{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021111.1bvr021899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-11-11","aktenzeichen":"1 BvR 218/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 218/99 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\n\n1. des Herrn Dr. A...,\n\n\n\n2. der Frau von B...,\n\n\n\n3. a) des Herrn B...,\n   b) der Frau B...,\n\n\n\n4. a) des Herrn L...,\n   b) der Frau L...,\n\n\n\n5. a) des Herrn P...,\n   b) der Frau P...,\n\n\n\n6. der Frau von U...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad Mohr,\n                    Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1998 -\n         BVerwG 11 B 46.98 -,\n\n       b) das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. März\n          1998 - OVG Bf III 41/96 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Mai 1996 - 16 VG\n          1064/93 -,\n\n       d) den Planfeststellungsbeschluss zur Änderung des Sonderlandeplatzes\n          Hamburg-Finkenwerder der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8.\n          März 1993 - VB 25 - 764.520-5/1/03/1 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n\n\n\n                                       1/8\n\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. November 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder aus dem\nJahre 1993.\n\n                                        I.\n 1. In Hamburg-Finkenwerder besteht ein Flugzeugwerk der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens, der Deutschen Aerospace Airbus GmbH. Für Flugzeuge der Europäischen Airbus-Produktion werden dort Großbauteile hergestellt sowie die Innenausstattung und Endausrüstung ausgeführt. Seit 1992 findet hier auch die\nEndmontage von Flugzeugen des Typs Airbus A 321 und seit 1996 des Typs Airbus\nA 319 statt. Zu dem Werk gehört ein Flugplatz für den Werkflugbetrieb.\n\n  Im September 1992 beantragte die Beigeladene die Feststellung des Plans für die     3\nVerlängerung der Start- und Landebahn. Diese Verlängerung sei - so die Beigeladene - notwendig, weil im Flugzeugwerk Hamburg-Finkenwerder Großbauteile hergestellt werden sollten, die mit einem Transportflugzeug zur Airbus-Endmontage nach\nToulouse/Frankreich geflogen werden müssten. Am 8. März 1993 stellte die Beklagte\ndes Ausgangsverfahrens, die Freie und Hansestadt Hamburg, den Plan für die Änderung des Sonderlandeplatzes Hamburg-Finkenwerder zur Anpassung der Flugbetriebsflächen (Verlängerung der Start- und Landebahn um 393 m, Änderung der Rollwege und Abstellflächen) an die geänderte Produktion auf der Grundlage des\nLuftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der damaligen Fassung fest. Nach den Nebenbestimmungen dieses Planfeststellungsbeschlusses darf der Sonderlandeplatz nur in\neinem solchen Umfang betrieben werden, dass durch den Werkflugbetrieb ein äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB (A) außerhalb eines näher bestimmten Gebietes grundsätzlich nicht überschritten wird. Die Verlängerung der Start- und Landebahn ist seit Mai 1993 fertig gestellt. Die für die Aufnahme des Flugbetriebs\nerforderliche Abnahme ist im Juni 1993 erfolgt.\n\n  Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Wohngrundstücken nördlich der Elbe.        4\nDie Grundstücke sind zum Teil als besonders geschütztes Wohngebiet ausgewiesen,\nteilweise liegen sie im Außengebiet. Sämtliche Grundstücke der Beschwerdeführer\nliegen in der An- und Abflugschneise des Flugplatzes der Beigeladenen.\n\n Im April 1993 erhoben die Beschwerdeführer Klage, mit der sie die Aufhebung des      5\nPlanfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums der\n\n\n                                        2/8\n\nBeschwerdeführer im Wege der Planergänzung verlangten. Mit ihrer Klage machten\nsie unter anderem geltend, dass sie wegen unzumutbaren Fluglärms und fehlender\nSicherheit des Flugbetriebs in ihrer körperlichen Unversehrtheit und in der Nutzung\nihres Eigentums beeinträchtigt seien.\n\n Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.                                             6\n\n Mit ihrer Berufung machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass         7\ndie sie betreffenden Lärmbelästigungen durch den Planfeststellungsbeschluss nur\nunzureichend erfasst würden. Auch sei die Lärmvorbelastung der Grundstücke nicht\nzutreffend festgestellt worden. Schließlich setze der Planfeststellungsbeschluss die\nSchwelle gesundheitsschädlichen Lärms zu hoch an.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beschwerdeführer zurück. Die        8\nBerufung sei nicht begründet. In seinem Urteil führte das Oberverwaltungsgericht\naus: Das planfestgestellte Vorhaben der Beigeladenen sei privatnützig. Da auch die\nbestandskräftige Planfeststellung eines solchen privatnützigen Vorhabens zur Einschränkung privatrechtlicher Abwehransprüche gemäß § 11 LuftVG in Verbindung\nmit § 14 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) führe, müsse ein Bedürfnis für das konkrete Vorhaben bestehen. Außerdem müsse es auch bei Abwägung\nmit den Nachbarbelangen Bestand haben. Diese Voraussetzungen seien jedoch erfüllt. Denn für die Verlängerung der Start- und Landebahn bestehe ein nach den Zielen des Luftverkehrsgesetzes anzuerkennendes Bedürfnis. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch mit den zwingenden Anforderungen vereinbar, die gemäß § 9 Abs.\n2 LuftVG zum Schutz vor Gefahren und Nachteilen für die Benutzung der benachbarten Grundstücke zu beachten seien. § 9 Abs. 2 LuftVG ziehe eine strikte Grenze für\nnachteilige Wirkungen auf die Rechte anderer. Die Auswirkungen auf den Nachbarn\ndürften nicht das Maß dessen überschreiten, was von diesem in der gegebenen Situation hinzunehmen sei. Die Zumutbarkeitsgrenze sei im Einzelfall nach Maßgabe\nder Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu bestimmen, die der Umgebung mit\nRücksicht auf die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zukämen.\nNach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Oberverwaltungsgericht folge, stimme die Grenzziehung wesentlich mit der Duldungsgrenze überein, die\nim privaten Nachbarrecht gemäß § 906 Abs. 1 und 2 BGB nach den Maßstäben der\nWesentlichkeit und Ortsüblichkeit zu ermitteln sei. Ausführlich legte sodann das\nOberverwaltungsgericht dar, dass nach seiner Auffassung die Belastung der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Absturzrisiko, Schäden an Wohngebäuden durch\nÜberflug, Schadstoffimmissionen und durch Fluglärm unterhalb der Unzumutbarkeitsgrenze nach § 9 Abs. 2 LuftVG bleibe.\n\n  Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision            9\ndurch das Oberverwaltungsgericht wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 1998 zurück. Insbesondere sei geklärt, dass sich auch die\nZumutbarkeit von Lärmimmissionen, die von einem zu einem privaten Industriebetrieb gehörenden Flugplatz ausgingen, nach § 9 Abs. 2 LuftVG bemesse.\n\n\n\n                                         3/8\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung          10\nihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n Die Beschwerdeführer legen im Einzelnen dar, dass ihnen gegen die Beeinträchtigungen ihrer Wohngrundstücke, die von dem planfestgestellten Flugplatz beziehungsweise von den dort startenden und landenden Flugzeugen ausgingen, Abwehrrechte nach § 905 BGB in Verbindung mit Art. 14 GG und § 906 BGB in Verbindung\nmit Art. 14 GG zustünden. Diese privatrechtlichen Abwehransprüche seien jedoch\ngemäß § 11 LuftVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BImSchG ausgeschlossen. Dieser\nAusschluss sei mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar, wenn es sich - wie hier - um die Planfeststellung eines privatnützigen Flugplatzvorhabens handele. Solche Eingriffe in derartige Eigentumspositionen seien nämlich\nnur zulässig, wenn sie aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt seien.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen für ihre Annahme nicht vorliegen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten\nEigentumsgrundrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie keine\nAussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführer geltend        13\nmachen, der Ausschluss privater Abwehrrechte durch § 11 LuftVG in Verbindung mit\n§ 14 BImSchG auch im Falle so genannter privatnütziger Planfeststellungen verstoße\ngegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  Sie hätten diese Rüge zunächst im Rahmen einer zivilgerichtlichen Klage gegen die      14\nBeigeladene des Ausgangsverfahrens geltend machen müssen. Weder der Planfeststellungsbeschluss noch die nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen haben nämlich über diese privatrechtlichen Ansprüche unmittelbar entschieden. Machen die Beschwerdeführer\nihre behaupteten Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend, müssen diese darüber\nbefinden, ob die Ansprüche gemäß § 11 LuftVG in Verbindung mit § 14 BImSchG\nausgeschlossen sind. Erst nach erfolgloser Ausschöpfung des Zivilrechtsweges\nkönnten die Beschwerdeführer mit ihrer jetzigen Rüge das Bundesverfassungsgericht zulässigerweise befassen.\n\n 2. Soweit dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Rüge entnommen werden                 15\nkann, dass die angegriffenen Entscheidungen Art. 14 Abs. 1 GG verletzten, weil sie\nauf der Grundlage des Luftverkehrsgesetzes die dem planfestgestellten Flugplatz zuzurechnenden Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke für gerechtfertigt erachtet haben, hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg.\n\n\n\n\n                                          4/8\n\n  a) Die dem Flugplatz zuzurechnenden nachteiligen Einwirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer, insbesondere die von den startenden und landenden\nFlugzeugen ausgehenden, die Grundstücke belastenden Lärmimmissionen, betreffen die Beschwerdeführer in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentum.\n\n b) Die Zulassung dieser Beeinträchtigungen im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu einer Enteignung. Mit der Enteignung greift der Staat auf das\nEigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die\ndurch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher\nAufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen. Dies geschieht durch ein Gesetz,\ndas einem bestimmten Personenkreis konkrete Eigentumsrechte nimmt, oder durch\nbehördlichen Vollzugsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zu einem solchen Zugriff (vgl. BVerfGE 100, 226 <239 f.>; 102, 1 <15 f.>; stRspr). Die Auferlegung der im\nPlanfeststellungsbeschluss aufgeführten Duldungspflichten zu Lasten der dem Flugplatz benachbarten Grundstücke bewirkt keinen derartigen Entzug eigentumsrechtlicher Rechtspositionen.\n\n  c) Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Belange der insbesondere von den        18\nImmissionen betroffenen Grundstückseigentümer durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nachteilig berührt werden. Es obliegt dem Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum geschützten Rechtspositionen im Sinne von\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, für einen solchen Fall kollidierender Interessen\ndurch öffentlich-rechtliche wie durch bürgerlich-rechtliche Vorschriften einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit,\naber auch zwischen den möglicherweise widerstreitenden Belangen verschiedener\nPrivater herbeizuführen (vgl. BVerfGE 58, 300 <335 f.>; 100, 226 <240>; 102, 1\n<17>). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfGE 102, 1 <17>). Insoweit\nist zu beachten, dass die bürgerlich-rechtliche Eigentumsordnung keine abschließende Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums darstellt. Vielmehr wirken bei\nder Bestimmung der verfassungsrechtlichen Rechtsstellung des Eigentümers bürgerliches Recht und öffentlich-rechtliche Normen gleichrangig zusammen.\n\n  d) Der Gesetzgeber hat im Luftverkehrsgesetz, auf dessen Grundlage der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ergangen ist, Vorsorge getroffen, dass im Einzelfall\nein solcher Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen erfolgen kann. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Flughäfen grundsätzlich nur angelegt und bestehende nur geändert werden, wenn die Planfeststellungsbehörde zuvor einen entsprechenden Plan nach § 10 LuftVG festgestellt hat. Bei dieser Planfeststellung sind\ndie von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der\nAbwägung zu berücksichtigen. Auch wenn § 8 Abs. 1 LuftVG erst durch das Planvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) um diesen Zusatz er-\n\n\n                                          5/8\n\ngänzt worden ist, war dieses Abwägungsgebot auch bereits zuvor ungeschriebener,\naber wesentlicher Teil der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Denn das\nGebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten\nBelange ergibt sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen\neiner rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (vgl. BVerwGE\n56, 110 <122 m.w.N.>). Nach § 9 Abs. 2 LuftVG sind dem Unternehmer im Planfeststellungsbeschluss die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die\nfür das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Diese Bestimmungen ermöglichen es der Planfeststellungsbehörde, einerseits dem Interesse des Unternehmers\nan dem angestrebten Betrieb des Flughafens Rechnung zu tragen, andererseits aber\nauch im Rahmen der gebotenen Abwägung die Belange der benachbarten Grundstückseigentümer zu berücksichtigen und sie vor unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen zu bewahren.\n\n  Dabei ist weder nach Wortlaut noch nach Sinn der Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes eine solche Planfeststellung zugunsten eines privatnützigen Flughafens\ngrundsätzlich ausgeschlossen. Auch von Verfassungs wegen ist eine derartige einschränkende Auslegung dieser Normen nicht geboten. Ein solcher kategorischer\nAusschluss würde insbesondere den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Unternehmers nicht gerecht. Vielmehr muss im konkreten Fall ein Ausgleich\nzwischen den widerstreitenden Interessen gefunden werden. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob nur private Belange oder ob auch und gegebenenfalls\nin welchem Umfang - möglicherweise mittelbar - öffentliche Interessen für das Flughafenvorhaben streiten. Dient das Vorhaben im Rahmen der Ziele des Luftverkehrsgesetzes privaten Interessen des Unternehmers, so können bei der notwendigen Abwägung gegenläufige Interessen Dritter jedenfalls dann überwunden werden, wenn\ndas Vorhaben nicht zur Beeinträchtigung grundrechtlicher Posititonen führt. Soweit\nder privatnützige Flughafen auch positive Wirkungen für die Allgemeinheit zeitigen\nkann, wie etwa die Verbesserung der regionalen Infrastruktur oder die Schaffung von\nArbeitsplätzen, steht deren Berücksichtigung nicht von vornherein entgegen, dass ihr\nEintritt nicht in jeder Hinsicht feststeht. Insoweit unterscheidet sich die von der Planfeststellungsbehörde zu treffende Entscheidung von einer Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs und die entsprechend erhöhten\nAnforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nur zulässig ist, wenn eine dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks der Maßnahme gewährleistet ist\n(vgl. BVerfGE 74, 264 <285 f.>). Gleichwohl wird die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 8 Abs. 1 LuftVG zu berücksichtigen haben, in welchem Maße die im Allgemeininteresse liegenden Zwecke gesichert sind. Dies verlangt eine\nentsprechende Prognose im Zeitpunkt der Planungsentscheidung. In sie kann auch\neinfließen, ob ergänzende Infrastrukturinvestitionen des Staates die Verwirklichung\ndes Vorhabens in der Weise unterstützen, dass eine begründete Aussicht auf die\ndauerhafte Erreichung des angestrebten Zwecks besteht. Im Übrigen kann auch von\n\n\n                                           6/8\n\nBedeutung sein, ob die belastenden Wirkungen für Dritte wieder entfallen, wenn sich\nspäter herausstellen sollte, dass der Zweck der Maßnahme nicht dauerhaft erreicht\nwird.\n\n  e) Die angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer nicht hinreichend beachtet worden wäre. Das\nOberverwaltungsgericht hat die Erweiterung des Flugplatzes als privatnützig gewertet, ist aber auch von einer mittelbaren Förderung des öffentlichen Interesses an der\nErhaltung und Mehrung von Arbeitsplätzen sowie an der Belebung der Wirtschaft der\nStadt Hamburg ausgegangen. Es hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Belastungen\nder Beschwerdeführer durch Luftschadstoffe und Fluglärm keinen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen und in der Abwägung in der gebotenen Weise berücksichtigt\nworden seien. Die verfügten Lärmgrenzen böten den Beschwerdeführern unter Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenze und unter Beachtung der bestehenden Vorbelastung den in § 9 Abs. 2 LuftVG vorgesehenen Schutz. Das Oberverwaltungsgericht\nhat insoweit auch dargelegt, dass die Grenze der Zumutbarkeit nach dem Luftverkehrsgesetz im Wesentlichen mit der in § 906 BGB normierten Duldungsgrenze übereinstimmt. Die vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang geäußerte\nRechtsauffassung, dass sich die nur für Gewerbe- und Industrielärm geltende TA\nLärm 1968 wegen des besonderen Charakters des Fluglärms als Maßstab für die Bemessung der zumutbaren Lärmimmissionen nicht eigne, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bestätigt. Stattdessen müsse die Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall mit Rücksicht auf die durch die Gebietsart und die\nkonkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit festgelegt werden. Gegen diese Feststellungen ist jedenfalls von Verfassungs\nwegen nichts zu erinnern.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   23\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n11. November 2002 - 1 BvR 218/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021111_1bvr021899.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021111.1bvr021899\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-11/1-bvr-218-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-11/1-bvr-218-99","retrieved":"2026-07-10 10:50:30.903813+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-11-11/1-bvr-218-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-11-11","dockets":["1 BvR 218/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021111.1bvr021899","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021111.1bvr021899"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.11.2002 – 1 BvR 218/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-11-11/1-bvr-218-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":10},{"id":"LuftVG/9","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"9","label":"§ 9 LuftVG","mentions":6},{"id":"LuftVG/11","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"11","label":"§ 11 LuftVG","mentions":4},{"id":"BImSchG/14","law":"BImSchG","abbreviation":"BImSchG","ref":"14","label":"§ 14 BImSchG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"LuftVG/8","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"8","label":"§ 8 LuftVG","mentions":3},{"id":"BGB/906","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"906","label":"§ 906 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/905","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"905","label":"§ 905 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"LuftVG/10","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"10","label":"§ 10 LuftVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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