{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021030.2bvr078602","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"2 BvR 786/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 786/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W ... ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Möthrath,\n                    Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. April 2002 - 2 Ss\n      66/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie           1\nkeine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet.\n\n  Die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gegen das landgerichtliche Berufungsurteil eingelegten Revision ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,\nweil die Zulassung des Assessors als Wahlverteidiger durch das Landgericht nicht\ngegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstieß.\n\n  Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) dem Beschuldigten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren. Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens\nsein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den\nGang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen; er ist berechtigt, sich\nvon einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl.\nBVerfGE 39, 156 <163>; 238 <243>; 63, 380 <390 f.>; stRspr). Eine Ausprägung des\nGebots fairer Verfahrensführung stellt § 140 Abs. 2 StPO dar, wonach der Vorsitzende des Gerichts einen Verteidiger zu bestellen hat, wenn dessen Mitwirkung wegen\nder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich\nist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Das kann nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa dann der Fall sein, wenn aus-\n\n\n                                        1/3\n\nnahmsweise die sachgemäße Verteidigung ohne vorherige Akteneinsicht nicht möglich oder eine umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme zu erwarten ist (vgl.\nBVerfGE 63, 380 <391>). Schließlich gehört es zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, dass der Beschuldigte, der die Kosten eines gewählten\nVerteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen\nund auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand erhält (Pflichtverteidiger; vgl.\nBVerfGE 39, 238 <243>; 46, 202 <210 f.>; 63, 380 <391>).\n\n  Nach diesen Grundsätzen ist die vom Landgericht beschlossene Zulassung des (für      4\nden vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalt tätigen) Assessors als Verteidiger für die Berufungshauptverhandlung nicht zu beanstanden. Gegenstand des Berufungsverfahrens war - wie die Generalstaatsanwaltschaft im Einzelnen ausgeführt\nhat - eine Tat mit einfach gelagertem Sachverhalt und ohne rechtliche Schwierigkeiten, bei der die Frage im Vordergrund stand, ob der Beschwerdeführer seinen Klein-Lastkraftwagen - eigenhändig oder mittels eines anderen - in Brand gesetzt hatte.\nUnter diesen Umständen war die Verneinung einer schwierigen Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO noch vertretbar, auch wenn die Staatsanwaltschaft mit der Berufung eine vom erstinstanzlichen (freisprechenden) Urteil abweichende Rechtsfolge erstrebte und im Berufungsverfahren zwei weitere Zeugen zu\nvernehmen waren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste das\nLandgericht die Tat auch nicht als \"schwer\" im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO einstufen. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe (neun Monate zur Bewährung) liegt unterhalb der Grenze einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ab der nach herrschender\nMeinung in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers besteht (Laufhütte in:\nKarlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 140 Rn. 21; Kleinknecht/\nMeyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 140 Rn. 23; Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 140\nRn. 57; siehe aber auch Rn. 64). Es sind auch keine Umstände vom Beschwerdeführer vorgetragen oder sonst ersichtlich, die das Vorliegen eines \"schwerwiegenden\nFalles\" im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung begründen könnten.\nInsbesondere hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, über seinen Wahlverteidiger Akteneinsicht zu nehmen, und im Übrigen auch während des gesamten Berufungsverfahrens rechtskundigen Beistand. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er\ndurch die Zulassung des für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt tätigen Assessors konkret in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden sein und das Berufungsurteil hierauf beruhen könnte, führt der Beschwerdeführer nicht an. Damit ist\nein Fairnessverstoß des Landgerichts, der eine Aufhebung des Berufungsurteils im\nRevisionsverfahren von Verfassungs wegen geboten hätte, nicht feststellbar.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  5\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021030_2bvr078602.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021030.2bvr078602\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-30/2-bvr-786-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-30/2-bvr-786-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:28.230757+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-10-30/2-bvr-786-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-10-30","dockets":["2 BvR 786/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021030.2bvr078602","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021030.2bvr078602"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.10.2002 – 2 BvR 786/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-30/2-bvr-786-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/140","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"140","label":"§ 140 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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