{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20021121_2bvr220201","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021121.2bvr220201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"2 BvR 2202/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2202/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Andreas Bartholomé,\n                     Beethovenstraße 8, 50674 Köln,\n                  2. Rechtsanwältin Martina Zellmann,\n                     Breite Straße 147-151, 50667 Köln -\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2001 - 2 StR\n         419/01 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2001 - 114-19/99 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. November 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht           1\nvor.\n\n  Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen Fragen sind\ndurch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 96,\n68 <98 ff.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25>).\n\n 1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorschrift des § 13 Abs. 1 StGB verstoße       3\ngegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, ist unbegründet.\n\n a) Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der       4\nStrafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der\n\n\n\n                                         1/6\n\nStraftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen\nsind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108\n<114 ff.>; 73, 206 <234 f.>; 75, 329 <340 ff.>; 78, 374 <382>; vgl. jüngst Urteil des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95\n-, NJW 2002, S. 1779; stRspr). Das Grundgesetz will sicherstellen, dass jeder vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, damit er sein\nTun oder Unterlassen auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann\nund willkürliche staatliche Reaktionen nicht befürchten muss (vgl. BVerfGE 64, 389\n<393 f.>; 85, 69 <72 f.>). Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich\ndes Strafrechts mit seinen weit reichenden Folgen für den Einzelnen allein der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329\n<341>; 78, 374 <382>; 95, 96 <131>). Er darf diese Entscheidung nicht der Strafjustiz überlassen.\n\n  Das Verfassungsgebot der Gesetzesbestimmtheit schließt allerdings die Verwendung von Begriffen, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen, nicht generell aus. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen zu müssen (vgl. BVerfGE 96,\n68 <97 f.>). Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe\nsind im Strafrecht allerdings nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die\nNorm eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder\nwenn sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfGE 45, 363 <371 f.>; 48, 48\n<56 f.>; 86, 288 <311>).\n\n  b) Diesen Anforderungen wird die gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 StGB            6\ngerecht, der die Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte normiert (vgl. BVerfGE\n96, 68 <98 ff.>). Die Vorschrift stellt das Unterlassen einer Erfolgsabwendung unter\nStrafe, wenn eine Rechtspflicht hierfür besteht (sog. \"Garantenstellung\") und das Unterlassen bei wertender Betrachtungsweise der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch aktives Tun entspricht. Eine Garantenstellung als Voraussetzung für\neine mögliche Strafbarkeit schlichten Untätigbleibens setzt damit nach dem Wortlaut\ndes Gesetzes zwingend eine Rechtspflicht zur Abwendung des deliktischen Erfolgs\nvoraus; eine sittliche Pflicht oder die rein faktische Möglichkeit zur Erfolgsabwendung\ngenügen nicht (vgl. BVerfGE 96, 68 <98>; kritisch Seebode, Zur gesetzlichen Bestimmtheit des unechten Unterlassungsdelikts, in: Festschrift für Günter Spendel zum\n70. Geburtstag, 1992, S. 317 <345>). Zwar ist damit der Kreis möglicher Garantenpflichten nicht ohne weiteres dem Strafgesetzbuch zu entnehmen (vgl. Jescheck,\nLeipziger Kommentar zum StGB, 11. Auflage, § 13 Rn. 14). Die Anbindung an das\nErfordernis normativ begründeter Pflichten und eine auf langjähriger Tradition beruhende einheitliche und klare richterrechtliche Umschreibung möglicher Garantenstellungen gewährleisten aber, dass das Risiko einer Bestrafung für den Normadressaten voraussehbar wird. Dies gilt jedenfalls für die hier entscheidungserhebliche Frage\neiner Garantenstellung und einer daraus resultierenden Handlungspflicht für einen\n\n\n\n                                          2/6\n\nzur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten, wenn er außerhalb seines Dienstes\nKenntnis von einer Straftat erlangt hat (vgl. BGHSt 5, 225 <229>; 12, 277 <280 f.>;\n38, 388 <389 f.>; BGH, JR 1987, S. 335; BGH, JR 1989, S. 430 <432>; BGH, NStZ\n1998, S. 194; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 <211>; OLG Köln, MDR 1981, S. 955;\nOLG Koblenz, NStZ–RR 1998, S. 332 f.).\n\n  2. Die durch die Rechtsprechung vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 13           7\nAbs. 1 StGB überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Gesetzesinterpretation nicht (vgl. BVerfGE 64, 389 <393 f.>).\n\n a) Das an den Gesetzgeber gerichtete Bestimmtheitsgebot korrespondiert mit dem            8\nan die Rechtsprechung gerichteten Analogieverbot. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet,\nStraftatbestände durch Analogie zu begründen oder zu verschärfen (BVerfGE 73,\n206 <235 f.>; 92, 1 <13 ff.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 -, NJW 1995, S.\n2776). Jede tatbestandserweiternde Interpretation, die über den möglichen Wortsinn\nhinausgeht, ist unzulässig.\n\n  b) Anknüpfungspunkt für eine mögliche Garantenstellung eines zur Strafverfolgung         9\nberufenen Polizeibeamten ist zunächst die strafprozessuale Vorschrift des § 163\nAbs. 1 StPO i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO; danach sind \"die Behörden und Beamten des\nPolizeidienstes\" zur Sicherung des Legalitätsprinzips zum Einschreiten verpflichtet,\nwenn sie Kenntnis von einer möglichen Straftat erlangen. Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine\nDienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu\nsetzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der\nStraftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt (vgl. BGHSt 38, 388 <389>; BGH, NStZ 1998,\nS. 194; weiter die früher herrschende Ansicht, vgl. BGHSt 5, 225 <229>; 12, 277\n<280 f.>; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 <211>; OLG Köln, MDR 1981, S. 955;\nOLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zum StGB,\n3. Auflage, § 158 Rn. 6). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit sichert in materieller\nHinsicht das Legalitätsprinzip, ohne das Gerechtigkeit bei der Strafverfolgung nicht\nverwirklicht werden kann.\n\n c) Die von einem Teil der Lehre als zu unbestimmt kritisierte, weil auf die Umstände     10\ndes Einzelfalls abstellende, Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG (krit. Wollweber, wistra 2000, S. 338 <339>;\nMitsch, NStZ 1993, S. 384 f.; Laubenthal, Strafrechtliche Garantenhaftung von Polizisten und außerdienstliche Kenntniserlangung, JuS 1993, S. 907 <911>; Krause,\nVerfolgungspflicht bei privater Kenntnis und Strafvereitelung im Amt, JZ 1984, S. 548\n<549>; gegen eine Anzeigepflicht auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.,\n§ 160 Rn. 10; Wache, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage, § 158 Rn. 29;\n\n\n\n                                          3/6\n\nRieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 160 Rn. 29; Geerds, JR 1989, S. 212\n<213>; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 158 Rn. 12 ff.). Sie ist\nvom Wortlaut des § 13 Abs. 1 StGB gedeckt. Zwar ist durch das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium einer \"schweren Straftat\" ein Wertungsraum eröffnet. Dies ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und\nsolange der konkrete Normadressat - ein geschulter Polizeibeamter - anhand einer\ngefestigten Rechtsprechung das Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher voraussehen kann.\n\n  3. Auch die Rechtsanwendung durch die Fachgerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme einer Garantenstellung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen auch nicht Bedeutung und Tragweite des in Art. 2 Abs. 1 GG\nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Grundrechts des Beschwerdeführers\nauf Schutz seiner Privatsphäre.\n\n  a) Ausgehend von den vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde               12\nnicht angegriffenen und für das Bundesverfassungsgericht bindenden tatsächlichen\nFeststellungen haben die Fachgerichte angenommen, dass der als Polizeihauptkommissar bei der Kriminalpolizei in Köln tätige Beschwerdeführer außerdienstlich im\nRahmen einer von ihm ausgeübten nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit im Sommer 1994 Kenntnis davon erlangte, dass der gesondert abgeurteilte G. durch betrügerische Manipulationen eine Kreditzusage der\nB.-Bank in Höhe von 8,2 Millionen DM erwirkte. Das Landgericht hat festgestellt,\ndass die Betrugshandlungen fortdauerten und in die Dienstzeit des Beschwerdeführers hineinreichten. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der durch das Kreditvolumen\nindizierten Höhe des drohenden Vermögensschadens ist das Landgericht - und ihm\nfolgend der Bundesgerichtshof - zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den\nvon G. verwirklichten und später mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren geahndeten Taten um \"schwere Straftaten\" handelte. Diese in\nerster Linie den Tatgerichten obliegende Wertung ist ohne weiteres nachvollziehbar\nund daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  b) Das Landgericht hat im Rahmen seiner Abwägung das Persönlichkeitsrecht des         13\nBeschwerdeführers berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine fachgerichtliche Verkennung der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.\n1 GG fehlen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Erörterung der Frage,\nwelcher Aspekt des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers berührt sein könnte (vgl. BVerfGE 101, 361 <379 f.>). Der Beschwerdeführer hat sein Wissen um die\nStraftaten des G. nicht durch ein persönliches oder vertrauliches Gespräch gewonnen. Anders als in der Sachverhaltskonstellation, die der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung BGHSt 5, 225 (229) zu Grunde liegt, hat G. sich ihm nicht\nanvertraut; der Beschwerdeführer hat vielmehr heimlich Daten vom Computer des G.\nkopiert und damit den Straftatbestand des § 202 a StGB verwirklicht. Bei Auswertung\ndes Datenabzugs hat er die betrügerischen Manipulationen des G. entdeckt und\n\n\n                                         4/6\n\nnach den Feststellungen des Landgerichts von einer Strafanzeige nicht zuletzt deshalb abgesehen, weil er um seine noch ausstehenden Provisionszahlungen fürchtete.\n\n c) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Schuldausschließungsgrund        14\naus § 258 Abs. 5 StGB verneint hat, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3           15\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                16\n\n             Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. November 2002 - 2 BvR 2202/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2002 - 2 BvR 2202/01 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021121_2bvr220201.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021121.2bvr220201\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/rk20021121_2bvr220201.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-21/2-bvr-2202-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202a","ref_norm":"202a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/rk20021121_2bvr220201.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/rk20021121_2bvr220201.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-21/2-bvr-2202-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/rk20021121_2bvr220201.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:34.376940+00:00"}}