{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021023.1bvr089602","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"1 BvR 896/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 896/02 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n1. des B...,\n\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2002 - BVerwG\n      4 A 15.01 -,\n\n2. des N...\n\ngegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2002 - BVerwG\n      4 A 21.01 -\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter C. Mohr und Koll.,\n                   Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg -\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richterinnen Haas,\n                                Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil           1\nkein Annahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG vorliegt. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs.\n1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügen.\n\n  Soweit die Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterlassene Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof rügen, legen sie nicht substantiiert dar, dass gegenüber den durch das Bundesverwaltungsgericht vertretenen\nAuffassungen zu den entscheidungserheblichen Fragen des Gemeinschaftsrechts\nmögliche Gegenauffassungen eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159\n<194 ff.>). Weder setzen sie sich hinreichend mit der Begründung der angegriffenen\nUrteile auseinander, noch geht ihr eigenes Vorbringen über eine pauschale Rechtsbehauptung hinaus.\n\n Gleiches gilt für die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vorlage an den Großen Senat unterlassen. Die\n\n\n                                        1/4\n\nBeschwerdeführer berufen sich für die Darlegung einer Abweichung lediglich auf den\nLeitsatz des früheren Urteils BVerwGE 105, 348. Sie setzen sich dagegen nicht mit\nder Argumentation in den angegriffenen Entscheidungen auseinander, wonach sich\naus der Begründung des früheren Urteils ergebe, dass der darin enthaltene, allgemeine Rechtssatz auf bestimmte, hier nicht vorliegende Konstellationen beschränkt\nsei.\n\n  Bei der Darlegung der Gehörsrügen fehlt überwiegend eine konkrete Schilderung          4\ndes Vortrags, der nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden ist (etwa hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge, der Bewertung des Eisvogelvorkommens oder hinsichtlich der nördlichen Umfahrung Lübecks und der Alternativenprüfung unter fachplanerischen Gesichtspunkten); ansonsten (etwa\nhinsichtlich der Würdigung des Erläuterungsberichts des Bundesamtes für Naturschutz und hinsichtlich des Vortrags zur vergleichenden Gebietsbewertung - auf den\ndas Bundesverwaltungsgericht im Übrigen ausdrücklich eingegangen ist, vgl. S. 21\nder Urteilsumdrucke -) legen die Beschwerdeführer keine besonderen Gesichtspunkte dar, aus denen sich ergeben könnte, dass ihr Vorbringen überhaupt nicht zur\nKenntnis genommen oder bei den Entscheidungen nicht erwogen worden ist (vgl.\nBVerfGE 86, 133 <145 f.>).\n\n  Auch die Willkürrügen gehen fehl. So wendet das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer - bei der Bestimmung der geeignetesten Vogelschutzgebiete keinen unterschiedlichen, sondern einen einheitlichen Maßstab an, der aus zwei Prüfungsschritten besteht: Zunächst wird, bezogen auf ein\nBundesland, das C6-Kriterium herangezogen; danach wird ein länderübergreifender\nVergleich angestellt.\n\n Auch die Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht nehme bei der Gebietsbewertung der Moorwälder und der Binnendünen eine getrennte Betrachtung von\nSchleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vor, verweise demgegenüber mit\nBlick auf das Fischottervorkommen gerade auf den Fischotterschutz in Mecklenburg-Vorpommern, findet in den angegriffenen Urteilen keine Stütze. Denn bei der Prüfung\nder Binnendünen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich den Bestand in\nMecklenburg-Vorpommern berücksichtigt (S. 39 der Urteilsumdrucke); einen grenzübergreifenden Bestand an Moorwäldern hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht festgestellt.\n\n Die auf den Vergleich der Neuntöterpopulation bezogene Willkürrüge geht ebenfalls       7\nan der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts vorbei. Entgegen der verkürzenden Darstellung der Beschwerdeführer vergleicht das Bundesverwaltungsgericht\nnicht ausschließlich das Vorkommen in der Wakenitz mit den Vorkommen in der\nSchlei und in der Heidmoor-Niederung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr in Anwendung des C6-Kriteriums fest, dass die Wakenitz zum Schutz des\nNeuntöters nicht besser geeignet ist als die fünf geeignetesten Gebiete unter den sieben schon bestehenden Schutzgebieten in Schleswig-Holstein.\n\n\n\n                                          2/4\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            9\n\n                Papier         Haas           Hohmann-Dennhardt\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Oktober 2002 - 1 BvR 896/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2002 - 1 BvR 896/02 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021023_1bvr089602.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021023.1bvr089602\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-23/1-bvr-896-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-23/1-bvr-896-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:26.463558+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-10-23/1-bvr-896-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-10-23","dockets":["1 BvR 896/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021023.1bvr089602","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021023.1bvr089602"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.10.2002 – 1 BvR 896/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-23/1-bvr-896-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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