{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20021016_2bvr097902","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021016.2bvr097902","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-10-16","aktenzeichen":"2 BvR 979/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 979/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Schrank,\n                    Schlüterstraße 32, 10629 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 17. Mai 2002 - 10 Qs\n         71 und 74/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 23. April 2002 - 79 Gs\n         743/02 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. April 2002 - 79 Gs\n          682/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein             1\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf\nErfolg.\n\n  1. Art. 13 GG ist nicht verletzt. Die Verdachtsumschreibung im Durchsuchungsbeschluss reicht aus, um den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen\n(vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Dazu kann insbesondere bei Beginn des Ermittlungsverfahrens noch keine genaue Einzelaktbeschreibung gefordert werden; es genügt eine gewisse Konkretisierung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Von Verfassungs wegen erforderlich ist nur, dass die Tatschilderung über eine floskelhafte\nBeschreibung des Vorwurfs hinausgeht (vgl. BVerfGE 20, 162 <224 f.>; 42, 212\n<220>; 44, 353 <371>).\n\n Dem trägt der angegriffene Durchsuchungsbeschluss Rechnung, denn die Be-               3\n\n\n                                         1/3\n\nschreibung der aufzuklärenden Straftaten wird durch die Angaben über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, hinreichend konkret ergänzt. Hieraus ergibt sich,\ndass es um die geschäftliche Verbreitung von Schriften und Tonträgern volksverhetzenden Inhalts geht. Ausreichend ist, dass die erwarteten Beweismittel annäherungsweise - gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben - beschrieben werden\n(vgl. BVerfGE 42, 212 <221>). Auch die Bezeichnung der Räumlichkeiten ist hinreichend bestimmt. Die Anordnung der Durchsuchung von \"Wohn- und Geschäftsräumen einschließlich der Nebengelasse (Keller, Garage pp.)\" des Beschwerdeführers unter dessen Wohnanschrift beschreibt die Durchsuchungsorte so genau, wie es\nnach Lage der Dinge möglich war.\n\n  2. a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmebestätigung der           4\nunter Nr. 1. bis 10. und 12. des Sicherstellungsverzeichnisses genannten Gegenstände (Computeranlage nebst Zubehör sowie Schriftstücke) wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls unbegründet. Die Prüfung, ob Gegenstände, die als\nBeweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen\nsind, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, obliegt in erster Linie den dafür\nallgemein zuständigen Fachgerichten. Deren Entscheidungen unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der\nFall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85\n<96>) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f.>). Beides liegt hier nicht vor. Gemäß § 94 StPO sind Gegenstände, falls sie nicht freiwillig herausgegeben werden, zu beschlagnahmen, wenn\nsie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Entscheidend\nist nur ihre potentielle Beweisbedeutung (vgl. BVerfGE 77, 1 <53>). Eine grundlegend fehlerhafte Einschätzung der Beweismitteleignung ist vorliegend weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan.\n\n b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.                                  5\n\n Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sicherstellung der DAT-Bänder und             6\nTonträger wendet, die unter Nrn. 16 ff. des Sicherstellungsverzeichnisses genannt\nsind, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insoweit steht\neine Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO noch aus. Dass und mit welcher\nBegründung der Beschwerdeführer dies im fachgerichtlichen Verfahren beanstandet\nhabe, ist mangels Vorlage seiner Beschwerdeschrift vom 26. April 2002 weder substantiiert vorgetragen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) noch sonst ersichtlich.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     8\n\n              Hassemer                 Osterloh              Mellinghoff\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. Oktober 2002 - 2 BvR 979/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2002 - 2 BvR 979/02 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20021016_2bvr097902.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021016.2bvr097902\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/10/rk20021016_2bvr097902.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-16/2-bvr-979-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/10/rk20021016_2bvr097902.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/10/rk20021016_2bvr097902.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-10-16/2-bvr-979-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/10/rk20021016_2bvr097902.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:23.857641+00:00"}}