{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr191995","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"1 BvR 1919/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1919/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. der G T M Gesellschaft für Transzendentale Meditation Deutscher Verband e.V.,\n2. der Frau E...,\n3. der M... Gesellschaft, vertreten durch den Präsidenten\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Fenger,\n                    Grüner Weg 3, 35083 Wetter, -\ngegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1995 - 5 B 3304/93 -\n\nund     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der ruhende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung        1\nim Eilverfahren, mit der es abgelehnt worden ist, der Bundesregierung die Veröffentlichung einer auch die Beschwerdeführer betreffenden \"Sektenbroschüre\" im Wege\nder einstweiligen Anordnung zu untersagen.\n\n                                          I.\n  1. Das damalige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beabsichtigte im Jahr 1993 die Herausgabe einer Broschüre mit dem Titel \"Sogenannte\nJugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland\", die sich unter anderem auch mit der Gesellschaft für Transzendentale Meditation (GTM) kritisch\nauseinander setzte.\n\n Die Beschwerdeführer begehrten vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechts-             3\n\n\n\n                                          1/8\n\nschutz gegen die Veröffentlichung dieser Broschüre. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde durch das Verwaltungsgericht abgelehnt. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. In dem angegriffenen Beschluss\nverwies das Oberverwaltungsgericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76), in der entsprechende staatliche Warnungen in Hinblick auf die GTM als rechtmäßig angesehen worden waren. Der jetzige Vortrag der Beschwerdeführer rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Eine\nsachkundige Prüfung und Würdigung des Vorbringens sei mit einer umfangreichen,\nden Rahmen eines vorläufigen Verfahrens sprengenden Beweisaufnahme verbunden. Allerdings lasse sich den von den Beschwerdeführern vorgelegten Erkenntnisquellen bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass einem Verfahren zur\nHauptsache erkennbar Erfolg beschieden wäre. Deshalb müsse es bis zur Durchführung eines neuen Verfahrens zur Hauptsache bei den rechtlichen Bewertungen\nund tatsächlichen Feststellungen verbleiben, die das Bundesverwaltungsgericht seiner damaligen Entscheidung zu Grunde gelegt habe.\n\n 2. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben und            4\nim Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung des Sektenreports einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt.\nDer Antrag ist nach Zusicherung des zuständigen Ministeriums, dass eine Veröffentlichung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht bevorstehe,\nzum Ruhen gebracht worden.\n\n Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer           5\nRechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör und des Willkürverbots. Die Einbeziehung der GTM in den Sektenreport stelle eine gravierende Ehrverletzung dar. Die Bundesregierung betreibe damit\neine Stigmatisierung aller Mitglieder der GTM. Die öffentliche Warnung sei zudem ein\nEingriff in die durch Art. 4 GG geschützte Weltanschauungsfreiheit. Die Ausübung\nder Meditationstechnik stehe nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen\nder Verfassung und könne auch nicht als fühlbare Beeinträchtigung für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer angesehen werden.\n\n  Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlange es, dass die Fachgerichte sich        6\nbereits im Eilverfahren sorgfältig mit den verfassungsrechtlichen Einwänden gegen\ndie beanstandeten Grundrechtseingriffe auseinander setzten. Dass schließe eine\nVerweisung auf den Hauptsacheprozess wegen der schlimmen Folgen der Grundrechtsverletzungen aus. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege darin, dass das\nOberverwaltungsgericht das vorgelegte umfangreiche Material nicht zur Kenntnis genommen und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere zur Fehlerhaftigkeit der damaligen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht hinreichend befasst habe. Das Oberverwaltungsgericht habe ferner die Rüge der\nfehlenden Ressortkompetenz des handelnden Bundesministeriums unbeachtet gelassen. In dem angegriffenen Beschluss werde schließlich auch nicht auf die Anhörungsverpflichtung der Bundesregierung eingegangen.\n\n\n                                          2/8\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten\nRechte angezeigt. Sie ist hinsichtlich der erhobenen materiellrechtlichen Grundrechtsrügen unzulässig (1). Die das Eilverfahren selbst betreffenden Einwände dringen in der Sache nicht durch (2).\n\n 1. Soweit die Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der Subsidiarität\nverfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe bereits unzulässig.\n\n  a) Sind - wie vorliegend - im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand        9\nder Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwar nicht ohne\nweiteres, dass der Rechtsweg im Hauptsacheverfahren erschöpft wird. Der in dieser\nNorm zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität fordert aber, dass der\nBeschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne\nhinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur\nder geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen. Das bedeutet, dass\nauch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn\nsich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen.\n\n  Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu betreiben, fehlt dementsprechend,     10\nsoweit die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, sie in diesem Sinne also eine selbständige Beschwer enthält, die sich\nnicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt. Dies kann etwa der Fall sein\nbei der Versagung rechtlichen Gehörs und einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG\ndurch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 <278\nff>), wie sie auch hier teilweise geltend gemacht worden sind (siehe unten 2). Eine\nVerfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren ist jedoch mangels Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache insoweit unzulässig, als Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte\nnoch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung\nauf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE\n77, 381 <400 f.>; 78, 290 <300 f.>; 79, 275 <278 f.>).\n\n b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde, soweit mit ihr Verletzungen der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4\nGG geltend gemacht werden, unzulässig.\n\n aa) Die Frage, ob die im seinerzeit geplanten Sektenreport über die GTM enthaltenen Ausführungen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der\nWeltanschauungsfreiheit der Beschwerdeführer beinhalten, ist nicht auf das Eilver-\n\n\n                                         3/8\n\nfahren beschränkt, sondern wird sich auch im anhängigen verwaltungsgerichtlichen\nHauptsacheverfahren stellen.\n\n  In tatsächlicher Hinsicht bedarf es zudem noch einer im Hauptsacheverfahren von       13\nden Fachgerichten zu leistenden weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die Fachgerichte konnten im Ausgangsverfahren nicht auf einen im Wesentlichen unstreitigen\nSachverhalt abstellen und sich somit auch nicht auf die Auseinandersetzung mit der\nAuslegung bestimmter Vorschriften des einfachen Rechts oder des Verfassungsrechts beschränken. Vielmehr mussten sie die Beurteilung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds auf der Grundlage einer vorläufigen summarischen Feststellung und Würdigung eines unter den Beteiligten streitigen\nSachverhalts vornehmen. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.\n\n bb) Ein Verweis auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren ist auch nicht auf        14\nGrund eines schweren und unabwendbaren Nachteils der Beschwerdeführer ausgeschlossen.\n\n  Insoweit kann im Ergebnis offen bleiben, ob derzeit überhaupt ein schwerer Nachteil   15\nim Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für die Beschwerdeführer mit Blick auf die\nnotwendige Aktualisierung der aus dem Jahre 1993 stammenden Broschüre zu besorgen ist. Denn auch beim Vorliegen dieser Voraussetzung ist nicht zwingend vor\nErschöpfung des Rechtswegs - und dementsprechend hier vor Erschöpfung des\nHauptsacherechtswegs - zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch andere für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Gegen\neine Vorabentscheidung kann dabei insbesondere sprechen, dass die Entscheidung\nüber die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs von\neiner eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen\nwürde (vgl. BVerfGE 8, 222 <226 f.>; 86, 15 <26 f.>). Solche Beweiserhebungen sind\nzumal im Verfahren der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll sicherstellen, dass dem\nBundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt wird. Insbesondere soll das Bundesverfassungsgericht nicht genötigt\nwerden, auf ungesicherten Grundlagen weit reichende Entscheidungen zu treffen\n(vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 86, 15 <27>).\n\n Diese Gesichtspunkte fallen hier entscheidend ins Gewicht. Im Ausgangsverfahren        16\nwurde insbesondere die tatsächliche Grundlage der von der Bundesregierung beabsichtigten warnenden Hinweise von den Beschwerdeführern bestritten. Die Rechtmäßigkeit staatlichen Informationshandelns hängt maßgeblich auch davon ab, ob die\nmitgeteilten Tatsachen zutreffend wiedergegeben und überprüft worden sind und die\nWertungen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen\nRahmen nicht überschreiten (vgl. BVerfG, Erster Senat, Beschlüsse vom 26. Juni\n\n\n\n                                         4/8\n\n2002, NJW 2002, S. 2621 <2624> sowie S. 2626 <2627>). Die Richtigkeit des den\nWarnungen zu Grunde liegenden Tatsachenkerns kann aber in den vorliegenden\nVerfahren nur nach einer umfangreichen Aufklärung und Würdigung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts zutreffend beurteilt werden. Daraus folgt zugleich, dass sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen je nach Ausgang\nder von den Fachgerichten durchzuführenden Beweisaufnahme gegebenenfalls nicht\nmehr stellen werden.\n\n Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt danach auch bei           17\nunterstelltem schweren Nachteil für die Beschwerdeführer nicht in Betracht. Sie ließe\nsich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen, weil das Bundesverfassungsgericht durch die Entscheidungen vom 26. Juni\n2002 (a.a.O.) zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliches Informationshandeln bereits eingehend Stellung genommen hat.\n\n  2. Die ausschließlich das Eilverfahren betreffenden Grundrechtsrügen sind zwar zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene oberverwaltungsgerichtliche Eilentscheidung ist in dem insoweit noch verbleibenden Prüfungsumfang verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n  a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht verletzt.\n\n  aa) Es entspricht einer verfassungsrechtlich unbedenklichen verwaltungsgerichtlichen Praxis, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO davon\nabhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen\nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 19). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt wird. Die Gerichte sind aber, wenn sie ihre\nEntscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an\nden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, nach Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende\nPrüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren\nund unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen\nmuss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <12 f.>; BVerfG,\n2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 <480>).\n\n bb) Die angegriffene gerichtliche Eilentscheidung genügt diesen Anforderungen.         21\n\n Die Beschwerdeführer gehen fehl in der Annahme, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht sorgfältig mit den verfassungsrechtlichen Einwänden auseinander gesetzt habe. Es hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, von welchen tatsächlichen und\nrechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung des materiellrechtlich erhobenen\nUnterlassungsanspruchs der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Bundes-\n\n\n\n                                         5/8\n\nverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76) und dem Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 (NJW 1989, S. 3269) auszugehen\nsei. Danach ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass das Begehren in der Hauptsache\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Bedenken war nicht erforderlich, weil die\nBeschwerdeführer nach übereinstimmender Feststellung des Verwaltungsgerichts\nund des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen dieselben Gesichtspunkte vorgetragen haben, die auch bereits in dem von ihnen geführten und durch die bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen abgeschlossenen Verfahren angeführt worden\nwaren. Anlass zu vertiefenden verfassungsrechtlichen Überlegungen gab das Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht hat auch keine verfassungsrechtlich bedenklichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gestellt. Einen Anordnungsanspruch hat es mit Blick auf die im damaligen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme und die abschließenden höchstrichterlichen Entscheidungen trotz des\nvorgelegten umfangreichen Erkenntnismaterials verneint. Reicht das vorgelegte Material nach Ansicht des Gerichts für eine Glaubhaftmachung des Unterlassungsanspruchs wegen entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus, so\nkann es aus seiner Sicht doch gleichwohl Anlass für eine umfangreiche Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren bieten. Hierin liegt entgegen dem Vortrag in der Verfassungsbeschwerde weder ein argumentativer Widerspruch noch eine Verkennung\nder Anforderungen, die Art. 19 Abs. 4 GG an die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens stellt.\n\n b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.                            24\n\n  Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass das von ihnen vorgelegte umfangreiche          25\nMaterial nicht zur Kenntnis genommen worden sei, bieten die Gründe der angefochtenen Entscheidung hierfür keinen Anhalt. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem\nBeschluss vielmehr ausgeführt, dass die vorgelegten Erkenntnisquellen einer summarischen Prüfung unterzogen worden seien, diese jedoch nicht zur Annahme eines\nAnordnungsanspruchs geführt habe.\n\n  Nicht anders liegt es für den Einwand, der angegriffene Beschluss habe sich mit        26\ndem zentralen Argument der Beschwerdeführer - das Bundesverwaltungsgericht sei\nin seiner damaligen Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen - nicht hinreichend auseinander gesetzt. Er betrifft die Schlussfolgerungen des\nBundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 aus der vorhergehenden zweitinstanzlichen Beweisaufnahme des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Ursachenzusammenhang zwischen der Mitgliedschaft bei der GTM\nund dem Auftreten psychischer Störungen bei labilen Personen. Bereits im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 wurde hierzu ausgeführt, die Beschwerdeführer würden insoweit verkennen, dass die Bundesregierung\neine generelle oder jedenfalls signifikant häufig feststellbare Kausalbeziehung dieser\n\n\n\n                                          6/8\n\nArt nicht behauptet habe. Unter Beachtung des beschränkten Umfangs der verfassungsrechtlichen Nachprüfung sei deshalb auf der Grundlage des im Ausgangsverfahren festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der Hinweis der Bundesregierung auf die Möglichkeit psychischer Schäden in besonders gelagerten\nEinzelfällen der gegebenen Tatsachenlage entspreche. Das erneute Vorbringen dieses Einwands im vorliegenden Ausgangsverfahren ist durch das Oberverwaltungsgericht nicht unbeachtet geblieben, sondern ausdrücklich in den Gründen beschieden worden. Es hat hierzu festgestellt, dass die vorgelegten Eigenbekundungen und\nMaterialien keine hinreichende Grundlage dafür seien, die damaligen Feststellungen\nund Erkenntnisse als fehlerhaft zu qualifizieren.\n\n  Auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Ressortkompetenz sowie zur           27\nAnhörungspflicht der Bundesregierung wird kein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargetan. In dem vorangegangenen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Ressortkompetenz des handelnden\nBundesministeriums bejaht worden. Die Frage der Anhörungspflicht hat das Verwaltungsgericht nach Anführung hierfür sprechender Erwägungen im Ergebnis offen gelassen, weil es zu der Auffassung gelangte, dass die unterbliebene Anhörung jedenfalls deshalb unschädlich sei, weil es sich um einen heilbaren formellen Rechtsfehler\nhandele, der durch die hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als geheilt anzusehen sei. Durch Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts insgesamt hat sich das Oberverwaltungsgericht\ndiese Ausführungen zu Eigen gemacht. Es lässt sich dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht entnehmen, inwieweit hier Anlass zu weiteren Ausführungen bestanden\nhätte.\n\n Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung nach § 93 d Abs. 1 Satz 3        28\nBVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   29\n\n                Papier            Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021206_1bvr191995.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr191995\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-06/1-bvr-1919-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-06/1-bvr-1919-95","retrieved":"2026-07-10 10:50:38.788395+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-06/1-bvr-1919-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-12-06","dockets":["1 BvR 1919/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr191995","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr191995"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.12.2002 – 1 BvR 1919/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-06/1-bvr-1919-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der ruhende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":4},{"id":"GG/4","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"4","label":"Art 4 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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