{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20021213_1bvr166096","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021213.1bvr166096","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"1 BvR 1660/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1660/96 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Bettina Schmidt,\n                   Heinkelstraße 8, 53125 Bonn -\n1. unmittelbar gegen\ndas Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1996 - 12 RK 39/95 -,\n\n2. mittelbar gegen\nArt. 1 Nr. 137 und 138 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der\ngesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember\n1992 (BGBl I S. 2266)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welcher Beitragssatz auf Versorgungsbezüge von Ruhestandsbeamten anzuwenden ist, die in der gesetzlichen\nKrankenversicherung freiwillig versichert sind.\n\n                                        I.\n  1. Das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-                  2\nReformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) hat Ruhestandsbeamten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, die Möglichkeit genommen, eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der\nRentner zu begründen. Grundlage dafür ist § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V in der Fassung\ndes Art. 1 GRG (zur Entwicklung der Krankenversicherung der Rentner vgl. BVerfGE\n69, 272 <274 ff.>; 102, 68 <69 ff.>). Gleichzeitig wurden allgemein die Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner verschärft, indem § 5 Abs. 1\nNr. 11 SGB V in der Fassung des Art. 1 GRG eine Vorversicherungszeit von neun\n\n\n                                        1/9\n\nZehnteln der zweiten Hälfte des Erwerbslebens verlangte (vgl. dazu BVerfGE 102,\n68 <71 f.>). Für die freiwillig Versicherten brachte das Gesundheits-Reformgesetz erhebliche Änderungen im Beitragsrecht. In § 240 SGB V wurde der Grundsatz verankert, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des\nfreiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen hat (dazu näher BVerfGE 102, 68 <72 f.>).\nZu dem auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen anzuwendenden Beitragssatz bestimmte § 248 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 GRG:\n\nBei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse. Gehört die Krankenkasse einem Landesverband an, gilt\nals Beitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der\nKrankenkassen im Landesverband. Der jeweils zum 1. Juli festgestellte Beitragssatz\ngilt für das folgende Kalenderjahr. Den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz\nder Krankenkassen in einem Landesverband stellt die für den Landesverband zuständige Aufsichtsbehörde fest.\n\n § 248 Abs. 2 SGB V lautete in der damaligen Fassung:                                   4\n\nAbsatz 1 gilt auch für freiwillige Mitglieder nach Vollendung des fünfundsechzigsten    5\nLebensjahres, wenn sie zu diesem Zeitpunkt versichert sind und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten\nLebensjahres mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur\ngeringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren.\n\n Damit räumte das Gesetz auch den freiwillig Versicherten nach Vollendung des           6\n65. Lebensjahres als so genanntes Altersprivileg einen ermäßigten Beitragssatz ein.\n\n 2. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen            7\nKrankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I\nS. 2266; im Folgenden: GSG) sind die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der\nKrankenversicherung der Rentner weiter verschärft worden. Die Vorversicherungszeit konnte nur noch mit Zeiten einer Pflichtversicherung oder einer durch eine\nPflichtversicherung begründeten Familienversicherung erfüllt werden (dazu näher\nBVerfGE 102, 68 <73>). Zudem wurde § 248 Abs. 2 SGB V durch Art. 1 Nr. 138 GSG\naufgehoben. Für diejenigen Versicherten, bei denen das \"Altersprivileg\" des § 248\nAbs. 2 SGB V am 31. Dezember 1992 anzuwenden war, blieb es aufgrund der durch\nArt. 1 Nr. 137 GSG eingefügten Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 3 a SGB V bei\nder bisherigen Rechtslage. § 248 Abs. 1 SGB V gilt in einer nur unwesentlich geänderten Fassung weiter.\n\n                                         II.\n Der am 28. Februar 1928 geborene und am 12. Juni 1997 verstorbene Ehemann              8\nder Beschwerdeführerin war von 1945 bis 1953 versicherungspflichtig beschäftigt. Im\nNovember 1953 wurde er in das Beamtenverhältnis berufen. Er entschied sich für ei-\n\n\n                                         2/9\n\nne freiwillige Weiterversicherung bei der im Ausgangsverfahren beklagten Ersatzkasse. Mit Ablauf des Monats Februar 1991 trat er als Städtischer Verwaltungsdirektor in\nden Ruhestand. Er blieb weiterhin freiwillig krankenversichert. Ab 1. März 1993 bezog er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Regelaltersrente in\nHöhe von 350,54 DM. Sein monatlich zu zahlender Krankenversicherungsbeitrag belief sich ab Januar 1993 auf 686 DM. Mit der Beitragshöhe, insbesondere mit dem\nangewandten Beitragssatz, war er nicht einverstanden. Seine dagegen gerichteten\nRechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.\n\n Die Verfassungsbeschwerde, die die Beschwerdeführerin als Alleinerbin ihres Ehemannes weiterführt, richtet sich unmittelbar gegen das seine Revision zurückweisende Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1996, mittelbar gegen Art. 1 Nr. 138\nund Art. 1 Nr. 137 GSG. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1\nsowie von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des\nVertrauensschutzes. Das Gesundheitsstrukturgesetz hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine die Aufhebung von § 248 Abs. 2 SGB V begleitende Übergangsregelung treffen müssen, durch die auch solchen Personen das \"Altersprivileg\"\nerhalten worden wäre, die - wie der Ehemann der Beschwerdeführerin - kurz nach\ndem In-Kraft-Treten des Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendeten.\n\n                                         III.\n Die Weiterführung der Verfassungsbeschwerde durch die Beschwerdeführerin als           10\nAlleinerbin ihres während des Verfahrens verstorbenen Ehemanns ist zulässig, weil\nes sich um finanzielle Ansprüche handelt (vgl. BVerfGE 69, 188 <201>); die Beschwerdeführerin begehrt im Ergebnis die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil          11\ndie Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre\nAnnahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg. Das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften des Art. 1 Nr. 137 und Nr. 138 GSG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n 1. Art. 1 Nr. 138 GSG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.               12\n\n a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt\n(BVerfGE 100, 59 <90>). Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104,\n126 <144 f.>; stRspr).\n\n\n                                          3/9\n\n b) Eine ungleiche Behandlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegenüber               14\nanderen Personengruppen lag in mehrfacher Hinsicht vor.\n\n Er gehörte zum Personenkreis der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ruhestandsbeamten, die das 65. Lebensjahr erst nach dem\n31. Dezember 1992 vollendeten. Seit In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes werden deshalb die Ruhegehälter dieser Personen bis zur Beitragsbemessungsgrenze des § 240 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 223 Abs. 3 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen mit dem vollen Beitragssatz ihrer Kasse herangezogen, der nur\nbei einer Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld gegenüber dem allgemeinen\nBeitragssatz (§ 241 SGB V) ermäßigt ist (§ 243 Abs. 1 SGB V). Für pflichtversicherte\nBezieher von Versorgungsbezügen gilt hinsichtlich dieser Einnahmen nach wie vor\ndie Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 248 Abs. 1 SGB V i.d.F. des Art. 1\nGRG; jetzt § 248 SGB V).\n\n  Benachteiligt ist der Personenkreis, zu dem der Ehemann der Beschwerdeführerin           16\ngehört, auch im Verhältnis zu freiwillig Versicherten oder Pflichtversicherten, bei denen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Haupteinnahmequelle\ndarstellt. Die Beiträge aus der Rente muss der Rentenbezieher im Ergebnis nur zur\nHälfte tragen (vgl. § 249 a SGB V für die Pflichtversicherten, § 106 SGB VI für freiwillig Versicherte). Schließlich war der in Frage stehende Personenkreis wegen der\nÜbergangsregelung des § 240 Abs. 3 a SGB V auch gegenüber denjenigen freiwillig\nversicherten Ruhegehaltsempfängern schlechter gestellt, die bereits vor dem 1. Januar 1993 die Voraussetzungen von § 248 Abs. 2 SGB V erfüllt, insbesondere das\n65. Lebensjahr vollendet hatten.\n\n c) Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch sachlich hinreichend gerechtfertigt.      17\n\n  aa) Der Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht angehalten, beitragspflichtige      18\nEinnahmen unterschiedlicher Herkunft und Rechtsnatur allein wegen ihrer gemeinsamen Eigenschaft als \"Altersbezüge\" grundsätzlich gleich zu behandeln, insbesondere sie einem einheitlichen Beitragssatz zu unterwerfen. Renten aus der gesetzlichen\nRentenversicherung und Versorgungsbezüge müssen nicht schon deshalb in gleichem Maß mit Beiträgen belastet werden, weil beide Arten von Einnahmen der Alterssicherung dienen. Ebenso wenig ist es gleichheitsrechtlich geboten, das Beitragsrecht für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte einheitlich zu regeln.\nArt. 3 Abs. 1 GG lässt es zu, das Beitragsrecht der freiwillig und Pflichtversicherten\nunterschiedlich zu gestalten.\n\n bb) Der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass mit dem beamtenrechtlichen Beihilfesystem Ruhestandsbeamten grundsätzlich außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall zur Verfügung steht.\nDer Personenkreis der Ruhestandsbeamten ist deswegen unter dem Gesichtspunkt\neiner Absicherung in der Pflichtversicherung nicht schutzbedürftig. Deshalb durfte\nder Gesetzgeber Ruhestandsbeamten, die zugleich eine Rente beziehen, durch § 6\nAbs. 3 Satz 1 SGB V den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner ohne Ver-\n\n\n                                           4/9\n\nstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG versperren. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl Beamte\nund Ruhestandsbeamte als freiwillige Mitglieder zur gesetzlichen Krankenversicherung zulässt, kann es ihm nicht verwehrt sein, bei der Bemessung der Beiträge sachgerecht zu differenzieren. Dies ist hier der Fall.\n\n  aaa) Die durch das Gesundheitsstrukturgesetz bewirkte unterschiedliche Beitragsregelung für Ruhestandsbeamte einerseits und für Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner sowie der freiwillig Versicherten andererseits, die ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung\nbestreiten, knüpft an die beitragsrechtliche Rechtsstellung im aktiven Erwerbsleben\nan. Die Einnahmen, die Entgeltersatzcharakter haben, werden weitgehend sowohl\nbei Arbeitern und Angestellten mit Rentenbezug als auch bei pensionierten Beamten\nbeitragsrechtlich wie die im aktiven Erwerbsleben bezogenen Einnahmen behandelt.\nSo tragen Arbeiter und Angestellte die auf das Arbeitsentgelt zu leistenden Beiträge\nim Ergebnis grundsätzlich zur Hälfte. Das folgt für pflichtversicherte Arbeitnehmer\naus § 249 Abs. 1 SGB V, für freiwillig versicherte Arbeitnehmer (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB V) aus dem Umstand, dass sie nach § 257 Abs. 1 SGB V\ngrundsätzlich einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf einen hälftigen Beitragszuschuss haben. Arbeitern und Angestellten, die nach dem Ausscheiden aus dem\naktiven Erwerbsleben in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind,\nbleibt die grundsätzlich hälftige Beitragsbelastung der Rente aus der gesetzlichen\nRentenversicherung (§ 249 a SGB V), aber auch für die betriebliche Altersversorgung (§ 248 SGB V) erhalten. Personen, die die Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen und deshalb nach dem Ausscheiden aus\ndem aktiven Erwerbsleben als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, wird hinsichtlich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Beitragszuschusses nach § 106 SGB VI ebenfalls im Ergebnis nur\ndie hälftige Beitragsbelastung auferlegt. Eine Durchbrechung dieses gesetzgeberischen Konzepts kann lediglich darin gesehen werden, dass dieser Personenkreis für\nLeistungen der betrieblichen Altersversorgung wegen der Streichung des \"Altersprivilegs\" nun voll beitragspflichtig ist (vgl. BVerfGE 102, 68 <95>). Dadurch wird das\nGrundkonzept als solches aber nicht in Frage gestellt, zumal Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt eines Versorgungsfalles im Allgemeinen nur zur Ergänzung einer anderweitig vom Arbeitnehmer erzielten Versorgung gewährt werden\n(vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Auflage 2000, § 81 Rn. 8).\n\n Für den Kreis der Ruhestandsbeamten gilt nichts anderes. Aktive Beamte, die freiwillig krankenversichert sind, haben die aus ihrer Besoldung zu leistenden Beiträge in\nvoller Höhe und allein zu tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V). Der Dienstherr gewährt auch\nkeinen Beitragszuschuss (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, § 257 Rn. 15 <Stand:\nAugust 2000>). Diese rechtliche Behandlung setzt sich im Ruhestand hinsichtlich des\nRuhegehalts fort. Dass bei so genannten Rentner-Pensionären (vgl. BVerfGE 79,\n223 <224>) ebenfalls ein auf den Zahlbetrag der Rente bezogener Beitragszuschuss\nnach § 106 SGB VI gewährt wird, stellt den dargestellten Grundsatz nicht in Frage,\n\n\n\n                                          5/9\n\nweil die Rente im Verhältnis zu den Versorgungsbezügen bei dieser Gruppe regelmäßig deutlich geringer ausfällt.\n\n  bbb) Zu diesem Gesichtspunkt der Systemkonsequenz kommt eine weitere sachgerechte gesetzgeberische Erwägung hinzu. Der Gesetzgeber hat die Krankenversicherung der Rentner in den Voraussetzungen des Krankenversicherungsschutzes,\nhinsichtlich der Beitragspflicht der Versicherten sowie der Art der Finanzierung häufigen Rechtsänderungen unterworfen (vgl. BVerfGE 69, 272 <274>; 102, 68 <70>).\nDie Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte ist von dem Grundgedanken bestimmt,\njüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für Rentner\nzu entlasten (vgl. BVerfGE 69, 272 <313>; BTDrucks 11/2237, S. 141, 152, 159; BT-Drucks 12/3608, S. 75). Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck insbesondere Regelungen erlassen, die den Zugang zur beitragsgünstigen Krankenversicherung der\nRentner deutlich eingeschränkt haben. Dadurch sollte die Zahl der Versicherten, die\nnach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in der freiwilligen Krankenversicherung höhere Beiträgen entrichten, gesteigert werden. Dieses Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 69, 272 <313>) und kann es rechtfertigen, die freiwillig\nVersicherten beitragsmäßig schlechter als die Pflichtversicherten zu stellen. Der Gesetzgeber hat zwar dafür zu sorgen, dass die Abgrenzung zwischen den Personen,\ndie in die Krankenversicherung der Rentner gelangen können, und denjenigen, die\nauf die freiwillige Versicherung verwiesen werden, nach sachgerechten Kriterien, insbesondere der sozialen Schutzbedürftigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,\nerfolgt (vgl. BVerfGE 102, 68 <89 ff.>). Genügt er aber diesen Anforderungen, so\nkann er grundsätzlich freiwillig Versicherte durch höhere Beitragssätze stärker als\nPflichtversicherte zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung heranziehen und ihnen insbesondere - wie hier - beitragsmäßige Sondervergünstigungen entziehen.\n\n  cc) Auch die Benachteiligung des Ehemanns der Beschwerdeführerin gegenüber              23\nden Personen, die in den Genuss der Übergangsregelung des § 240 Abs. 3 a SGB V\ngelangt sind, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Jede als Übergangsregelung\nkonzipierte Norm, die einen bestimmten Personenkreis vom Geltungsbereich einer\nals nachteilig zu bewertenden neuen Regelung ausnimmt, muss eine Stichtagsregelung enthalten, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift beschränkt. Die Stichtagsregelung ist demnach als solche geboten und sachgerecht\n(vgl. BVerfGE 29, 245 <258>). Dass eine solche Stichtagsregelung gewisse Härten\nmit sich bringt, ist nicht zu vermeiden (vgl. BVerfGE 3, 58 <148>). Diese müssen\ndann hingenommen werden, wenn die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31 <38>). Die\nverfassungsrechtliche Prüfung muss sich darauf beschränken, ob sich die gefundene\nLösung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl.\nBVerfGE 44, 1 <21 f.>). Gemessen daran bestehen gegen die Stichtagsregelung keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat eine nachvollziehbare Abgrenzung vorgenom-\n\n\n\n                                          6/9\n\nmen, indem § 240 Abs. 3 a SGB V nur auf solche freiwillig Versicherten anwendbar\nist, die zu dem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen von § 248 Abs. 2 SGB V erfüllt\nhatten, in dem Art. 1 Nr. 138 GSG in Kraft getreten ist, der diese Vorschrift aufgehoben hat.\n\n  2. Die Streichung des § 248 Abs. 2 SGB V durch Art. 1 Nr. 138 GSG verstößt auch           24\nnicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des\nVertrauensschutzes. Sie hat mit Wirkung für die Zukunft in öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnisse, die nicht von der Übergangsregelung des Art. 1 Nr. 137 GSG\nerfasst wurden, eingegriffen und diese zum Nachteil für die bereits freiwillig versicherten pensionierten Beamten, die am 31. Dezember 1992 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten, aber auch für die aktiven Beamten umgestaltet. Damit kommt\nder Regelung unechte Rückwirkung zu (vgl. BVerfGE 103, 392 <403>). Eine solche\nRückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse\ndes Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, a.a.O.; stRspr). Dies ist hier der\nFall.\n\n  a) Zwar ist das Vertrauen, insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, auf den Fortbestand einer\ngünstigen beitragsrechtlichen Rechtslage in der Regel hoch einzuschätzen (vgl.\nBVerfGE 103, 392 <404>). Allerdings ist dieses Vertrauen hier nur eingeschränkt\nschutzwürdig, weil die Rechtslage, auf die es sich bezog, nicht für die Zukunft gesichert erscheinen konnte. § 248 Abs. 2 SGB V sollte den von der Vorschrift erfassten\nPersonenkreis beitragsmäßig ebenso begünstigen wie versicherungspflichtige Rentner bei vergleichbarer Vorversicherungszeit (vgl. BTDrucks 11/2237, S. 226). Die gewährte Vergünstigung sollte sich an die für die Krankenversicherung der Rentner geltende Rechtslage anlehnen. Da der Gesetzgeber die Zugangsvoraussetzungen zu\ndieser Versicherung und das für pflichtversicherte Rentner geltende Beitragsrecht\nseit den siebziger Jahren mehrfach zum Nachteil der Betroffenen verändert hatte\n(vgl. BVerfGE 69, 272 <311>), musste der Personenkreis, zu dem der Ehemann der\nBeschwerdeführerin gehörte, damit rechnen, dass auch das Beitragsrecht der freiwillig Versicherten modifiziert werden könnte. Hinzu kommt, dass Versorgungsbezüge\nfreiwillig Versicherter vor In-Kraft-Treten des Gesundheitsreformgesetzes bereits mit\ndem vollen Beitragssatz belastet waren; die Aufhebung von § 248 Abs. 2 SGB V\ndurch Art. 1 Nr. 138 GSG hat daher die alte Rechtslage nur wiederhergestellt.\n\n b) Jedenfalls überwiegen im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Belange. Der Gesetzgeber muss\nim Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung aus Gründen des Allgemeinwohls\nNeuregelungen treffen können, die sich geänderten Erfordernissen anpassen (vgl.\nauch BVerfGE 69, 272 <311 f.>). Solche Erfordernisse von einigem Gewicht lagen\nbei Erlass des Gesundheitsstrukturgesetzes vor. Die finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung in den alten Ländern galt als dramatisch (vgl. BT-\n\n\n                                           7/9\n\nDrucks 12/3608, S. 66). Für 1992 wurde mit einem Defizit von über zehn Milliarden\nDM gerechnet. Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz war auf ein \"historisches Rekordniveau\" gestiegen. Auch für die neuen Länder begann sich eine ungünstige Entwicklung abzuzeichnen (vgl. BTDrucks, a.a.O.).\n\n  Die Aufhebung von § 248 Abs. 2 SGB V trug als Teil eines im Gesundheitsstrukturgesetz enthaltenen Bündels von Maßnahmen zur Erhöhung der Beitragseinnahmen\nund damit zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung bei (vgl. BVerfGE 103, 392 <404>). Angesichts der prekären Finanzlage der\ngesetzlichen Krankenversicherung war der Gesetzgeber nicht gehalten, über § 240\nAbs. 3 a SGB V hinaus weiteren Personengruppen das \"Altersprivileg\" zu erhalten.\nEs mussten effiziente und vor allem sofort wirksame Maßnahmen getroffen werden,\num die Beitragssatzstabilität zu gewährleisten. Bestandsinteressen der betroffenen\nfreiwillig Versicherten hat der Gesetzgeber dadurch ausreichend berücksichtigt, dass\ner denjenigen, die bereits vor dem 1. Januar 1993 in den Genuss des \"Altersprivilegs\"\ngekommen waren, dieses belassen hat. Die Erwartung, auch über diesen Zeitpunkt\nhinaus an dieser Vergünstigung teilhaben zu können, musste er von Verfassungs\nwegen nicht schützen.\n\n  c) Der Ausschluss des Ehemannes der Beschwerdeführerin war nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Beitragsmehreinnahmen, die von der Streichung des \"Altersprivilegs\" zu erwarten waren, möglicherweise für sich gesehen kaum ins Gewicht\nfielen. Denn die Aufhebung von § 248 Abs. 2 SGB V war Teil eines Gesamtkonzepts,\nmit dem durch eine Vielzahl von Maßnahmen die vor allem im Jahr 1992 aufgetretenen Finanzierungslücken geschlossen werden sollten. Es verbietet sich deshalb, jede Einzelmaßnahme für sich einer Effizienzkontrolle zu unterwerfen und daraufhin zu\nüberprüfen, ob bei anderen oder an anderen Stellen größere Einsparpotentiale bestehen (vgl. BVerfGE 103, 173 <189>).\n\n 3. Soweit das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf den mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden Vorschriften des Art. 1 Nr. 137 und Art. 1 Nr. 138 GSG\nberuht, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch ist nicht erkennbar,\ndass die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften in einer Weise erfolgt ist, die\ndas Grundgesetz verletzt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   31\n\n                Papier            Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Dezember 2002 - 1 BvR 1660/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1660/96 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021213_1bvr166096.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021213.1bvr166096\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/12/rk20021213_1bvr166096.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-13/1-bvr-1660-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GRG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 249a","ref_norm":"249a","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/12/rk20021213_1bvr166096.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/12/rk20021213_1bvr166096.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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