{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021227.1bvr171002","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-12-27","aktenzeichen":"1 BvR 1710/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1710/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M ...\n\ngegen 1. den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli\n         2002 - 8 UE 422/02 -,\n\n      2. a) das Schreiben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni\n            2002 - 8 UE 422/02 -,\n\n        b) das Schreiben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni\n           2002 - 8 UE 422/02 -,\n\n        3. den Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 20. Juni\n           2002 - P.St.1676 -\n\nund     Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 27. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2002 - 8 UE\n422/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die\nSache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Hessen hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Aus-\n\n\n\n                                         1/6\n\nlagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen einen Beschluss            1\ndes Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch den der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungsverfahren abgelehnt wurde. Des Weiteren greift der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie einen\nBeschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen an, durch den die Annahme\neiner Grundrechtsklage des Beschwerdeführers abgelehnt wurde.\n\n                                          I.\n 1. Das im Ausgangsverfahren beklagte Land versagte dem Beschwerdeführer im              2\nJahre 1991 die Anerkennung seines Ingenieurzeugnisses als Zugangsvoraussetzung für ein Studium der Rechtswissenschaft. Im Laufe des hiergegen angestrengten\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilte das beklagte Land dem Beschwerdeführer im Jahre 2001 die begehrte allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und\nnahm entgegenstehende Bescheide zurück. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin\nseine Klage um und beantragte festzustellen, dass die ablehnenden Bescheide\nrechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab, da sie unzulässig\nsei.\n\n Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung des Beschwerdeführers zu. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses überspannt; die ernsthafte Absicht eines Amtshaftungsprozesses\nkönne nicht ausgeschlossen werden. Nach der Zulassung der Berufung legte der\nProzessbevollmächtigte des Beschwerdeführers sein Mandat nieder. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, ihm für die Begründung der Berufung einen so genannten Notanwalt beizuordnen.\n\n  2. a) Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag ab. Zwar bestehe für die Berufungsbegründung Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt, und es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachgewiesen habe, dass er keinen\nzur Vertretung bereiten Rechtsanwalt habe finden können. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aber aussichtslos. Aussichtslosigkeit liege vor, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offenbar nicht erreicht werden\nkönne. Wegen der querulatorischen Art und Weise des Vorbringens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es einem beigeordneten Notanwalt nicht\nmöglich sei, mit einem zumutbaren Aufwand die Voraussetzungen für eine sachgerechte Prozessführung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass ein ihm beizuordnender Anwalt sich in seine Ausführungen, die derzeit ungefähr 10.000 Seiten umfassten, einarbeiten müsse.\n\n  b) Unter dem 19. Juni 2002 und dem 21. Juni 2002 richtete der Verwaltungsgerichtshof zwei Schreiben an den Beschwerdeführer, in denen er ihm mitteilte, dass\n\n                                          2/6\n\nvom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen an ihn zurückgesandt würden.\n\n  c) Mit Beschluss vom 20. Juni 2002 lehnte der Staatsgerichtshof die Annahme einer    6\nGrundrechtrechtsklage des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit\nvon § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 a des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) ab, weil der Staatsgerichtshof eine parallele Grundrechtsklage\nmangels Antragsbefugnis zurückgewiesen habe.\n\n 3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß die Verletzung seines Anspruchs\nauf effektiven Rechtsschutz.\n\n 4. Zur Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs          8\nhat die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde insoweit für zulässig und begründet.\n\n                                        II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des\nBeschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen\ndes § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Der Verfassungsbeschwerde ist nach\nMaßgabe der Gründe stattzugeben, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs\nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und begründet.\n\n Im Übrigen sind, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen       10\nStand entschieden zu werden braucht, die Annahmevoraussetzungen des § 93 a\nAbs. 2 BVerfGG nicht erfüllt.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs         11\nwirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht darf der Zugang zu den\nGerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in\nunzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert\nwerden (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 41, 323 <326 f.>; 42, 128 <130>; 44, 302 <305>;\n52, 203 <207>; 69, 381 <385>).\n\n 2. Der Beschluss, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beiordnung eines Notanwalts ablehnt, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven\nRechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n a) Dieser Beschluss hätte zur Folge, dass die Berufung des Beschwerdeführers         13\nmangels wirksamer Begründung als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 67 Abs. 1\nSatz 1 VwGO und § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 5 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 1. November 1996 <BGBl I S. 1626>, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO).\n\n\n\n                                        3/6\n\n b) Art. 19 Abs. 4 GG bestimmt in Bezug auf das gerichtliche Verfahren nicht eine      14\nbestimmte Verfahrensweise. Die nähere Ausgestaltung des durch die Vorschrift garantierten Rechtsweges bleibt vielmehr der jeweiligen Prozessordnung überlassen.\nBei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber\nden Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl.\nBVerfGE 41, 23 <26>; 41, 323 <326 f.>; 42, 128 <130>; 44, 302 <305>; 52, 203\n<207>; 69, 381 <385>). Es ist ihnen verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung\nverfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des\nmateriellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27\n<39>).\n\n c) Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses Maßstabes nicht stand. Insbesondere konnte sich\nder Verwaltungsgerichtshof nicht auf die nach § 173 Satz 1 VwGO anwendbare Vorschrift des § 78 b Abs. 1 ZPO stützen, wonach die Beiordnung abzulehnen ist, wenn\ndie Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.\n\n  Mit der Begründung, die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers erscheine aussichtslos, setzt sich der Verwaltungsgerichtshof nämlich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem vorangegangenen Beschluss, mit dem er die Berufung des Beschwerdeführers zugelassen hat. Wenn es Gründe gibt, die Berufung zuzulassen,\nkann es nicht aussichtslos sein, das Berufungsverfahren durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er an der Begründung\ndes die Berufung zulassenden Beschlusses nicht mehr festhalten will. Wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung ausführt, dass es für einen Anwalt sehr schwer\nsein dürfte, sich in den Prozessstoff einzuarbeiten, so greift er einen Umstand auf,\nder dazu geführt hat, dass ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt werden musste, begründet damit die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aber nicht.\nAuch auf die Auffassung des Beschwerdeführers, sein Anwalt müsse sich in seine\nAufzeichnungen von ungefähr 10.000 Blatt einarbeiten, kann es dabei nicht ankommen. Jeder vernünftige Anwalt wird zunächst auf die vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen, vor allem auf den die Berufung zulassenden Beschluss, zurückgreifen\nund sich im Übrigen im Wesentlichen auf die anwaltliche Begründung stützen, die erfolgreich zur Zulassung der Berufung geführt hat. Es ist anerkannt, dass es zur Begründung der verwaltungsgerichtlichen Berufung unter Umständen sogar ausreichen\nkann, allein auf die bereits im Zulassungsantrag enthaltene Begründung zu verweisen (vgl. BVerwGE 107, 117 <121>).\n\n 3. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist aufzuheben und die      17\nSache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 4. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird,           18\nwird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n 5. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Um-           19\n\n\n                                         4/6\n\nfang des Beschlusstenors zu erstatten, weil sich die Verfassungsbeschwerde überwiegend als begründet erwiesen hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG).\n\n               Jaeger                Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021227_1bvr171002.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021227.1bvr171002\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-27/1-bvr-1710-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-27/1-bvr-1710-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:02.943407+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-27/1-bvr-1710-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-12-27","dockets":["1 BvR 1710/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021227.1bvr171002","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021227.1bvr171002"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.12.2002 – 1 BvR 1710/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-27/1-bvr-1710-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. 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