{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20021206_1bvr080200","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr080200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"1 BvR 802/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 802/00 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Professor Dr. G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heinrich Senfft und Koll.,\n                   Schlüterstraße 6, 20146 Hamburg -\ngegen a) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März 2000 - 1 U 76/99 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. März 1999 - 6 O 434/97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\nam 6. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. März 1999 - 6 O 434/97 - und das Urteil\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. März 2000\n- 1 U 76/99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2\nAbsatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\nzu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten:\nvierzigtausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die seine Klage auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen teilweise abgewiesen worden ist.\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                            I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Leiter des \"B. Instituts für Präventionsforschung und      2\nSozialmedizin\" (BIPS). Er erstellte im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Natur und\nForsten des Landes Schleswig-Holstein eine \"Retrospektive Inzidenzstudie Elbmarsch\". Die Studie befasst sich mit den Ursachen und der Häufigkeit von Leukämieerkrankungen im Umkreis des Kernkraftwerkes Krümmel (KKK). Die FDP-Fraktion im\nSchleswig-Holsteinischen Landtag - die Beklagte des Ausgangsverfahrens - nahm\nzu dem Gutachten in einer Presseinformation vom 11. Juli 1997 unter anderem wörtlich wie folgt Stellung (die Nummerierung orientiert sich an den Klageanträgen des\nBeschwerdeführers, die Hervorhebungen sind eingefügt):\n\n1. Die Auswertung der Ergebnisse durch Prof. G. wird von Prof. Ga. massiv und            3\nsubstantiiert kritisiert (...). Keine Diskussion der Tatsache, dass die Studie belegt,\ndass im Umkreis des KKK Leukämieerkrankungen seltener unentdeckt bleiben.\n\n2. Das Studiendesign der Fallkontrollstudie ist unzureichend. Es berücksichtigt ausschließlich Umwelteinwirkungen: ionisierende Strahlung, elektromagnetische Wellen, Chemikalien.\n\n3. Offensichtlich besteht beim grünen Koalitionspartner ein lebhaftes Interesse am       5\nErhalt dieser Abteilung des Instituts, denn bei wem sonst lassen sich Studien in Auftrag geben, deren Ergebnisse schon vor Vertragsunterzeichnung bekannt sind. Zuverlässig ermittelt Prof. G., dass eine vermutete Umweltbelastung negative Auswirkungen auf die Gesundheit hat, immer aber mit einem wissenschaftlichen\nHintertürchen, das zu weiteren Untersuchungen einlädt.\n\n  2. Der Beschwerdeführer nahm die Beklagte vor dem Landgericht auf Unterlassung         6\nunter anderem der durch Kursivdruck gekennzeichneten Äußerungen in Anspruch.\nDas Landgericht wies die Klage in den hier interessierenden Punkten ab. Die in Ziffern 1 bis 3 des Klageantrages aufgeführten Äußerungen seien sämtlich vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Gerade politische Parteien könnten ihre\nMeinung in der ihnen geeignet erscheinenden Form ebenso frei und ungehindert äußern wie jeder andere Bürger. Die Äußerungen zu Ziffer 1 und 2 stellten zwar insofern Tatsachenbehauptungen dar, als sowohl die Frage, ob diskutiert werde, dass im\nUmkreis des KKK Leukämieerkrankungen seltener unentdeckt blieben, als auch die\nweitere Frage, ob die Fallkontrollstudie ausschließlich bestimmte Umwelteinwirkungen berücksichtige, objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt nachprüfbar seien. Tatsachenbehauptungen fielen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von\nArt. 5 Abs. 1 GG heraus. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Presseinformation der\nBeklagten im Zusammenhang mit der politischen Diskussion des Sinns und Zwecks\nder durch das Ministerium in Auftrag gegebenen Langzeitstudie gestanden habe. Die\ninsofern von der Beklagten angeführten Tatsachen sollten demnach ihre subjektive\nund kritische Bewertung der Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers und dessen\nInstituts verdeutlichen.\n\n\n\n\n                                            2/7\n\n  3. Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht zurück. Das Landgericht habe zu Recht einen Unterlassungsanspruch verneint. Die Presseinformation widme sich einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Kritik der\nBeklagten sei selbst dann nicht zu beanstanden, wenn in den Äußerungen zu der\nStudie Tatsachenbehauptungen enthalten seien. Die aufgezeigten Kritikpunkte stellten sich nämlich rechtlich als zulässige, wenn auch tendenziell polemische Meinungsäußerungen dar. Gerade dadurch, dass die Beklagte die ihrer Bewertung zu\nGrunde liegenden Tatsachen im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Kritik mitteile, wolle sie den Empfänger der Pressemitteilung in die Lage versetzen, ihm eine kritische Bewertung ihrer Einschätzung zu ermöglichen.\n\n  4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung            8\nseines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie - in Bezug auf das oberlandesgerichtliche Urteil - zusätzlich eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n Die streitgegenständlichen Äußerungen stellten Tatsachenbehauptungen dar, seien           9\naber unwahr gewesen. Erwiesene und erst recht bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen könnten aber nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen und seien daher nicht durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Beide Gerichte hätten deshalb den Schutzbereich des\nallgemeinen Persönlichkeitsrechts in besonders schwerwiegender Weise verkürzt.\nDie Verletzung des Grundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folge daraus, dass\ndas Oberlandesgericht entgegen der Vorschrift des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2\nZPO (a.F.) die Revision nicht zugelassen habe.\n\n 5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich die Beklagte des Ausgangsverfahren              10\ngeäußert. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Ministerium für\nJustiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein hat von einer\nStellungnahme abgesehen.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor                  11\n(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Lösung eines Konflikts zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 99, 185 ff.; 85, 1 ff.).\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG sind\nerfüllt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n 1. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem            12\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt. Das Grundrecht umfasst den Schutz vor\nÄußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öf-\n\n\n                                          3/7\n\nfentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; 99, 185\n<193 f.>). Die hier in Rede stehenden Äußerungen haben eine derartige Persönlichkeitsrelevanz. Der an einen Wissenschaftler gerichtete Vorwurf, dass ein von ihm\nerstelltes Gutachten auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage aufbaue (Klageanträge zu 1 und 2) mindert sein gesellschaftliches Ansehen ebenso wie die Behauptung, die Ergebnisse seiner Untersuchung stünden schon im Zeitpunkt der Auftragsvergabe fest (Klageantrag zu 3).\n\n  2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG unter anderem in den Rechten anderer. Zu diesen Rechten gehört auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob sich die\nBeklagte des Ausgangsverfahrens als Landtagsfraktion auf dieses Grundrecht berufen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE\n43, 142 <147>) sind Parlamentsfraktionen von der jeweiligen Verfassung anerkannte\nTeile eines Verfassungsorgans. Als Gliederung des Bundestages oder - wie hier -\ndes Landtages sind sie der organisierten Staatlichkeit eingefügt (vgl. BVerfGE 20, 56\n<104>; 70, 324 <350 f.>). Hieraus folgt zunächst, dass eine Grundrechtsfähigkeit einer Fraktion jedenfalls insoweit ausscheidet, als sie sich auf ihren verfassungsrechtlichen Status beruft. Ob dies auch für den hier in Rede stehenden Fall gilt, in dem sich\neine Fraktion mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit wendet - vergleichbar\nmit der Äußerung eines Abgeordneten außerhalb des parlamentarischen Raums -,\nhat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden. Diese Frage kann\nauch vorliegend offen bleiben. Selbst wenn zugunsten der Beklagten deren Grundrechtsfähigkeit unterstellt wird, fehlt es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung der Gerichte dafür, warum dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers der Vorrang\nzukommen soll.\n\n  a) Die streitgegenständlichen Äußerungen werden allerdings von dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit\nsie meinungsbezogen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 <197>). Einen solchen Meinungsbezug der in der Presseinformation enthaltenen Tatsachenäußerungen haben die\nGerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise damit begründet,\ndass hiermit die subjektive und kritische Bewertung der Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers durch die Beklagte habe verdeutlicht werden sollen. Anhaltspunkte\ndafür, dass die tatsächlichen Bestandteile der Äußerungen von der Beklagten bewusst der Wahrheit zuwider behauptet wurden, liegen nicht vor.\n\n  b) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt gemäß dessen Absatz 2 seinerseits Beschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Zu ihnen gehören §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, die dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht\nzivilrechtlich Ausdruck verleihen. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften\n\n\n                                           4/7\n\nist Sache der Zivilgerichte. Diese haben dabei jedoch den Grundrechten im Rahmen\nder gebotenen fallbezogenen Abwägung angemessen Rechnung zu tragen, damit\nderen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt\nbleibt.\n\n  Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre           16\nAussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für\nden Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>). Bei tatsachenhaltigen Werturteilen spielt die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile ebenfalls eine Rolle. Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte (vgl. BVerfGE 90, 241\n<253>). Ist der Wahrheitsgehalt im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss und hat der\nsich Äußernde die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, kommen weder\nBestrafung noch Schadensersatz in Betracht, wenn sich später die Unwahrheit der\nÄußerung herausstellt. Diese ist vielmehr als zum Äußerungszeitpunkt rechtmäßig\nanzusehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <198>). Geht es aber - wie hier - um die zukünftige\nUnterlassung einer Äußerung, fällt die Wahrheit ihres Tatsachenanteils in jedem Fall\nbei der Abwägung ins Gewicht. Es gibt jedenfalls kein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an einer Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 <149>; 99, 185 <198>).\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen Maßstäben nicht gerecht.            17\n\n  Obwohl beide Gerichte jedenfalls nachvollziehbar davon ausgegangen sind, dass        18\nes sich zumindest bei den von den Klageanträgen zu 1 und 2 erfassten Äußerungen\num Tatsachenbehauptungen handelt, haben sie der Meinungsfreiheit der Beklagten\nungeachtet von Feststellungen über den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen den Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers eingeräumt. Den Verzicht auf eine Ermittlung des Wahrheitsgehalts des Tatsachenanteils haben sie nicht damit begründet, dass er untrennbar mit der Wertung\nverbunden sei. Die Gerichte stützen das Abwägungsergebnis zugunsten der Meinungsfreiheit vielmehr im Wesentlichen darauf, dass die fragliche Presseinformation\nder Beklagten von dem Bestreben geleitet gewesen sei, einen Beitrag zu einer die\nÖffentlichkeit wesentlich berührenden Frage zu leisten. Für die von ihnen herangezogene Vermutung für die freie Rede in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden\nFrage (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; stRspr) ist aber kein Raum, wenn um die zukünftige Unterlassung einer Äußerung gestritten wird, die unwahr ist.\n\n  Vorliegend hatte der Beschwerdeführer ausschließlich in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Wie oben bereits ausgeführt, besteht aber\nkein legitimes Interesse mehr daran, an einer unwahren Behauptung festzuhalten.\nVielmehr kann der sich Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird (so genannte Erstbegehungsgefahr, vgl. BVerfGE 99, 185 <198> unter Bezugnahme auf\nBGH, NJW 1986, S. 2503 <2505>). Die Gerichte hätten deshalb der Meinungsfreiheit\n\n\n\n                                         5/7\n\nvorliegend nicht allein deshalb den Vorrang einräumen dürfen, weil die von der Beklagten mitgeteilten Tatsachen ihrer Zielrichtung nach kritische Wertungen enthielten\n(vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3485). Vielmehr wäre es auf den Wahrheitsgehalt angekommen.\n\n 4. a) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Abwägungsdefizit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte der Unterlassungsklage\ndes Beschwerdeführers stattgegeben hätten, wenn sie die fraglichen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft hätten.\n\n b) Da die Entscheidungen bereits mit dem Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren sind, kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht darüber hinaus auch das Recht auf den gesetzlichen\nRichter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.\n\n 5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34       22\na Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht\nhierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   23\n\n                 Papier           Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 802/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 802/00 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021206_1bvr080200.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr080200\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-06/1-bvr-802-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-06/1-bvr-802-00","retrieved":"2026-07-10 10:50:38.354653+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-06/1-bvr-802-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-12-06","dockets":["1 BvR 802/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr080200","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20021206_1bvr080200","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021206.1bvr080200"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.12.2002 – 1 BvR 802/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-06/1-bvr-802-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. 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