{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20021218_2bvr059195","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021218.2bvr059195","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"2 BvR 591/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 591/95 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Firma S... GmbH,\n2. der Firma N... GmbH & Co. KG,\n3. der Firma M... GmbH & Co. KG,\n4. der Firma H... GmbH\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rolf Siegert,\n                    Pichelsdorfer Straße 135, 13595 Berlin -\ngegen das schleswig-holsteinische Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe (Grundwasserabgabengesetz-GruWAG) vom 14. Februar\n      1994 (GVBl S. 141)\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das schleswigholsteinische Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe\n(Grundwasserabgabengesetz - GruWAG -) vom 14. Februar 1994 (GVBl S. 141). Sie\nbetrifft die Frage, ob die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe durch das\nLand mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n                                         I.\n Die für dieses Verfahren maßgeblichen Vorschriften des Grundwasserabgabengesetzes für Schleswig-Holstein vom 14. Februar 1994 lauten:\n\n                                   § 1 Grundsatz                                3\n\nZum Schutz des Grundwassers sowie zur Sicherung und Verbesserung seiner Be-     4\n\n\n\n                                        1/17\n\nwirtschaftung erhebt das Land eine Abgabe für die Entnahme von Grundwasser\n(Grundwasserentnahmeabgabe).\n\n             § 2 Abgabetatbestand, Ausnahmen von der Abgabepflicht                     5\n\n(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird für die Entnahme von Grundwasser aufgrund eines Rechts oder einer Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes\n- WHG -) erhoben. Die Abgabepflicht besteht auch für die Zeiträume, in denen vor\nder Erteilung oder nach dem Erlöschen eines Rechts oder einer Befugnis Grundwasser entnommen wird.\n\n(2) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird nicht erhoben für ...                           7\n\n          § 3 Bemessungsgrundlagen, Erfassung der Wasserentnahmen                      8\n\n(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe bemisst sich auf der Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermenge und des Verwendungszwecks nach der Anlage,\ndie Bestandteil dieses Gesetzes ist.\n\n(2) Die Abgabepflichtigen haben die Entnahmeanlagen mit Geräten auszurüsten,          10\nmit denen die im Veranlagungszeitraum entnommene Menge des Wassers festgestellt werden kann. ...\n\n            § 5 Abgabepflicht, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht                11\n\n(1) Abgabepflichtig sind die Inhaber der Rechte oder Befugnisse nach § 2 Abs. 1. Im   12\nFalle des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist abgabepflichtig, wer Grundwasser entnimmt, zutage\nfördert, zutage leitet oder ableitet.\n\n(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.                                        13\n\n(3) Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben Abgabepflichtige für das vorangegangene Veranlagungsjahr der Wasserbehörde eine Erklärung über die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis dieser Angaben\nerforderlichen Unterlagen vorzulegen. ...\n\n                    § 6 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit                        15\n\n(1) Die Grundwasserentnahmeabgabe wird von der Wasserbehörde jährlich durch           16\nBescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. Vorauszahlungen nach Absatz 2 werden\ndabei angerechnet, überzahlte Beträge erstattet.\n\n(2) Die Abgabepflichtigen haben am 1. Juli eines jeden Jahres eine Vorauszahlung      17\nfür den Veranlagungszeitraum (§ 5 Abs. 2) zu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt\n50 v.H. des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages und wird von der Wasserbehörde\ndurch Bescheid festgesetzt. Ist noch kein Abgabebescheid erlassen worden, ist die\nHälfte des zu erwartenden Jahresbetrages zu zahlen. ...\n\n                             § 7 Verwendung, Beirat                                   18\n\n\n\n                                        2/17\n\n(1) Aus dem Aufkommen aus der Grundwasserentnahmeabgabe wird vorweg der             19\ndurch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. ...\n\n(2) Das nach Abzug der Aufwendungen aus Absatz 1 verbleibende Aufkommen aus         20\nder Grundwasserentnahmeabgabe wird zweckgebunden zur Erreichung der in § 1\ngenannten Ziele verwendet. Aus dem Abgabeaufkommen sind im Rahmen der\nZweckbindung vorrangig folgende Maßnahmen zu finanzieren:\n\n1. Erkundung der Grundwasserverhältnisse,                                           21\n\n2. Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für das Grundwasser durch Nährund Schadstoffeinträge,\n\n3. Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung,                  23\n\n4. Maßnahmen zur sparsamen und rationellen Grundwasserverwendung,                   26\n\n5. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die den vorgenannten Zwecken dienen.       28\n\nÜber die Verwendung des Abgabeaufkommens entscheidet die oberste Wasserbehörde.\n\n(3) ...                                                                             30\n\n                                   § 10 Ermäßigung                                  31\n\n(1) Die oberste Wasserbehörde kann auf Antrag in den Fällen der Nummer 6 der        32\nAnlage zu § 3 Abs. 1 die Grundwasserentnahmeabgabe um bis zu 50 v.H. des nach\n§ 3 Abs. 1 geschuldeten Betrages ermäßigen, wenn die Abgabepflichtigen\n\n1. in unverhältnismäßig großem Umfange Wasser benötigen (wasserintensive Produktion),\n\n2. die nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen zur Wassereinsparung          40\nergriffen haben und ohne Ermäßigung sich die Kosten so stark erhöhen würden,\ndass die Abgabepflichtigen erheblich und nicht nur vorübergehend in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. ...\n\n          § 15 Übergangsvorschrift für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995      41\n\n(1) Der Veranlagungszeitraum 1994 umfasst die Monate April bis Dezember. Die        42\nAbgabepflichtigen haben der Wasserbehörde bis zum 1. Juni 1994 eine Erklärung\nüber die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.\n\n(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Vorauszahlung im Veranlagungszeitraum 1995 75 v.H. des für den Veranlagungszeitraum 1994 festgesetzten Jahresbetrages.\n\n                                   § 17 Inkrafttreten                               44\n\nDieses Gesetz tritt am 1. April 1994 in Kraft.                                      45\n\n\n\n                                          3/17\n\n                                Anlage zu § 3 Abs. 1                                     46\n\n                                                                     Abgabesatz          47\nNr.                      Verwendungszweck\n                                                                     (DM je cbm)\n\n                   Öffentliche Wasserversorgung\n 1                  Entnehmen, Zutagefördern,                          0,10 DM\n                     Zutageleiten und Ableiten\n\n 2                       zur Wasserhaltung                             0,05 DM\n\n 3                 zur Beregnung und Berieselung                       0,05 DM\n\n               zur Aufbereitung von Sand oder Kies,\n 4             soweit das Wasser dem Grundwasser                       0,05 DM\n                       wieder zugeführt wird\n\n 5                        zur Fischhaltung                             0,05 DM\n\n 6                     zu sonstigen Zwecken                            0,15 DM\n\n                                          II.\n Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 3. sind Papierhersteller. Die Beschwerdeführerin zu 2. ist ein Arzneimittelhersteller. Sie führt als Gesamtrechtsnachfolgerin der\nN... GmbH die von dieser Gesellschaft erhobene Verfassungsbeschwerde fort.\n\n  Ihren Wasserbedarf zu betrieblichen Zwecken decken die Beschwerdeführerinnen           49\nzu 1. bis 3. in ihren schleswig-holsteinischen Betrieben überwiegend durch die Entnahme von Grundwasser aus ihren eigenen Brunnen. Daneben beziehen sie Wasser\naus der öffentlichen Wasserversorgung. Soweit die Beschwerdeführerinnen Grundwassereigenförderinnen sind, wurden ihnen gegenüber von den zuständigen Wasserbehörden durch Bescheide vom 13. Juni 1994, 20. Juli 1994 und 18. Oktober\n1994 Vorauszahlungen zur Grundwasserentnahmeabgabe für das Veranlagungsjahr\n1994 festgesetzt. Hiergegen legten sie jeweils Widerspruch ein. Die Beschwerdeführerin zu 1. beantragte bei der obersten Wasserbehörde eine Ermäßigung der Grundwasserentnahmeabgabe (vgl. § 10 GruWAG). Sie hat nicht dargelegt, wie dieser Antrag beschieden wurde.\n\n  Die Beschwerdeführerin zu 4. stellt in ihrer in Schleswig-Holstein gelegenen Betriebsstätte Vorprodukte für Pflanzennährstoffe her. Das Wasser für ihre betrieblichen\nZwecke bezieht sie ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgung. Die Gesellschaft, welche die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im maßgeblichen Versorgungsgebiet betreibt, stellte der Beschwerdeführerin die von ihr zu entrichtende\nGrundwasserabgabe erstmals im Juni 1994 in Rechnung. Die Beschwerdeführerin\nzahlte den Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung.\n\n\n\n\n                                         4/17\n\n                                         III.\n 1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2         51\nAbs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Sie machen im Wesentlichen geltend:\n\n  Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführerinnen seien von            52\nden angegriffenen Regelungen selbst betroffen und zwar auch, soweit sie Wasser\naus der öffentlichen Wasserversorgung bezögen. Die Überwälzung der Abgabe auf\nsie sei nämlich rechtlich gesichert. Sie seien unmittelbar betroffen, da sie insbesondere in den Jahren 1994 und 1995 \"ex lege\" Vorauszahlungen ohne Zwischenschaltung eines Bescheides hätten entrichten müssen.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde sei zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr trotz des          53\nBeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 zur Erhebung\nvon Wasserentnahmeabgaben in Baden-Württemberg und Hessen (BVerfGE 93,\n319 ff.) grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Die zuvor genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe nämlich der Korrektur, weil sie \"konturenlos\" und \"zu weit geraten\" sei. Insbesondere nehme sie die\nnotwendige Klassifikation des Typs der Abgaben nicht vor und eröffne unter dem Hinweis auf ein ökologisches Vor- und Nachteilsgefälle die Möglichkeit, beliebige Abgaben auf Naturressourcen zu erheben. Zudem weiche der Senat der Frage aus, worin\nder gewährte Vorteil bei der Wasserentnahme bestehe. An einem individuellen Vorteil einer Person fehle es jedenfalls, weil jeder Wasser benutze und die öffentliche\nWasserversorgung dieses Gut der Allgemeinheit zur Verfügung stelle. Zudem müsse\ngeklärt werden, ob und inwieweit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gebiete,\ndas Existenzminimum des Menschen ohne \"Abgabenleistungen\" zu belassen. Das\nGrundwasserabgabengesetz lasse den Wasserbedarf, der das menschliche Existenzminimum abdecke, nämlich nicht abgabenfrei. Darüber hinaus werfe die Verfassungsbeschwerde neue, ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, weil die\nGrundwasserentnahmeabgabe in Schleswig-Holstein im Vergleich zu den anderen\nLändern unterschiedlich ausgestaltet sei. Insbesondere sei die an den \"Rechtsbesitz\"\nanknüpfende Regelung über den Abgabepflichtigen (§ 5 Abs. 1 GruWAG) mit den\nRegelungen anderer Länder nicht vergleichbar. Die Verfassungsbeschwerde gebe\nauch Anlass, zur Verfassungsmäßigkeit der Grundwasserentnahmeabgabe im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG Stellung zu nehmen, weil das Gesetz eine Gruppenbefreiung (vgl. § 1 Abs. 6 Hessisches Grundwasserabgabengesetz - HGruwAG - i.d.F. vom 17. Juni 1992, GVBl I S. 209) nicht vorsehe. Auch\nverstoße die im Vergleich zur hessischen und baden-württembergischen Regelung\nandersartige Staffelung der Abgabensätze, insbesondere nach Nr. 1 und Nr. 6 der\nAnlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG, gegen den Gleichheitssatz. Schließlich verstoße die\nGrundwasserentnahmeabgabe jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Sie sei eine vom\nLand kompetenzwidrig erhobene Verbrauchsteuer.\n\n 2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Landesregierung und der Landtag               54\nSchleswig-Holstein gemeinsam Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde\nsei unzulässig, insbesondere weil die Beschwerdeführerinnen durch das angegriffe-\n\n\n                                         5/17\n\nne Gesetz nicht unmittelbar betroffen seien. Die Vorschriften über die Vorauszahlungen bedürften auch nach der Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein eines Gesetzesvollzuges durch die Exekutive in der Gestalt einer Inanspruchnahme durch\nBescheid. Der Verfassungsbeschwerde komme keine grundsätzliche Bedeutung zu.\nSie sei unbegründet, da durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (BVerfGE 93, 319 ff.) geklärt sei, dass die\nErhebung von Grundwasserabgaben durch die Länder verfassungsgemäß sei. Die\nAusgestaltung der Grundwasserentnahmeabgabe verstoße nicht gegen Art. 2 Abs.\n1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n 3. Die Landesregierung Baden-Württemberg hält in ihrer Stellungnahme die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Insbesondere habe das Land Schleswig-Holstein\nnach Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung der Grundwasserabgabe, die eine Duldungsgebühr sei.\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.\n\n                                          I.\n  Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>)\nnicht zu. Sie ist unzulässig (1.), und die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen\nFragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (2.).\n\n  1. Eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist dann nicht geboten,           58\nwenn bereits absehbar ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde infolge ihrer Unzulässigkeit nicht mit\nden von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen sachlichen Grundsatzfragen\nbefassen muss (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1994 - 1 BvR 311/94 -, veröffentlicht in JURIS; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG,\nStand: Juni 2001, § 93a Rn. 28).\n\n Die gegen das Grundwasserabgabengesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist              59\nunzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen durch die angegriffenen Normen nicht\nunmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind.\n\n  Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus,             60\ndass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 102, 197 <206>; vgl.\nBVerfGE 1, 97 <101>; 97, 157 <164>). Die Selbstbetroffenheit ist beim Adressaten\nder Regelung sowie bei demjenigen gegeben, den die angegriffene Regelung rechtlich, also nicht bloß mittelbar faktisch berührt (vgl. BVerfGE 78, 350 <354>; vgl.\n\n\n                                          6/17\n\nBVerfGE 6, 273 <278>). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer einwirkt. Die Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass\nsie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren Vollzug in ihren Grundrechten\nbetroffen sind (vgl. BVerfGE 72, 39 <43>; 97, 157 <164>). Setzt die Durchführung\nder angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen\nVerwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten\nRechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE\n1, 97 <102 f.>; 72, 39 <43>; 93, 319 <338>). Eine unmittelbare Betroffenheit wird\nausnahmsweise dann bejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl.\nBVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>) oder er ansonsten nicht in zumutbarer\nWeise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>).\n\n a) Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. zu betrieblichen Zwecken auf         61\nGrund eines Rechts oder einer Befugnis Grundwasser aus einem eigenen Brunnen\nentnehmen, sind sie als Adressaten der Regelung des Grundwasserabgabengesetzes von diesem selbst betroffen. Sie sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GruWAG abgabepflichtig. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. teilweise und die Beschwerdeführerin zu 4. vollständig ihr Wasser von den ihrerseits abgabepflichtigen\nBetreibern der öffentlichen Wasserversorgung beziehen, kann die Kammer offen lassen, ob die Beschwerdeführerinnen infolge der möglichen Überwälzung der Grundwasserentnahmeabgabe als belastete Abgabenträger rechtlich von deren Regelungen selbst betroffen sind.\n\n  b) Die Beschwerdeführerinnen sind jedenfalls durch die angegriffenen Regelungen      62\nüber die Grundwasserentnahmeabgabe sowie über die Entrichtung von Vorauszahlungen nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Die Durchführung der angegriffenen Vorschriften setzt rechtsnotwendig und auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis besondere Vollzugsakte voraus.\n\n aa) Die Beschwerdeführerinnen werden durch die angegriffenen Regelungen über          63\ndie Grundwasserentnahmeabgabe (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GruWAG)\nnicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Die Grundwasserentnahmeabgabe\nwird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GruWAG von der Wasserbehörde jährlich durch Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. Die Durchführung der Regelungen über die\nGrundwasserentnahmeabgabe setzt damit rechtsnotwendig einen Vollzugsakt in der\nGestalt der Festsetzung der Abgabe durch Bescheid voraus.\n\n  bb) Die Beschwerdeführerinnen werden auch nicht durch die angegriffenen Regelungen über die Entrichtung von Vorauszahlungen (§§ 6 Abs. 2, 15 Abs. 2 GruWAG)\nunmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Auch die Durchführung dieser Vorschrift\nsetzt sowohl rechtsnotwendig als auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis in\n\n\n\n                                        7/17\n\nSchleswig-Holstein einen besonderen Vollzugsakt in der Gestalt eines Vorauszahlungsbescheides voraus. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GruWAG haben die Abgabepflichtigen am 1. Juli eines jeden Jahres eine Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum\nzu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt 50 v.H. des zuletzt festgesetzten Jahresbetrags und wird nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG von der Wasserbehörde \"durch\nBescheid festgesetzt\". Aus dieser allgemeinen Regelung folgt, dass die Pflicht zur\nEntrichtung einer Vorauszahlung (anders als etwa nach § 17c Abs. 3 Wassergesetz\nfür Baden-Württemberg - WG - vom 27. Juli 1987 <GBl S. 224>; vgl. dazu BVerfGE\n93, 319 <338>) zwar gesetzlich begründet und bestimmt ist, dass jedoch erst eine\nFestsetzung durch Vorauszahlungsbescheid aktuelle Zahlungspflichten der Abgabepflichtigen auslöst.\n\n Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen gilt dies auch für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995. Im Einführungsjahr 1994 (vgl. § 17 GruWAG) der\nGrundwasserentnahmeabgabe kann sich die Höhe der Vorauszahlung abweichend\nvom Normalfall des § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG nicht nach der Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrags richten, denn ein Abgabebescheid für das vorausgegangene Veranlagungsjahr ist und kann gerade nicht erlassen worden sein. In dieser besonderen Konstellation kommt die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG zur\nAnwendung. Ist noch kein Abgabebescheid erlassen worden, ist die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrags zu zahlen.\n\n Eine Auslegung nach dem inneren Regelungszusammenhang des § 6 Abs. 2 Gru-           66\nWAG und dem Wortlaut der Norm spricht dafür, dass auch im Fall des § 6 Abs. 2 Satz\n3 GruWAG das Erfordernis einer Festsetzung durch Vorauszahlungsbescheid bestehen bleibt. Von der allgemeinen Grundregel des § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG, wonach\ndie Vorauszahlung von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt werden, enthält die nachfolgende Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG und § 15 Abs. 2 Gru-WAG keine ausdrückliche Ausnahme. Der Formulierung \"ist ... zu zahlen\" (§ 6 Abs. 2\nSatz 3 GruWAG) kann keine Aufhebung des Erfordernisses der Festsetzung durch\nBescheid entnommen werden. Hätte der Gesetzgeber von diesem ausdrücklichen\nErfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG im nachfolgenden § 6 Abs. 2 Satz 3 Gru-WAG absehen wollen, hätte er dies entsprechend dem rechtsstaatlichen Grundsatz\nder Normenklarheit (vgl. BVerfGE 63, 312 <324>) deutlich zum Ausdruck bringen\nmüssen. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 GruWAG suspendiert damit nicht vom\nErfordernis einer Vorauszahlungsfestsetzung durch Bescheid, sondern regelt nur die\nHöhe der festzusetzenden Vorauszahlung abweichend. Auch § 15 Abs. 2 GruWAG\nenthält lediglich eine spezielle für den Veranlagungszeitraum 1995 geltende Abweichung bezüglich der Höhe der festzusetzenden Vorauszahlung, nicht aber eine Ausnahme vom Erfordernis eines Vorauszahlungsbescheids selbst.\n\n  Auch eine teleologische Auslegung bestätigt, dass die Vorauszahlungspflicht eine   67\nvorherige Festsetzung durch Bescheid erfordert. Die Vorauszahlungsfestsetzung\ndurch Bescheid nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG hat die Funktion, die Vorauszahlungsverpflichtung zahlenmäßig zu konkretisieren, um so dem rechtsstaatlichen Be-\n\n\n                                       8/17\n\ndürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfGE 1, 14 <38>; 47, 253\n<284>) genüge zu tun. Wenn § 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG bereits für den einfachen\nNormalfall der Vorauszahlung in Höhe von 50 v.H. des zuletzt festgesetzten Jahresbetrags das Erfordernis einer Vorauszahlungsfestsetzung durch Bescheid regelt, so\nmuss dies erst recht für den erheblich komplexeren Fall des § 6 Abs. 2 Satz 3 Gru-WAG gelten. In diesem ist für das vorausgegangene Jahr noch kein Abgabebescheid\nerlassen worden, und die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Jahresbetrag der Grundwasserentnahmeabgabe, setzt also eine Prognose\nüber die zukünftige Menge der Grundwasserentnahme und den Verwendungszweck\ndes Wassers voraus. Hier besteht ein höheres Bedürfnis, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Höhe der Vorauszahlung zahlenmäßig durch Bescheid zu konkretisieren.\n\n Dementsprechend setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften über die          68\nVorauszahlung nicht nur rechtsnotwendig, sondern auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein einen besonderen Vollzugsakt in der Gestalt eines Vorauszahlungsbescheids voraus. Die Landesregierung hat das Bestehen einer\nentsprechenden Verwaltungspraxis dargelegt. Diese Darlegungen werden konkret in\nden Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. bestätigt. Im Veranlagungsjahr\n1994 haben die zuständigen Wasserbehörden ihnen gegenüber die Vorauszahlungen zur Grundwasserentnahmeabgabe durch Abgabebescheide festgesetzt.\n\n cc) Auch soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. teilweise und die Beschwerdeführerin zu 4. vollständig ihr Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung beziehen, sind sie nicht unmittelbar durch die Regelungen über die Vorauszahlung (§§ 6\nAbs. 2, 15 Abs. 2 GruWAG) in ihren Grundrechten betroffen. Sie trifft schon deshalb\nkeine Vorauszahlungspflicht kraft Gesetzes, weil sie insoweit nicht abgabepflichtig\nund damit auch nicht vorauszahlungspflichtig im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs.\n2 Satz 1 GruWAG sind. Die Vorauszahlungspflicht betrifft sie allenfalls als mittelbare\nAuswirkung in ihren Grundrechten. Die Vorauszahlung wird in der Rechtsbeziehung\nzwischen dem Land und dem abgabepflichtigen Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung durch den Vollzugsakt eines Abgabebescheids festgesetzt (§§ 5 Abs. 1\nSatz 1, 6 Abs. 2 Satz 2 GruWAG). In der Rechtsbeziehung zwischen dem Betreiber\nder öffentlichen Wasserversorgung und den Beschwerdeführerinnen als Endverbraucher kann die Vorauszahlung über die Wasserrechnung oder durch gesonderte\nRechnung überwälzt werden. Insoweit handelt es sich nur um eine mittelbare Auswirkung der angegriffenen Regelungen über die Vorauszahlung.\n\n dd) Die Erfüllung der Verpflichtung der betroffenen Beschwerdeführerinnen, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsschutz vor den Fachgerichten - insbesondere gegen die Abgabebescheide - zu suchen, ist ihnen auch zumutbar. Zwar\nkann sich die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz für die Beschwerdeführerinnen insoweit nachteilig auswirken, als sie während des fachgerichtlichen\nHauptsacheverfahrens durch die (Voraus-)Zahlungen mangels aufschiebender Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO belastet sind. Die wirtschaftlichen\n\n\n                                         9/17\n\nNachteile, die infolge der vorläufigen Zahlungen eintreten, können jedoch im Falle\ndes Obsiegens durch die Rückzahlung der Abgabe und ihre Verzinsung (vgl. § 9 Abs.\n1 Nr. 5 GruWAG i.V.m. § 236 AO) weitestgehend ausgeglichen werden. Sondersituationen, auf Grund deren eingetretene Nachteile auch durch spätere Rückzahlungen\nnicht mehr hinreichend ausgeglichen werden könnten, wie etwa im Fall der Insolvenz,\nder Existenzvernichtung oder eines sonstigen nicht revidierbaren Ausscheidens aus\ndem Markt infolge der Abgabebelastung haben die Beschwerdeführerinnen nicht\nsubstantiiert und schlüssig vorgetragen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Pauschale Verweise auf die durch die Abgabenbelastung entstehenden Nachteile für die\nWettbewerbssituation der Beschwerdeführerinnen, insbesondere im Export, reichen\nhierzu nicht aus. Weder vorgetragen noch erkennbar ist im Übrigen schließlich auch,\ninwiefern die Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 VwGO auch\nin den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ungeeignet wären, unzumutbare Nachteile\ndurch möglicherweise zu Unrecht gezahlte Beträge abzuwenden.\n\n c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als mit ihr gerügt wird,        71\ndass den abgabepflichtigen Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. Erfassungs- und Erklärungspflichten (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3, 15 Abs. 1 Satz 2 GruWAG) durch das Grundwasserabgabengesetz auferlegt würden. Sie genügt insoweit nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, weil sich aus dem\nSachvortrag der Beschwerdeführerinnen nicht mit hinreichender Deutlichkeit die\nMöglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte\ndurch diese Pflichten ergibt.\n\n 2. Der Verfassungsbeschwerde kommt ungeachtet ihrer Unzulässigkeit grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2a BVerfGG) auch deshalb nicht\nzu, weil die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen hinreichend geklärt\nsind (vgl. zu Art. 105 ff. GG: BVerfGE 93, 319 <338 ff.>; zu Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20\nAbs. 1 GG: BVerfGE 82, 60 <85>; 99, 246 <259>; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 75,\n108 <157>; 93, 319 <348 f.>; BVerfG, EuGRZ 2002, S. 74 <85>; zu Art. 12 Abs. 1\nGG: BVerfGE 31, 8 <29>; 37, 1 <17>; 38, 61 <85>; 98, 106 <117>; zu Art. 14 Abs. 1\nGG: BVerfGE 78, 232 <243>; 82, 159 <190>).\n\n  a) Die Frage, ob dem Land Schleswig-Holstein die Gesetzgebungskompetenz zur               73\nErhebung der Grundwasserentnahmeabgabe zusteht, lässt sich mit Hilfe der im Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995\n(vgl. BVerfGE 93, 319 ff.) entwickelten Maßstäbe entscheiden (vgl. OVG für das Land\nSchleswig-Holstein, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 2 L 69/97 -, veröffentlicht in JU-RIS). Den Ländern steht danach die Kompetenz zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben zu (vgl. BVerfGE 93, 319 <338 ff.>). Die Gesetzgebungszuständigkeit\nder Länder ist nicht durch Bundesrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG; vgl. BVerfGE\n93, 319 <341 f.>) ausgeschlossen. Auch die Finanzverfassung des Grundgesetzes\n(Art. 104a GG bis Art. 108 GG) steht der Abgabenerhebung nicht entgegen.\n\n aa) Der Zweite Senat hat geklärt, dass es für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit         74\n\n\n\n                                          10/17\n\neiner nichtsteuerlichen Abgabe darauf ankommt, ob sie den Anforderungen standhält, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben. Die Grundwasserentnahmeabgabe genügt den vom Senat\nherausgearbeiteten Anforderungen (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 ff.>):\n\n (1) Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen - über die Einnahmeerzielung hinaus - einer        75\nbesonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von\nder Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>). Die sachliche Legitimation der Abgabe kann\nsich aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer\nöffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung ergeben. Knappe natürliche Ressourcen,\nwie etwa das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, wird ihnen die\nTeilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Sie erhalten einen Sondervorteil\ngegenüber all denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht im gleichen Umfang\nnutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerfGE 93, 319 <345 f.>).\n\n Diese sachliche Rechtfertigung der Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer            76\nöffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung liegt auch der Grundwasserentnahmeabgabe in Schleswig-Holstein (§§ 1, 2 Abs. 1 GruWAG) zu Grunde. Die nach der Einschätzung des Gesetzgebers knappe natürliche Ressource Grundwasser ist ein Gut\nder Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 93, 319 <345>). Das Wasserhaushaltsgesetz unterstellt das Grundwasser einer von dem Grundeigentum losgelösten öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung und ordnet es der Allgemeinheit zu (vgl. BVerfGE\n58, 300 <328>). Wird dem einzelnen Abgabepflichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GruWAG)\ndie Nutzung des der Bewirtschaftung unterliegenden Grundwassers durch das Recht\noder eine Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von\nGrundwasser (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GruWAG) eröffnet, wird ihm die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Er erhält so einen besonderen Vorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut der Allgemeinheit nicht oder nicht in gleichem\nUmfang nutzen. Entnimmt er Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung,\nkann er das Wasser an den Endverbraucher veräußern und enthält so einen Vermögensvorteil. Entnimmt er, wie teilweise die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3., als Eigenförderer zu betrieblichen Zwecken das Grundwasser aus einem Brunnen, so erhält er ebenfalls einen Vermögensvorteil, denn er kann das Wasser zu betrieblichen\nZwecken, hier z.B. zur Papiererzeugung, zu Kühlzwecken und als Wasserstoffquelle\nnutzen.\n\n  Der Bewertung, dass die Abgabepflichtigen einen Sondervorteil erhalten, steht der       77\nEinwand der Beschwerdeführerinnen nicht entgegen, es fehle an einem solchen Vorteil, weil jeder Wasser benutze und die öffentliche Wasserversorgung das Wasser\nder Allgemeinheit zur Verfügung stelle. Grundwasser nutzen zwar nahezu alle. In den\nprivaten Haushalten ist es eine unverzichtbare Grundlage menschlichen Lebens und\nes wird zu betrieblichen Zwecken insbesondere für wirtschaftliche Aktivitäten wie der\n\n\n                                         11/17\n\nHerstellung von Gütern und Dienstleistungen genutzt. Das Gut der Allgemeinheit\nGrundwasser darf und wird von den Einzelnen aber nicht in gleichem Umfang genutzt. So nutzen die Beschwerdeführerinnen dieses Gut bei der Herstellung von Papier, Arzneimitteln oder Pflanzennährstoffvorprodukten in der Regel quantitativ wesentlich intensiver als der einzelne Privathaushalt. Sie erhalten damit einen Vorteil,\nder durch die Grundwasserentnahmeabgabe ganz oder teilweise abgeschöpft werden kann.\n\n  Die Grundwasserentnahmeabgabe unterscheidet sich ihrer Art nach auch von der           78\nvoraussetzungslos auferlegten Steuer. Sie ist, wie die Wasserentnahmeentgelte\nnach hessischem und baden-württembergischem Recht, eine gegenleistungsabhängige nichtsteuerliche Abgabe (vgl. BVerfGE 93, 319 <346>) und keine - wie die Beschwerdeführerinnen meinen - Verbrauchsteuer (vgl. dazu BVerfGE 98, 106\n<123 f.>). Sie wird nicht voraussetzungslos, sondern im Regelfall für die Entnahme\nvon Grundwasser auf Grund eines Rechtes oder einer Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1\nSatz 1 GruWAG) für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Eröffnung\nder Möglichkeit der Grundwasserentnahme erhoben.\n\n  (2) Die Grundwasserentnahmeabgabe verletzt - vorbehaltlich einer gleichheitskonformen Ausgestaltung im Einzelnen - auch die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen nicht.\n\n Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der           80\nAbgabepflichtigen Rechnung tragen. Neben der steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung\nheranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen (vgl. näher\nBVerfGE 93, 319 <343> m.w.N.).\n\n  Die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen nach § 5 Abs. 1 GruWAG neben der             81\nsteuerlichen Inanspruchnahme ist aus Sachgründen gerechtfertigt, da mit der Grundwasserentnahmeabgabe lediglich der den Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit\nder Grundwasserentnahme zugewandte Vorteil (teilweise) abgeschöpft wird (vgl.\nBVerfGE 93, 319 <347>). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist auch\nnicht ersichtlich, dass die im Vergleich zu Hessen und Baden-Württemberg unterschiedliche Ausgestaltung der einfachgesetzlichen Regelungen über die Abgabepflicht (vgl. § 4 Abs. 1 HGruwAG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 WG BW) im Hinblick auf die Belastungsgleichheit eine weitere grundsätzliche verfassungsrechtliche Klärung\nerforderte. Nach der schleswig-holsteinischen Rechtslage ist grundsätzlich der Inhaber der Rechte oder Befugnisse zum Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von\nGrundwasser abgabepflichtig (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 GruWAG). Dieser\nerhält, wie der Benutzer eines Gewässers in Baden-Württemberg oder diejenige Person, die Grundwasser in Hessen entnimmt, durch die Wasserentnahme einen Vorteil\nzugewandt.\n\n (3) Auch der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplanes (vgl.         82\n\n\n                                         12/17\n\nBVerfGE 82, 159 <179>; 93, 319 <343>) wird durch die Erhebung der Grundwasserentnahmeabgabe nicht berührt. Der Gesetzgeber hat mit der Grundwasserentnahmeabgabe keine Einnahme- und Abgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Einnahmen nach dem Grundwasserabgabengesetz werden im Haushaltsplan des Landes veranschlagt (vgl. u.a. Haushaltsplan 1996, S. 28; vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 13/2078, S. 1). Die in § 7 GruWAG vorgesehene\nZweckbindung des Aufkommens entbindet nicht von der Pflicht, das Aufkommen aus\nder Abgabe in den Haushalt einzustellen (vgl. BVerfGE 93, 319 <349>). Die Zweckbindung von Einnahmen ist jedenfalls hier zulässig. Dem Grundsatz der Gesamtdeckung des Haushaltes (§ 8 LHO) kommt kein Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE\n93, 319 <348> m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zweckbindung des\nAufkommens aus der Grundwasserentnahmeabgabe ein unvertretbares Ausmaß erreicht, so dass die Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers in verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird (vgl. näher BVerfGE 93, 319 <348>).\n\n  bb) Die Kammer sieht auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen in der            83\nFachliteratur (vgl. u.a. zustimmend: Sacksofsky, Umweltschutz durch nichtsteuerliche Abgaben, Tübingen 2000, S. 124; Meyer, NVwZ 2000, S. 1000 ff.; Heimlich, DÖV 1997, S. 996 ff.; kritisch: Birk, in: Kley/Sünner/Willemsen <Hrsg.>, Festschrift für Wolfgang Ritter, Köln 1997, S. 41 ff.; Raber, NVwZ 1997, S. 219 ff;\nvermittelnd v. Mutius/Lünenbürger, NVwZ 1996, S. 1061 ff.), keinen Grund für eine\nÄnderung der im Beschluss vom 7. November 1995 (BVerfGE 93, 319 ff.) aufgestellten Grundsätze.\n\n Die Rechtsprechung des Senats unterscheidet für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer Abgabe danach, ob diese als Steuer oder als nichtsteuerliche Abgabe zu\nqualifizieren ist (vgl. BVerfGE 93, 319 <343 u. 346>). Hingegen kommt es für die\nkompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nichtsteuerlichen Abgabe nicht darauf an, ob\nsie sich in die gebräuchlichen Begriffe etwa einer Gebühr, eines Beitrages oder einer\nSonderabgabe einfügt, sondern allein darauf, ob sie den oben genannten Anforderungen standhält, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben (vgl. BVerfGE 93, 319 <345>).\n\n  b) Der Verfassungsbeschwerde kommt auch nicht deshalb grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die Frage geklärt werden müsste, ob und wie\nweit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gebiete, das \"menschliche Existenzminimum\" an Wasser grundwasserabgabenfrei zu belassen. Unabhängig von der Frage, ob die zur Einkommensteuer entwickelte Rechtsprechung zur Steuerfreiheit des\nden existenznotwendigen Bedarf abdeckenden Einkommens (vgl. BVerfGE 82, 60\n<85>; 99, 246 <259>) auf die (teilweise) indirekte nichtsteuerliche Grundwasserentnahmeabgabe übertragen werden kann, und auch unabhängig davon, ob die Belastung des existenznotwendigen Wasserbedarfs durch die Grundwasserentnahmeabgabe möglicherweise durch Entlastungen bei der indirekten Besteuerung\nkompensiert werden kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 23. August 1999, - 1 BvR 2164/98 - NJW 1999, S.\n\n\n                                        13/17\n\n3478), ist die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage hier nicht entscheidungserheblich. Der Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimums wird\ninsbesondere aus der Garantie der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitet und dient der Schaffung der Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges\nDasein (vgl. BVerfGE 82, 60 <85>; 99, 246 <259>). Juristische Personen unterfallen nicht dem personalen Schutzbereich der Menschenwürde. Sie haben weder eine\npersonale Würde noch haben sie wie ein Mensch einen existenznotwendigen \"Lebensbedarf\" an Wasser. Die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen bzw.\nals insoweit entsprechend zu wertende Personengemeinschaften können sich daher\nnicht selbst auf den Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimums berufen.\n\n c) Auch der Vortrag der Beschwerdeführerinnen, wonach die Verfassungsbeschwerde \"Anlass\" gebe, zur Verfassungsmäßigkeit der Grundwasserentnahmeabgabe im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG\nStellung zu nehmen, weil das schleswig-holsteinische Gesetz keine \"Gruppenbefreiung\" (vgl. § 1 Abs. 6 HGruwAG) vorsehe, begründet keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen die\nGrundwasserentnahmeabgabe im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1\nGG zu messen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. oben unter I. 2. vor a). Die Frage, ob die Grundwasserentnahmeabgabe trotz der im Gesetz vorgesehenen Ermäßigungs- und Billigkeitsregelungen (§ 10 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 GruWAG i.V.m. § 163 Abs. 1 AO) und trotz der\nMöglichkeit zur Verrechnung der Abgabe mit bestimmten Investitionen (§ 4 GruWAG)\ndie Beschwerdeführerinnen im Sinne einer \"erdrosselnden Wirkung\" übermäßig oder\nunzumutbar beeinträchtigt, hängt ab von den nicht näher dargelegten Umständen\ndes Einzelfalls (z.B. endgültige Abgabenbelastung der Beschwerdeführerinnen, deren Vermögensverhältnisse und konkrete Wettbewerbssituation, Anteil der Abgabe\nan den Produktionskosten). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt\nder Klärung solcher Tatsachenfragen des Einzelfalls nicht zu (vgl. Graßhof, in:\nMaunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, a.a.O., § 93a, Rn. 33).\n\n  d) Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach die unterschiedlichen Abgabensätze der Grundwasserentnahmeabgabe nach Nr. 1 und Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs.\n1 GruWAG mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien, wirft keine ungeklärten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Der verfassungsrechtliche Maßstab,\nan dem diese Frage zu entscheiden ist, ist geklärt (vgl. BVerfGE 93, 319 <348 f.>).\nDer Gleichheitssatz verlangt danach, dass sich die vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung der Wasserentnahmen durch die Staffelung der Abgabensätze je nach Verwendungszweck auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 319 <349>).\n\n Die unterschiedliche Bemessung der Abgabensätze für die öffentliche Wasserversorgung mit 0,10 DM je cbm und zu sonstigen Zwecken mit 0,15 DM je cbm (Nr. 1\nund Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG) genügt diesen Anforderungen. Öffentliche Wasserversorgung ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung\n\n\n                                        14/17\n\nan § 29 Satz 1 LWG die nicht nur vorübergehende Versorgung anderer (Dritter) auf\nGrund vertraglicher Verpflichtung oder Satzung mit Trink- oder Brauchwasser für den\nallgemeinen Gebrauch (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.\nOktober 1997 - 2 L 69/97 - m.w.N., veröffentlicht in JURIS). Der Verwendungszweck\nder Grundwasserentnahme \"zu sonstigen Zwecken\" (Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs.\n1 GruWAG) erfasst dagegen Zwecke, bei denen die Entnahme nicht für die öffentliche Wasserversorgung und nicht für die anderen in Nr. 2 bis 5 der Anlage genannten\nVerwendungszwecke erfolgt. Hierunter fallen insbesondere die Grundwassereigenförderung zu betrieblichen Zwecken der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. Diese\ngesetzliche Differenzierung der Abgabensätze für die öffentliche Wasserversorgung\nund zu sonstigen Zwecken lässt sich auf vernünftige, einleuchtende Gründe zurückführen. Der geringe Abgabensatz für die öffentliche Wasserversorgung rechtfertigt\nsich dadurch, dass aus deren Anlagen regelmäßig auch der notwendige Bedarf an\nTrink- und Brauchwasser der Bevölkerung befriedigt wird. Ein niedrigerer Abgabensatz ist daher sachgerecht.\n\n  Diese \"Privilegierung\" der öffentlichen Wasserversorgung im Vergleich zu sonstigen   89\nVerwendungszwecken führt nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Unternehmen, die das Wasser für ihre betrieblichen Zwecke von der öffentlichen Wasserversorgung beziehen (vgl. BVerfGE\n93, 319 <349>). Es ist gerechtfertigt, letztere mit einem um 0,05 DM je cbm geringeren Satz zu belasten als Eigenförderer zu betrieblichen Zwecken. Die Eigenförderer\nerzielen durch die Grundwasserentnahme erhebliche wirtschaftliche Vorteile, da die\nKosten der eigenen Grundwasserförderung nur einen Bruchteil der öffentlichen Wassergebühren betragen. Auch einschließlich der Grundwasserabgabe liegen die Gestehungskosten für die Grundwassereigenförderung erheblich niedriger als die Gebühren für den Trinkwasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung (vgl.\nBVerfGE 93, 319 <349> m.w.N.). Zudem ist die öffentliche Wasserversorgung eine\n\"Massenerscheinung\", bei der es kaum zumutbar ist, zur Erhebung der Abgabe in der\nVielzahl der Einzelfälle genau zu erfassen, welchem Verwendungszweck das Wasser dient, insbesondere, ob das Wasser vom Endverbraucher zur privaten Trink- oder\nBrauchwasserversorgung oder zu betrieblichen Zwecken von Unternehmen verwendet wird. Der Abgabensatz nach Nr. 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG muss daher\nnotwendigerweise verallgemeinern und braucht nicht zwingend auf den tatsächlichen\nVerwendungszweck des Wassers im Einzelfall abzustellen. Bei der Ordnung von\nMassenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in\ndem Gesamtbild zu erfassen. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen\nGleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 99, 280 <290>; BVerfG, EuGRZ 2002, S.\n74 <89 f.>).\n\n                                         II.\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als         90\nverletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\n\n\n                                        15/17\n\nBVerfGG). Sie ist unzulässig (vgl. oben unter B. I. 1.) und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).              91\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     92\n\n              Hassemer               Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 - Rn. (1 - 92), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021218_2bvr059195.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021218.2bvr059195\n\n\n\n\n                                    17/17\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-18/2-bvr-591-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-18/2-bvr-591-95","retrieved":"2026-07-10 10:50:59.728011+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-18/2-bvr-591-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-12-18","dockets":["2 BvR 591/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021218.2bvr059195","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20021218_2bvr059195","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021218.2bvr059195"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 – 2 BvR 591/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-18/2-bvr-591-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":5},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":5},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":4},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/70","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"70","label":"Art 70 GG","mentions":1},{"id":"GG/108","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"108","label":"Art 108 GG","mentions":1},{"id":"GG/105","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"105","label":"Art 105 GG","mentions":1},{"id":"GG/104a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104a","label":"Art 104a GG","mentions":1},{"id":"AO 1977/163","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"163","label":"§ 163 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/236","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"236","label":"§ 236 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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