{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020924.2bvr074202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"2 BvR 742/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 742/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn E ... ,\n2. des Herrn D ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 2002 - 21 AR 1/\n      02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 2002 - 21 AR 1/02 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.\n\n                                        I.\n Die Beschwerdeführer waren Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder der M. AG,       2\ndie sich mit der Entwicklung und Vermarktung so genannter Set-top-Boxen befasst.\n\n\n                                       1/11\n\nGegen die Beschwerdeführer wird ein Ermittlungsverfahren geführt, das hinsichtlich\ndes Beschwerdeführers zu 1. den Verdacht des Kursbetrugs (§§ 88 BörsG i.V.m.\n§ 15 WpHG) und des Insiderhandels (§ 14 WpHG), hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. den Verdacht eines verbotenen Insidergeschäfts (§ 14 WpHG) und der\nUntreue (§ 266 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand hat. Die Staatsanwaltschaft hat zahlreiche Unterlagen der M. AG und der Beschwerdeführer sichergestellt, die neben Geschäftsgeheimnissen auch Angaben über die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen enthalten.\n\n Im Zuge der Ermittlungen meldeten sich einzelne Aktienkäufer, die durch die             3\nRechtsanwaltskanzlei \"R. Rechtsanwälte\" vertreten werden. Die Aktienkäufer machen geltend, sie hätten, veranlasst durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen und Berichte\nab dem 10. April 2000, Aktien der M. AG gekauft und durch später eingetretene Kursverluste einen Schaden erlitten. Die Rechtsanwaltskanzlei R. hat zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beantragt. Die Kanzlei vertritt inzwischen zehn Aktionäre; bislang sind\nallerdings nur in Bezug auf zwei Aktionäre Details über die den Ankauf von Aktien der\nM. AG auslösenden Umstände mitgeteilt worden.\n\n Die Staatsanwaltschaft Hannover beabsichtigt, den Rechtsanwälten R. u.a. für die        4\nvon ihnen vertretenen Aktionäre Akteneinsicht zu gewähren. Hiergegen haben die\nBeschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht\nHildesheim hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Akteneinsichtsgesuch im\nWesentlichen stattgegeben und den Rechtsanwälten R. u.a. lediglich aufgegeben,\n\n\"1. keinerlei Unterlagen aus den Akten ganz oder teilweise anderen Personen, auch        5\nnicht den Mandanten, zukommen zu lassen, ausgenommen sind nur Mitarbeiter der\neigenen Kanzlei sowie jene Gerichte, bei denen die vorgenannten Rechtsanwälte\nals Prozessbevollmächtigte Klagen anhängig machen oder schon gemacht haben,\nund\n\n2. in den Medien einschließlich Internet mit dem Besitz der Ermittlungsakten nicht       6\nzu werben\".\n\n Nach Auffassung des Landgerichts sind jedenfalls zwei von der Kanzlei \"R. Rechtsanwälte\" vertretene Aktienkäufer Verletzte im Sinne von § 406 e StPO, da der ihnen\nentstandene Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der\nmöglicherweise verletzten Normen falle; als solche kämen § 88 BörsG und § 15\nWpHG in Betracht, die auch dem Anlegerschutz dienten. Der gegenteiligen Auffassung schließe sich die Kammer nicht an, weil\n\n\"der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, BTDrucks 14/\n8017) mit der Neuregelung in § 37 c Abs. 1 WpHG eine solche Schadensersatzpflicht nunmehr auch ausdrücklich schaffen will\".\n\n Es bestehe wegen der beabsichtigten Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenser-         9\n\n\n                                         2/11\n\nsatzansprüche ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht, dem\nkeine gewichtigeren Interessen der Beschwerdeführer entgegen stünden.\n\n                                         II.\n 1. Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:\n\n a) Die Akten enthielten zahlreiche Unterlagen, die aus den unterschiedlichsten         11\nGründen geheimhaltungsbedürftig seien, sei es, weil sie Interna des Unternehmens\noder der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer beträfen oder weil es sich\num Bundeszentralregisterauszüge handele, oder sei es, weil es um Informationen\nüber Dritte, am Verfahren Unbeteiligte, z.B. Familienangehörige der Beschwerdeführer, gehe. Da das Landgericht den Antragstellern ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zugebilligt habe, ohne derartige geheimhaltungsbedürftige Unterlagen\nherauszunehmen oder zu schwärzen, greife der angefochtene Beschluss in das\nGrundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei.\n\n b) Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 406 e Abs. 1 StPO sei              12\nwillkürlich. Die Kammer habe sich mit ihrer Auffassung, § 88 BörsG i.V.m. § 15\nWpHG diene zumindest auch dem Anlegerschutz, auf eine \"absolute Mindermeinung\" gestützt und durch die Art der Darstellung versucht, das Gegenteil zu suggerieren, ohne sich mit den Argumenten der \"herrschenden Meinung\" auseinander zu setzen, die von der Verteidigung ausführlich dargelegt und begründet worden sei.\nTatsächlich könnten für die Auffassung des Landgerichts keine Argumente herangezogen werden, da § 88 BörsG und § 15 WpHG keine anlegerschützende Bedeutung\nzukomme.\n\n Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung könne nicht auf einen vom Gesetzgeber noch nicht beschlossenen Gesetzentwurf zurückgegriffen werden. Dies zum\neinen deshalb, weil nicht klar sei, ob der Entwurf überhaupt Gesetz werde, und zum\nanderen, weil ihm unabhängig davon jedenfalls keine rückwirkende Kraft zukomme.\nAus dem Vorliegen dieses Entwurfs könne allenfalls auf das Gegenteil geschlossen\nwerden: Weil es bislang keine Haftungsvorschrift gebe, sei der Erlass überhaupt notwendig.\n\n § 88 BörsG sei - ebenso wie § 15 WpHG - kein Schutzgesetz im Sinne des § 823           14\nAbs. 2 BGB. Sinn und Zweck der Norm sei es vielmehr, die Zuverlässigkeit und\nWahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten zu gewährleisten und damit deren\nFunktionsfähigkeit gegen manipulative Eingriffe zu sichern. Inhaber von Wertpapieren sowie potentielle Käufer bedürften nach Ansicht des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang keines unmittelbaren Schutzes, da lediglich ihr Vertrauen betroffen\nsein könne, dass die Preise im Wertpapierhandel mit redlichen Mitteln zu Stande kä-\n\n\n                                         3/11\n\nmen. § 88 BörsG sei mithin deutlich von § 264 a StGB zu unterscheiden. Zudem könne § 15 Abs. 6 WpHG, der die Haftung für unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen gerade\nausschließe, durch eine entgegenstehende Auslegung von § 88 BörsG, der unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen unter Strafe stelle, unterlaufen werden.\n\n  Aus denselben Gründen könne sich kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ergeben. Selbst wenn die Strafgerichte nicht im Einzelnen zu prüfen hätten, ob\nund inwieweit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bestünden, so müssten sie\ndoch jedenfalls berücksichtigen, dass - wie hier - nach der zivilrechtlichen Gesetzeslage Schadensersatzansprüche offensichtlich ausgeschlossen seien. In einem solchen Fall könne das berechtigte Interesse mithin nicht mit einem derartigen Anspruch\nbegründet werden.\n\n c) Die Entscheidung sei weiterhin deshalb verfassungswidrig, weil das Landgericht       16\nbei der Gewährung der Akteneinsicht nicht nach den verschiedenen Beschuldigten\nund Tatvorwürfen differenziert habe. Die Akten enthielten zahlreiche Bestandteile,\ndie für einen Kursbetrug irrelevant seien, weil sie sich ausschließlich auf die Frage\ndes verbotenen Insidergeschäfts und auf die Frage der Untreue im Zusammenhang\nmit dem Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezögen. Insoweit seien die Antragsteller nicht Verletzte im Sinne von § 406 e StPO. Das\nLandgericht sei auf den diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführer nicht eingegangen.\n\n  Sollte demnach den Antragstellern grundsätzlich Akteneinsicht gewährt werden, so       17\njedenfalls nicht in die Aktenbestandteile, die den Verdacht des verbotenen Insidergeschäfts und der Untreue beträfen, zumal gegen den Beschwerdeführer zu 2. nur wegen des Verdachts dieser Delikte ermittelt werde. Dieses Ergebnis dränge sich so offensichtlich auf, dass die Nichtberücksichtigung der genannten Umstände im\nangegriffenen Beschluss nur als grob fehlerhaft und willkürlich angesehen werden\nkönne.\n\n 2. Auf Antrag der Beschwerdeführer hat die Kammer durch Beschluss vom 27. Mai           18\n2002 im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die\nDauer von sechs Monaten, außer Kraft gesetzt.\n\n                                         III.\n 1. Das Land Niedersachsen hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.\n\n 2. Die Rechtsanwaltskanzlei R. hat für die Akteneinsicht begehrenden mutmaßlich         20\nGeschädigten im Ausgangsverfahren (i.F.: Antragsteller) beantragt, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:\n\n Das Interesse der Antragsteller an der Gewährung der Akteneinsicht wiege schwe-         21\n\n\n\n                                         4/11\n\nrer als das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse.\nEs sei jedenfalls insoweit Akteneinsicht zu gewähren, als keine tatsächlich geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen vorlägen; gegebenenfalls müssten die entsprechenden Aktenteile geschwärzt werden.\n\n  a) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der M. AG        22\nsei der Verdacht von Straftaten gemäß § 88 BörsG, § 264 a StGB und § 400 Abs. 1\nNr. 1 AktG. Den Antragstellern stünden Schadensersatzansprüche gemäß § 826 und\n§ 823 Abs. 2 BGB zu, da die strafrechtlichen Vorschriften Schutzgesetze im Sinne\ndes § 823 Abs. 2 BGB seien. Dies gelte im Besonderen für § 88 BörsG. Schutzgut\ndieser Norm sei auch das Vertrauen des Anlegerpublikums in die Lauterkeit der\nPreisfeststellung. Die Einordnung des § 88 BörsG als Schutzgesetz entspreche der\nhistorischen und gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der Norm. Die Richtlinien 79/279/EWG und 89/592/EWG verfolgten ausdrücklich das Ziel, den Anlegerschutz zu gewährleisten. Das nationale Recht sei daher so auszulegen, dass die volle praktische Wirksamkeit des in der Richtlinie niedergelegten Gemeinschaftsrechts\ngesichert sei.\n\n  b) Die Antragsteller hätten zudem ein durch § 406 e StPO abgesichertes berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, da sie zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschwerdeführer geltend machen wollten. Diesem Interesse stünden keine vorrangigen schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer entgegen. Denn ihrem Recht\nauf informationelle Selbstbestimmung stehe das Recht der Antragsteller auf Gewährleistung ihres Eigentums gegenüber. Bei den geltend zu machenden Schadensersatzansprüchen handele es sich um vermögenswerte Rechte, die vom Schutzbereich\ndes Art. 14 Abs. 1 GG erfasst seien.\n\n c) Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Akteneinsichtsrechts durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller lägen nicht vor.\n\n                                        IV.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur        25\nDurchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist.\nDie Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer\nergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen\nFragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG).\n\n Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG.            26\n\n 1. Prüfungsmaßstab für die hier entscheidende Frage der Auslegung der § 15           27\nWpHG und § 88 BörsG als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist vornehmlich Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit hat das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz\nableitbare Willkürverbot die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden\nSachverhalt (vgl. BerfGE 13, 290 <296>; 64, 229 <238 f.>; 65, 104 <112 f.>; 75, 348\n<357>). Im Rahmen dieses Grundrechts werden dann die spezifischen Gehalte des\n\n\n                                        5/11\n\nverdrängten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1\nAbs. 1 GG) mitberücksichtigt. Denn die Gewährung von Akteneinsicht für mutmaßlich\nVerletzte in strafrechtliche Ermittlungsakten greift in dieses Recht ein. Die Auslegung\nund Anwendung des § 406 e StPO hat sich daher an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.\n1 GG zu orientieren.\n\n Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass zu einer grundsätzlichen Klärung            28\nder Frage, ob es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar\nsein kann, erstinstanzliche Entscheidungen der Strafgerichte, die nicht mit einem\nRechtsmittel angefochten werden können, ohne Begründung zu erlassen. § 34 StPO\nstellt die Gerichte dann nicht von einer Begründung frei, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, durch welche ein Antrag abgelehnt wird. Nach einfachem Recht\nbedarf der nach § 406 e Abs. 4 StPO ergehende Beschluss also einer nachvollziehbaren Begründung.\n\n  Verfassungsrechtlich ist eine Begründung jedenfalls dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer\nNorm abweicht (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>). Diese Verpflichtung\nist erforderlich, weil die Gerichte nur dem Gesetz unterworfen sind und bei der Auslegung und Anwendung von Normen weder einer vorherrschenden Meinung folgen\nnoch den von einem übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zu Grunde legen müssen, sondern ihre eigene Rechtsauffassung vertreten können (vgl. BVerfGE\n87, 273 <278>). Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot, dass die eigene Auffassung begründet wird (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>). Welche Anforderungen in einem solchen Fall an die Begründung im Einzelnen zu stellen sind, kann\nhier ebenso offen bleiben wie die Frage, welche weiter gehenden Anforderungen sich\naus Art. 103 Abs. 1 GG ergeben (vgl. dazu BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Jedenfalls\nmuss die Begründung erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage\neingehend auseinander gesetzt hat; außerdem darf seine Auffassung nicht jedes\nsachlichen Grundes entbehren (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).\n\n 2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.                30\n\n  a) Das Landgericht hat die für die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406 e StPO        31\nnotwendige Verletzteneigenschaft der Antragsteller nicht in verfassungsrechtlich\ntragfähiger Weise begründet. Es hat, ohne die hier gebotene Auseinandersetzung mit\nden widerstreitenden Argumenten, lediglich behauptet, § 15 WpHG und § 88 BörsG\nkomme eine drittschützende Wirkung zu, und hierauf seine für die Antragsteller positive Entscheidung gegründet.\n\n  aa) Dies genügte für die Norm des § 15 WpHG schon deshalb nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil bereits der Gesetzestext die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer bestätigt: § 15 Abs. 6 WpHG schließt zivilrechtliche\nHaftungsansprüche ausdrücklich aus. In den Gesetzesmaterialien wird zudem klargestellt, die Vorschrift sei \"kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB\" (BT-\n\n\n                                          6/11\n\nDrucks 12/7918, S. 96, 102). Sie diene nicht dem Schutz der Individualinteressen der\nAnleger, sondern \"ausschließlich dem öffentlichen Inter- esse\" an der Sicherung der\nFunktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und damit nur dem Anlegerpublikum als Gesamtheit der potentiellen Anleger (Anlegerschaft; Beschlussempfehlung und Bericht\ndes Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 12/7918, S. 102).\nDer Schutz von Individualinteressen der einzelnen Anleger wird demnach nur als eine mittelbare Folge dieses Schutzguts, gewissermaßen als ein Rechtsreflex, angesehen, und die die Ad-hoc-Meldepflicht normierende Vorschrift des § 15 WpHG gilt\nnach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (obergerichtliche Rechtsprechung liegt hierzu nicht vor) und Literatur nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823\nAbs. 2 BGB\n\n(vgl. Kümpel, in: Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 2. Auflage, § 15          33\nRn. 188 f., der dies angesichts der Entstehungsgeschichte als nicht diskussionswürdig darstellt; ders., Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, Rn. 16.223 ff.; ebenso\nLG München, WM 2001, S. 1948 <1951>; AG München, WM 2002, S. 594 <595>;\nSchäfer, WuB I G 7. Börsen- und Kapitalmarktrecht 8.01; ders., EWiR 2002, S. 43 f.;\nSchwark, EWiR 2001, S. 1049 f.; Reichert/Weller, ZRP 2002, S. 49 <52 f.>; Groß,\nWM 2002, S. 477 <482>).\n\n  Das in der angegriffenen Entscheidung zitierte Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg (Urteil vom 24. September 2001 - 3 O 4995/00 -, WM 2001, S.\n1944 <1945>) enthält ebenso wie Möllers/Leisch (BKR 2001, S. 78 <82>) keine Ausführungen zum Schutzzweck des § 15 WpHG; die Bezugnahme kann daher eine eigenständige Begründung nicht ersetzen. In der zitierten Literaturstelle von Rodewald/\nSiems (BB 2001, S. 2437 <2439>) wird, anders als von der angegriffenen Entscheidung nahe gelegt, die Schutzgesetzeigenschaft von § 15 WpHG unter Bezugnahme\nauf den Wortlaut der Vorschrift (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG) verneint.\n\n bb) Die in der angegriffenen Entscheidung genannten Gründe für eine Schutzgesetzeigenschaft von § 88 BörsG sind verfassungsrechtlich nicht tragfähig.\n\n (1) Schon der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers (BTDrucks 10/318, S. 45) spricht gegen eine drittschützende Wirkung der\nNorm (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 88 BörsG Rn. 1; LG Augsburg, 6.\nZivilkammer, WM 2002, S. 592 <593 f.>). Die Vorschrift des § 264 a StGB wurde\ndurch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (BGBl I 1986\nS. 721) eingeführt, um den Schutz des individuellen Vermögens der Kapitalanleger\nzu verbessern (vgl. die Gesetzesbegründung in BTDrucks 10/318, S. 45). Hierdurch\nwurden Folgeänderungen für den Tatbestand des § 88 BörsG ausgelöst, die ihm seine aktuelle Gestalt gegeben haben. Für das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander bestimmte der Gesetzgeber ausdrücklich, die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermögensverlusten zu schützen, solle künftig von § 264 a StGB\nübernommen werden; § 88 BörsG solle hingegen nur mittelbar die Anleger insoweit\nschützen, als es um ihr Vertrauen in einen mit redlichen Mitteln in geordneter Weise\n\n\n\n                                         7/11\n\nzu Stande gekommenen Börsen- oder Marktpreis gehe (BTDrucks 10/318, S. 45).\n\n Die angefochtene Entscheidung beachtet diese Intention nicht und erschöpft sich in     37\nder Bezugnahme auf das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg (WM\n2001, S. 1944 <1945>) und auf zwei Stimmen in der Literatur (Rodewald/Siems, BB\n2001, S. 2437 <2439>; Möllers/Leisch, BKR 2001, S. 78 <82>); eine Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Argumenten der herrschenden Lehre\n\n(vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 88 BörsG Rn. 1; ders., WM 2002, S. 477     38\n<484>; ders. in: Ebenroth/ Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, Band 2, BankR IX\n324; Kümpel, in: Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 2. Auflage, § 15\nRn. 186; Ledermann, in: Schäfer, Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz und Verkaufsprospektgesetz, § 88 BörsG Rn. 1; Schäfer, WuB I G 7. -\n8.01, S. 1272; Schwark, Börsengesetz, 2. Auflage, § 88 Rn. 1; Schmitz, wistra 2002,\nS. 208 <211>)\n\n unterbleibt.                                                                           39\n\n  Die Bezugnahme genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die        40\nzitierten Stellungnahmen selbst keine zureichenden Gründe für die zugrundegelegte\nRechtsauffassung enthalten. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg beruft\nsich für ihre Auffassung, § 88 Nr. 1 BörsG sei ein Schutzgesetz im Sinne von § 823\nAbs. 2 BGB, auf dieselben Aspekte, die die Gegenmeinung gerade dazu veranlasst,\n§ 88 BörsG nicht als Schutzgesetz zu Gunsten des einzelnen Anlegers einzuordnen\n(vgl. Kümpel, a.a.O., Rn. 186), ohne diesen Widerspruch jedoch zu klären.\n\n  Als Normzweck des § 88 BörsG wird die im öffentlichen Interesse liegende Wahrung der Zuverlässigkeit und Wahrheit bei der Preisbildung an Börsen und Märkten\nangesehen, deren unredlicher Beeinflussung durch die Strafandrohung in § 88\nBörsG entgegengewirkt werden soll. Nur mittelbar soll sich der Schutz der Allgemeinheit auch zu Gunsten des einzelnen Anlegers auswirken (vgl. Groß, a.a.O.; Kümpel,\na.a.O.; Ledermann, a.a.O.; Schwark, a.a.O.; LG Augsburg, 6. Zivilkammer, WM\n2002, S. 592 <593 f.>). Allgemein anerkannt ist aber, dass ein Schutzgesetz nur\ndann vorliegt, wenn die Norm wenigstens auch die Interessen des Einzelnen unmittelbar, d.h. gezielt schützen soll, ein Schadensersatzanspruch vom Gesetz tatsächlich erstrebt wird (vgl. BGHZ 84, 312 <314>; 116, 7 <13 f.> m.w.N.; 125, 366 <374>;\nZielinski, wistra 1993, S. 6 ff.; zur früher vertretenen Gegenmeinung vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 172 Rn. 51 Fußnote 122). Dies\nlässt die Entscheidung der Zivilkammer ebenso außer Acht wie die Stellungnahmen\nvon Möllers/Leisch (a.a.O.) und Rodewald/Siems (a.a.O.).\n\n  (2) Unabhängig von diesen für § 88 BörsG insgesamt angeführten Argumenten             42\nspricht die Gesetzeslage jedenfalls gegen die in der angegriffenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung zu § 88 Nr. 1 BörsG. Denn wenn § 88 Nr. 1 BörsG lediglich\nals strafrechtliche Bezugsnorm für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 WpHG in Betracht kommt (vgl. Schäfer, in: Schäfer, Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz,\n\n\n\n                                         8/11\n\nBörsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, § 15 WpHG Rn. 161; Ledermann, in: Schäfer, a.a.O., § 88 BörsG Rn. 8, S. 896), kann der börsenrechtlichen Vorschrift keine\nSchutzgesetzeigenschaft zukommen, ohne dass - worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen - der Haftungsausschluss des § 15 Abs. 6 WpHG seines Anwendungsbereichs beraubt werden und leer laufen würde.\n\n (3) Die von der herrschenden Lehre gewählte Auslegung hätte nicht zur Konsequenz, dass die Anleger völlig schutzlos gestellt würden. Denn § 15 Abs. 6 Satz 2\nWpHG stellt ausdrücklich klar, dass Schadensersatzansprüche, die auf anderen\nRechtsgrundlagen beruhen, unberührt bleiben. Verletzt daher ein Emittent die Pflicht\nzur Ad-hoc-Publizität und zugleich eine andere Rechtsvorschrift, die ein Schutzgesetz darstellt (z.B. § 263 StGB oder § 264 a StGB, zum Schutzcharakter dieser Norm\nvgl. BGHZ 116, 7 <13 f.>; Zielinski, wistra 1993, S. 6 ff. m.w.N.; Joecks, wistra 1986,\nS. 142 <143>), so sind hieraus resultierende Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn durch die unterlassene Ad-hoc-Publizität ein sonstiger zivilrechtlicher Haftungstatbestand, insbesondere der einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB), verwirklicht wird (vgl. Beschlussempfehlung und\nBericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 12/7918, S.\n102).\n\n Der EG-Insider-Richtlinie 89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30,            44\nEinleitung und Art. 13; sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279\nEWG) oder der EG-Transparenz-Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988\n(ABl Nr. L 348/62) lässt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG oder § 88 Nr. 1\nBörsG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB auszugestalten.\n\n  (4) Das einzige in der angegriffenen Entscheidung konkret benannte Argument, die        45\nBundesregierung plane eine von der bisherigen Gesetzeslage abweichende Regelung in § 37 c WpHG-E (BTDrucks 14/8017, S. 29; Begründung S. 93 ff.), ist nicht\nvertretbar. Die Beschwerdeführer weisen hierauf mit zutreffenden Gründen hin. Der\nGesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes\nRechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts schützen will. Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren oder aber - wie hier - noch nicht in Kraft getretenen Gesetzesentwürfen vorzugreifen (zur unzulässigen Rechtsfortbildung vgl.\nBVerfGE 34, 269 <287, 291>; 56, 99 <107 ff.>; 61, 68 <72 f.>; 65, 182 <190 ff.>; 69,\n315 <371 f.>; 82, 6 <11 ff.>). Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsgutschutz lückenhaft erscheint. Auch die Entscheidung, ob er eine Regelungslücke bestehen lassen\noder schließen will, hat der Gesetzgeber zu treffen (vgl. BVerfGE 92, 1 <13>).\n\n b) Die Entscheidung des Landgerichts ist insgesamt nicht nachvollziehbar begründet und daher objektiv willkürlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das\nGericht bei einer den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Begründung zu\neinem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\n 3. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1             47\nGG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss\n\n\n                                          9/11\n\ndarüber hinaus einen Verstoß gegen den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) deshalb enthält, weil das Landgericht nicht auf die\nArgumentation der Beschwerdeführer eingegangen ist, es handele sich um verschiedene Beschuldigte, gegen die unterschiedliche Tatvorwürfe erhoben würden.\n\n  Sollte das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung an seiner Rechtsauffassung zur Schutzgesetzeigenschaft von § 15 WpHG und § 88 BörsG festhalten oder -\ntrotz der Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum derzeitigen Ermittlungsstand im\nSchreiben vom 26. August 2002 - zu dem von den Antragstellern vertretenen Ergebnis gelangen, dass andere, im angegriffenen Beschluss nicht erörterte, Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB oder ein zivilrechtlicher Anspruch nach § 826 BGB\nzu Gunsten der Antragsteller in Betracht kämen, so wird es bei der nach § 406 e Abs.\n1 Satz 1 StPO vorzunehmenden Prüfung eines berechtigten Interesses der Antragsteller den genannten Vortrag zu erwägen und gegebenenfalls darzulegen haben,\nwarum eine unterschiedliche Behandlung hier aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht kommt.\n\n  Des Weiteren wird das Gericht in die nach § 406 e Abs. 2 StPO vorzunehmende           49\nsorgfältige Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände nicht nur den derzeitigen Ermittlungsstand, wie er sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft\nvom 26. August 2002 ergibt, einzustellen haben (vgl. hierzu Kurth, in: Heidelberger\nKommentar, StPO, 3. Auflage, § 406 e Rn. 8), sondern auch die bislang im angegriffenen Beschluss unterlassene Überlegung, ob Gründe der Verhältnismäßigkeit es\ngebieten, als milderes Mittel zur Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensunterlagen nur eine auszugsweise Akteneinsicht oder die Einsicht in anonymisierte Unterlagen zu bewilligen.\n\n                                         V.\n Die angegriffene Entscheidung war gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und             50\ndie Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   51\n\n              Hassemer              Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. September 2002 - 2 BvR 742/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 742/02 - Rn. (1 - 51), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020924_2bvr074202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020924.2bvr074202\n\n\n\n\n                                      11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-24/2-bvr-742-02","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-24/2-bvr-742-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:19.153782+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-09-24/2-bvr-742-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-09-24","dockets":["2 BvR 742/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020924.2bvr074202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020924.2bvr074202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 742/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-24/2-bvr-742-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 30. 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