{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021111.1bvr214501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"1 BvR 2145/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n - 1 BVR 2145/01 -\n - 1 BVR 2146/01 -\n - 1 BVR 2175/01 -\n - 1 BVR 2176/01 -\n\n                                  In den Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerden\n\n I. 1. des Herrn Professor Dr. B...,\n    2. des Herrn Professor Dr. G...,\n    3. des Herrn Professor Dr. P...,\n    4. des Herrn Professor Dr. R...,\n    5. des Herrn Professor Dr. S...,\n    6. des Herrn Professor Dr. S...,\n    7. des Herrn Professor Dr. S...,\n    8. des Herrn Professor Dr. S...,\n\n - Bevollmächtigte:\n1. Rechtsanwalt Dr. Christian Kirchberg,\n   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe,\n2. Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Achim Krämer,\n   Baischstraße 5, 76133 Karlsruhe -\n\n gegen a) § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Essen der\n          Universität - Gesamthochschule Essen (Universitätsklinikum Essen) als\n          Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NW S. 725),\n\n        b) § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung des Universitätsklinikums Essen - Anstalt\n           des öffentlichen Rechts - Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 2001 - 321-7511-E (ABl NRW\n           2 S. 10) -\n\n - 1 BVR 2145/01 -,\n\n II. 1. des Herrn Professor Dr. v a n A...,\n     2. des Herrn Professor Dr. A...,\n     3. des Herrn Professor Dr. B...,\n     4. des Herrn Professor Dr. B...,\n     5. der Frau Professorin Dr. E...,\n     6. des Herrn Professor Dr.Dr.Dr. h.c. J...,\n     7. des Herrn Professor Dr. J...,\n     8. des Herrn Professor Dr. S...,\n\n\n\n                                            1/11\n\n - Bevollmächtigte:\n1. Rechtsanwalt Dr. Christian Kirchberg,\n   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe,\n2. Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Achim Krämer,\n   Baischstraße 5, 76133 Karlsruhe -\n\n gegen a) § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Münster\n          der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NW S. 716),\n\n        b) § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung des Universitätsklinikums Münster - Anstalt\n           des öffentlichen Rechts - Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 2001 - 321-7511-MS (ABl\n           NRW 2 S. 15) -\n\n - 1 BVR 2146/01 -,\n\n III. 1. des Herrn Professor Dr. B...,\n      2. des Herrn Professor Dr. E...,\n      3. des Herrn Professor Dr. G...,\n      4. des Herrn Professor Dr. H...,\n      5. des Herrn Professor Dr. J...,\n      6. des Herrn Professor Dr. N...,\n      7. des Herrn Professor Dr. O...,\n      8. des Herrn Professor Dr. R...,\n\n - Bevollmächtigte:\n1. Rechtsanwalt Dr. Christian Kirchberg,\n   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe,\n2. Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Achim Krämer,\n   Baischstraße 5, 76133 Karlsruhe -\n\n gegen a) § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der\n          Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NW S. 738),\n\n        b) § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung des Universitätsklinikums Aachen - Anstalt\n           des öffentlichen Rechts - Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 2001 - 321-7511-AC (ABl NRW\n           2 S. 2) -\n\n - 1 BVR 2175/01 -,\n\n\n\n\n                                           2/11\n\n II. IV. 1. des Herrn Professor Dr. B...,\n     2. des Herrn Professor Dr. E...,\n     3. des Herrn Professor Dr. H...,\n     4. des Herrn Professor Dr. K...,\n     5. des Herrn Professor Dr. M...,\n     6. des Herrn Professor Dr. S...,\n     7. des Herrn Professor Dr. S...,\n     8. des Herrn Professor Dr. Dr. Z...\n\n - Bevollmächtigte:\n1. Rechtsanwalt Dr. Christian Kirchberg,\n   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe,\n2. Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Achim Krämer,\n   Baischstraße 5, 76133 Karlsruhe -\n\n gegen a) § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Köln der\n          Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) als Anstalt des öffentlichen\n          Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NW S. 721),\n\n        b) § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung des Universitätsklinikums Köln - Anstalt\n           des öffentlichen Rechts - Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6. Februar 2001 - 321-7511-K (ABl NRW\n           2 S. 13) -\n\n - 1 BVR 2176/01 -\n\n hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    die Richterin Jaeger\n                                    und die Richter Hömig,\n                                    Bryde\n\n gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. November 2002 einstimmig\n beschlossen:\n\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                            Gründe:\n\n                                               I.\n  Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich Professoren der medizinischen            1\n Fachbereiche der Universität - Gesamthochschule Essen, der Universität Münster,\n der Technischen Hochschule Aachen und der Universität Köln gegen Regelungen\n über die Besetzung des Aufsichtsrats der Universitätsklinika. Die Beschwerdeführer\n rügen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n\n\n                                              3/11\n\n  1. Die heute als Universitätsklinika rechtlich verselbstständigten Medizinischen Einrichtungen der Universitäten waren zuvor Betriebseinheiten der Hochschule ohne eigene Rechtsfähigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des\nLandes Nordrhein-Westfalen <Hochschulgesetz - HG> vom 14. März 2000 <GV.NW\nS. 190>). Im Rahmen der Novellierung des Hochschulgesetzes im März 2000 bestimmte der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 1 Satz 1 HG,\ndass die Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen durch Rechtsverordnung in\nAnstalten des öffentlichen Rechts umgebildet werden. § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und\n4 HG enthält eine entsprechende Verordnungsermächtigung, die auch eine Neuorganisation des Fachbereichs Medizin gestattet.\n\n  2. a) Aufgrund dieser Ermächtigung erließ die Ministerin für Schule, Wissenschaft       3\nund Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen gleichlautende Klinikumsverordnungen zur Verselbstständigung der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika.\n\n Durch § 1 Abs. 1 der jeweiligen Klinikumsverordnung wurde das Universitätsklinikum als rechtsfähige Anstalt des Landes errichtet; das Universitätsklinikum trat an die\nStelle der bisherigen medizinischen Einrichtungen der Universität (§ 1 Abs. 2 Klinikumsverordnung). Gemäß § 2 Abs. 1 Klinikumsverordnung dient das Klinikum dem\nFachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und\nLehre, nimmt es Aufgaben der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin wahr und gewährleistet es die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Das Universitätsklinikum arbeitet auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eng mit der Universität zusammen (§ 2 Abs. 2, § 13\nKlinikumsverordnung). Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen\ndurch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz\nverbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Klinikumsverordnung).\nSoweit der Bereich von Forschung und Lehre durch Entscheidungen des Klinikums\nbetroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin (§ 2 Abs.\n2 Satz 3 Klinikumsverordnung). Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet auf Antrag der Dekanin oder des Dekans der Aufsichtsrat des Klinikums (§ 2 Abs.\n2 Satz 4 Klinikumsverordnung).\n\n  Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand (§ 3 Klinikumsverordnung). Der Vorstand leitet und vertritt das Klinikum (§ 5 Abs. 1 Klinikumsverordnung). Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums\nfest, überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und entscheidet unter anderem\nüber die Bestellung der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Dekans, den Wirtschaftsplan und die Entlastung des Vorstandes (§ 4 Abs. 1 Klinikumsverordnung).\nÜber den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen seiner Zustimmung (§ 4 Abs. 2 Klinikumsverordnung).\n\n Die Besetzung des Aufsichtsrats ist in § 4 Abs. 3 der Klinikumsverordnungen gere-        6\n\n\n\n                                          4/11\n\ngelt. Die Norm hat jeweils folgenden Wortlaut:\n\nDem Aufsichtsrat gehören an:                                                              7\n\n1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Schule, Wissenschaft       8\nund Forschung und des Finanzministeriums;\n\n2. die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;       9\n\n3. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der Wirtschaft;\n\n4. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;\n\n5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals (§ 12);          12\n\n6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;          13\n\n7. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.                                 14\n\nDie Satzung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorsehen. Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 werden vom Ministerium für Schule, Wissenschaft\nund Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt. Das\nunter § 12 dieser Verordnung fallende Personal mit Ausnahme des der Gruppe der\nProfessorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte\ndas Mitglied nach Satz 1 Nr. 5. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus\nseiner Mitte das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6. Für die Wahl der Mitglieder nach Satz 1\nNr. 5 und 6 und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat\neine Wahlordnung.\n\n Neben diesen Organen sieht § 6 Klinikumsverordnung als den Vorstand in grundsätzlichen Fragen beratendes Gremium eine Klinikumskonferenz vor, die aus den\nLeitern und geschäftsführenden Leitern der klinischen und medizinisch-theoretischen\nAbteilungen und der zentralen Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums sowie vier Vertretern der nicht zu den Leitern zählenden Professoren und\nHochschuldozenten zusammengesetzt ist.\n\n b) Gestützt auf § 7 Klinikumsverordnung erließ das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung Satzungen für die Universitätsklinika. Bezüglich der Besetzung\ndes Aufsichtsrats enthalten die Satzungen folgende Regelung:\n\n                                         §4                                              18\n\n          Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats                    19\n\n(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:                                                         20\n\n1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und     21\nForschung;\n\n\n                                         5/11\n\n2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums;                           22\n\n3. die Rektorin oder der Rektor der Universität;                                         23\n\n4. die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;                                       24\n\n5. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der Wirtschaft;\n\n6. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;\n\n7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals;                 27\n\n8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;          28\n\n9. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.                                 29\n\n(2) ...                                                                                  30\n\n(3) Das am Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal mit Ausnahme           31\ndes der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals\nwählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8. Die Amtszeit\nbeträgt vier Jahre. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 erlässt der\nAufsichtsrat eine Wahlordnung.\n\n(4) bis (9) ...                                                                          32\n\n  3. Die Beschwerdeführer sind Professorinnen und Professoren des Fachbereichs           33\nMedizin ihrer Universitäten und zugleich Klinikdirektoren oder Abteilungs- oder Institutsleiter am jeweiligen Universitätsklinikum. Sie wenden sich gegen § 4 Abs. 3 Klinikumsverordnung und § 4 Abs. 1 und 3 Klinikumssatzung und rügen die Verletzung\nvon Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG\nfordere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Professoren des Fachbereichs Medizin im Aufsichtsrat des Klinikums vertreten seien. Zwar\nunterliege die Organisation der Krankenversorgung der Universitäten nicht in gleichem Umfang wie die Hochschulverwaltung selbst den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit dürfe\naber auch bei der Organisation der Krankenversorgung nicht gänzlich außer Betracht\nbleiben. Der ausdrücklich verfügte Ausschluss der Gruppe der Professoren von der\nstimmberechtigten Mitwirkung im Aufsichtsrat stehe in einem unüberbrückbaren Gegensatz zur Funktion des Klinikums, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen. Da Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit Ausnahme der Professoren\nund des Personals des Klinikums im Aufsichtrat vertreten seien, liege darin zugleich\neine willkürliche Diskriminierung der Gruppe der Professoren.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die             34\n\n\n                                          6/11\n\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische Regelungen und zum Verhältnis universitärer Krankenversorgung und Wissenschaftsfreiheit sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 <115>; 57, 70 ff.; 85, 360 <384 f.>). Die\nAnnahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der von den\nBeschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn\ndie Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden ist unter dem Gesichtspunkt der           35\nSubsidiarität zweifelhaft. Dieser ist auch bei Normen zu beachten, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen und gegen die selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist (vgl. BVerfGE 74, 69 <74>; 90, 128 <136 f.>). Dies gilt auch bei\nVerordnungen eines Landes, das von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO\nkeinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00 -, NVwZ 2000, S. 1407 f.). Die Frage\nder Zulässigkeit kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Verfassungsbeschwerden\nunbegründet sind.\n\n 2. Die angegriffenen Regelungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren            36\nGrundrechten.\n\n a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht verletzt.                                           37\n\n  aa) Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gibt dem einzelnen Wissenschaftler ein Recht auf solche staatlichen\nMaßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete\norganisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der\nGrundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 <115>;\n85, 360 <384 f.>).\n\n  Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt aber nicht, dass jeder Hochschullehrer an der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, teilnehmen oder auf\ndie Bestellung dieser Leitung Einfluss ausüben kann (vgl. BVerfGE 57, 70 <92 f.>).\nDer Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung können Koordinationsbefugnisse\nhinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes der dem Institut zugewiesenen Personalund Sachmittel auch dann zugewiesen werden, wenn solche Befugnisse die Forschungsvorhaben der an dem Institut tätigen Professoren mittelbar berühren können\n(vgl. BVerfGE 57, 70 <94>).\n\n\n\n                                           7/11\n\n  Besonderheiten für die Organisation der Hochschulklinika ergeben sich daraus,           40\ndass diese neben Forschung und Lehre die Aufgabe der Krankenversorgung wahrnehmen. Die Organisation der Krankenversorgung unterliegt nicht ohne weiteres den\nverfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, welche im Bereich der\nSelbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in Forschung und Lehre Geltung beanspruchen. Bei der\nKrankenversorgung handelt es sich um eine Zusatzaufgabe der Hochschullehrer, die\nneben Forschung und Lehre tritt. Es liegt nahe, dass sie eine straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation erfordert. Deshalb kann die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend\nunbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen (vgl. BVerfGE 57, 70 <96 ff.>).\n\n Wegen der untrennbaren Verknüpfung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung an Universitätsklinika darf das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers\nauf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber muss bei der Organisation der\nUniversitätsklinika zwischen der Wissenschaftsfreiheit einerseits und der durch Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten\nbestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden (vgl. BVerfGE 57, 70 <98 f.>). Dazu gehört, dass sowohl dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit medizinischer Forschung und\nLehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 57,\n70 <100> im Anschluss an den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg\n<ESVGH 24, 12 [17]>).\n\n  bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzen die angegriffenen Regelungen über die Besetzung des Aufsichtsrates das Grundrecht der Beschwerdeführer\naus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Entscheidend ist hierbei nicht allein die Vorschrift\nüber die Besetzung des Aufsichtsrats; ebenso ist von Bedeutung, ob die Regelungen\nüber das Universitätsklinikum in ihrer Gesamtheit die Wissenschaftsfreiheit hinreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 <106>). Dies ist der Fall. Die Klinikumsverordnung gewährleistet durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten    beider Funktionsbereiche      einen verfassungsrechtlich          nicht  zu\nbeanstandenden Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und den Organisationsanforderungen an die Krankenversorgung.\n\n  Nach der Verselbstständigung des Universitätsklinikums bleibt die Aufgabe medizinischer Forschung und Lehre in erster Linie bei der Universität. Der Fachbereich Medizin entscheidet insbesondere über die für Forschung und Lehre vorgesehenen Stellen und Mittel (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2\nKlinikumsverordnung). Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich zwar bei der\nErfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 2 Abs. 1 Klinikumsverordnung),\n\n\n                                          8/11\n\nseine Entscheidungskompetenz bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Organisation der Krankenversorgung. Nur hinsichtlich der Krankenversorgung, nicht aber bezüglich ihrer Tätigkeit in Forschung und Lehre, sind die Hochschullehrer danach in\ndie hierarchische Organisation des Klinikums mit Vorstand und Aufsichtsrat als den\nzentralen Leitungsorganen eingegliedert und an deren Beschlüsse gebunden.\n\n  Die primäre Zuständigkeit der Fachbereiche für die Wissenschaftsfreiheit betreffende Fragen wird organisatorisch dadurch gesichert, dass Entscheidungen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung, soweit Forschung und Lehre betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin erfolgen müssen (§ 2\nAbs. 2 Satz 3 Klinikumsverordnung). Damit ist gewährleistet, dass die Professorinnen\nund Professoren des Fachbereichs über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen der Klinika Einfluss ausüben können. Die in dem\nEinvernehmenserfordernis liegende Verpflichtung zur Einigung verliert als sachgerechte organisatorische Verzahnung nicht dadurch an Wert, dass, wenn das Einvernehmen nicht zustande kommt, auf Antrag des Dekans der Aufsichtsrat des Klinikums entscheidet (§ 2 Abs. 2 Satz 4 Klinikumsverordnung). Schon dass die Initiative\nin diesem Fall beim Dekan liegt, spricht dafür, dass die Auflösung von Konfliktfällen\ndurch den Aufsichtsrat eher dem Schutz als der Beeinträchtigung wissenschaftlicher\nBelange dienen soll. Auch die Besetzung des Aufsichtsrates unter anderem mit Vertretern der Universität (Rektor und Kanzler) und einem im Benehmen mit dem Fachbereich berufenen sachverständigen Mitglied aus dem Bereich der medizinischen\nWissenschaft stellt insoweit eine organisatorische Sicherung dar.\n\n  Darüber hinaus ist die Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit eine ausdrücklich      45\ndefinierte Aufgabe des Aufsichtsrates (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Klinikumsverordnung). Der Aufsichtsrat hat bei seinen Entscheidungen daher stets darauf zu achten, dass die Arbeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Forschung und\nLehre möglichst nicht beeinträchtigt wird.\n\n  Eine weitere organisatorische Vorkehrung zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit liegt in der Verpflichtung der Klinika zur Kooperation mit den Universitäten,\ninsbesondere mit den Fachbereichen Medizin (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Klinikumsverordnung). Die Kooperation erfolgt auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung\nnach § 13 Klinikumsverordnung. Als vertragliche Regelung ist sie geeignet, erforderlichenfalls die unterschiedlichen Interessen von Klinikum und Universität durch eine\ndifferenzierte, den besonderen Verhältnissen angepasste Regelung zu einem optimalen Ausgleich zu bringen. Während Anhörung, Benehmen und Einvernehmen als\nKooperationsinstrumente nur Einzelentscheidungen betreffen, ist eine Vertragslösung in der Lage, auch die komplexen Zusammenhänge unterschiedlicher Entscheidungen in die Lösung einzubeziehen (vgl. Karthaus/Schmehl, MedR 2000, S. 299\n<309>).\n\n Schließlich dient auch die Vertretung der Professorinnen und Professoren in der Klinikumskonferenz gemäß § 6 Klinikumsverordnung der Berücksichtigung der Wissen-\n\n\n\n                                         9/11\n\nschaftsfreiheit bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen der Klinika im Bereich\nder Krankenversorgung. Die Eignung als angemessenes Institut zur organisatorischen Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit ist zwar dadurch beschränkt, dass\ndas Gremium nur eine beratende Funktion hat. Auch beratenden Gremien kann aber\neine erhebliche Bedeutung zukommen. Dies gilt besonders, wenn sie aus in hohem\nMaße sachverständigen Mitgliedern bestehen.\n\n b) Die angegriffenen Regelungen verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.          48\n\n Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine\nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche\nBehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 348 <359>; 101,\n239 <269>).\n\n  Die Ungleichbehandlung zwischen den Professorinnen und Professoren und dem           50\nübrigen im Klinikum tätigen Personal hinsichtlich der Vertretung im Aufsichtsrat ist\ngerechtfertigt. Die Beteiligung von Vertretern der anderen Gruppen ist keine Gruppenvertretung im Rahmen universitärer Selbstverwaltung, sondern ihr Grund liegt in\nder Gewährleistung einer funktionierenden Vertretung von Arbeitnehmerinteressen\nim Aufsichtsrat (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 5 HG; LTDrucks 12/3787, S. 31). Der Ausschluss\nder Professoren von dieser Mitbestimmungsregelung ist zur Gewährleistung einer\nfunktionierenden Vertretung von Arbeitnehmerinteressen im Aufsichtsrat geeignet,\nweil Professoren im Universitätsklinikum regelmäßig Leitungsfunktionen wahrnehmen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  52\n\n               Jaeger                   Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                         10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n11. November 2002 - 1 BvR 2145/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 - Rn. (1 - 52), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021111_1bvr214501.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021111.1bvr214501\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-11/1-bvr-2145-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-11/1-bvr-2145-01","retrieved":"2026-07-10 10:50:31.090257+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-11-11/1-bvr-2145-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-11-11","dockets":["1 BvR 2145/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021111.1bvr214501","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021111.1bvr214501"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.11.2002 – 1 BvR 2145/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-11/1-bvr-2145-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":8},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/47","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"47","label":"§ 47 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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