{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020927.2bvr184300","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"2 BvR 1843/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1843/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer,\n                    Zülpicher Straße 83, 50937 Köln -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2000 - 3 StR 454/99 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Mai 1998 - V.gr. 1/96\n         KLs 182 Js 30467/93 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n  1. Sie genügt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und seiner Berufsfreiheit durch das Landgericht rügt, nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Denn der Beschwerdeführer hat\nes versäumt, das landgerichtliche Urteil in Kopie vorzulegen (der Verfassungsbeschwerde beigefügt sind lediglich das Deckblatt und das Rubrum) oder in einer Weise inhaltlich mitzuteilen, die dem Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung ermöglichte. Ohne Kenntnis der Urteilsgründe kann weder festgestellt werden, ob das\nLandgericht das gegen den Beschwerdeführer verhängte Berufsverbot auf verfassungsrechtlich tragfähige Erwägungen gestützt, insbesondere dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, noch, ob es seiner Entscheidung in\ndem zeitweise abgetrennten Verfahren gegen B. erhobene Beweise zugrunde gelegt\nhat, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht hatte äußern können.\n\n  2. Der Einwand des Beschwerdeführers, die 5. Große Strafkammer des Landgerichts sei nicht der ihm nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustehende gesetzliche Richter gewesen, ist unbegründet, weil die Neuregelung der Kammerzuständigkeit für\n\n\n                                         1/4\n\nStrafverfahren gegen Rechtsanwälte und Notare im Geschäftsverteilungsplan des\nLandgerichts für das Jahr 1996 mit Wirkung auch für das vorliegende, bereits anhängige Verfahren von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.\n\n  a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch\neine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter\ndas Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden\nkann (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>).\nDamit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der\nRechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der\nGerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>).\n\n  Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die         5\nder Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter\nzur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen\nSpruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl.\nBVerfGE 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>), müssen die wesentlichen\nMerkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Sie müssen also zum einen der\nSchriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit\nder Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne\nSache \"blindlings\" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 <416>; 82, 286 <298>;\n95, 322 <329>).\n\n  Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, den gesetzlichen Richter so          6\neindeutig und genau wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen,\ndie das bisherige Recht über den gesetzlichen Richter ändern, nicht aus (vgl.\nBVerfGE 24, 33 <54>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 f.). Die\nRechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper wird regelmäßig auch\nmit konkret nicht vorhersehbaren Tatsachen und Ereignissen wie Überlastung, ungenügende Auslastung, Wechsel oder Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 17, 294 <300>; 18, 344\n<349>; 95, 322 <332/333>) wie Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der\nRechtsprechungsorgane (vgl. BVerfGE 95, 322 <332 oben>). Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG steht daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also außer anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht\n\n\n                                          2/4\n\naus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 <54>; Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988\n- 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 <383>; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog,\nKommentar zum Grundgesetz, Band V, Art. 101 Rn. 24; Degenhart, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar\nzum Grundgesetz, Band III, Art. 101 Rn. 18; Wassermann, in: Alternativkommentar\nzum Grundgesetz, 3. Auflage, Art. 101 Rn. 16; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 101 Rn. 4).\n\n  b) Diesen Anforderungen genügt die im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts        7\nfür das Jahr 1996 mit Wirkung auch für das gegen den Beschwerdeführer bereits im\nJahr 1995 anhängig gewesene Strafverfahren enthaltene Zuständigkeitsneuregelung\nfür \"Anwalts- und Notarsachen\". Die maßgebliche Bestimmung ist schriftlich abgefasst und weist die Zuständigkeit für sämtliche \"Anwalts- und Notarstrafsachen\" - sowohl die künftig eingehenden als auch die bereits anhängigen - der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts zu. Diese Zuweisung erfolgt nach allgemeinen Merkmalen\n(abstrakt) und in Bezug auf eine unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle\n(generell). Sie ist auch nicht aus sachfremden Gründen vorgenommen worden, sondern zur dringend erforderlichen Entlastung einer Zivilkammer und um eine sinnvolle\nKonzentration der Wirtschaftsstrafsachen einerseits, der \"Anwalts- und Notarstrafsachen\" andererseits, zu gewährleisten.\n\n Für die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Geschäftsverteilungsplanänderung sei nur abstrakt-generell formuliert, in Wahrheit aber - nach \"Verfahrensverweigerung\" durch die 1. Große Strafkammer des Landgerichts - vom Präsidium\nzielgerichtet vorgenommen worden, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten.\n\n Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1           9\nSatz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   10\n\n              Hassemer                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. September 2002 - 2 BvR 1843/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020927_2bvr184300.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020927.2bvr184300\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-27/2-bvr-1843-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-27/2-bvr-1843-00","retrieved":"2026-07-10 10:50:21.077592+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-09-27/2-bvr-1843-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-09-27","dockets":["2 BvR 1843/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020927.2bvr184300","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020927.2bvr184300"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.09.2002 – 2 BvR 1843/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-27/2-bvr-1843-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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