{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020926.1bvr141901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"1 BvR 1419/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1419/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Grottendieck,\n                    Meller Straße 107, 49084 Osnabrück -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni\n   2001 - 4 LA 1506/01 -,\n\nb) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni\n   2001 - 4 LA 1506/01 -,\n\nc) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai\n   2001 - 4 LA 1506/01 -\n\n2. mittelbar gegen\n§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. September 2002 einstimmig\nbeschlossen:\n\n\n\n\n                                       1/6\n\n  1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai\n     2001 - 4 LA 1506/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\n     aus Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni\n     2001 - 4 LA 1506/01 - und vom 25. Juni 2001 - 4 LA 1506/01 - sind damit gegenstandslos.\n  3. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n  4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)\n     festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 60 Vw-GO).\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Klage gegen die Einstellung laufender Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Nachdem ihm das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom\n2. August 2000 am 10. August 2000 zugestellt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 8. September 2000, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am\n11. September 2000, ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungszulassungsverfahren und die Berufung zu bewilligen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte\nden Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit Beschluss vom 20. März 2001\nab, der dem Beschwerdeführer am 26. März 2001 zuging. Sein späterer Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsanwalt G., wies ihn in einem Gespräch darauf hin, nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe er ab Zugang der Entscheidung des\nOberverwaltungsgerichts eine Bedenkzeit von drei bis vier Tagen und müsse danach\nbinnen 14 Tagen einen Antrag auf Wiedereinsetzung und einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen Rechtsanwalt stellen. Am 11. April 2002 beantragte\nder Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, die Berufung unter\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen. Aufgrund eines Hinweises des\nOberverwaltungsgerichts, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nkönne verfristet sein, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des\nablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses gestellt worden sei (§ 60 Abs. 2\nSatz 1 VwGO), beantragte er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist.\n\n\n\n\n                                        2/6\n\n 2. Mit Beschluss vom 25. Mai 2001 verwarf das Oberverwaltungsgericht den Antrag        3\nauf Zulassung der Berufung. Der Antrag sei unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist habe\nder Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Frist nach § 60\nAbs. 2 Satz 1 VwGO beantragt. Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist\nscheide aus. Der Bevollmächtigte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das\nerkennende Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der entsprechenden zivilprozessualen Vorschrift (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) folgen werde, weil eine gleich lautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich\nsei. Das Verschulden seines Bevollmächtigten sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Nachfolgende Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers hat das Gericht mit\nweiteren Beschlüssen vom 18. und 25. Juni 2001 zurückgewiesen.\n\n 3. Der Beschwerdeführer greift mit der Verfassungsbeschwerde die Beschlüsse des        4\nOberverwaltungsgerichts über den Antrag auf Zulassung der Berufung und mittelbar\nauch § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO an. Er rügt insbesondere, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs. 4\nSatz 1 GG, soweit das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung wegen der Frist\nnach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelehnt habe. Sein Rechtsirrtum über den Beginn\nder Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der durch eine Auskunft seines Rechtsanwalts außerhalb eines Mandats- oder Beratungsverhältnisses hervorgerufen sei, könne ihm nicht angelastet werden.\n\n 4. Das Land Niedersachsen und der im Ausgangsverfahren beteiligte Landkreis haben von einer Äußerung abgesehen.\n\n                                         II.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur           6\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer darf der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 c\nAbs. 1 BVerfGG stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden hat (vgl.\nBVerfGE 22, 83 <86 f.>; 69, 381 <385> m.w.N.; 79, 372 <376 f.>; 81, 347 <356 f.>\nm.w.N.).\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist       7\nnach § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde fristgerecht am 16. Juli 2001 erhoben, weil die Monatsfrist erst mit Bekanntgabe des Beschlusses über die erste Gegenvorstellung vom 18. Juni 2001 zu\nlaufen begann (vgl. BVerfGE 19, 198 <200>; stRspr). Damit erledigt sich sein Antrag\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).\n\n  b) Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung nach § 93 c Abs. 1          8\nSatz 1 BVerfGG sind gegeben. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2001 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\n\n\n                                         3/6\n\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.\n\n  aa) Wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist\nmittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfGE 22, 83\n<86 f.>). Dabei dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden,\nwas der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 41,\n332 <334 f.>; stRspr). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381\n<385>). Insbesondere wenn der rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen\nauf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm\neine anders lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er mit einer\nsolchen rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 <376 f.>; BVerfG, 1. Kammer des\nErsten Senats, NJW 1998, S. 3703 f.).\n\n  bb) Der Bevollmächtigte durfte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs          10\n(vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 451 m.w.N.) vertrauen, obwohl sie zu der für das zivilgerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschrift des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO ergangen ist. Es handelt sich insoweit um eine Bestimmung, die der Regelung des § 60\nAbs. 2 Satz 1 VwGO inhaltlich entspricht. Unterschiede zwischen dem zivilgerichtlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geben keinen Anlass zu der Annahme, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung werde die Wiedereinsetzungsvorschrift anders und strenger auslegen als die Zivilgerichte; das\nOberverwaltungsgericht hat jedenfalls solche nicht aufgezeigt. Außer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die aus der Sicht der Verwaltungsgerichtsordnung\nkeine verfahrensfremde Rechtsprechung ist (vgl. § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO), war jedenfalls im Zeitpunkt der Auskunftserteilung keine davon abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden. Es waren auch keine Anzeichen dafür vorhanden,\ndass das Oberverwaltungsgericht einen anderen Standpunkt einnehmen werde als\nder Bundesgerichtshof. Darauf, ob dessen Rechtsprechung überzeugt, kommt es im\nvorliegenden Zusammenhang nicht an (zur Kritik vgl. Feiber, in: MünchKomm ZPO,\nBd. 1, 2. Aufl. 2000, § 234 Rn. 25 f.).\n\n c) Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den genannten Gründen Erfolg hat,            11\nkann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers durchgreifen.\n\n 2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen            12\ngemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten. Damit erledigt sich zugleich sein Antrag\nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren\n\n\n\n                                         4/6\n\n(vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).\n\n  3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO   13\nin Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n               Papier            Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. September 2002 - 1 BvR 1419/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020926_1bvr141901.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020926.1bvr141901\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-26/1-bvr-1419-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-26/1-bvr-1419-01","retrieved":"2026-07-10 10:50:19.870678+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-09-26/1-bvr-1419-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-09-26","dockets":["1 BvR 1419/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020926.1bvr141901","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020926.1bvr141901"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.09.2002 – 1 BvR 1419/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-26/1-bvr-1419-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/6\n\n  1. 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