{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20021216_2bvr065402","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021216.2bvr065402","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"2 BvR 654/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 654/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G ... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Johannes Grooterhorst und Koll.,\n                   Königsallee 53-55, 40212 Düsseldorf -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2002 -\n         2 Ws 49/02 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 20. August 2001 - 34/54\n          KLs 13/90 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Dezember 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie            1\nkeine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n  1. Soweit der Beschwerdeführer die landgerichtliche Entscheidung angreift, mit der   2\nihm Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und deren Folgen versagt wurde,\nist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht den Substantiierungserfordernissen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entspricht. Der Beschwerdeführer\nrügt die Auslegung einer Rücknahmeerklärung, ohne diese und den vorausgehenden\nSchriftwechsel beizufügen, sodass das Bundesverfassungsgericht seinen Rügevortrag nicht zuverlässig prüfen kann.\n\n  2. Soweit die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts angegriffen wird,        3\nist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.\n\n  Zwar muss das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat.\n\n\n                                         1/3\n\nEntscheidet es vorher, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl.\nBVerfGE 4, 190 <192>; 8, 89 <91>; 17, 191 <193>; 24, 23 <25 f.>; 60, 313 <317 f.>;\nstRspr). Die Frage, welche Frist noch angemessen ist, kann nicht abstrakt generell\nbestimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die den genannten\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden Fälle zeichneten sich durch extrem kurze Zeitspannen von nur wenigen Arbeitstagen aus. Im\nvorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht aber zwei Monate (Einlegung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Januar 2002, Entscheidungszeitpunkt: 25. März\n2002) mit der Entscheidung zugewartet. Diese Frist ist jedenfalls nicht unangemessen kurz. Dem Prozessbevollmächtigten wäre es unbenommen gewesen, innerhalb\nder Frist darzulegen, warum er weiterhin gehindert ist, eine Beschwerdebegründung\nabzugeben. Auch in der Verfassungsbeschwerde wird nicht vorgetragen, warum zwei\nMonate nicht ausreichten und wann tatsächlich eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer möglich war. Für das Oberlandesgericht waren die Motive, die dazu geführt haben, dass keine Beschwerdebegründung erfolgte, nicht erkennbar. Es\ndurfte daher davon ausgehen, dass keine Begründung mehr erfolgen würde, und in\nder Sache entscheiden. Zu einer Nachfrage oder Fristsetzung war das Gericht von\nVerfassungs wegen nicht verpflichtet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 - juris).\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1         5\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                6\n\n             Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021216_2bvr065402.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021216.2bvr065402\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/12/rk20021216_2bvr065402.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-16/2-bvr-654-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/12/rk20021216_2bvr065402.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/12/rk20021216_2bvr065402.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-16/2-bvr-654-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/12/rk20021216_2bvr065402.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:40.379858+00:00"}}