{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021016.2bvr129302","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-10-16","aktenzeichen":"2 BvR 1293/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1293/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli\n         2002 - 3 Ws 433/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli\n         2002 - 3 Ws 433/02 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 22. November 2001 - 7\n          StVK 401/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund gemäß § 93a BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde\nist mit den vorgetragenen Gründen offensichtlich unbegründet.\n\n Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich zunächst      2\num die Auslegung und Anwendung von Strafrecht, die Sache der Strafgerichte ist.\nSie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere\ndes durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG verwirklichten Freiheitsrechts -\nverkannt hat (BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 72, 105 <113 ff.>; stRspr).\n\n  1. Der verfassungsrechtliche Maßstab ist geklärt. Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten sich insbesondere an die Prognoseentscheidung. Es gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Es verlangt, dass der\nRichter die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewertet, verbietet mithin, dass\n\n\n                                         1/4\n\ner die Bewertung einer anderen Stelle überlässt. Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. jüngst Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ff. - auch\nJURIS). Des Weiteren ergibt sich aus dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2\ni.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) ein Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens (BVerfGE 20, 45 <49 f.>). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt\naber nur dann bei einem Verfahren über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter\nbeschränkt wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NVwZ 2001, S. 1150 - auch\nJURIS).\n\n 2. Die fachgerichtlichen Entscheidungen werden diesem Maßstab gerecht.                   4\n\n  a) Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Gründen einer unzureichenden            5\nrichterlichen Sachaufklärung hinsichtlich der Sozialprognose ist nicht festzustellen.\nDie Fachgerichte haben als grundsätzliche Erwägung für die Versagung der Strafaussetzung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am Vollzugsziel nicht mitgewirkt hat und es insofern nicht möglich war, als prognostische Gesamtwürdigung die\nGefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Zukunft auszuschließen. Angesichts\ndieser Weigerung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach langjährige Freiheitsstrafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verbüßt hat, ist die\neingehend begründete Entscheidung der Fachgerichte zur Gefährlichkeitsprognose\nverfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n Die Fachgerichte haben zwar auch darauf hingewiesen, dass Vollzugslockerungen            6\nbislang nicht gewährt wurden, haben jedoch näher ausgeführt, aus welchen Gründen\ndiese bislang versagt worden sind. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ff. - auch JURIS).\n\n  Dem Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass die Würdigung            7\nder Fachgerichte im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer trägt keine Umstände seines Verhaltens im Strafvollzug vor, die sich positiv auf das Vollzugsziel auswirken könnten und die von den Fachgerichten außer Acht gelassen oder nicht\nhinreichend gewürdigt worden sind.\n\n  b) Eine sachwidrige Verzögerung des Verfahrens ist nicht erkennbar. Das Landgericht hat auf den im August 2001 gestellten Antrag im November 2001, das Oberlandesgericht über die im November 2001 eingegangene sofortige Beschwerde im Juli\n2002 entschieden. Abgesehen von diesem Zeitraum, der für sich betrachtet nicht als\nunangemessen lang anzusehen ist, liegt keine Verfahrenskonstellation vor, die zu ei-\n\n\n                                          2/4\n\nner besonderen Dringlichkeit der Entscheidung geführt hätte.\n\n 3. Es ist nicht erkennbar, dass die Fachgerichte gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen haben. Der Beschwerdeführer hat es bereits versäumt deutlich zu machen, welche Umstände er vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichend Gehör gewährt worden\nwäre. Es kann daher schon nicht festgestellt werden, ob die Entscheidungen, würden\nsie - was nach Aktenlage nicht feststellbar ist - gegen das Gebot der Gewährung\nrechtlichen Gehörs verstoßen, hierauf beruhen (vgl. BVerfGE 89, 381 <392 f.>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).         10\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                11\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. Oktober 2002 - 2 BvR 1293/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2002 - 2 BvR 1293/02 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021016_2bvr129302.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021016.2bvr129302\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-16/2-bvr-1293-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-16/2-bvr-1293-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:24.117040+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-10-16/2-bvr-1293-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-10-16","dockets":["2 BvR 1293/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021016.2bvr129302","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021016.2bvr129302"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.10.2002 – 2 BvR 1293/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-16/2-bvr-1293-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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