{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021216.1bvr017102","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"1 BvR 171/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 171/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau P...,\n2. des Herrn M...,\n3. des Herrn M...,\n4. der Frau P...,\n5. des Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christoph Messerschmidt und Koll.,\n                   Prinzregentenplatz 21, 81675 München -\ngegen a) das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 2001\n         - 44 U 2656/00 -,\n\n       b) den Enteignungsbeschluss des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 16. Mai 1995 - AL 3 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richterinnen Haas,\n                                Hohmann-Dennhardt\n\nam 16. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDas Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 2001 - 44 U\n2656/00 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 18.400 € (in Worten: achtzehntausendvierhundert Euro)\n\n\n                                        1/5\n\nfestgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Enteignung ihres Grundstücks zum         1\nZwecke der Errichtung einer im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße\nfür ein Neubaugebiet.\n\n  1. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführer zurück. Der Bebauungsplan sei nicht deshalb unwirksam, weil er die Trasse der geplanten Erschließungsstraße nicht weiter nach Westen verschoben habe, um das Grundeigentum der\nBeschwerdeführer zu schonen. Eine Verschiebung der Trasse nach Westen sei\nschon deshalb kaum möglich, weil dort ein offener Graben verlaufe, in dem Wasser\nfließe und der nur mit unverhältnismäßig großem technischen und finanziellen Aufwand überbaut werden könne. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, das\nNeubaugebiet könne unschwer auch dadurch erschlossen werden, dass die bereits\nvorhandene Weinbergstraße fortgeführt werde, gingen sie über den Hinweis auf\nmögliche, nicht geprüfte Planungsalternativen weit hinaus und stellten das der Planung zu Grunde liegende Erschließungskonzept als solches in Frage. Hierbei handele es sich um Grundzüge der Planung, denen die Beschwerdeführer nicht mit dem\nHinweis auf den größeren oder geringeren Eingriff in ihr Eigentum entgegentreten\nkönnten. Der Streitwert wurde auf 35.982 DM festgesetzt.\n\n 2. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den        3\nEnteignungsbeschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts und rügen die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG sowie des Art. 103 Abs. 1 GG. Das\nOberlandesgericht habe sich gehindert gesehen, die Frage einer Verletzung des Gemeinwohlerfordernisses der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG mit Blick auf\ndie Alternative einer Fortführung der vorhandenen Weinbergstraße über städtisches\nGrundeigentum zu prüfen, wodurch eine Inanspruchnahme ihres Grundeigentums\nhätte vermieden werden können. Es sei damit der Sache nach davon ausgegangen,\ndass der Bebauungsplan das Gemeinwohl in diesem Umfang fixiert habe. Dies sei\nunvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n 3. Das Gericht hat den weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens, dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon haben die Stadt Gunzenhausen und das Bayerische\nStaatsministerium der Justiz Gebrauch gemacht. Der Bundesgerichtshof hat seine\nEntscheidungen zu planakzessorischen Enteignungen benannt, von einer Stellungnahme in der Sache jedoch abgesehen.\n\n                                        II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang          5\ngemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil\n\n\n                                        2/5\n\ndies zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer angezeigt\nist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor\n(§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach\nverstößt das Urteil des Oberlandesgerichts gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  a) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, ein Enteignungsbetroffener könne im       6\ngerichtlichen Verfahren die Gemeinwohlerforderlichkeit einer bauplanerisch festgesetzten Straße zwar hinsichtlich alternativer Trassenführungen in Frage stellen, nicht\njedoch hinsichtlich der Grundzüge der Planung bzw. des Erschließungskonzepts als\nsolchem (Deckung des Verkehrsbedarfs durch den Ausbau bereits vorhandener\nStraßen). Dies ist mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Enteignungsbetroffenen auf effektive gerichtliche Prüfung der Gemeinwohlerforderlichkeit\nder konkreten Enteignung unvereinbar.\n\n  Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie kommt nur in Betracht, wenn es zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich ist, den konkreten Eigentumsgegenstand in die Hand des Staates zu bringen (vgl. BVerfGE 38, 175 <179 f.>; 56, 249\n<261>). Eine Enteignung ist demgemäß unzulässig, wenn im konkreten Fall andere\nrechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur Verfügung stehen, mit denen\nder gleiche Zweck auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (vgl.\nBVerfGE 24, 367 <404 f.>; 45, 297 <322>; 56, 249 <264>).\n\n  Die Gerichte haben daher zu prüfen, ob das Gemeinwohl die konkrete Enteignung          8\nerfordert (vgl. BVerfGE 45, 297 <322, 333>). Dies gilt auch, wenn das Gemeinwohl -\nwie hier - planerisch unter Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange konkretisiert wird (zur planerischen Gemeinwohlkonkretisierung vgl.\nBVerfGE 74, 264 <293 f.>; zur Sachgerechtigkeit der Einräumung von Planungsermessen vgl. BVerfGE 79, 174 <198 f.>). Da sich die - hier zu Grunde liegende - Bauleitplanung nicht an den Anforderungen ihrer zwangsweisen Verwirklichung orientiert, müssen die Enteignungsbehörden und die Gerichte das Vorliegen der\nEnteignungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig von der planerischen\nGemeinwohlkonkretisierung prüfen (vgl. BVerfGE 74, 264 <293>). Das bedeutet,\ndass auch die Festsetzungen des Bebauungsplans Gegenstand der enteignungsrechtlichen Abwägung sind. Die Enteignungsbehörde ist an den Bebauungsplan nur\nin seiner städtebaulichen Zielsetzung gebunden. Im Übrigen entfaltet der Bebauungsplan keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen (vgl. BVerfGE 74, 264 <293,\n282>).\n\n  Mit der besonderen grundrechtlichen Bedeutung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Enteignung (vgl. BVerfGE 24, 367 <401>; 95, 1 <22>)\nunvereinbar ist daher die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Gemeinwohlerforderlichkeit bauplanerischer Festsetzungen unterliege (unabhängig von den Umständen des Einzelfalls) überhaupt keiner gerichtlichen Kontrolle, soweit es um die kon-\n\n\n\n                                          3/5\n\nzeptionellen Grundzüge der Planung gehe. Die Gerichte haben auch insoweit zu\nprüfen, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks erforderlich ist und ob das Planungsziel nicht auch auf anderem Wege, beispielsweise durch Inanspruchnahme\nvon Grundstücken der öffentlichen Hand erreicht werden kann.\n\n Das angegriffene Berufungsurteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n b) Auf die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG kommt es damit nicht mehr   11\nan.\n\n 2. Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie auch gegen den Enteignungsbeschluss selbst gerichtet ist. Auf Grund der Zurückverweisung der Sache\nan des Oberlandesgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen wieder offen (vgl. BVerfGE 96, 27 <43>).\n\n  3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Freistaat Bayern\nin vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands\nder anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung\nmit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl.\nBVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                14\n\n                Papier          Haas          Hohmann-Dennhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021216_1bvr017102.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021216.1bvr017102\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-16/1-bvr-171-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-16/1-bvr-171-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:40.147893+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-16/1-bvr-171-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-12-16","dockets":["1 BvR 171/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021216.1bvr017102","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021216.1bvr017102"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.12.2002 – 1 BvR 171/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-16/1-bvr-171-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. 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