Der Bundesgerichtshof hat seit In-Kraft-Treten des geltenden Unterhaltsrechts   3\nam 1. Juli 1977 (Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni\n1976, BGBl I S. 1421) den Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse durch eine Vielzahl von Entscheidungen konkretisiert. Nach seiner ständigen Rechtsprechung werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmt, die während der Ehe oder auch der\nTrennungszeit der Ehegatten den Lebensstandard beider Ehegatten nachhaltig geprägt haben. Maßgebend sollen deshalb regelmäßig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung sein, es sei denn, das Einkommen eines Ehegatten hat während des Getrenntlebens bis zur Scheidung eine unerwartete,\nvom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen (vgl. BGH, Fam-RZ 1982, S. 576 <577 f.>). Demgegenüber konnten bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) Veränderungen, die erst nach\nder Ehescheidung eintreten, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt\nder Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sind und wenn\ndiese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt oder sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung verwirklicht hat (vgl. BGH, FamRZ\n1986, S. 148 f.). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof zwischen der Erwerbstätigkeit während der geführten Ehe, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der\nTrennungszeit sowie einer solchen nach der Ehescheidung unterschieden.\n\n  aa) Im Gegensatz zu Einkünften, die schon zu Zeiten des Zusammenlebens der            4\nEheleute erzielt wurden, haben sich Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten\naus einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit auf\ndas Maß des Unterhalts nur auswirken sollen, wenn diese Erwerbstätigkeit in der Ehe\nangelegt gewesen ist und damit auch ohne die Trennung erfolgt wäre. Lasse sich\ndies nicht feststellen, so müssten die daraus erzielten Einkünfte bei der Bemessung\ndes Unterhaltsbedarfs außer Betracht bleiben, da der Unterhaltskläger die Beweislast für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse trage (BGHZ 89, 108 <112>\n= FamRZ 1984, S. 149 f.).\n\n bb) Einkünfte aus einer erst nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit         5\nhat der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig außer Betracht gelassen (BGH, FamRZ 1985, S. 161 f. unter Hinweis auf\nBGH, FamRZ 1981, S. 539 <541> und FamRZ 1982, S. 255 <257>), und zwar auch\nim Umfang der Ausweitung einer während der Ehe ausgeübten Halbtagsbeschäftigung zu einer Vollerwerbstätigkeit (BGH, FamRZ 1985, S. 161 f.). Den wirtschaftlichen Wert der Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten hat der Bundesgerichtshof als nicht die ehelichen Verhältnisse\nprägend angesehen. Zwar seien diese Leistungen der Erwerbstätigkeit des anderen\nEhegatten grundsätzlich gleichwertig. An Barmitteln stünden der Familie zum Lebensunterhalt jedoch nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten zur Verfügung.\nDiese vorhandenen Einkünfte und nicht der wirtschaftliche Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen prägten entscheidend die ehelichen Lebensverhältnis-\n\n\n\n                                         4/15\n\nse (BGH, FamRZ 1985, S. 161 <163>).\n\n cc) Nicht die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist dann unter Anwendung der so genannten Anrechnungsmethode bei\nder Berechnung der Unterhaltshöhe allein bedürftigkeitsmindernd berücksichtigt worden, während prägende Einkünfte im Wege der so genannten Differenzmethode\nauch dem der Bedarfsermittlung zu Grunde zu legenden Einkommen zugerechnet\nworden sind (BGH, FamRZ 1981, S. 539 <541>; 1981, S. 752 <754 f.>; 1982, S. 255\n<257>; 1983, S. 146 <150>; 1988, S. 265 <267>). Bei der Anrechnungsmethode wird\ndas bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend der maßgeblichen Unterhaltsquote aufgeteilt; auf den sich dabei ergebenden Betrag wird das\nbereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten angerechnet. Demgegenüber wird bei der Differenzmethode zunächst die Differenz zwischen den bereinigten\nNettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten gebildet\nund sodann diese nach Maßgabe der Unterhaltsquote aufgeteilt.\n\n  b) Mit Urteil vom 13. Juni 2001 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode geändert (FamRZ 2001, S. 986). Die Anrechnungsmethode werde der Gleichwertigkeit von Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht gerecht und trage auch dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der\nFälle nicht mehr angemessen Rechnung. Ohne dass es einer abschließenden Entscheidung zur Frage der Notwendigkeit einer Monetarisierung der Haushaltstätigkeit\nbedürfe, sei das Einkommen, das ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach der\nScheidung erziele oder erzielen könne und das gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit anzusehen sei, in die Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode einzubeziehen. Die während der Ehe erbrachte\nFamilienarbeit habe den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich\nverbessert. Sie sei als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen.\nDer durch die jeweilige Arbeit von beiden Ehegatten erreichte Lebensstandard solle\nihnen auch nach der Scheidung zu gleichen Teilen zustehen. Nehme der bisher\nhaushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitere er sie über den bisherigen Umfang hinaus, spiegele sich, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, der Wert seiner Haushaltsleistungen in dem aus der\nErwerbstätigkeit erzielten oder erzielbaren Einkommen wider. Die Einbeziehung dieses Einkommens in die Bedarfsbemessung mit Hilfe der Differenzrechnung gewährleiste, dass, ebenso wie früher die Familienarbeit beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute gekommen sei, nunmehr das beiderseitige Einkommen zwischen ihnen\nnach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe geteilt werde.\n\n 2. In der Literatur hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise Zustimmung (vgl. Luthin, FamRZ 1983, S. 1236; 1986, S. 786), vielfach aber auch\nKritik erfahren (vgl. Hampel, FamRZ 1981, S. 851; Büttner, FamRZ 1984, S. 534;\nRupsch, FamRZ 1990, S. 172; Fricke, FamRZ 1991, S. 941; Driest, Streit 1991, S.\n60; Laier, FamRZ 1993, S. 392). Es ist einerseits die Auffassung vertreten worden,\n\n\n                                         5/15\n\nauch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des bisher haushaltsführenden (Gerhardt, FamRZ 2000, S. 134 <136>) oder kinderbetreuenden (Büttner, FamRZ 1999,\nS. 893 <895>) Ehegatten müsse die Differenzmethode angewendet werden, und\nzwar unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit während der Trennungszeit oder\nerst nach der Scheidung aufgenommen werde. Nach anderer Ansicht muss der\nHausfrauenbeitrag zu den ehelichen Lebensverhältnissen geldwert in Ansatz gebracht und zumindest in den Fällen berücksichtigt werden, in denen ein Einkommen\netwa aus Vermögen oder aus einer nach Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit als Ersatz für die Haushaltsleistungen zur Verfügung stehe (Graba, FamRZ 1999, S. 1115 <1118, 1121>; zum Meinungsstand Born, FamRZ\n1999, S. 541 ff.; Kleffmann, FuR 2000, S. 202 <205 f.>).\n\n                                         II.\n Den Verfassungsbeschwerden liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:                      9\n\n 1. Verfahren 1 BvR 105/95                                                              10\n\n  Die Beschwerdeführerin, die 1969 heiratete und im selben Jahr eine Tochter gebar,     11\nnahm 1972 wieder halbtägig ihre Berufstätigkeit auf. Im Juni 1991 trennten sich die\nEheleute. Während des Ehescheidungsverfahrens erweiterte die Beschwerdeführerin im Januar 1992 ihre Beschäftigung zu einer Vollbeschäftigung. Die Ehe ist seit\ndem 29. Oktober 1992 rechtskräftig geschieden.\n\n  Während das Amtsgericht der Beschwerdeführerin auf ihre Klage hin Unterhalt unter Berechnung nach der Differenzmethode zusprach, wies das Oberlandesgericht\nihre Klage unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils ab. Eine erst nach der\nTrennung erfolgte Erweiterung einer Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeitbeschäftigung\ndurch den Unterhalt fordernden Ehegatten könne die ehelichen Lebensverhältnisse\nnur dann noch prägen, wenn sie auch ohne die Trennung erfolgt wäre. Im Falle der\nBeschwerdeführerin könne aufgrund der Ausführungen ihres Ehemannes nicht ausgeschlossen werden, dass sie allein trennungsbedingt wieder voll berufstätig geworden sei.\n\n 2. Verfahren 1 BvR 559/95                                                              13\n\n Die Beschwerdeführerin schloss 1983 die Ehe, aus der 1984 eine Tochter hervorging. Anfang 1988 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde im Oktober 1992\nrechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die Tochter wurde dem geschiedenen Ehemann übertragen.\n\n  Zu ihrem beruflichen Werdegang trug die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vor, sie sei vor der Entbindung der Tochter als Reisebürokauffrau berufstätig gewesen. Nach der Geburt habe sie sich der Kindererziehung gewidmet. Ab 1989 habe\nsie sich dann wieder in das Berufsleben eingliedern wollen und im Januar 1990 eine\nUmschulung zur Industriekauffrau begonnen. Nach dem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik von Dezember 1992 bis März 1993 habe sie sich erfolglos auf Arbeits-\n\n\n\n                                         6/15\n\nstellen beworben. Seit Juli 1994 erhalte sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente.\n\n Das Oberlandesgericht sprach ihr mit dem angegriffenen Urteil in Abänderung der        16\nerstinstanzlichen Entscheidung einen niedrigeren Unterhaltsanspruch zu und erkannte im Übrigen, die Beschwerdeführerin habe nur noch bis zum 16. Januar 1995\neinen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann, da die ihr bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente ihre Unterhaltsbedürftigkeit zum Wegfall gebracht habe. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin seien durch das Erwerbseinkommen des\nEhemannes, nicht auch durch ihre Erwerbs- oder Renteneinkünfte geprägt worden.\nDie Beschwerdeführerin habe nur trennungsbedingt wieder mit einer Erwerbstätigkeit\nbeginnen wollen. Dafür, dass sie auch ohne die Trennung erwerbstätig geworden\nwäre, lägen keine Anhaltspunkte vor. Ihren Unterhaltsbedarf könne sie seit Dezember 1994 durch eigene Renteneinkünfte decken, die sie sich gemäß § 1577 Abs. 1\nBGB anrechnen lassen müsse.\n\n 3. Verfahren 1 BvR 457/96                                                              17\n\n Aus der 1968 geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin gingen zwei 1972 und             18\n1973 geborene Kinder hervor. Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin\nnach der Geburt ihrer Kinder als Hausfrau und Mutter tätig, gab daneben zeitweise\nMalkurse für Kinder und bemühte sich um Anstellung als Architektin. Nach Trennung\nder Eheleute im Jahre 1982 arbeitete sie eine Zeit lang halbtags als Praktikantin bei\neinem Architekten. Ihre Ehe wurde im August 1986 rechtskräftig geschieden. 1987\nbegann die Beschwerdeführerin ein Referendariat für den beruflichen Schuldienst, in\nden sie später übernommen wurde. Nach einer zwischen den Ehegatten geschlossenen gerichtlichen Vereinbarung sollte sich ein über den August 1993 hinausgehender\nUnterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin nach den dann geltenden gesetzlichen\nVorschriften richten.\n\n  Das Amtsgericht wies die Unterhaltsklage der Beschwerdeführerin, mit der sie Unterhalt ab Januar 1995 begehrte, ab. Auch die Berufung der Beschwerdeführerin\nblieb erfolglos. Das Oberlandesgericht entschied, zugunsten der Beschwerdeführerin\nlasse sich kein Unterhaltsbetrag errechnen. Grundlage eines Unterhaltsanspruchs\nder Beschwerdeführerin seien allein die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden\nGehaltseinkünfte ihres geschiedenen Ehemannes. Eigene Erwerbseinkünfte der Beschwerdeführerin hätten außer Betracht zu bleiben. Mögliche Einkünfte aus durchgeführten Malkursen seien auch nach ihrem Vorbringen bereits im Jahre 1981 zum\nWegfall gekommen. Eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin habe somit erst\nnach der Scheidung eingesetzt, so dass der Unterhalt nicht im Wege der Differenzmethode zu berechnen sei. Er bemesse sich durch Anrechnung ihres Einkommens\nauf die allein vom Einkommen des geschiedenen Ehemannes abgeleitete Unterhaltsquote. Dabei errechne sich zugunsten der Beschwerdeführerin kein Unterhaltsanspruch.\n\n\n\n\n                                         7/15\n\n                                          III.\n  Mit ihren jeweils gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen insbesondere die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 6 GG. Zur Begründung verweisen sie auf\ndie Gleichwertigkeit von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der Ehe. Der\nSchutz der Ehe umfasse auch die Familienleistung. Insbesondere kindererziehende\nElternteile dürften unterhaltsrechtlich nicht benachteiligt werden, wenn sie im Interesse der Familie ihre Berufstätigkeit einschränkten oder aufgäben. Die Lasten der gemeinsamen Entscheidung der Eheleute über ihre Aufgabenverteilung dürften nicht\neinseitig demjenigen aufgebürdet werden, der die Familienarbeit übernommen habe.\nIm Übrigen hänge es nach der ihren Verfahren zu Grunde gelegten Rechtsprechung\nvom Zufall ab, in welchen Fällen Erwerbseinkommen des haushaltsführenden Ehegatten als eheprägend eingestuft würde. Erfolge die Scheidung zu einem Zeitpunkt,\nin dem die Kinder noch klein seien, so dass der die Kinder Betreuende keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, werde späteres Einkommen nicht berücksichtigt. Erfolge\nsie zu einer Zeit, in der die Kinder älter seien, hätten die Kinder Betreuenden oft\nschon wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die dann in die Bedarfsberechnung Eingang fände. Um dem Schutz der Ehe und der Gleichberechtigung der Ehepartner gerecht zu werden, dürfe es unterhaltsrechtlich nicht darauf ankommen, zu\nwelchem Zeitpunkt der betreuende Elternteil wieder ins Erwerbsleben zurückgekehrt\nsei.\n\n                                          IV.\n Zu den Verfahren haben sich das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der Deutsche Juristinnenbund und der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht geäußert.\n\n 1. Aus der Sicht der Bundesregierung ist bei der Berechnung der Höhe der nachehelichen Unterhaltsansprüche sicherzustellen, dass nicht zufällige oder der Lebensplanung der Ehepartner widersprechende Ergebnisse zustande kommen. Die durch\nArt. 6 Abs. 1 GG geschützte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten, teilweise oder zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer\nKinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu\nverbinden, dürfe nicht beeinträchtigt werden.\n\n 2. Der Bundesgerichtshof hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des XII. Zivilsenates übermittelt, in der dieser auf die vom Bundesgerichtshof bislang vertretene\nRechtsprechung und darauf hingewiesen hat, dass die in den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen Gegenstand weiterer anhängiger Revisionsverfahren seien.\n\n 3. Nach Auffassung der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht weckt die         24\nbisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bedenken mit Blick auf das Be-\n\n\n\n                                          8/15\n\nnachteiligungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Sie beruhe auf dem Leitbild der so\ngenannten Haushaltsführungsehe, der unterstellt werde, dass der kinderbetreuende\nElternteil auch bei Beendigung der Kinderbetreuung die Haushaltstätigkeit fortführen\nwerde. Dieses Ehebild habe sich aber zwischenzeitlich gewandelt. Üblich sei heute\ndie Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Aussetzung der Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung. Die Anwendung der Anrechnungsmethode benachteilige den kinderbetreuenden Elternteil, weil ihm im Ergebnis nur die Hälfte des Einkommens gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten verbleibe. In der Regel führe dies zum sozialen\nAbstieg des haushaltsführenden und kinderbetreuenden Elternteils. Dies habe der\nGesetzgeber mit der Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse gerade vermeiden wollen. Um diese Benachteiligung bei Trennung und Scheidung\nzu verhindern, sei daher davon auszugehen, dass entsprechend der heute üblichen\nForm der Ehegestaltung eine Rückkehr in das Berufsleben beabsichtigt gewesen sei.\nDamit sei auch erst nach Trennung oder Scheidung erzieltes Einkommen als eheprägend anzusehen.\n\n  4. Der Deutsche Juristinnenbund vertritt die Ansicht, die Anwendung der Anrechungsmethode führe zu einem Ergebnis, das Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 GG\nverletze. Die Anrechnungsmethode benachteilige die Ehefrau, die während der Ehe\nin Absprache mit dem Ehemann den Haushalt geführt, ihren Kindern zuliebe auf die\nAusübung ihres Berufs verzichtet und dadurch wirtschaftliche Nachteile für den Fall\nder Ehescheidung zu erwarten habe. Verfassungsgemäß könne nur eine Unterhaltsberechnung sein, die als Unterhaltsleistungen in der Ehe nicht nur den Barunterhalt,\nsondern auch die Leistungen der Ehefrau in Form der Haushaltsführung und Kinderbetreuung anerkenne.\n\n 5. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht teilt die Auffassung, dass die   26\nAnrechnungsmethode den betreuenden Elternteil benachteiligt, der erst nach Trennung und Scheidung entsprechend seiner Erwerbsverpflichtung eine Erwerbstätigkeit aufnehme. Art. 6 Abs. 1 GG differenziere nicht zwischen einem erwerbstätigen\nund einem haushaltstätigen Elternteil. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien deshalb nicht nur durch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen, sondern auch\ndurch Haushalts- und Betreuungstätigkeit geprägt.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 6\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG.\n\n                                         I.\n 1. a) Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG schützt die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (vgl. BVerfGE 35, 382 <408>; 103, 89\n<101>), in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in\ngemeinsamer Verantwortung bestimmen (vgl. BVerfGE 57, 361 <390>; 61, 319\n\n\n                                        9/15\n\n<347>). Zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung gehören neben der Entscheidung, ob die Ehegatten Kinder haben wollen, insbesondere auch die Vereinbarung\nüber die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die Entscheidung, wie das gemeinsame\nFamilieneinkommen durch Erwerbsarbeit gesichert werden soll (vgl. BVerfGE 61,\n319 <347>; 66, 84 <94>; 68, 256 <268>). Dabei steht es den Ehepartnern frei, ihre\nEhe so zu führen, dass ein Ehepartner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und\nder andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden\nkönnen, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit\nund Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte durchführen zu lassen (vgl.\nBVerfGE 39, 169 <183>; 48, 327 <338>; 99, 216 <231>).\n\n b) Kommen den Ehegatten gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zu, so sind auch die Leistungen, die sie jeweils im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeitsund Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerfGE 37,\n217 <251>; 47, 1 <24>; 53, 257 <296>; 66, 84 <94>; 79, 106 <126>). Haushaltsführung und Kinderbetreuung haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen\ngeringeren Wert als Einkünfte, die dem Haushalt zur Verfügung stehen. Gleichermaßen prägen sie die ehelichen Lebensverhältnisse und tragen zum Unterhalt der Familie bei.\n\n  Allerdings bemisst sich die Gleichwertigkeit der familiären Unterhaltsbeiträge von        30\nEhegatten nicht an der Höhe des Erwerbseinkommens, das einer oder beide Ehegatten erzielen, oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und an deren Umfang.\nSie drückt vielmehr aus, dass die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft\njeweils erbrachten Leistungen gerade unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und deshalb kein Beitrag eines Ehegatten höher oder niedriger bewertet werden darf als der des anderen. Dem tragen auch die Regelungen\nder §§ 1360 Satz 2 und 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Rechnung, die die Gleichwertigkeit\nder Unterhaltsbeiträge von Ehegatten einfach-rechtlich normieren und einen rechnerischen Leistungsausgleich zwischen den Ehegatten ausschließen.\n\n  c) Sind die Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband erbringen, gleichwertig, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche\nTeilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen\nist. Dies gilt nicht nur für die Zeit des Bestehens der Ehe, sondern entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung der Ehegatten auf deren Beziehung hinsichtlich Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (vgl.\nBVerfGE 47, 85 <100>; 63, 88 <109>). Dem entsprechen die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>) und den Zugewinnausgleich (vgl. BVerfGE 71, 364 <386>) bei Scheidung. Insbesondere aber bestimmt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten auch die\nunterhaltsrechtliche Beziehung der geschiedenen Eheleute (vgl. BVerfGE 63, 88\n<109>). Bei der Unterhaltsberechnung ist das Einkommen, das den Lebensstandard\nder Ehe geprägt hat, den Ehegatten grundsätzlich hälftig zuzuordnen. Seine Höhe er-\n\n\n                                          10/15\n\ngibt sich regelmäßig aus der Summe der Einkünfte, die den Eheleuten zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hat, gleichgültig, ob sie nur von einem\noder beiden Ehegatten erzielt worden sind. Im Allgemeinen stellt die Hälfte dieses\ngemeinsamen Gesamteinkommens den Teil dar, den es - sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - unterhaltsrechtlich für denjenigen Ehegatten\nzu sichern gilt, der nach der Scheidung nicht über ein eigenes Einkommen in entsprechender Höhe verfügt.\n\n  2. Die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte berücksichtigt bei der Unterhaltsberechnung auch Einkommenszuwächse, die von einem oder beiden Ehegatten erst\nnach der Ehescheidung erzielt werden, sofern diese Zuwächse einer normalen Entwicklung von Einkommen und beruflichem Verlauf entsprechen (vgl. oben A I 1 a). Eine solche Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen\nsich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB die Höhe des nachehelichen Unterhalts bestimmt, ist\ndann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dabei der aus der Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsbeiträge erwachsene Anspruch beider Ehegatten auf\nSicherung eines gleichen Lebensstandards auch nach der Ehe bei der Berechnung\ndes nachehelichen Unterhalts im Prinzip gewahrt bleibt.\n\n  3. Dem werden die angegriffenen Entscheidungen, die sich auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, nicht gerecht, wenn sie als Bestandteile\ndes den ehelichen Verhältnissen entsprechenden Gesamteinkommens zwar die Einkommenszuwächse bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen, die der Ehegatte\nnach der Scheidung erzielt, der schon während der Ehezeit einer Vollerwerbstätigkeit\nnachgegangen ist, nicht aber diejenigen, die dem in der Ehe nicht oder nur teilweise\nerwerbstätigen Ehegatten dadurch zufließen, dass er nach der Scheidung eine Teiloder Vollerwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Sie verstoßen damit gegen Art. 6 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG.\n\n  a) Die Nichtberücksichtigung von nachehelichen Einkommenszuwächsen aus der            34\nWiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit beim Gesamteinkommen, das der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt wird, führt dazu, dass, gemessen an der ehelichen Einkommenssituation, die auf der Leistung beider Ehegatten beruht, der schon\nwährend der Ehezeit erwerbstätige Ehegatte durch die Arbeitsaufnahme des anderen einseitig eine finanzielle Entlastung bei seiner Unterhaltsverpflichtung erfährt.\nIhm wird dadurch ein höherer Anteil seines Einkommens belassen als der, der ihm\nwährend der Ehe zur Verfügung gestanden hat. Demgegenüber reduziert das zusätzliche Einkommen des in der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten in\nHöhe dieses Einkommens seinen Unterhaltsanspruch. Es wirkt sich nicht auf seinen\nUnterhaltsbedarf aus, sondern mindert allein seine Bedürftigkeit. Der von ihm erlangte Einkommenszuwachs kommt damit nicht ihm, sondern lediglich dem anderen geschiedenen Ehepartner zugute. Dieses Ergebnis trägt der Gleichwertigkeit der Leistung, die der nicht erwerbstätige Ehegatte während der Ehezeit erbracht hat, nicht\nRechnung. Diese Leistung hat zusätzlich zum Einkommen des anderen Ehegatten in\ngleicher Weise das eheliche Leben geprägt. Wird diese sich nicht in Geldwert aus-\n\n\n                                        11/15\n\ndrückende, in der Ehe erbrachte Leistung abgelöst von einer, die entlohnt wird, führt\ndie Nichtberücksichtigung des hierdurch erzielten Einkommens bei der Bestimmung\nder ehelichen Einkommenssituation im Nachhinein zur Missachtung des Wertes der\ngeleisteten Familienarbeit zu Lasten dessen, der sie in der Ehe erbracht hat.\n\n  b) Wenn in den angegriffenen Entscheidungen für die Einbeziehung von derartigen        35\nEinkommenszuwächsen in das der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legende, die\nEinkommenssituation der Eheleute bestimmende Gesamteinkommen gefordert wird,\neine wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit müsse zumindest auf einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten beruhen, der schon vor der Scheidung wenigstens\nteilweise verwirklicht worden ist, verkennt dies den Schutz, den Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG jedem Ehegatten gewährt. Die Ehegatten können ihre\neheliche Beziehung frei und in gemeinsamer gleichberechtigter Entscheidung gestalten. Die Entscheidung über ihre jeweiligen Aufgaben innerhalb der Ehe prägt ihre\nehelichen Verhältnisse. Übernimmt dabei einer der Ehegatten die Familienarbeit, verzichtet er auch zugunsten des anderen auf ein eigenes Einkommen. Die Begründung\ndieses Verzichts liegt in der Ehe. Endet sie durch Scheidung, wird damit der ehelichen Vereinbarung der Grund entzogen. Den während der Ehe auf eigenes Einkommen verzichtenden Ehegatten hieran nach Beendigung der Ehe unterhaltsrechtlich\nfestzuhalten, bedeutet, nunmehr allein ihm die daraus erwachsenden finanziellen\nNachteile zuzuweisen, die aufgrund der gemeinsamen Entscheidung in der Ehe beide Ehegatten zu tragen hatten. Dies führt zur Schlechterstellung des die Familienarbeit übernehmenden Ehegatten gegenüber dem, der kontinuierlich einer Erwerbsarbeit auch in der Ehe hat nachgehen können.\n\n  c) Im Übrigen entspricht die von den Gerichten mit dieser Rechtsauffassung unterstellte Endgültigkeit einer einmal gemeinsam von den Ehegatten getroffenen Arbeitsteilung nicht mehr der Ehewirklichkeit. Seit den siebziger Jahren hat sich das\nAusbildungs-, Erwerbs- und Familiengründungsverhalten von Frauen kontinuierlich\ngewandelt. Während das durchschnittliche Heiratsalter lediger Frauen 1975 noch bei\n22,7 Jahren lag, heirateten ledige Frauen 1998 durchschnittlich erst im Alter von 28\nJahren (Statistisches Jahrbuch 1985, S. 72 und Statistisches Jahrbuch 2000, S. 69).\nDies lässt den Schluss zu, dass Frauen heute erst nach Abschluss einer Berufsausbildung und nach einigen Berufsjahren eine Ehe eingehen (vgl. Büttner, FamRZ\n1999, S. 894). Viele Frauen bleiben auch während der Kinderbetreuung berufstätig\n(Statistisches Jahrbuch 2000, S. 108) oder nehmen nach dem Ende der Kinderbetreuungsphase wieder eine Berufstätigkeit auf. So gingen im Mai 2000 74 % der\nFrauen, deren jüngstes Kind 15 bis 18 Jahre alt war, einer Erwerbstätigkeit nach (Ergebnis des Mikrozensus 2000, vgl. Statistisches Bundesamt, Zentralblatt für Jugendrecht 2001, S. 278). Dementsprechend ist die Erwerbsquote verheirateter Frauen in\nder Altersgruppe der 40- bis 45-Jährigen, das heißt in einem Alter, in dem die Kinderbetreuung weitgehend abgeschlossen ist, mit 78 % am höchsten (Statistisches Jahrbuch 2000, S. 101). 61 % der Frauen mit mindestens einem minderjährigen Kind arbeiteten im Mai 2000 in einer Teilzeitbeschäftigung (Ergebnis des Mikrozensus 2000,\n\n\n\n                                         12/15\n\na.a.O.). So zeichnet sich ab, dass inzwischen die noch in den fünfziger und sechziger\nJahren dominierende Hausfrauenehe einem nunmehr vorherrschenden Ehebild gewichen ist, das auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie setzt, bei dem nur noch in der\nPhase aktiver Elternschaft der Typus der Versorgerehe weitgehend erhalten geblieben ist. Dabei strebt die Mehrheit der Frauen eine Verbindung von privater Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit auf der Basis von temporärer Teilzeitarbeit an (vgl.\nPfau-Effinger, Kultur und Frauenerwerbstätigkeit in Europa 2000, S. 144 f.). Insoweit\nwird auch von einer typischen Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Aussetzung der\nBerufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung (Gerhardt, FamRZ 2000, S. 134) oder\nvon einer Aneinanderreihung der Ehetypen gesprochen (Büttner, FamRZ 1999, S.\n893 <894>). Deshalb ist davon auszugehen, dass der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Aufgabe der Kindererziehung zu übernehmen,\nebenso die ehelichen Verhältnisse prägt wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und\ndie danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit. Dies verkennen die angegriffenen Entscheidungen, wenn sie allein auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellen, vor dem eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden muss,\num bei der unterhaltsrechtlichen Bestimmung des die ehelichen Verhältnisse prägenden Gesamteinkommens Berücksichtigung zu finden.\n\n  4. Wie die von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichwertigkeit von geleisteter Familienarbeit und ehelichen Einkünften in Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 BGB bei der nachehelichen Unterhaltsbemessung zur Geltung zu bringen und wie der Unterhalt zu\nberechnen ist, haben die Fachgerichte zu beurteilen. Mit seiner Entscheidung vom\n13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige\nRechtsprechung geändert und nunmehr eine Unterhaltsbemessung vorgenommen,\ndie der Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge beider Ehegatten Rechnung trägt. Damit, dass er die neue Berufstätigkeit des vorher nicht erwerbstätigen Ehegatten als\n\"Surrogat\" der bisher geleisteten Haushaltsführung und Kinderbetreuung angesehen\nhat, hat der Bundesgerichtshof einen möglichen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weg aufgezeigt, den Wert, der der Ehe aus der Familienarbeit erwächst,\nunterhaltsrechtlich zum Tragen zu bringen.\n\n                                           II.\n Die Gerichte haben in ihren angegriffenen Entscheidungen die Gleichwertigkeit der         38\nehelichen Unterhaltsleistungen nicht beachtet und der nachehelichen Unterhaltsbemessung in nicht verfassungsgemäßer Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse eine Berechnung zu Grunde gelegt, die dem Wert der in der Ehe\ngeleisteten Familienarbeit nicht gerecht wird. In allen drei Verfahren hat sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit kurz vor oder nach der Scheidung durch die Beschwerdeführerinnen nur leistungsmindernd auf ihren Unterhaltsanspruch ausgewirkt, ohne dass ihre in der Ehe geleistete Familienarbeit bei der Bemessung ihres\nUnterhaltsbedarfs entsprechend Berücksichtigung gefunden hätte. Die Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sachen an die Oberlandesgerichte zurückzu-\n\n\n                                          13/15\n\nverweisen.\n\n                                        C.\n Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt   39\nsich der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nund Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122\n<136 f.>).\n\n                Papier               Jaeger                Haas\n\n                                                         Hohmann-Hömig                Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n             Hoffmann-Riem                                 Bryde\n\n                                    Beschluss\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 40.000 € (in\nWorten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).\n\n                Papier               Jaeger                Haas\n\n                                                         Hohmann-Hömig                Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n             Hoffmann-Riem                                 Bryde\n\n\n\n\n                                       14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Februar 2002 -\n1 BvR 105/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Februar 2002 -\n                1 BvR 105/95 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rs20020205_1bvr010595.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020205.1bvr010595\n\n\n\n\n                                     15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-05/1-bvr-105-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-05/1-bvr-105-95","retrieved":"2026-07-10 10:49:00.841403+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-02-05/1-bvr-105-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2002-02-05","dockets":["1 BvR 105/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020205.1bvr010595","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020205.1bvr010595"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 – 1 BvR 105/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-02-05/1-bvr-105-95","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Zur Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts.\n\n                                       1/15","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. 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