{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20021212_1bvr270095","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021212.1bvr270095","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"1 BvR 2700/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2700/95 -\n\n                                In den Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der S... GmbH & Co. KG,\n2. der S... GmbH & Co. KG,\n3. der S... GmbH,\n4. der U... GmbH,\n5. der W... KG\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Robert-Koch-Straße 2, 70563 Stuttgart -\ngegen Art. 1 § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 58, Art. 12 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungs-Gesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber wegen seiner Beitragspflicht zur sozialen\nPflegeversicherung durch die Feiertagsregelung des Pflegeversicherungsrechts entlastet wird, während die zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer einen\nentsprechenden Ausgleich nicht erhalten.\n\n                                         I.\n 1. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des als Art. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetzes - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014) verkündeten Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind selbständige Künstler und Publizisten in der sozialen\nPflegeversicherung nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes pflichtversichert. § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbstän-\n\n\n                                         1/5\n\ndigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom\n27. Juli 1981 (BGBl I S. 705) in der Fassung des Art. 12 Nr. 1 PflegeVG sieht dementsprechend vor, dass selbständige Künstler und Publizisten, die ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, sofern sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht mehr\nals einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.\n\n  Die Mittel für die soziale Pflegeversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten werden nach § 14 KSVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I\nS. 2606) zur einen Hälfte durch Beitragsanteile der Versicherten, zur anderen Hälfte\ndurch die Künstlersozialabgabe und durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht.\nDieser Zuschuss beläuft sich seit dem Jahr 2000 auf 20 % der Ausgaben der Künstlersozialkasse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 KSVG). § 24 KSVG, zuletzt geändert durch Art. 1\nNr. 16 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Juni 2001 (BGBl I S. 1027), bestimmt die Unternehmer, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind.\n\n In Bezug auf die Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten sieht   4\n§ 58 SGB XI vor:\n\n(1) Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen\ndie nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für\nBeschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen sind,\nträgt der Arbeitgeber den Beitrag allein.\n\n(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der          6\nWirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets\nauf einen Werktag fällt, aufheben.\n\n(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom       7\nHundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am\n31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage\nnicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In\nFällen des § 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im übrigen findet Absatz 1 Anwendung.\n\n(4) bis (5) ...                                                                         8\n\n  2. Die Beschwerdeführerinnen sind Gesellschaften, die künstlerische oder publizistische Leistungen professionell vermarkten. Es handelt sich um Verlage und um eine\nKonzertdirektion. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, nach einfachem\nRecht dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet zu sein. Mit ihren Verfassungsbeschwerden greifen sie unmittelbar § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 58\nSGB XI sowie Art. 12 PflegeVG an. Sie wenden sich dagegen, dass sie sich nach\n\n\n                                         2/5\n\nEinführung der Pflegeversicherungspflicht für selbständige Künstler und Publizisten\nmit der gesetzlichen Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe auch an den Kosten\nder sozialen Pflegeversicherung beteiligen müssen, ohne in einer § 58 Abs. 2 und 3\nSGB XI vergleichbaren Weise entlastet zu werden. Dies verletze Art. 3 Abs. 1 GG.\nDie Beschwerdeführerinnen beziehen in ihren Vortrag ein von ihnen vorgelegtes\nRechtsgutachten von Professor Dr. Graf von Pestalozza ein.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Dabei kann offen bleiben,\nob die unmittelbar gegen gesetzliche Regelungen gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Sie hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Es ist mit\nArt. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Gesetzgeber für die zur Künstlersozialabgabe\nverpflichteten Unternehmer, anders als für Arbeitgeber, von einer Regelung zur Kompensation der zusätzlichen finanziellen Belastungen abgesehen hat, die diesen dadurch entstehen, dass bei der Festsetzung der Künstlersozialabgabe gemäß § 25\nKSVG auch der Aufwand zu berücksichtigen ist, der sich auf Grund der Einführung\nder Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten in der sozialen Pflegeversicherung ergibt.\n\n  1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.        11\nDamit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das\nGrundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und\nsolchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten\n(vgl. BVerfGE 104, 126 <144 f.>; stRspr).\n\n  2. Die Beschwerdeführer werden im Vergleich zur Gruppe der Arbeitgeber schlechter gestellt, weil sie mit der Künstlersozialabgabe den Aufwand für die Leistungen der\nsozialen Pflegeversicherung mitfinanzieren, dafür aber keinen Ausgleich erhalten,\nwie ihn § 58 Abs. 2 und 3 SGB XI für die Arbeitgeber vorsieht. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die aus den Beiträgen zur Pflegeversicherung erwachsende Mehrbelastung der Arbeitgeber in erster Linie dadurch kompensiert werden, dass\nein gesetzlicher landesweiter Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufgehoben\nwird (§ 58 Abs. 2 SGB XI). Soweit die Länder - was überwiegend geschehen ist - das\nFeiertagsrecht entsprechend geändert haben, vermindert sich für die Arbeitgeber die\narbeitsrechtliche Pflicht zur Entgeltzahlung für den entfallenden Feiertag, an dem die\nArbeitnehmer ihre Arbeitsleistung arbeitsvertraglich zu erbringen haben. Für den Fall,\ndass einzelne Länder die Anzahl der gesetzlichen Feiertage nicht vermindern, sieht\n§ 58 Abs. 3 SGB XI einen gegenüber § 58 Abs. 1 SGB XI verringerten Arbeitgeberanteil vor. Die zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer erhalten dagegen keine entsprechende Entlastung in Bezug auf die Künstlersozialabgabe, soweit\nsie der Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung dient. Da zwischen ihnen und\nden selbständigen Künstlern und Publizisten kein Arbeitsverhältnis besteht und in der\n\n\n                                          3/5\n\nRegel eine zeitlich bestimmte Pflicht zur vereinbarten Leistung nicht existiert, wäre es\nkein geeigneter Anhaltspunkt für eine Entlastung, wenn die Versicherten an Feiertagen von der Pflicht zur Leistung befreit würden. Die Abschaffung eines gesetzlichen\nFeiertags und der damit verbundene Wegfall der Entgeltzahlung ohne Gegenleistung\nkommt den Unternehmern deshalb nicht zugute. Eine Kompensation auf andere Weise sieht das Pflegeversicherungsrecht nicht vor.\n\n 3. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch hinreichende Gründe gerechtfertigt.          13\n\n  a) Die Kompensationsregelung für Arbeitgeber in § 58 Abs. 2 und 3 SGB XI bezweckt, die Belastungen der Wirtschaft auf Grund der Pflichtbeiträge der Arbeitgeber\nzu verringern, um einen weiteren Anstieg der Lohnzusatzkosten zu vermeiden und so\nmögliche negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu verhindern (vgl. BT-Drucks 13/3811, S. 4). Es liegt innerhalb des wirtschafts- und sozialpolitischen Ermessens des Gesetzgebers, wenn er entsprechende Gefahren für die Auftragssituation der selbständigen Künstler und Publizisten im Bereich der unternehmerischen\nAktivitäten im Sinne des § 24 KSVG nicht sieht und deshalb von einer Kompensation\nfür den erhöhten Abgabenaufwand absieht. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht\ndazu berufen zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 60 <74>).\n\n  b) Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner wirtschaftlichen und sozialpolitischen        15\nGestaltungsfreiheit auch davon ausgehen, dass Arbeitgeber vorrangig entlastungsbedürftig sind. Anders als Arbeitgeber sind die zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer nicht mit der Pflicht zur Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder\nFeiertagen belastet. Arbeitgeber haben, anders als diese Unternehmer, nicht nur einen Beitragsanteil an der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen; auch\ndie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitsförderung werden\ndurch Beiträge der Arbeitgeber finanziert oder mitfinanziert.\n\n c) Der Verzicht des Gesetzgebers auf eine spezifische Entlastung der Unternehmer          16\nhat keine übermäßige Benachteiligung dieses Personenkreises zur Folge. Der Prozentanteil der Künstlersozialabgabe an den Entgelten für künstlerische und publizistische Leistungen von Versicherten - 3,8 % für das Jahr 2003 (vgl. § 1 der\nKünstlersozialabgabe-Verordnung 2003 vom 9. Oktober 2002, BGBl I S. 4043) - fällt\ngegenüber den Arbeitgeberbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung\ndeutlich niedriger aus (vgl. schon BVerfGE 75, 108 <156>). Daran wiederum ist der\nauf die Pflegeversicherung entfallende Anteil mit 4,91 % im Jahr 2001 wiederum verhältnismäßig gering.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      18\n\n                Papier              Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n                                           4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Dezember 2002 - 1 BvR 2700/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2002 - 1 BvR 2700/95 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021212_1bvr270095.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021212.1bvr270095\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-12/1-bvr-2700-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-12/1-bvr-2700-95","retrieved":"2026-07-10 10:50:39.352966+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-12/1-bvr-2700-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-12-12","dockets":["1 BvR 2700/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021212.1bvr270095","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20021212_1bvr270095","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021212.1bvr270095"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.12.2002 – 1 BvR 2700/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-12/1-bvr-2700-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 11/58","law":"SGB 11","abbreviation":"SGB 11","ref":"58","label":"§ 58 SGB 11","mentions":5},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"KSVG/24","law":"KSVG","abbreviation":"KSVG","ref":"24","label":"§ 24 KSVG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"KSVG/14","law":"KSVG","abbreviation":"KSVG","ref":"14","label":"§ 14 KSVG","mentions":1},{"id":"KSVG/34","law":"KSVG","abbreviation":"KSVG","ref":"34","label":"§ 34 KSVG","mentions":1},{"id":"KSVG/25","law":"KSVG","abbreviation":"KSVG","ref":"25","label":"§ 25 KSVG","mentions":1},{"id":"SGB 4/8","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"8","label":"§ 8 SGB 4","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:50:39.352966+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}