{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020930.2bvr178100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-09-30","aktenzeichen":"2 BvR 1781/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 BVR 1781/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Josef Arens und Koll.,\n                   Cloppenburger Straße 46, 26135 Oldenburg -\ngegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2000 - VI R 153/99 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 30. September 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung des Begriffs der \"Einkünfte\" in       1\n§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 1997 geltenden Fassung.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 1997 Sozialhilfe. Für ihren im April 1978     2\ngeborenen Sohn, der sich während des gesamten Jahres 1997 in Berufsausbildung\nbefand, zahlte das Arbeitsamt Oldenburg - Familienkasse - der Beschwerdeführerin\nfür 1997 zunächst Kindergeld. Nachdem die Familienkasse festgestellt hatte, dass\nder Sohn der Beschwerdeführerin 1997 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von\n(brutto) insgesamt 14.112 DM bezogen hatte, ermittelte sie hieraus nach Abzug des\nArbeitnehmer-Pauschbetrages von 2.000 DM \"Einkünfte\" des Sohnes in Höhe von\n12.112 DM. Wegen Überschreitung des für 1997 geltenden Grenzbetrages von\n12.000 DM (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) forderte die Familienkasse von der Beschwerdeführerin das für 1997 gezahlte Kindergeld (2.640 DM) zurück.\n\n 2. Die hiergegen gerichtete Klage der Beschwerdeführerin vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Mit Urteil vom 20. Juli 1999 - VII 471/98 Ki -\n(EFG 1999, S. 1137) hob das FG den Rückforderungsbescheid der Familienkasse\nauf: Der Begriff der \"Einkünfte\" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei im Sinne von \"zu versteuerndem Einkommen\" (§ 2 Abs. 5 EStG) zu verstehen, so dass die Ausbildungsvergütung des Sohnes der Beschwerdeführerin um weitere Beträge zu kürzen sei;\ndeshalb werde die kindergeldschädliche Einkommensgrenze im Streitfall nicht über-\n\n\n                                         1/4\n\nschritten.\n\n 3. Auf die Revision der Familienkasse hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil         4\nvom 21. Juli 2000 - VI R 153/99 - (BStBl II 2000 S. 566) das Urteil des FG auf und\nwies die Klage der Beschwerdeführerin ab: Der Begriff der \"Einkünfte\" in § 32 Abs. 4\nSatz 2 EStG entspreche der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG; er sei nicht als \"zu\nversteuerndes Einkommen\" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als \"Einkommen\" i.S. des\n§ 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben\nund die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.             5\nBVerfGE 90, 22 <24 ff.>), denn sie ist unzulässig.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in einer den §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz,     6\n92 BVerfGG genügenden Weise begründet. Der Vortrag der Beschwerdeführerin\nlässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, inwiefern eigene Grundrechte der\nBeschwerdeführerin - sie rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3 GG - durch die\nangefochtene BFH-Entscheidung verletzt sein könnten (vgl. z.B. BVerfGE 28, 17\n<19>; 80, 137 <150>):\n\n 1. Die Beschwerdeführerin stützt im Einklang mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Behauptung eines Verfassungsverstoßes durch wortlautgerechte Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Wesentlichen auf den als Beispiel dargelegten\nFall, dass die Nichtberücksichtigung notwendigen Mehraufwands für Behinderung im\nRahmen der schädlichen \"Einkünfte\" eines Kindes während der Ausbildung gleichheitswidrig sei. Inwieweit eigene Verfassungsrechte der Beschwerdeführerin, deren\nSohn offenbar nicht behindert ist, verletzt sein könnten, ist jedoch nicht erkennbar.\n\n  Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen auf die Ausführungen des FG verweist,          8\nso ist darauf hinzuweisen, dass das FG zur Begründung seiner Entscheidung zwar\numfassend darlegt, dass die Einkommensgrenze im Wege der \"teleologischen Analogie\" über den Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hinaus auf den Einkommensbegriff i.S. des § 32a Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 5 EStG zu beziehen sei; die Ausführungen des FG zur Verfassungswidrigkeit einer anderen Auslegung des Begriffs der\n\"Einkünfte\" beschränken sich jedoch auch nur auf den von der Beschwerdeführerin\naufgegriffenen Vergleich behinderter und nicht behinderter Auszubildender. Die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf das FG-Urteil ist insoweit nicht zur weiteren\nSubstantiierung ihrer Verfassungsbeschwerde geeignet.\n\n 2. Unklar bleibt nach der Beschwerdebegründung auch die Selbstbetroffenheit der        9\nBeschwerdeführerin hinsichtlich der vom BFH als offen bezeichneten Frage, in welcher Höhe ein Mehraufwand bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes während\nder Berufsausbildung bei der Bemessung des Grenzbetrages i.S. von § 32 Abs. 4\nSatz 2 EStG zu berücksichtigen ist.\n\n\n\n                                         2/4\n\n 3. Im Übrigen erschöpft sich die Verfassungsbeschwerde in der Wiedergabe von      10\nEntscheidungsgründen des Urteils des Bundesfinanzhofs und der Entscheidung des\nNiedersächsischen Finanzgerichts. Dies ersetzt nicht die eigene Begründung eines\nVerfassungsverstoßes und die Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen\ndes Bundesfinanzhofs.\n\n Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              12\n\n             Hassemer               Osterloh            Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. September 2002 - 2 BvR 1781/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2002 - 2 BvR 1781/00 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020930_2bvr178100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020930.2bvr178100\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-30/2-bvr-1781-00","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-30/2-bvr-1781-00","retrieved":"2026-07-10 10:50:22.065237+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-09-30/2-bvr-1781-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-09-30","dockets":["2 BvR 1781/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020930.2bvr178100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020930.2bvr178100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.09.2002 – 2 BvR 1781/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-30/2-bvr-1781-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/32","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"32","label":"§ 32 EStG","mentions":7},{"id":"EStG/2","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"2","label":"§ 2 EStG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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