{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr140902","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"1 BvR 1409/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1409/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Goth,        1. unmittelbar gegen\n                    Karlsplatz 4/V, 80335 München -\na) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Juni 2002 - 3\n   ObOWi 63/2002 -,\n\nb) das Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Februar 2002 - 1111 OWi 489 Js\n   152888/01 -,\n\nc) den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 8. Februar 2002 - B 0590 - 000019-02/9 -,\n\n2. mittelbar gegen § 26 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 6. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n 1. Der beschwerdeführende Mietwagenunternehmer wendet sich gegen eine Geldbuße wegen unzulässiger Eigenwerbung auf seinem Mietwagen. Im Jahr 1997 hatte\ner eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihm nicht erteilt wurde. Nachdem sein\nWiderspruch zurückgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer zwar Klage,\nnahm sie aber später zurück. Einige Zeit später brachte er an der Seite seines Mietwagens den Unternehmensnamen und die Telefonnummer an. Gegen den hierauf\nerlassenen Bußgeldbescheid hat er erfolglos den Rechtsweg beschritten.\n\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar         2\ngegen den Bußgeldbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die zugrunde liegenden Normen. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von\nArt. 12 Abs. 1 GG.\n\n 2. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß               3\n§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aus-\n\n\n                                         1/4\n\nsicht auf Erfolg.\n\n  a) Zwar spricht in der Sache viel dafür, dass die dem Bußgeldbescheid zugrunde         4\nliegende Vorschrift des § 26 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573) in\nder Fassung der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1273) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und zumindest einer verfassungskonformen Auslegung\nbedarf. Die Norm behandelt einerseits Taxen und Mietwagen gleich, obwohl zwischen ihnen nicht nur im Hinblick auf das einheitliche Erscheinungsbild, das nach\n§ 26 Abs. 1 BOKraft nur für Taxen, nicht aber für Mietwagen gilt, rechtlich erhebliche\nUnterschiede bestehen (vgl. hierzu BVerwG, DÖV 1984, S. 1026; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2001, S. 375 <376>). Andererseits macht die Regelung Unterschiede zwischen Eigen- und Fremdwerbung, was im Hinblick auf den Zweck der\nNorm, die klare Unterscheidbarkeit von Taxen zu gewährleisten (vgl. hierzu\nBRDrucks 153/75, S. 18), nicht einleuchtend ist. Sofern von der Werbung Irritationen\nausgehen können und Taxen deshalb nicht mehr klar erkennbar wären, lässt sich jedenfalls kein Zusammenhang mit dem jeweils beworbenen Unternehmen herstellen.\nLegitime Gemeinwohlbelange, die insoweit eine generelle Einschränkung bei Mietwagen rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.\n\n b) Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen,             5\nweil sie unzulässig ist. Ihr steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck\nkommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus\nalle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken\noder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 77,\n381 <401>).\n\n Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat zwar den Rechtsweg im Ordnungswidrigkeitenverfahren erschöpft, aber nicht alle verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsprozessualen Möglichkeiten ergriffen, die geeignet waren, den behaupteten\nGrundrechtsverstoß zu verhindern.\n\n Der Beschwerdeführer hat die Werbung an seinem Fahrzeug angebracht, ohne den            7\ndafür gesetzlich vorgesehenen Weg der Beantragung einer Ausnahmebewilligung\nweiter zu verfolgen. Er hat das Klageverfahren nicht zu Ende geführt und später auch\nnicht erneut eine Ausnahmebewilligung unter präziser Angabe der vorgesehenen Beschriftung beantragt.\n\n Dem Beschwerdeführer war es zuzumuten, diese Möglichkeiten zu nutzen. Angesichts der ihm durch das Verwaltungsgericht erteilten Hinweise wäre ein solches Vorgehen im Verwaltungsstreitverfahren nicht offensichtlich aussichtslos gewesen und\nkommt auch jetzt noch in Betracht. Wegen der erwähnten verfassungsrechtlichen Bedenken ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilli-\n\n\n                                          2/4\n\ngung erhalten kann.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).              10\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1409/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1409/02 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021206_1bvr140902.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr140902\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-06/1-bvr-1409-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-06/1-bvr-1409-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:38.529381+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-06/1-bvr-1409-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-12-06","dockets":["1 BvR 1409/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr140902","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr140902"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.12.2002 – 1 BvR 1409/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-06/1-bvr-1409-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BOKraft 1975/26","law":"BOKraft 1975","abbreviation":"BOKraft 1975","ref":"26","label":"§ 26 BOKraft 1975","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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