{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020923.1bvr171700","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"1 BvR 1717/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1717/00 -\n- 1 BVR 1747/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n1. des Rechtsanwalts und Notars B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg i.Br. -\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 -\n\n- 1 BVR 1717/00 -,\n\n2. des Rechtsanwalts und Notars Dr. H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wilhelm Helms und Koll.,\n                   Hohenzollernstraße 6, 30161 Hannover -\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 -\n\n- 1 BVR 1747/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 23. September 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz\n     1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n  2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz\n     1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n\n\n\n\n                                           1/10\n\n  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf je 10.000 € (in\n     Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n Die beschwerdeführenden Anwaltsnotare wenden sich gegen die Versagung der               1\nGenehmigung von Nebentätigkeiten als Aufsichtsratsmitglieder zweier Banken.\n\n                                          I.\n Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte und Notare. Sie wurden 1999 in den Aufsichtsrat von Volksbanken gewählt, die sich nach ihren Satzungen nicht nur mit der\nGewährung von Krediten aller Art und Dienstleistungen wie der Vermittlung oder dem\nVerkauf von Bausparverträgen, Versicherungen und Immobilien befassen, sondern\nauch mit dem Erwerb sowie gegebenenfalls der Erschließung, der Belastung und\nVeräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Beteiligung an Unternehmen, die eines der vorgenannten Geschäfte zum Gegenstand haben.\n\n 1. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Genehmigung der Nebentätigkeit im jeweiligen Aufsichtsrat wurden von der Präsidentin des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars werde\ndurch eine solche Nebentätigkeit gefährdet. Insoweit sei maßgeblich auf den Eindruck abzustellen, der durch die organschaftliche Stellung bei der rechtsuchenden\nBevölkerung verursacht werde. Ein besonders strenger Maßstab sei anzulegen,\nwenn der Kernbereich der notariellen Tätigkeit betroffen sei. Dies sei insbesondere\nder Fall, wenn Grundstücksgeschäfte zur Erreichung des Geschäftszwecks typisch\nseien. Ein milderes Mittel, insbesondere in Form einer Auflage, sei nicht ersichtlich.\n\n  2. Vor dem Oberlandesgericht hatten die Beschwerdeführer Erfolg. Es hob die Entscheidungen auf, weil die Präsidentin des Oberlandesgerichts ihr Ermessen nicht\nausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet habe, indem sie\neine nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) grundsätzlich genehmigungsfähige Tätigkeit von vornherein als nicht genehmigungsfähig angesehen habe.\n\n  Der Bundesgerichtshof bestätigte hingegen die Entscheidung der Präsidentin des         5\nOberlandesgerichts. Sie habe die unbestimmten Rechtsbegriffe der einschlägigen\nNorm zutreffend ausgelegt und angewandt. Im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gelte es, nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes der Notare vorzubeugen und schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen. Bedenklich sei die Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen satzungsmäßiger Geschäfts-\n\n\n\n                                         2/10\n\nzweck unter anderem die Vermittlung von Grundstücksgeschäften sei, weil dem Notar durch § 14 Abs. 4 BNotO ausdrücklich verboten sei, Grundstücksgeschäfte zu\nvermitteln. Es solle verhindert werden, dass der Notar am Abschluss oder an einem\nbestimmten Inhalt von Geschäften interessiert sei, mit denen er amtlich befasst sei\noder befasst werden könne. Für eine Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars genüge es, dass sich die Volksbanken nach ihrer\nSatzung mit Grundstücksgeschäften und deren Vermittlung beschäftigen könnten;\nauf die tatsächliche Tätigkeit der Unternehmer in diesem Bereich komme es nicht an.\nDie entscheidende Gefährdung liege in dem \"bösen Schein\". Soweit das Oberlandesgericht meine, dem mit Auflagen begegnen zu können, fehlten Ausführungen dazu,\nwelche konkreten Auflagen insoweit sinnvoll und erfolgversprechend sein könnten.\n\n 3. Mit ihren jeweils gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerichteten         6\nVerfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n Es liege eine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit darin, als Rechtsanwalt     7\nvor die Alternative gestellt zu werden, sich beruflich nur entweder als Notar oder im\nAufsichtsrat einer Volksbank zu betätigen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe zur Folge, dass in Abweichung zur bisherigen Praxis jede Tätigkeit eines\nNotars im Aufsichtsrat einer Bank, einer Lebensversicherungsgesellschaft oder eines\nberufsständischen Versorgungswerks nicht mehr genehmigungsfähig sei. § 8 Abs. 3\nBNotO setze aber eine konkrete Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars voraus, die auch der Bundesgerichtshof nicht aufzeige. Außerdem widerspreche die Auslegung des Bundesgerichtshofs dem Willen des Gesetzgebers,\nwie er sich aus dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) entnehmen lasse. Dort werde\nzwischen den Organen der Genossenschaft unterschieden; anders als für die Vorstandstätigkeit werde für Mitglieder des Aufsichtsrats der Anschein eines Interessenkonflikts nicht vermutet. Schließlich verstoße die Versagung der Nebentätigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Wahrung der Unabhängigkeit des\nNotars auch durch mildere Maßnahmen, insbesondere Auflagen, erreicht werden\nkönne.\n\n 4. Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Niedersächsische Staatskanzlei, die         8\nPräsidentin des Oberlandesgerichts, die Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Notarverein, der Deutsche AnwaltVerein, der Deutsche\nSparkassen- und Giroverband und der Bundesverband der Deutschen Volksbanken\nund Raiffeisenbanken Stellung genommen.\n\n  a) Die Niedersächsische Staatskanzlei, die Präsidentin des Oberlandesgerichts sowie die Bundesrechtsanwaltskammer halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Das Grundstücksgeschäft habe sich zu einem Kerngeschäft der Kreditinstitute entwickelt. Es müsse der Eindruck vermieden werden, bei den\nBeschwerdeführern handele es sich um den \"Hausnotar\" einer Bank. Es stehe auch\nzu befürchten, dass der Notar bei Entscheidungen, die er als Mitglied eines Auf-\n\n\n\n                                         3/10\n\nsichtsrates zu treffen habe, von Kenntnissen profitiere und sie für das Kreditinstitut\nfruchtbar mache, die er im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit gewonnen habe.\nDem könne auch nicht mit der umfassenden Verschwiegenheitspflicht aus § 18 Abs.\n1 BNotO begegnet werden.\n\n b) Demgegenüber halten die Bundesnotarkammer, der Deutsche Notarverein, der             10\nDeutsche AnwaltVerein, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband und der Bundesverband Deutscher Volksbanken und Raiffeisenbanken die Verfassungsbeschwerden für begründet.\n\n  Die Bundesnotarkammer und der Deutsche Notarverein stützen sich darauf, dass           11\nim Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine Bank die in der Satzung aufgeführten\nUnternehmensgegenstände auch in der Praxis betreibe; entsprechende Feststellungen fehlten in den Ausgangsverfahren. Der Deutsche AnwaltVerein vertritt die Auffassung, das Grundrecht der Berufsfreiheit werde nicht mit dem ihm gebührenden\nGewicht in die Güterabwägung eingestellt, wenn schon der Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ausreiche, um eine Genehmigung zu\nversagen. § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Genehmigungen nur versagt werden dürften, wenn nicht durch entsprechende Nebenbestimmungen eine derartige Gefährdung ausgeschlossen werden\nkönne. Die Verbände der Banken verweisen auf die Gesetzesmaterialien zur Ergänzung des § 8 BNotO und zu der unterbliebenen Verschärfung des § 3 BeurkG.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies              12\nzur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93\nc Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die\nBeschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden werfen keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen Fragen zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Notaren hat\ndas Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass           14\nder Notar einerseits einen freien Beruf ausübt, für den die Gewährleistungen des Art.\n12 Abs. 1 GG gelten, dass die Notare andererseits aber Inhaber eines öffentlichen\nAmtes sind, sodass Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen können (vgl. BVerfGE 7, 377 <398>; 17, 371 <377 ff.>; 73, 280 <292>). Ebenso ist geklärt, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts im Interesse einer\ngeordneten Rechtspflege liegt und damit dem Gemeinwohl dient (vgl. BVerfGE 54,\n237 <249>). Dabei steht es dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG\nweitgehend frei, wie er erkennbaren Gefährdungen für die Unabhängigkeit und Un-\n\n\n                                         4/10\n\nparteilichkeit der Notare vorbeugt. Ihm obliegt es, diese Gefährdungen einzuschätzen und ihnen durch Berufsausübungsregelungen zu begegnen. Sofern er Gefahren\nbefürchtet und ihnen durch Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit begegnen\nwill, müssen diese Regelungen allerdings der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfGE\n98, 49 <62>).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt. Sie werden in ihrer Berufsausübungsfreiheit als Anwaltsnotare durch die gesetzlich ermöglichte und im\nkonkreten Fall durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts angeordnete Inkompatibilitätsregelung ebenso empfindlich beeinträchtigt, wie Notare durch Sozietätsverbote betroffen werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die weitere Tätigkeit selbst\nschon als Beruf zu bezeichnen ist (vgl. BVerfGE 98, 49 <62>, insoweit übereinstimmend mit BVerfGE 54, 237 <245 f.>). Die Versagung der Genehmigung ist unverhältnismäßig.\n\n a) Grundlage der angegriffenen Entscheidungen ist § 8 Abs. 3 BNotO, der durch          16\ndas Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom\n31. August 1998 (BGBl I S. 2585) neu gefasst wurde. Die Norm macht die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats in einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder einem in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmen von einer Genehmigung abhängig. Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung zu\nversagen, wenn die Tätigkeit mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist\noder das Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann.\nZweck der Regelung ist es, im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare sicherzustellen (vgl. BTDrucks 13/4184, S.\n19). Die gesetzliche Regelung dient damit dem Allgemeinwohl und ist auch generell\nder Konfliktlage angemessen. Sie begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  b) Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Bestimmungen sind vornehmlich           17\nAufgabe der Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen\nvon Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der\nBedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene\nAuslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 97, 12 <27>).\nSo liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12\nAbs. 1 GG nicht gerecht.\n\n Der Bundesgerichtshof geht davon aus, die Streitfälle beträfen zwingende Rechtsanwendung, soweit der Tatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO gegeben sei. Eine\nErmessensausübung nach Satz 4 komme nur in Betracht, wenn die Nebentätigkeit\n\n\n\n                                         5/10\n\nals solche zulässig sei und lediglich sachlich und zeitlich begrenzt werden soll. Die\nMitwirkung eines Notars im Aufsichtsrat eines mit dem Verkauf oder der Vermittlung\nvon Grundstücken befassten Unternehmens sei aber nicht genehmigungsfähig, weil\nsie geeignet sei, jedenfalls den Anschein möglicher Interessenkonflikte zu erwecken.\nDiesem Anschein zu begegnen, sei zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars geboten. Der Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit\nund Unparteilichkeit der Notare lasse sich nicht durch Auflagen an den Notar begegnen, wenn Notare in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft einträten, die\nsatzungsmäßig auch Grundstücksgeschäfte betreibe; die entscheidende Gefährdung\nliege in dem in der Öffentlichkeit möglichen \"bösen Schein\".\n\n Diese Argumentation beruht teilweise auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit.\n\n  aa) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist allerdings die Auffassung des Bundesgerichtshofs, der Aufsichtsbehörde komme kein Ermessen bei Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO zu, soweit die Pflichtenbindung in § 14 Abs. 3 und\n4 BNotO ihre Entsprechung findet.\n\n  bb) Die Auslegung der dort verwendeten Begriffe durch den Bundesgerichtshof hält       21\nsich jedoch nicht im Rahmen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung einfachen Rechts durch die Fachgerichte. Die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung unter Hinweis darauf, eine Tätigkeit im Aufsichtsrat einer auch im\nGrundstücksgeschäft engagierten Volksbank sei generell nicht genehmigungsfähig,\ngreift empfindlich in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Notare ein. Die Auffassung\ndes Bundesgerichtshofs verlangt vom Anwalt die Aufgabe seines Notaramtes, sofern\ner das Mandat im Aufsichtsrat antreten will. Damit hat das Nebentätigkeitsverbot zugleich Rückwirkung auf die Tätigkeit im Aufsichtsrat von Kreditinstituten, die gerade\nWert darauf legen, in diesem Gremium auch die Kenntnisse und Fähigkeiten von Notaren fruchtbar zu machen, wie in den Stellungnahmen der Bankenverbände hervorgehoben worden ist. Dieser weitgehende Eingriff ist ein unangemessenes Mittel, um\ndie Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare zu sichern. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung vernachlässigt die Gewährleistungen der Berufsfreiheit, die auch den Notaren zugute kommt; sie stellt eine unverhältnismäßige\nBeschränkung dar.\n\n  (1) Die Eignung kann dieser Maßnahme allerdings nicht abgesprochen werden. Es          22\nist aber bereits zweifelhaft, ob ein solches generelles Verbot in der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO\nerforderlich ist. Gefährdungen der Unabhängigkeit beugt der Gesetzgeber mit einer\nVielzahl einzelner, ausdrücklich geregelter Ge- und Verbote vor. Sie haben zum Ziel,\ndas Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare wirkungsvoll zu\nsichern. Dies gilt insbesondere für die Beurkundungsverbote des § 3 BeurkG, die\nVerschwiegenheitspflicht des § 18 BNotO, das Vermittlungs- und Beteiligungsverbot\ndes § 14 Abs. 4 und 5 BNotO, der noch weitere Einschränkungen im Zusammenhang\n\n\n\n                                         6/10\n\nmit Darlehen und Bürgschaften enthält. Das spezielle Werbeverbot in § 29 Abs. 2\nBNotO stellt sicher, dass der Notar in seiner Amtstätigkeit nicht auf sonstige - erlaubte - Nebentätigkeiten hinweist (vgl. Ziff. VII 2. der Richtlinienempfehlungen der\nBundesnotarkammer) und damit einen bösen Schein setzt, selbst wenn er sein Amt\neinwandfrei wahrnimmt.\n\n  Nachdem der Bundesgesetzgeber aber von dem ursprünglichen Vorhaben Abstand              23\ngenommen hat, in den Katalog der Beurkundungsverbote des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG auch die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat aufzunehmen, hat er zu erkennen\ngegeben, dass die primär mit Überwachungsaufgaben verbundene Mitwirkung in einem Aufsichtsorgan nach seiner Einschätzung keine Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars begründet, die es angezeigt erscheinen lassen,\ndiesen Notaren die Mitwirkung an Urkundsgeschäften der betreffenden Unternehmen\nzu untersagen (vgl. BTDrucks 13/11034, S. 24, 40). Der Gesetzgeber hat also schon\nfür konkrete Fälle, in denen sich tatsächlich Berührungspunkte zwischen den Tätigkeiten als Notar und als Aufsichtsratsmitglied ergeben, eine generelle Gefährdung\nder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verneint. Er hat insoweit die Offenlegung der\nBeziehung als ausreichendes Mittel angesehen, dem bösen Schein zu begegnen,\nweil die andere Partei berechtigt ist, aus diesem Grund für die Beurkundung einen\nNotarwechsel zu verlangen. Verneint der Gesetzgeber bei der eigentlichen Beurkundung einen Gefährdungstatbestand, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht ein böser\nSchein im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Amtes ableiten.\n\n  Auch wenn der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 14              24\nAbs. 3 BNotO darauf abstellt, dass der Notar jedes Verhalten zu vermeiden hat, das\nden Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, geht es doch nicht nur um die Vermeidung eines bösen Scheins. Beachtet\nman, dass Verbote, die die Berufstätigkeit betreffen, sich vor Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen müssen, lässt eine solche gesetzliche Formulierung nicht zu, den möglichen\nbösen Schein nur darauf zu stützen, dass die Notare die ihnen auferlegten Pflichten\ndurchweg missachten könnten. Ginge man davon aus, dürfte man sie nicht länger als\nselbständige Amtsträger walten lassen.\n\n  Der Bundesgerichtshof hätte daher die Frage, ob ein böser Schein entstehen könnte, unter Hinzuziehung aller gesetzlichen Ge- und Verbote prüfen, ihre Einhaltung unterstellen und dennoch Gefahren sehen müssen. Dies ist nicht geschehen. Besonders deutlich wird dies an dem Argument, die Aufsichtsratstätigkeit stelle vor allem\ndeshalb eine Gefährdung dar, weil mehr und mehr Grundstücksgeschäfte zum Tätigkeitsbereich der Banken gehören. Diese schätzt der Gesetzgeber im Verhältnis zum\nNotaramt aber nicht anders ein als das generelle Bankengeschäft überhaupt. Beide\nArten von Geschäften sind dem Notar gleichermaßen in § 14 Abs. 4 BNotO verboten;\ndas Darlehensgeschäft wird nicht anders behandelt als das Grundstücksgeschäft.\nNach der Argumentation im vorliegenden Fall wäre Notaren jede Aufsichtsratstätigkeit bei Banken schon immer zu versagen gewesen.\n\n\n\n                                          7/10\n\n  (2) Soweit die Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für die Besorgnis haben, Notare          26\nkönnten ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat zur Akquirierung neuer Mandanten nutzen, ohne dass § 29 Abs. 2 BNotO hiergegen ausreichenden Schutz böte, und sie könnten\nim Bereich der Beurkundungen trotz der Ge- und Verbote des § 3 BeurkG ebenfalls\nvon ihren Aufsichtsratsmandaten profitieren, kann diesen Gefahren mit milderen Mitteln als mit einer generellen Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung begegnet\nwerden. In Betracht kommen insoweit verschiedene Auflagen im Sinne des § 8 Abs.\n3 Satz 4 BNotO, die das Gesetz als weniger einschneidende Mittel ausdrücklich vorsieht.\n\n  Zu denken ist dabei insbesondere an das vollständige oder ein weitgehendes Verbot, in Angelegenheiten der Bank zu beurkunden oder sonst tätig zu werden. Selbst\nwenn die Tätigkeit des Notars im Aufsichtsrat der Öffentlichkeit bekannt wird, wäre\ndann die Befürchtung auszuschließen, dass hierdurch der Notar in den Ruf kommt,\nfür die Bank parteilich oder abhängig zu arbeiten. Die Stellung eines \"Hausnotars\",\nder von einem Kreditinstitut regelmäßig hinzugezogen wird, kann völlig ohne Mitwirkung in irgendwelchen Organen der Banken und ohne festen rechtlichen Rahmen im\nVerhältnis zu Bauträgern, Bausparkassen oder Maklern entstehen. Solche regelmäßigen Geschäftsbeziehungen, denen durchaus Gefährdungspotential für das unabhängige und unparteiliche Notariat innewohnt, beruhen vornehmlich auf der wirtschaftlichen Macht des die notarielle Dienstleistung nachfragenden Mandanten (vgl.\nBVerfGE 98, 49 <66 f.>). Das Gefährdungspotential wird aber trotz der Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats minimiert, wenn in Bezug auf das Kreditinstitut von\neben diesem Notar Urkundsgeschäfte gar nicht oder jedenfalls nicht gehäuft vorgenommen werden.\n\n  Die mögliche Gefahr, dass Notare ihr Aufsichtsratsmandat nutzen, um das Gebührenaufkommen ihres Notariats zu erhöhen, wäre mit einer Auflage dieser Art ebenfalls unterbunden. Eine solche Auflage wäre auch effektiv und durch die Aufsichtsbehörden kontrollierbar. Bei der Überprüfung des Notars ließe sich leicht feststellen, ob\nsich unter den Urkunden Vorgänge befinden, die Angelegenheiten des Kreditinstituts\nbetreffen, in dessen Aufsichtsrat der Notar mit einer Genehmigung unter Auflagen\nsitzt.\n\n  Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen ausdrücklich ausgeschlossen, weil Auflagen erst dann in Betracht kämen, wenn die Nebentätigkeit als solche zulässig sei. Hierin liegt indessen\neine Verkennung des Bedeutungsgehalts des Art. 12 Abs. 1 GG. Sofern die Ziele, die\ndurch die Versagung einer Genehmigung verfolgt werden sollen, auch durch das mildere Mittel einer Auflage zu erreichen sind, gebietet es der in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Genehmigung unter Auflagen zu erteilen, wenn damit die einschneidendere Maßnahme der Versagung vermieden\nwerden kann.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Verstößen ge-            30\n\n\n\n                                          8/10\n\ngen Art. 12 Abs. 1 GG und sind daher aufzuheben.\n\n 4. Die Entscheidungen über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruhen auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n               Jaeger               Hömig              Bryde\n\n\n\n\n                                      9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n23. September 2002 - 1 BvR 1717/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020923_1bvr171700.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020923.1bvr171700\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-23/1-bvr-1717-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":13},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-23/1-bvr-1717-00","retrieved":"2026-07-10 10:50:18.689536+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-09-23/1-bvr-1717-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-09-23","dockets":["1 BvR 1717/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020923.1bvr171700","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020923.1bvr171700"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.09.2002 – 1 BvR 1717/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-23/1-bvr-1717-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz\n     1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n  2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz\n     1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n\n                                           1/10\n\n  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  4. 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