{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021212.2bvr163202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"2 BvR 1632/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1632/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2001 - III B 68/\n         01 -,\n\n      b) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. März 2001 - 4\n         K 438/95 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\n\n                                    Gründe:\n  Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die\nVerfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig.\n\n Die Kammer kann offen lassen, ob nach Aufhebung des § 96 BVerfGG a.F. durch         2\ndas Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nvom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) in der hier gegebenen Konstellation die Wiederholung einer Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Der wiederholten Verfassungsbeschwerde desselben Beschwerdeführers gegen dieselbe Entscheidung des Bundesfinanzhofs und des Niedersächsischen Finanzgerichts bei unveränderter Sachund Rechtslage wie in der durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2002 - 2 BvR 177/02 - nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde könnte ein Beschwerdehindernis des\n\n\n                                        1/3\n\nVerbrauchs der Beschwerde (ne bis in idem) entgegenstehen.\n\n Die am 15. Juli 2002 erhobene Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig,       3\nweil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt\nwurde. Die Frist begann mit der Mitteilung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs an\ndie Bevollmächtigte des Beschwerdeführers am 7. Januar 2002 zu laufen und endete\ndemgemäß bereits am 7. Februar 2002. Die Verfassungsbeschwerde wurde damit\nverspätet erhoben.\n\n  Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand        4\n(§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vortrag, wonach ihm die Ablehnung der Steuerberaterin Haberecht als Beistand des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 177/02 nicht \"absehbar gewesen\" und die daraus folgende Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde \"nicht zu erwarten\"\ngewesen sei, nicht glaubhaft gemacht, dass er bzw. seine Bevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Bei Wahrung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers absehen können, dass der Antrag, die Steuerberaterin als Beistand zuzulassen, vom\nBundesverfassungsgericht abgelehnt werden würde. Diese hätte sich nämlich mit der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen, wonach ein Antrag auf Zulassung eines Steuerberaters in Steuersachen als Beistand in\nder Regel abzulehnen ist, da seine Beiordnung für das verfassungsrechtliche Verfahren im Regelfall auch dann nicht sachdienlich ist, wenn mit der Verfassungsbeschwerde die Prüfung einer Vorschrift des Steuerrechts oder eines Steuerbescheids\nbegehrt wird (vgl. BVerfGE 7, 241 <242>). Das Verschulden der Bevollmächtigten\nsteht dem Verschulden des Beschwerdeführers gleich (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2001\n- 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 f.).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 6\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. Dezember 2002 - 2 BvR 1632/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2002 - 2 BvR 1632/02 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021212_2bvr163202.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021212.2bvr163202\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-12/2-bvr-1632-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-12/2-bvr-1632-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:39.536376+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-12/2-bvr-1632-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-12-12","dockets":["2 BvR 1632/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021212.2bvr163202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021212.2bvr163202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.12.2002 – 2 BvR 1632/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-12/2-bvr-1632-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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