{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021121.2bvr159202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"2 BvR 1592/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1592/02 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Daniel Peter,\n                    Pettenkoferstraße 27 a, 80336 München -\ngegen 1. a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 6. August 2002 - 26\n            Ns 268 Js 226403/98 -,\n\n         b) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juni 2002 - 845 Ds\n            268 Js 226403/98 -,\n\n       2. a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. Januar 2002 - 26\n             Qs 89/01 - 845 Ds 268 Js 226403/98 -,\n\n         b) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. November 2001 -\n            845 Ds 268 Js 226403/98 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Peter\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. November 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Peter.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein      1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers\n\n\n\n                                        1/4\n\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n  1. An der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen schon deshalb Bedenken, weil die angegriffenen Entscheidungen nicht innerhalb der Frist des § 93\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG eingereicht worden sind. Die für eine Wiedereinsetzung vorgebrachten Gründe sind nur zum Teil glaubhaft gemacht worden. Der Widerspruch\nzwischen der Behauptung, vor Absendung der Verfassungsbeschwerdeschrift die\nAnweisung erteilt zu haben, auch die Anlagen per Telefax vorab mitzusenden, widerspricht dem diktierten Zusatz auf der ersten Seite \"vorab per Fax ... (ohne Anlagen)\".\nEntgegen der Ankündigung durch Rechtsanwalt Peter ist von Seiten Rechtsanwalts\nT. nicht erklärt worden, seinen Kollegen vor Absendung des Telefaxes auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hingewiesen zu haben, sodass dieser noch habe reagieren\nkönnen. Die eingereichte eidesstattliche Versicherung verhält sich zum Zeitpunkt des\nbehaupteten Gesprächs zwischen den beiden Rechtsanwälten nicht.\n\n 2. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den            3\nGesamtstrafenbeschluss vom 2. November 2001 und die Beschwerdeentscheidung\nvom 9. Januar 2002 richtet, unzulässig, weil sie nicht binnen der Monatsfrist eingereicht worden ist.\n\n  Die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist einen Monat nach Zugang der landgerichtlichen Entscheidung, also am 21. Februar 2002 abgelaufen. Durch den vom Beschwerdeführer am 25. April 2002 gestellten Antrag auf Rücknahme der Gesamtstrafenentscheidung wurde die Monatsfrist nicht unterbrochen. Die Verwerfung der\nBeschwerde war unanfechtbar (vgl. § 310 Abs. 2 StPO). Daher konnten die auf den\nAntrag ergangenen gerichtlichen Entscheidungen die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen. Im Gegensatz zu einem Antrag nach\n§ 33a StPO, den der Beschwerdeführer hier nicht gestellt hatte, gehört der formlos\nund an keine Frist gebundene Antrag auf Rücknahme der Gesamtstrafenentscheidung (auf den, sollte er auch hier für zulässig erachtet werden, § 359 Nr. 5 StPO entsprechend anzuwenden wäre, vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 157/90 -, Juris, S. 5) nicht\nzum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.\n\n Hieran ändert es nichts, dass die Fachgerichte den Antrag auch unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft haben. Denn\nein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG lag nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt demzufolge faktisch auch keinen derartigen Verstoß, sondern einen solchen gegen Art. 3\nAbs. 1 GG, den er lediglich in das Gewand einer Gehörsrüge kleidet, mit dem er aber\nnach Ablauf der Beschwerdefrist keinen Erfolg mehr haben kann.\n\n  3. Hinsichtlich der nachfolgenden Beschlüsse vom 4. Juni (in der Beschwerdeentscheidung wie in der Verfassungsbeschwerde wird als Datum versehentlich das Ausfertigungsdatum 7. Juni anstelle des Beschlussdatums 4. Juni verwendet) und 6. August 2002 ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Denn die\n\n\n                                          2/4\n\nFachgerichte haben den Antrag auf Rücknahme des Gesamtstrafenbeschlusses\nin verfassungsrechtlich tragfähiger Weise zurückgewiesen (zum Maßstab vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9.\nOktober 1990 - 2 BvR 157/90 -, Juris, S. 5). Der Vortrag, der Beschwerdeführer sei\nnicht arbeitsfähig gewesen und habe deshalb die Bewährungsauflagen nicht erfüllen\nkönnen, war ebenso wenig neu wie der Inhalt des Attestes vom 28. Januar 2002. Die\nVoraussetzungen, unter denen in entsprechender Anwendung von § 359 Nr. 5 StPO\neine Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses in Betracht kommen könnte, lagen\nmithin nicht vor.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1      7\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                8\n\n             Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. November 2002 - 2 BvR 1592/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2002 - 2 BvR 1592/02 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021121_2bvr159202.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021121.2bvr159202\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-21/2-bvr-1592-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-21/2-bvr-1592-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:34.025476+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-11-21/2-bvr-1592-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-11-21","dockets":["2 BvR 1592/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021121.2bvr159202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021121.2bvr159202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.11.2002 – 2 BvR 1592/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-21/2-bvr-1592-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Peter.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/359","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"359","label":"§ 359 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/33a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33a","label":"§ 33a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/310","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"310","label":"§ 310 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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