{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021122.1bvr158602","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-11-22","aktenzeichen":"1 BvR 1586/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1586/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P.,\nPotsdamer Platz 1, 10785 Berlin -\ngegen 1. a) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 22. August 2002 -\n         L 9 B 106/02 KR ER -,\n\n         b) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2002 - S 75 KR\n         3737/01 ER 02 -,\n\n      2. a) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2002 - L\n         15 B 39/02 KR ER -,\n\n         b) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2002 - S 85 KR\n         1296/02 ER -,\n\n      3. den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 - L 9 B\n         20/02 KR ER -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 c in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. November 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n  1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 - L 9 B 20/\n     02 KR ER - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache\n     wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n  2. Die weiteren angegriffenen Gerichtsentscheidungen werden damit gegenstandslos.\n  3. Zugleich erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das\n     Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten mit Arzneimitteln, die außerhalb ihres arzneimittelrechtlich zugelassenen Anwendungsbereichs verabreicht werden sollen.\n\n                                         I.\n  1. Der gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohenden chronischen Lungenerkrankung. Eine spezielle medikamentöse Behandlung führt dazu, dass sein Gesundheitszustand auch längerfristig auf einem relativ\nstabilen Niveau gehalten werden kann. Bei der Behandlung kommt ein Arzneimittel\n(\"Ilomedin\") zur Anwendung, das arzneimittelrechtlich nur für eine andere Indikation\nzugelassen ist. Der Beschwerdeführer hat sich bis jetzt der medikamentösen Behandlung in stationärer Form unterzogen, weil seine Krankenkasse die Kosten für eine ambulante Behandlung, etwa 1.000 Euro pro Tag, wegen der fehlenden arzneimittelrechtlichen Zulassung nicht zu tragen bereit ist.\n\n 2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Beschwerdeführer versucht, die Krankenkasse gerichtlich zu verpflichten, ihn vorläufig ambulant mit dem\nMedikament zu versorgen. Damit hatte er beim Sozialgericht zunächst Erfolg. Auf die\nBeschwerde der beklagten Krankenkasse hin lehnte das Landessozialgericht seinen\nAntrag auf Grund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit Beschluss\nvom 29. Mai 2002 ab. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch die\nambulante Versorgung mit einem zulassungsfremd eingesetzten Arzneimittel zum\nLeistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre, seien nicht glaubhaft gemacht. In der Folgezeit hat der Beschwerdeführer mehrfach vergeblich versucht, eine Abänderung dieses Beschlusses zu erreichen. Das Sozialgericht und das\nLandessozialgericht haben sich auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 29. Mai\n2002 berufen und keinen Grund für eine erneute Entscheidung in der Sache gesehen.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen             4\nden Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 sowie die nachfol-\n\n\n\n                                         2/6\n\ngenden Gerichtsentscheidungen. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hat\nGelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie hat angekündigt, sie übernehme die\nKosten für die stationäre Behandlung - unter Vorbehalt eines Regresses - nur bis\nzum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.\n\n                                        II.\n  1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies        5\nzur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c BVerfGG sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben, wenn dessen Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt\n(vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, S. 479).\n\n  2. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 verletzt den      6\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die vom Gericht durchgeführte summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache\ngenügt angesichts der besonderen Umstände des Falls nicht dem Gebot effektiven\nRechtsschutzes.\n\n  a) Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, um so weniger darf das Interesse an einer\nvorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls\ndann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders\nnicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die\nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69\n<74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer\nAbwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der\nHauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten,\ndie Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sachund Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss,\nwenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Juli 1996, a.a.O.).\n\n  b) Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes führt im vorliegenden Fall zu schweren und unzumutbaren Nachteilen für den Beschwerdeführer. Er kann, sollte ihm vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden, die erforderliche medikamentöse Behandlung künftig weder stationär noch ambulant als Leistung der gesetzlichen\nKrankenkasse erhalten. Nach der Einschätzung der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, von der das Bundesverfassungsgericht nach Aktenlage auszugehen\n\n\n                                        3/6\n\nhat, befindet sich der Beschwerdeführer, sofern er das in Frage stehende Medikament nicht mehr erhält, in einer lebensbedrohlichen Situation.\n\n  c) In einem solchen Fall kann eine Entscheidung der Gerichte über die Verpflichtung      9\nder Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der Kosten für die Versorgung mit\ndem in Frage stehenden Medikament nicht ohne Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG erfolgen. In der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland haben Leben und körperliche Unversehrtheit hohen Rang. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG\nfolgt allgemein die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die\ndarin genannten Rechtsgüter zu stellen (vgl. BVerfGE 56, 54 <73>). Behördliche und\ngerichtliche Verfahren müssen der im Grundrecht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung (vgl.\nBVerfGE 39, 1 <41>) gerecht werden (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>). Daraus folgt in\nVerbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass das Landessozialgericht im vorliegenden Fall aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eine besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten oder - was\nhier mit Rücksicht auf die komplizierte Sach- und Rechtslage näher liegt - eine Folgenabwägung vorzunehmen hat, welche die verfassungsrechtlich geschützten Belange\ndes Beschwerdeführers hinreichend zur Geltung bringt. Es gelten hier die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat, wenn von der Entscheidung in\neinem gerichtlichen Verfahren mittelbar Lebensgefahr für den Einzelnen ausgehen\nkann (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 ff.> zur Suizidgefahr bei Zwangsvollstreckung). Dabei hat das Gericht auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nunmehr\n- vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung - auch die Kosten für die stationäre\nBehandlung zu tragen nicht mehr bereit ist.\n\n 3. Der dargestellte Rechtsverstoß führt zur Verfassungswidrigkeit des Beschlusses        10\nund zu dessen Aufhebung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landessozialgericht unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zugunsten des Beschwerdeführers entscheidet.\n\n                                          III.\n  1. Der Beschluss des Landessozialgerichts ist aufzuheben, ohne dass es noch auf         11\ndie zusätzlich erhobene Gehörsrüge ankommt. Die Sache ist an das Landessozialgericht zurückzuverweisen (vgl. § 93 c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über\ndie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin\nvom 21. Dezember 2001 - S 75 KR 3737/01 ER - erneut entschieden werden kann.\n\n 2. Die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen sind damit gegenstandslos. Ihre Beschwer, die im Wesentlichen nur in der\nAufrechterhaltung des Beschlusses vom 29. Mai 2002 bestanden hat, ist mit dessen\nAufhebung entfallen.\n\n 3. Da der Beschwerdeführer von vornherein nur eine vorläufige Regelung bis zur           13\nEntscheidung über die Hauptsache begehrt hat, erledigt sich mit dem vorliegenden\n\n\n                                           4/6\n\nBeschluss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2, 3          14\nBVerfGG. Die Erstattung der Auslagen auch für das Verfahren über den Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht angezeigt, weil dem Beschwerdeführer\nzugemutet werden konnte, die in Wochen bemessene Fortdauer der stationären Behandlung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auf sich zu nehmen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 15\n\n               Papier             Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n22. November 2002 - 1 BvR 1586/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021122_1bvr158602.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021122.1bvr158602\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-22/1-bvr-1586-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-22/1-bvr-1586-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:34.632767+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-11-22/1-bvr-1586-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-11-22","dockets":["1 BvR 1586/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021122.1bvr158602","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021122.1bvr158602"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-22/1-bvr-1586-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/6\n\n  1. 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