{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021219.1bvr140201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"1 BvR 1402/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1402/01 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.          der Frau F...,\n\n2.          des Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christoph Messerschmidt und Koll.,\n                   Prinzregentenplatz 21, 81675 München -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2001 -\n         BVerwG 4 BN 37.01 -,\n\n      b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar\n         2001 - 2 N 97.906 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  und die Richterinnen Haas,\n                                  Hohmann-Dennhardt\n\nam 19. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2001 - 2 N\n97.906 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1\nSatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\nDamit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2001\n- BVerwG 4 BN 37.01 - gegenstandslos.\nDer Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.600 € (in Worten: fünfundzwanzigtausendsechshundert\nEuro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen ein Normenkontrollurteil zur        1\nRechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, der Privatgrundstücke als öffentlichen Grüngürtel ausweist.\n\n  1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier insgesamt 6.637 qm großer              2\nGrundstücke. Eines davon ist mit einem Wohnhaus bebaut. Im Ausgangsverfahren\nwandten sie sich gegen den Bebauungsplan, mit dem das mit Bäumen und Sträuchern bewachsene und bisher als parkartiger Garten genutzte Flurstück fast vollständig und das Hausgrundstück etwa zur Hälfte Teil eines nach Osten verschobenen\nund in Nord-Süd-Richtung verlaufenden überörtlichen Grünzugs werden soll. Auf der\nanderen Seite des Grünzugs soll ein Wohngebiet mit insgesamt 1.025 Wohneinheiten entstehen. Zweck der Verschiebung des Grünzugs ist nach dem Planentwurf die\nAnbindung möglichst vieler Wohnungen an den Grünzug. Der festgesetzte Grünbereich hat eine Breite von zwischen 20 und 50 m, seine maximale Breite entfaltet er im\nnördlichen Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer. Im Planteil II (Grünordnung) sind die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vorhandenen Bäume\nund Gehölze als zu erhalten dargestellt. Der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene\nTeil ist als Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen ausgewiesen. Im Oktober 1997 wurde ein Umlegungsverfahren eingeleitet.\n\n Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Normenkontrollantrag ab.                         3\n\n Das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Planerischer Anstoß zu dem Bebauungsplan sei das Bedürfnis nach Schaffung von Wohnraum gewesen. Für die Verschiebung des Grünzugs nach Osten sprächen gewichtige öffentliche Belange. Die dichte Wohnbebauung erfordere im Interesse gesunder\nWohnverhältnisse eine ausreichende Versorgung mit öffentlich zugänglichen Freiflächen. Nicht zu beanstanden sei die Erwägung der Antragsgegnerin, dass die Situierung des öffentlichen Grünzugs durch die Lage des vorhandenen Gehölzbestandes\nauf den Grundstücken der Beschwerdeführer vorgezeichnet gewesen sei.\n\n  Die Beschwerdeführer ließen außer Acht, dass der Grünzug auch aus den sich daran anschließenden privaten, mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit ausgestalteten Grünflächen bestehe. Für die von den Beschwerdeführern vermisste Behandlung ihrer alternativ vorgeschlagenen Bauräume auf ihren Grundstücken habe\nfür die Antragsgegnerin kein Anlass bestanden, da diese mit der beschlossenen Situierung des Grünzugs nicht vereinbar wären. Auf die vorsorglich unter Beweis gestellte Tatsache, dass das Hausgrundstück dem Bebauungszusammenhang im Sinne\nvon § 34 BauGB zuzurechnen sei, komme es nicht entscheidungserheblich an.\n\n Abwägungsfehler bestünden auch nicht im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar           6\nwerde den Beschwerdeführern durch die Festsetzung des Grünzugs die Privatnützigkeit des größten Teils des einen Grundstücks und rund der Hälfte des anderen Flur-\n\n\n                                         2/7\n\nstücks entzogen. Es verbleibe ihnen jedoch ein immerhin 1.500 qm großes Grundstück, das zwar im Vergleich zu den 6.637 qm ein relativ kleiner Gartenbereich sei,\nim Vergleich zu den üblicherweise im Ballungsraum für Einfamilienhäuser zur Verfügung stehenden Freiflächen jedenfalls keine unterdurchschnittliche Größe darstelle. Auch wenn die Nutzbarkeit des Gartens zum Kernbereich der privaten Lebensführung gehören möge, bestehe kein verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch\nauf die Verfügbarkeit eines Gartens in einer bestimmten Größenordnung oder mit\neinem bestimmten Zuschnitt. Das Interesse der Beschwerdeführer an einer ungeschmälerten Nutzung ihrer beiden Grundstücke als Gartenfläche müsse in Bezug\ngesetzt werden zu dem Bedarf an Grünflächen für die Bewohner des entstehenden\nWohngebiets. Diesem gewichtigen öffentlichen Belang habe die Antragsgegnerin ohne Verletzung des Eigentumsgrundrechts den Vorzug einräumen dürfen.\n\n  Der von Verfassungs wegen zu fordernden Erhaltung der Substanz des Eigentums         7\nund der Beachtung des Gleichheitsgebots werde durch das Umlegungsverfahren\nausreichend Rechnung getragen. Die planende Gemeinde müsse zwar schon auf der\nStufe der Bauleitplanung auf ein Mindestmaß an Lastengleichheit Bedacht nehmen,\njedoch sei diesem Erfordernis genügt, wenn - vom Abwägungsergebnis her gesehen\nvertretbare - planungsbedingte Ungleichbelastungen durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen würden.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen           8\ndie Nichtzulassung der Revision zurück.\n\n 2. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die         9\ngerichtlichen Entscheidungen und rügen eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n 3. Die Antragsgegnerin und der Beteiligte des Ausgangsverfahrens, das Bayerische     10\nStaatsministerium der Justiz und der Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Äußerung.\n\n                                        II.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG           11\nzur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung\nder Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs\ngegen Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n a) Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. BVerfGE 79, 174 <191 f.>).\n\n Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers\nund die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewo-\n\n\n\n                                        3/7\n\ngenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.\nDas Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse\ndürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der\nKernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem\ngehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis\nüber den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 100, 226 <240 f.>; 102, 1 <26 f.>).\n\n  Das in § 1 Abs. 6 BauGB festgelegte Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 79, 174 <198>). Das Bundesverfassungsgericht hat nur\nzu prüfen, ob sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält.\nHierfür ist maßgebend, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zu Grunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Unter diesen Einschränkungen kann es die\nRegelung daraufhin überprüfen, ob sie das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist, insbesondere der Bedeutung der Eigentumsgarantie Rechnung trägt (vgl.\nBVerfGE 76, 107 <121 f.>; 95, 1 <22 f.>).\n\n Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG zu\nbeachten. Sie müssen bei ihren Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl.\nBVerfGE 102, 1 <18>).\n\n  b) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.\n\n aa) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, für eine Prüfung der von den Beschwerdeführern alternativ vorgeschlagenen Bauräume habe kein Anlass bestanden, weil diese mit der beschlossenen Situierung des Grünzugs nicht vereinbar wären, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit\ndes Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>). Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher prüfen müssen, ob der mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgte Zweck, das geplante Wohnviertel mit ausreichenden öffentlich zugänglichen Freiflächen zu versorgen, nicht auch unter einer weiter gehenden\nSchonung des Grundbesitzes der Beschwerdeführer zu erreichen gewesen wäre, ein\nim Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer schmalerer Grünstreifen den\n\n\n\n                                         4/7\n\nZweck nicht ebenso gut erfüllen könnte. Das Interesse der Beschwerdeführer an einer besseren baulichen Nutzung des ihnen verbleibenden Grundstücks wäre mit dem\nöffentlichen Interesse, an dieser Stelle für die Anwohner einen breiteren Grünstreifen\nzur Verfügung stellen zu können, abzuwägen gewesen. Daran fehlt es.\n\n  bb) Nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es komme auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass das Hausgrundstück insgesamt dem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB zuzurechnen sei, nicht an. Besteht (nämlich) ein Recht zur Bebauung, kommt der\nnormativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der\nAbwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im\nRahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender\nbaulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen\nNeuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfGE 83, 201 <212 f.>). Daher hätte die Frage, ob das betreffende Grundstück insgesamt Baulandqualität\nbesitzt, nicht unentschieden bleiben dürfen.\n\n  cc) Der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums wird auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht, es bestehe kein verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf die Verfügbarkeit eines Gartens in einer bestimmten Größenordnung oder mit einem bestimmten Zuschnitt, da das\nEigentumsrecht nicht schrankenlos gewährleistet sei. Das Eigentum - hier das\nGrundeigentum - wird in seinem konkreten Bestand geschützt (vgl. BVerfGE 74, 264\n<283>). Die Erörterung der Frage, ob den Beschwerdeführern ein bestimmter Anspruch zusteht, verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Maßstab.\n\n  dd) Hingegen ist die Rechtsauffassung, dass dem Erfordernis eines Mindestmaßes         20\nan Lastengleichheit genügt sei, wenn - vom Abwägungsergebnis her gesehen vertretbare - planungsbedingte Ungleichbelastungen der von der Planung betroffenen\nEigentümer durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen werden könnten, im\nHinblick auf das bei der Abwägung zu beachtende Gebot der Gleichbehandlung nicht\nzu beanstanden.\n\n  Über das schutzwürdige Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des               21\nGrundstückszuschnitts und der bisherigen Nutzung ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu entscheiden (vgl. BVerfGE 104, 1 <13>). Daher entspricht eine\nFestsetzung, die als Folge des gewählten Standorts die Nutzbarkeit nur bestimmter\nGrundstücke empfindlich beschneidet, den Anforderungen einer gerechten Abwägung grundsätzlich nur, wenn für die Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich\neinleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die natürlichen Geländeverhältnisse die\nplanerische Lösung mehr oder minder vorzeichnen. In einem solchen Fall ist dem Erfordernis der Lastengleichheit genügt, wenn die planungsbedingten Ungleichbelastungen durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 67, 320\n\n\n\n                                          5/7\n\n<327 f.>). So liegt der Fall hier. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass die\nSituierung des öffentlichen Grünzugs durch die am geplanten Standort vorhandene,\nvon Bebauung freizuhaltende Kanalschutzzone sowie durch den Gehölzbestand auf\nden Grundstücken der Beschwerdeführer vorgezeichnet gewesen sei. Dies ist nach\nden vorliegenden Planausschnitten nachvollziehbar.\n\n c) Das angegriffene Urteil beruht auf der festgestellten Verletzung des Art. 14         22\nAbs. 1 GG. Es ist daher aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof\nzurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 2. Die ebenfalls angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird           23\ndamit gegenstandslos.\n\n  3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Freistaat Bayern\nin vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands\nder anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung\nmit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl.\nBVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    25\n\n                                                            Hohmann-Papier                  Haas\n                                                            Dennhardt\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021219_1bvr140201.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021219.1bvr140201\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-19/1-bvr-1402-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-19/1-bvr-1402-01","retrieved":"2026-07-10 10:51:00.822505+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-19/1-bvr-1402-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-12-19","dockets":["1 BvR 1402/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021219.1bvr140201","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021219.1bvr140201"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-19/1-bvr-1402-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. 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