{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20021112_1bvr023297","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021112.1bvr023297","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"1 BvR 232/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 232/97 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Günter Schmidt-Lonhart und Koll.,\n                   Justinianstraße 16, 50679 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember\n         1996 - 5 Ss 382/96-109/96 I -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 26. August 1996 - 21 Cs 8 Js\n          937/95-21-14/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\nam 12. November 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1996\n     - 5 Ss 382/96-109/96 I - und das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 26. August 1996 - 21 Cs 8 Js 937/95-21-14/96 - verletzen den Beschwerdeführer in\n     seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen       1\nVolksverhetzung.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer verfasste im Sommer 1995 ein Flugblatt mit der Überschrift \"Benehmen sich so Gäste?\". In dem Flugblatt schilderte er Einzelheiten einer\ngewalttätigen Auseinandersetzung zwischen einer deutschen und einer türkischen\nFamilie in einem Mehrfamilienhaus in Krefeld. In den Überschriften zu den einzelnen\nAbsätzen dieser Darstellung hieß es unter anderem \"Terror von Türken an Deutschen\", \"Ethnische Säuberung an Deutschen in Deutschland?\", \"Türkisches Rollkommando mit Taxis zum Einsatz\" sowie \"Darf die Polizei nicht helfen?\". Im letzten\nAbschnitt des Flugblattes rief er dazu auf, sich eine Meinung zu dem Geschehen zu\nbilden und sie ihm mitzuteilen.\n\n  2. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 26. August 1996 wurde der Beschwerdeführer         3\nwegen Volksverhetzung in zwei Fällen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt. Zur Begründung führte\ndas Amtsgericht aus: Das vom Beschwerdeführer hergestellte und in mindestens\nzwei Fällen auch vertriebene Flugblatt sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören sowie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln. Die jeweiligen\nÜberschriften sowie die Aufmachung des Flugblattes würden diesen Zweck belegen.\nDie Schwelle der Strafbarkeit sei erreicht, weil mit Hilfe der reißerischen Darstellung\nder geschilderten Vorfälle das Gefühl der Feindseligkeit gegenüber den Betroffenen,\nden angeblich aggressiven \"Türken\", hervorgerufen werden solle oder hervorgerufen\nwerden könne. Die angebliche Bedrohung werde noch durch den Vorwurf der angeblich schweigenden oder untätigen Presse und Polizei gesteigert. Der Beschwerdeführer werde nicht unzulässig in seiner Meinungsfreiheit beschränkt. Die Meinungsfreiheit werde nur deshalb eingeschränkt, weil diesem Grundrecht das Erfordernis der\nVerteidigung des öffentlichen Friedens gegenüberstehe. Dieser werde verletzt, wenn\nmit überzogenen Formulierungen Feindseligkeit und ablehnende Aggressionen hervorgerufen würden. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 30. Dezember 1996 als unbegründet.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung            4\nvon Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und führt aus: Die Gerichte hätten seiner Äußerung einen Sinn gegeben, der von ihm nicht beabsichtigt gewesen sei und\nsich auch nicht aus dem Flugblatttext ableiten lasse. Er habe einen konkreten Sachverhalt in der Öffentlichkeit bekannt machen und zur Diskussion stellen wollen. Das\nAmtsgericht habe den Begriff der \"Ethnischen Säuberung\" so hingestellt, als ob sie\nnur im negativen Sinn verstanden werden könne. Dieser Begriff stehe aber im Flugblatt im Zusammenhang mit der Überschrift eines Absatzes, die als Fragestellung formuliert sei. Das Amtsgericht habe es zudem unterlassen, Deutungen der Aussagen\nin Betracht zu ziehen, die nicht zu einer Verurteilung geführt hätten.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor                  5\n(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die grundsätzlichen Fragen zum Verhältnis von Mei-\n\n\n                                          2/7\n\nnungsfreiheit und deren Beschränkung zugunsten kollidierender Rechtsgüter sind\nin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 61, 1\n<7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <288 ff.>).\n\n Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.         6\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG sind\nvorliegend zu bejahen. Die Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit angezeigt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist besonders gewichtig, weil der Beschwerdeführer den Schuldspruch einer strafrechtlichen Verurteilung angreift (vgl. BVerfGE 96, 245 <249>).\n\n 1. Die inkriminierten Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf        7\nMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).\n\n Dieses Grundrecht gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Die verletzende Formulierung einer Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289>; stRspr). Tatsachenbehauptungen, die streng genommen keine Meinungsäußerung bilden,\ngenießen den Grundrechtsschutz jedenfalls insoweit, als sie Voraussetzung für die\nBildung von Meinungen sind. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt allerdings\nnicht die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung (BVerfGE 61, 1\n<8>). Der beanstandete Text enthält nicht nur Werturteile, sondern, soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt schildert, auch Tatsachenbehauptungen, die zur\nGrundlage für Wertungen werden. Die angegriffenen Entscheidungen enthalten keine Feststellungen dazu, dass die Tatsachenbehauptungen erwiesenermaßen oder\nbewusst unwahr sind. Alle Äußerungen unterfallen daher dem Schutz von Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG.\n\n 2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet    9\ngemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen,\nzu denen auch § 130 StGB n.F. gehört. Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte. Diese haben dabei jedoch, wenn\nes sich um ein Gesetz handelt, das die Meinungsfreiheit einschränkt, die sich aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; stRspr).\n\n  a) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn        10\nzutreffend erfasst worden ist. Dabei haben die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten. Geht es um die\nstrafrechtliche Ahndung einer Meinungsäußerung, so ist insbesondere zu sichern,\ndass die Verurteilung nur wegen einer Äußerung erfolgt, die dem Äußernden zuzurechnen ist. Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn\n\n\n                                         3/7\n\ndieser Äußerung nicht entspricht. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung\nzu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 82, 43 <52>; stRspr).\n\n Diese Voraussetzungen erfüllen die angegriffenen Entscheidungen nicht.                   11\n\n  aa) Das Amtsgericht hat bei der Deutung des beanstandeten Flugblattes nahezu allein auf die Überschriften und auf seine Aufmachung abgestellt. Den Kontext der\nÜberschriften, insbesondere den im Einzelnen geschilderten Vorfall, hat es nicht hinreichend berücksichtigt.\n\n  Zwar deuten die überzogenen Ausdrücke (\"Ethnische Säuberung\" und \"Türkisches            13\nRollkommando\") auf eine extrem ablehnende Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Bevölkerungsgruppe der Türken in Deutschland hin. Die Ausdeutung\ndes Flugblattes, auf deren Grundlage die Verurteilung wegen Volksverhetzung erfolgte, konnte mit einer entsprechenden Feststellung aber nicht abgeschlossen sein.\nZu drei Überschriften gehört nämlich jeweils ein Text, der im Wesentlichen einen konkreten Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerdeführers wiedergibt. Im letzten Abschnitt des Flugblattes fragt der Beschwerdeführer die Leser, ob sie ähnliche Vorfälle\nerlebt haben. Abschließend fügt er einige mäßigende Formulierungen an. Es konnte\nnicht genügen, wie es das Amtsgericht getan hat, diese weiteren Formulierungen lediglich zum Anlass zu nehmen, den Tatbestand der Volksverhetzung nur \"am unteren\nRand\" als erfüllt anzusehen. Sie hätten in die Deutung der Aussage des Flugblatts\neinbezogen werden müssen.\n\n  bb) Gänzlich ungeprüft blieb überdies, dass die drei Überschriften als Fragen formuliert waren. Dies gilt sowohl für die Einleitung des Flugblatttextes (\"Benehmen sich so\nGäste?\") als auch für die Überschriften \"Ethnische Säuberung an Deutschen in\nDeutschland?\" und \"Darf die Polizei nicht helfen?\". Ob es sich dabei um bloße \"rhetorische Fragen\" handelte oder ob sie auf Antworten gerichtet waren, ist verfassungsrechtlich von Belang.\n\n  Rhetorische Fragen sind nur scheinbar Fragen. Sie werden nicht um einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort willen geäußert, sondern bilden vielmehr Aussagen, die rechtlich entweder wie ein Werturteil oder wie eine Tatsachenbehauptung\nzu behandeln sind. Echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen gleich (vgl. BVerfGE 85, 23 <32>). Die Unterscheidung zwischen\nechten und rhetorischen Fragen muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Ist ein\nFragesatz mehreren Deutungen zugänglich, von denen ihn eine als echte, die andere\nals rhetorische Frage erscheinen lässt, müssen die Gerichte beide Deutungen erwägen und ihre Wahl begründen. Bei der Klärung, ob eine Äußerung eine wirkliche Frage oder bloß eine rhetorische Frage darstellt, ist im Interesse eines wirksamen\nGrundrechtsschutzes im Zweifel von einem weiten Fragebegriff auszugehen (vgl.\nBVerfGE 85, 23 <33>).\n\n\n                                          4/7\n\n  Das Amtsgericht hätte mithin begründen müssen, warum es die als Fragen formulierten Überschriften gleichwohl als Aussagen verstanden hat. Dies ist aber nicht geschehen.\n\n b) Auch die Ausführungen des Amtsgerichts auf der Rechtsanwendungsebene lassen verfassungsrechtliche Fehler erkennen. Da die wertsetzende Bedeutung der\nMeinungsfreiheit ebenfalls auf dieser Ebene gewahrt bleiben muss, ist im Rahmen\nder auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der einfachrechtlichen Vorschriften regelmäßig eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts\nvorzunehmen. Das Erfordernis der Abwägung entfällt allerdings im Fall einer Verletzung der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>).\n\n  aa) Der Beschwerdeführer ist gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. verurteilt worden. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft,\nwer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert. Diese Vorschrift setzt nicht mehr wie § 130 StGB a.F. tatbestandlich den Angriff auf die Menschenwürde anderer voraus. Die Bejahung der\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 StGB a.F. hatte zur Folge, dass Belange der Meinungsfreiheit grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden konnten\n(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 61 ff.). Die Menschenwürde ist im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig, so dass die Meinungsfreiheit zurücktreten muss (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>).\n\n bb) Belange der Meinungsfreiheit sind trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. nunmehr grundsätzlich zu berücksichtigen, denn Meinungen in Sinne dieser Vorschrift stellen nicht in jedem Fall einen Angriff auf die Würde des Betroffenen dar.\n\n  Äußerungen, in denen zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt wird,          20\nwerden in der Rechtsprechung der Strafgerichte so verstanden, dass damit eine verstärkte, auf die Gefühle des Aufgestachelten gemünzte, über die bloße Ablehnung\nund Verachtung hinaus ergehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung gemeint ist (BGHSt 21, 371 <372>; 40, 97 <102>). Darin\nkann, muss aber nicht notwendig ein Angriff auf die Menschenwürde liegen. Das\nAmtsgericht hat nicht festgestellt, dass die Äußerungen gegen die Menschenwürde\nverstießen.\n\n cc) Die deshalb erforderliche Abwägung hat das Amtsgericht nicht vorgenommen.           21\nBei dieser Abwägung wäre es entscheidend darauf angekommen, ob es sich bei den\nbeanstandeten Äußerungen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handelte.\nBei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre\nAussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für\nden Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>). Bei tatsachenhaltigen Werturteilen spielt die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile eine\n\n\n                                          5/7\n\nRolle. Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger\nschutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte (vgl. BVerfGE 90, 241\n<253>).\n\n  Das Urteil des Amtsgerichts enthält keine Feststellung dazu, ob der in dem Flugblatt   22\ngeschilderte Sachverhalt zutreffend ist oder nicht. Dies durfte indessen bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit der beanstandeten Äußerungen nicht offen gelassen werden.\n\n 3. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf den festgestellten              23\nGrundrechtsverletzungen. Da diese Entscheidungen keinen Bestand haben, braucht\nder Frage nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch gegen den allgemeinen\nGleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen wurde. Die Entscheidungen sind\ndaher aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95\nAbs. 2 BVerfGG).\n\n 4. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                           24\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    25\n\n                 Papier            Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. November 2002 - 1 BvR 232/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021112_1bvr023297.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021112.1bvr023297\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/rk20021112_1bvr023297.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-12/1-bvr-232-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/rk20021112_1bvr023297.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/rk20021112_1bvr023297.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-12/1-bvr-232-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/11/rk20021112_1bvr023297.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:31.273580+00:00"}}