{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021217.1bvr194599","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"1 BvR 1945/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1945/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau O...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Monika Sadowski,\n                   Bundesallee 91, 12161 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September\n         1999 - 18 UF 405/99 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 30. Juli 1999 - 4 F 382/\n          99 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                und die Richterinnen Haas,\n                                Hohmann-Dennhardt\n\nam 17. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 1999\n- 18 UF 405/99 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 101\nAbsatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit darin die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen worden ist. In diesem Umfang wird der Beschluss\naufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten:\nfünftausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleichsrecht mit einem deutsch-deutschen Sachverhalt. Im Vordergrund steht die\nFrage, ob das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung verfassungsrechtlich verpflichtet war, die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, weil es in einer für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Frage von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.\n\n  1. Bei familienrechtlichen Sachverhalten mit einem Bezug zur Rechtsordnung der        2\nehemaligen DDR fehlten bis zuletzt Regelungen, durch die, vergleichbar mit den Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts, die in diesen Fällen anzuwendende\nRechtsordnung zu bestimmen gewesen wäre (vgl. Münchener Kommentar BGB,\nBand 7, 1. Aufl., 1983; Art. 17 EGBGB, Rz. 387 f.). Der Bundesgerichtshof entwickelte deshalb in seiner Rechtsprechung interlokale Kollisionsregeln, die sich an die Regeln des Internationalen Privatrechts der Art. 3 ff. EGBGB anlehnten. Für den Bereich des Versorgungsausgleichs galt danach in dem Fall, dass beide Ehegatten in\nder DDR zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nur einer\nvon ihnen in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der\nDDR verblieben war, dass sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht der DDR richteten (BGH, FamRZ 1982, S. 1189 <1190>; FamRZ 1984, S. 674 <675>). Die\nRechtsordnung der DDR kannte keinen Versorgungsausgleich.\n\n  Umgekehrt nahm der Bundesgerichtshof jedoch an, dass bei Übersiedlung beider          3\nEhegatten in die Bundesrepublik nach in der DDR erfolgter Scheidung der Bezug zur\nRechtsordnung der DDR weggefallen sei und ein Bedürfnis nach einer Wandelbarkeit\ndes Scheidungsstatuts hin zum Recht des neuen gemeinsamen Aufenthalts, dem\nRecht der Bundesrepublik, bestehe (BGH, FamRZ 1984, S. 674 <675>; FamRZ\n1992, S. 295). Bei einer Übersiedlung auch des anderen Ehegatten müssten jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Scheidungsfolgen, die erst künftig einträten, nach dem\nRecht der Bundesrepublik beurteilt werden. Für den Versorgungsausgleich bedeutete dies, dass dieser solange nicht durchzuführen war, solange sich noch einer der\nEhegatten in der DDR aufhielt, er aber nachzuholen war, wenn auch dieser Ehegatte\nin die Bundesrepublik übersiedelte (BGH, FamRZ 1984, S. 674 <677>). An diesem\nGrundsatz hat der Bundesgerichtshof für den Zeitraum bis zu dem Wirksamwerden\ndes Beitritts (3. Oktober 1990) ausdrücklich festgehalten (BGH, FamRZ 1992,\nS. 295).\n\n 2. Die am 19. März 1956 in Leipzig geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 18. Mai 1982 durch das Kreisgericht Bad Liebenwerda geschieden.\nEin Versorgungsausgleich wurde nach dem damals geltenden Recht der DDR nicht\ndurchgeführt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin siedelte im November 1988 in\ndie Bundesrepublik Deutschland über. Er war noch bis 1989 berufstätig und erhielt ab\ndem 7. März 1990 eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Be-\n\n\n                                         2/6\n\nschwerdeführerin übersiedelte im August/September 1989 in die Bundesrepublik\nDeutschland. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 14. April 1999 beim Amtsgericht die\nDurchführung des Versorgungsausgleichs. In ihrer Antragsschrift nahm sie auf die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Statutenwechsel bei Übersiedlungen\nehemaliger DDR-Bürger in die Bundesrepublik (BGH, FamRZ 1984, S. 674 f.) Bezug und wies darauf hin, dass sie und ihr Ehemann vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ihren Aufenthalt in der ehemaligen DDR gehabt hätten und sie nacheinander in die Bundesrepublik verzogen seien.\n\n 3. Das Gericht lehnte die Durchführung des Versorgungsausgleichs ab. Der Antrag         5\nsei unbegründet. Da beide Parteien vor der Scheidung ihrer Ehe den Lebensmittelpunkt in der DDR gehabt hätten, finde interlokales Privatrecht keine Anwendung.\nDies sei nur dann anzuwenden, wenn einer der Eheleute vor Rechtshängigkeit des\nScheidungsverfahrens in die Bundesrepublik übergesiedelt wäre. Da jedoch beide\nParteien in der DDR gelebt hätten, sei ihre Ehe nach DDR-Recht geschieden worden, welches den Versorgungsausgleich nicht kenne. Gemäß Art. 234 § 6 EGBGB\ngelte insoweit für Ehegatten, die vor dem 1. Januar 1992 geschieden worden seien,\ndas Recht des Versorgungsausgleichs nicht, weshalb dieser auch nicht nachträglich\ndurchgeführt werden könne.\n\n 4. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin unter erneutem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschwerde ein. Die Eheleute seien noch vor\ndem 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer übersiedelt. Der Nachholung des\nVersorgungsausgleichs stehe daher Art. 234 § 6 EGBGB nicht entgegen.\n\n  Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Beschwerde zurück. Der Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags habe es\nbewusst abgelehnt, DDR-Ehen rückwirkend dem Versorgungsausgleich zu unterstellen (Art. 234 § 6 EGBGB). Es solle lediglich nicht in diejenigen Rechtspositionen eingegriffen werden, die bereits auf der Grundlage des bisherigen Kollisionsrechts entstanden seien (BGH, FamRZ 1994, S. 884 f.). Zugunsten der Beschwerdeführerin sei\njedoch keine schützenswerte Rechtsposition entstanden.\n\n Für vor dem 1. September 1986 geschiedene Ehen greife demgemäß der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 EGBGB das vor diesem Zeitpunkt geltende Kollisionsrecht. Hätten die Ehegatten zum maßgeblichen Zeitpunkt die gleiche Staatsangehörigkeit, scheide der Versorgungsausgleich aus, wenn das Scheidungsstatut ihn\nnicht kenne. Beide Parteien hätten die Staatsangehörigkeit der DDR gehabt. Nach\ndem Recht der DDR habe jedoch ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden. Eine\nnachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs scheide danach unabhängig von der Frage aus, wann die Parteien in die alten Bundesländer umgesiedelt seien. Eine Übersiedlung in die alten Bundesländer spiele jedenfalls für die Beurteilung\ndes Versorgungsausgleichs dann keine Rolle mehr, wenn sie nach der Rechtskraft\nder Ehescheidung erfolgt sei und die Scheidung nach dem Recht des Staates durchgeführt worden sei, dem beide Parteien angehörten und dieses Recht den Versor-\n\n\n\n                                          3/6\n\ngungsausgleich nicht kenne.\n\n Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.                    9\n\n 5. Mit fristgemäß beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer        10\nBevollmächtigten hat die Beschwerdeführerin gegen beide Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie\nArt. 103 Abs. 1 GG.\n\n Das Oberlandesgericht habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil es das             11\nRechtsmittel der sofortigen Beschwerde willkürlich nicht zugelassen habe. Es habe\nsich nicht mit der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n(BGH, FamRZ 1992, S. 295) auseinander gesetzt, wonach bei Altfällen mit der Übersiedelung der Eheleute in die Bundesrepublik künftig eintretende Scheidungsfolgen\nwie der nachträgliche Versorgungsausgleich nach dem Recht der Bundesrepublik zu\nbeurteilen seien und wonach an diesem Grundsatz auch durch den Einigungsvertrag\nnichts geändert worden sei. Das Oberlandesgericht hätte erkennen müssen, dass die\nGrundsätze dieser Entscheidung maßgeblich für das Verfahren gewesen seien und\nseine Entscheidung davon abweiche, so dass die weitere Beschwerde zuzulassen\ngewesen wäre. Außerdem habe das Oberlandesgericht ihr Recht auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich nicht mit ihrem Vorbringen zur Anwendung des interlokalen Privatrechts auseinander gesetzt habe.\n\n 6. Das Bundesverfassungsgericht hat der Landesregierung von Baden-                     12\nWürttemberg und dem weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben.\n\n                                         II.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\ngemäß § 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  Der Verfassungsbeschwerde ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang stattzugeben. Die für die Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage, wann eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 19, 323 <328>; 22, 254 <266>; 29, 166 <172>;\n42, 237 <242>; 45, 142 <181>; 67, 90 <95>; 75, 223 <245>).\n\n 2. Die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde verstößt gegen Art. 101       15\nAbs. 1 Satz 2 GG. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist dann verletzt, wenn ein\nGericht die Pflicht zur Zulassung des Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (für\ndie Revisionszulassung: BVerfGE 67, 90 <95>).\n\n Eine Verpflichtung zur Zulassung der weiteren Beschwerde ergab sich für das            16\nOberlandesgericht gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz in Verbindung mit § 546\n\n\n                                         4/6\n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO a.F. unter dem Gesichtspunkt, dass es von der gefestigten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Statutenwechsel im deutschdeutschen Kollisionsrecht abgewichen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner\ngrundlegenden Entscheidung vom 16. Mai 1984 (FamRZ 1984, S. 674, 675) auf die\nkollisionsrechtlichen Folgen einer Übersiedlung von Eheleuten aus der DDR in die\nBundesrepublik auch nach einer in der DDR erfolgten Scheidung hingewiesen. An\ndieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch nach dem Abschluss und\ndem In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 jedenfalls für Altfälle festgehalten (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1990, FamRZ 1991, S. 421 f.;\nBeschluss vom 4. Dezember 1991, FamRZ 1992, S. 295; Urteil vom 1. Dezember\n1993, FamRZ 1994, S. 304, 305 sowie Beschluss vom 20. April 1994, FamRZ 1994,\nS. 884 f.). Demgegenüber hat das Oberlandesgericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Erwägung abgelehnt, der Gesetzgeber habe für DDR-Ehen,\ndie vor dem Stichtag 1. Januar 1992 geschieden worden seien, bewusst keinen Versorgungsausgleich angeordnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsansicht im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 234 § 6 EGBGB und die besonderen\nUmstände nach dem Fall der Mauer vertretbar ist. Das Oberlandesgericht ist damit jedoch von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und hätte deshalb gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 546 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2 ZPO a.F. die weitere Beschwerde zulassen müssen.\n\n Hingegen geht die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) fehl. Danach sind die Gerichte zwar gehalten, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch\nder Rechtsauffassung der Obergerichte zu folgen. Weicht ein Gericht von der\nRechtsauffassung der höheren Instanz ab, so ist der Schutzbereich des Art. 103\nAbs. 1 GG nicht berührt.\n\n Ist danach die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde unter keinem         18\nrechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, so ist die angegriffene Entscheidung in diesem\nUmfang aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuweisen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch\nBVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20\n\n                                                           Hohmann-Papier                  Haas\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Dezember 2002 - 1 BvR 1945/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2002 - 1 BvR 1945/99 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021217_1bvr194599.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021217.1bvr194599\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-17/1-bvr-1945-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 234 § 6","ref_norm":"234-6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-17/1-bvr-1945-99","retrieved":"2026-07-10 10:50:41.417555+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-17/1-bvr-1945-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-12-17","dockets":["1 BvR 1945/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021217.1bvr194599","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021217.1bvr194599"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.12.2002 – 1 BvR 1945/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-17/1-bvr-1945-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. 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