{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021024.2bvr077802","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"2 BvR 778/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 778/02 -\n- 2 BVQ 23/02 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn    M...\n\n1. gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16. April 2002 - 15 StVK\n         95/02 -\n\n- 2 BVR 778/02 -,\n\n                                   und den Antrag,\n2. im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g\ndie Vollziehung der zuletzt am 27. März 2002 neu gefassten Sicherungsverfügung\nder Justizvollzugsanstalt Bruchsal hinsichtlich Anordnung der Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen bezüglich Verteidigerbesuchen durch Rechtsanwalt S., H., auszusetzen oder, hilfsweise, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das Landgericht\nKarlsruhe zu verpflichten, über den unter dem Aktenzeichen 15 StVK 95/02 gestellten Eilantrag des Antragstellers vom 21. März 2002 neu zu entscheiden\n\n- 2 BVQ 23/02 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    die Richter Jentsch,\n                                    Broß\n                                    und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n  2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        Gründe:\n 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Die Justizvollzugsanstalt ordnete schon vor längerer Zeit\nim Hinblick darauf, dass der Gefangene besonders gefährlich sei - unter anderem habe er erklärt, einen Juristen töten zu wollen, und angekündigt, gegebenenfalls durch\n\n\n                                            1/4\n\nGeiselnahme aus der Haft auszubrechen, - den Einsatz einer Trennscheibe (auch)\nbei Verteidigerbesuchen an. Im März 2002 beantragte der Beschwerdeführer erfolglos die Aufhebung dieser Anordnung für Besuche von Rechtsanwalt S. aus H. Den\nauf Außervollzugsetzung dieser Maßnahme gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Landgericht ab. Hiergegen\nrichtet sich die Verfassungsbeschwerde.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr               2\nkommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2\nBVerfGG). Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die angegriffene\nEilentscheidung hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16. April 2002 überschreitet nicht den Wertungsrahmen, der\nden Fachgerichten auch bei der Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen\nBestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz eingeräumt ist.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt und garantiert daher gerichtlichen Rechtsschutz sowohl dann, wenn jemand geltend macht, durch eine belastende Maßnahme der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, als\nauch bei geltend gemachter Rechtsverletzung durch die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 2171/93 -,\nZfStrVo 1996, S. 46). Im letzteren Fall verlangt Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (ebenda; vgl.\nauch BVerfGE 46, 166 <177 ff.>; 79, 69 <75>; 94, 166 <216>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2\nBvR 2039/99 -, NStZ 2000, S. 166 f.). Im Bereich des Strafvollzugs regelt § 114 Abs.\n2 StVollzG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und differenziert dabei, ähnlich wie die §§ 80, 123 VwGO, nach dem Antragsgegenstand. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine belastende Maßnahme, so kann das Gericht deren Vollzug schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen.\nBegehrt der Beschwerdeführer dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der\nAnstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach Maßgabe der §§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, 123 Abs. 1 VwGO in\nBetracht.\n\n Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im vorliegenden Fall der Sache nach den strengeren dieser beiden rechtlichen Maßstäbe angewandt hat. Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass die Anordnung,\nderen Aufhebung der Beschwerdeführer mit seinem Eilantrag begehrte, bereits im\nJahr 2000, möglicherweise auch noch früher, bestand und somit zum Zeitpunkt des\nAntrags bestandskräftig war. Daher konnten im fachgerichtlichen Verfahren die An-\n\n\n                                         2/4\n\nforderungen für den Eilrechtsschutz in Vornahmesachen zugrundegelegt und dem\nBeschwerdeführer konnte die Darlegung von Umständen abverlangt werden, die die\nvorläufige Weitergeltung der Anordnung als ihm unzumutbar erscheinen lassen.\n\n An einer solchen Darlegung fehlte es. Der Beschwerdeführer hat lediglich geltend       5\ngemacht, das Vorstandsmitglied des Vereins \"A. e. V.\", Herr Rechtsanwalt S. aus H.,\nsei sein Verteidiger und habe ihn im Laufe der Haftjahre schon mehrmals besucht. Er\npflege den Beschwerdeführer stets unangemeldet aufzusuchen, sobald er in Süddeutschland wegen anderweitiger Prozesse in der Nähe zu tun habe. Aus diesen Angaben wird nicht ersichtlich, dass die vorläufige Weitergeltung der Trennscheibenanordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für den Beschwerdeführer\nnicht zumutbar wäre. Insbesondere ist nicht erkennbar, in welcher Angelegenheit die\nVerteidigung des Beschwerdeführers beeinträchtigt sein könnte.\n\n Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob der in der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, dass angesichts der in §§ 27 Abs. 3, 4 Satz 3, 29 Abs. 1 StVollzG,\n148 Abs. 2 Satz 3 StPO getroffenen Spezialregelung die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei Verteidigerbesuchen nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestützt werden kann (vgl. BGHSt 30, 38; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Juni\n2000, StV 1/2001, S. 39), auch die Fallgestaltung betrifft, dass die Trennscheibe zum\nSchutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch den Gefangenen eingesetzt\nwird.\n\n 3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (2 BvQ      7\n23/02).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n               Jentsch                  Broß               Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Oktober 2002 - 2 BvR 778/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2002 - 2 BvR 778/02 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021024_2bvr077802.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021024.2bvr077802\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-24/2-bvr-778-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-24/2-bvr-778-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:26.704381+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-10-24/2-bvr-778-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-10-24","dockets":["2 BvR 778/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021024.2bvr077802","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021024.2bvr077802"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.10.2002 – 2 BvR 778/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-24/2-bvr-778-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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