{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021204.1bvr187002","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"1 BvR 1870/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1870/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\ngegen a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2002 - 15 UF 182/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 13. August 2002 - 44 F\n         209/02 -\n\nund      Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\nam 4. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. August\n     2002 - 15 UF 182/02 - und der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 13.\n     August 2002 - 44 F 209/02 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem\n     Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  3. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter beantragten beim Amtsgericht jeweils    1\ndie Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Einschulung ihres 1995 geborenen Kindes, für das sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben, wobei die Kindesmutter die E. I. Sch. (E.-Schule) und der Beschwerdeführer die M.-Schule bevorzugte.\n\n\n                                         1/5\n\nMit Beschluss vom 13. August 2002 gab das Amtsgericht Potsdam dem Antrag der\nKindesmutter statt. Die Entscheidung der Eltern habe sich wesentlich danach zu richten, welche Schulform das Kind in besonderer Weise unterstütze. Das Kind könne\nspäter von der E.-Schule in eine deutsche Regelschule wechseln; der Wechsel von\nder M.-Schule sei dagegen erheblich eingeschränkt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte mit Beschluss vom 19. August 2002 im Wesentlichen die amtsgerichtliche Entscheidung, wobei es der Mutter allerdings nicht die Entscheidungsbefugnis für die Einschulung, sondern allein das Recht übertrug, das Kind auf die\nE.-Schule einzuschulen, und dieses mit weiteren Auflagen verband.\n\n Der Beschwerdeführer rügt mit seiner gegen die Entscheidungen des Amts- und              2\nOberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr              3\nnach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG\nstatt.\n\n  Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers\naus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die\nVoraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c\nBVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum\nSorgerecht (vgl. BVerfGE 31, 194 <204>; 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218>; 92, 158\n<178 f.>) und zum Grundrechtsschutz durch die Anwendung des Verfahrensrechts\n(BVerfGE 53, 30 <65>, 55, 171 <182>) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.\n\n 1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem             5\nGrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem             6\nStaat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218>). Bei Uneinigkeit der Eltern über eine für das Kind bedeutende Angelegenheit kann das\nFamiliengericht nach § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.\n\n Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sind den sich             7\naus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden.\n\n aa) Das Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung die ihm durch § 1628 BGB           8\ngesetzlich eingeräumten Kompetenzen überschritten, indem es selbst die Schule bestimmt und damit seine Entscheidung an die Stelle der elterlichen Entscheidung gesetzt hat. § 1628 BGB ermächtigt die Gerichte unter Wahrung des Elternrechts aus\n\n\n                                          2/5\n\nArt. 6 Abs. 2 GG jedoch nur dazu, zur Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu\nübertragen. Trifft das Gericht anstelle dessen eine eigene Sachentscheidung, verstößt es nicht nur gegen Gesetzesrecht, sondern greift in verfassungswidriger Weise\nin das Recht der von der Entscheidung betroffenen Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1\nGG ein.\n\n bb) Die Gerichte haben zudem bei ihren Entscheidungen das Kindeswohl nicht gebührend berücksichtigt. Statt umfassend zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen und dabei auch\ndie Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule an diesem Maßstab zu\nmessen, haben sie allein darauf abgestellt, welche Schule nach ihrer Auffassung die\nbeste für das Kind sei, ohne in die Erwägungen einzubeziehen, welche Auswirkungen die jeweilige Schulwahl auch auf das soziale Umfeld des Kindes haben könnte.\n\n b) Auch das gerichtliche Verfahren hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben des        10\nArt. 6 Abs. 2 GG nicht entsprochen.\n\n Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>). Das Verfahren\nmuss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am\nKindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).\n\n  Weder haben die Gerichte das Kind persönlich angehört noch haben sie sich die für    12\ndie Entscheidung erforderliche Sachkunde verschafft. Nach der von dem Beschwerdeführer eingeholten Auskunft des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom\n2. Oktober 2002 des Landes Brandenburg entsprechen die gerichtlichen Feststellungen zu den Schulformen nicht den Tatsachen. Vielmehr ist der Mitteilung des Ministeriums zufolge insbesondere ein Wechsel von der M.-Schule in die Regelschule - im\nGegensatz zu einem Wechsel von der E.-Schule in die Regelschule - unproblematisch. Demgegenüber haben die Gerichte gerade das Gegenteil angenommen und\ndarauf ihre Entscheidung wesentlich gestützt, ohne vorher einen fachkundigen Rat\neinzuholen. Hierdurch fehlt ihren Entscheidungen eine für die Berücksichtigung des\nKindeswohls tragfähige Grundlage.\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist        13\nnicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG\nergebenden Anforderungen, insbesondere bei Durchführung der gebotenen Sachverhaltsaufklärung, zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.\n\n  2. Da die angegriffenen Entscheidungen schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs.       14\n2 GG aufzuheben sind, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob die Gerichte gegen das\nWillkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen bzw. den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt haben.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n\n                                         3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                             16\n\n              Papier          Haas           Hohmann-Dennhardt\n\n\n\n\n                                       4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2002 - 1 BvR 1870/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2002 - 1 BvR 1870/02 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021204_1bvr187002.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021204.1bvr187002\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-04/1-bvr-1870-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-04/1-bvr-1870-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:36.984278+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-12-04/1-bvr-1870-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-12-04","dockets":["1 BvR 1870/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021204.1bvr187002","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021204.1bvr187002"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.12.2002 – 1 BvR 1870/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-12-04/1-bvr-1870-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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