{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020919.1bvr138501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-09-19","aktenzeichen":"1 BvR 1385/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1385/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Apothekerin M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Frank Oppenländer und Koll.,\n                   Altenbergstraße 3, 70180 Stuttgart -\ngegen a) das Urteil des Bayerischen Landesberufsgerichts für die Heilberufe vom\n         28. Mai 2001 - LBG-Ap 1/01 -,\n\n      b) das Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe bei dem Oberlandesgericht München vom 25. Oktober 2000 - BG - Ap 7/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 19. September 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Bayerischen Landesberufsgerichts für die Heilberufe vom 28.\n     Mai 2001 - LBG-Ap 1/01 - und das Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe\n     bei dem Oberlandesgericht München vom 25. Oktober 2000 - BG - Ap 7/00 -\n     verletzen Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie\n     werden aufgehoben.\n     Das Verfahren wird an das Berufsgericht für die Heilberufe bei dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in\n     Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n Die beschwerdeführende Apothekerin, die eine öffentliche Apotheke betreibt, wendet sich gegen die Verhängung einer berufsgerichtlichen Geldbuße wegen der - dem\n\n                                        1/8\n\nRezept entsprechenden - Abgabe eines Medikamentes in einer Packungsgröße, die\nnur für die Versorgung von Krankenhäusern vorgesehen ist.\n\n                                         I.\n  1. Der Vertriebsweg und die Preisgestaltung sowie die Pflichten der Apotheker bei     2\nder Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln unterliegen vielfältigen gesetzlichen Bestimmungen. § 78 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl I S. 3586; im Folgenden: AMG) ermächtigt das\nBundesministerium für Wirtschaft zu einer Preis- und Preisspannenregelung für Arzneimittel durch Rechtsverordnung. Das Ziel dieser Regulierung des Arzneimittelmarktes ist eine Senkung des Arzneimittelpreisniveaus (vgl. BTDrucks 7/4557, S. 5).\nIm gesundheitspolitischen Interesse sei die Einheitlichkeit des Apothekenverkaufspreises je Produkteinheit geboten. Die hierauf beruhende Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vom 14. November 1980 gilt nicht für Krankenhausapotheken (§ 1\nAbs. 3 Nr. 1 AMPreisV), so dass Krankenhäuser zu Preisen unterhalb der üblichen\nApothekenabgabenpreise versorgt werden. Dies geschieht durch Krankenhausapotheken, die ihre Arzneimittel aber lediglich an Krankenhäuser und gleichgestellte Anstalten abgeben dürfen (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen <im\nFolgenden: ApoG> in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 23. August\n1994 <BGBl I S. 2189>). Durch diese Beschränkung soll eine nicht vertretbare Verzerrung des Verhältnisses zwischen öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken vermieden werden (vgl. BTDrucks 8/1812, S. 8).\n\n  Die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Bayerischen Landesapothekerkammer vom 11. November 1992, geändert durch Beschluss vom 24. Juni\n1998 (im Folgenden: BO), verpflichtet die Apotheker, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und die hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu beachten (§ 1 Abs. 1 und § 3\nBO). Nach § 8 Abs. 1 BO ist Wettbewerb verboten, wenn er unlauter ist.\n\n  2. Im Oktober 1999 verschrieb ein Arzt einem Patienten das Medikament SAB Simplex in einer Menge von 4 x 200 ml, die vom Hersteller nur an Krankenhausversorgungsapotheken geliefert werden darf, die den Nachweis eines behördlich genehmigten Versorgungsvertrags nach § 18 ApoG erbringen und mit dem Hersteller einen\nVertriebsbindungsvertrag geschlossen haben. Die Beschwerdeführerin, die eine öffentliche Apotheke betreibt, verkaufte dem Patienten entsprechend der Verordnung\ndie Anstaltspackung zum Preis von 208,10 DM. Sie hätte an sich größere Packungen\nals 4 x 30 ml des Medikamentes nicht abgeben können. Der Preis für eine solche Packung betrug damals 57,05 DM. Für die von der Beschwerdeführerin abgegebene\nGesamtmenge von 800 ml hätte der Patient mehrere Packungen zu einem Gesamtpreis von etwa 380,00 DM erwerben müssen.\n\n 3. Das Berufsgericht für die Heilberufe bei dem Oberlandesgericht M. verurteilte die   5\nBeschwerdeführerin wegen einer Berufspflichtverletzung zu einer Geldbuße von\n3.000,00 DM. Durch die Abgabe der Anstaltspackung habe sie ihre Berufspflichten\nverletzt, indem sie ihren Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem ihr entgegenge-\n\n\n                                         2/8\n\nbrachten Vertrauen nicht entsprochen habe (§ 1 Abs. 1 BO). Gleichzeitig habe die\nBeschwerdeführerin damit gegen ihre Berufspflicht verstoßen, die für die Ausübung\nihres Berufs geltenden Rechtsvorschriften zu beachten (§ 3 BO). Das Medikament\nhabe - auch wenn im Einzelnen nicht aufgeklärt sei, wie die Beschwerdeführerin es\nsich beschafft habe - nur unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 14 Abs. 4 ApoG\nin ihren Besitz gelangt sein können. Durch die Abgabe einer im freien Handel nicht\nerhältlichen Medikamentenpackung habe sie auch unlauteren Wettbewerb betrieben\nund damit gegen § 8 Abs. 1 BO verstoßen.\n\n  Die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Bayerische Landesberufsgericht als         6\nunbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin habe vorwerfbar ihre Berufspflichten verletzt (§ 1 Abs. 1, §§ 3 und 8 Abs. 1 BO). Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einer nicht durch Wettbewerbsdenken beeinträchtigten Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten auf Grund einheitlicher Abgabepreise.\nHieraus folge ein allgemeiner, von allen Apothekern zu beachtender Grundsatz, der\nseine Ausprägung unter anderem in § 14 Abs. 4 Satz 1 ApoG, § 78 AMG und den Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung gefunden habe und der neben dem genannten Anliegen eines einheitlichen Preisgefüges für öffentliche Apotheken eine Privilegierung der Krankenhäuser sicherstelle. Die Krankenhausapotheken und\nkrankenhausversorgenden Apotheken dürften nach § 14 Abs. 4 Satz 1 ApoG nur solche Krankenhäuser mit verbilligten, im Einzelfall sogar kostenfreien Arzneimitteln\nversorgen, mit denen im Einzelfall rechtswirksame Verträge bestünden. Die Versorgung anderer Krankenhäuser und die Abgabe an andere Stellen oder Personen seien als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 ApoG). Die Vorschriften bezweckten, eine Verzerrung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den\nKrankenhausapotheken und den anderen Apotheken zu vermeiden. Das Preisgefüge\nwürde in verschiedener Hinsicht gestört, falls öffentliche Apotheken berechtigt wären,\ndie billigeren, nur für den Krankenhausbedarf bestimmten Arzneimittel zu verkaufen.\nEin solches Verhalten gefährde nicht nur das von der Rechtsordnung anerkannte\nKrankenhausprivileg, sondern führe unter Verstoß gegen den Gesetzeszweck des\n§ 14 Abs. 4 und 5 ApoG zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Arzneimittelmarkt.\nDeshalb sei es über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschriften hinaus\nöffentlichen Apotheken aus berufsrechtlichen Gründen untersagt, für den Krankenhausbedarf bestimmte Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke in einer nicht erhältlichen Packungsgröße und/oder zu verbilligtem Preis abzugeben.\n\n Es entlaste die Beschwerdeführerin nicht, dass sie der Verschreibung eines Arztes       7\ngefolgt sei. Diese habe auf einem für Apotheker erkennbaren Irrtum beruht, soweit\nder behandelnde Arzt eine ausschließlich für den stationären Krankenhausbedarf bestimmte Großpackung verschrieben habe. Die Beschwerdeführerin hätte vor Abgabe\nmit dem Arzt Rücksprache nehmen müssen.\n\n 4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip sowie die Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n\n                                          3/8\n\n  Beide Gerichte hätten die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 2 ApoG weit über ihren       9\nAnwendungsbereich hinaus ausgedehnt, um zu einer Verurteilung zu gelangen. § 14\nAbs. 4 ApoG regele nur Verhaltenspflichten der Krankenhausapotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln und gelte gemäß Absatz 5 auch noch für krankenhausversorgende Apotheken entsprechend. Gegen diese Bestimmungen habe sie indessen\nnicht verstoßen, da sie weder eine Krankenhausapotheke noch eine krankenhausversorgende Apotheke betreibe. Die Verurteilung entbehre einer gesetzlichen Grundlage.\n\n  Darüber hinaus verletze das Urteil des Berufsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Es habe ohne weitere Feststellungen unterstellt,\ndass die Beschwerdeführerin die Anstaltspackung von einer Krankenhausapotheke\nerworben habe, obwohl sie sich die Packung auch auf der Grundlage der ausdrücklichen ärztlichen Anordnung vom Hersteller selbst beschafft haben könne. Die Vertriebsbindung werde ohnedies nicht von allen Herstellern eingehalten. Im Übrigen sei\ndie Einheitlichkeit der Preise von ihr gewahrt worden. Die Arzneimittelpreisverordnung verpflichte die Apotheken bezogen auf bestimmte Arzneimittel und bestimmte\nPackungsgrößen zu festen Aufschlägen auf den jeweiligen Abgabepreis der Hersteller. Diese Vorschrift habe sie eingehalten und keinen besonderen finanziellen Vorteil\naus der Abgabe bezogen.\n\n 5. Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich der Bundesgerichtshof, die Bundesapothekerkammer, die Bayerische Landesapothekerkammer sowie der Bundesverband der Betriebskrankenkassen geäußert, die teilweise auch auf die Praxis der\nNaturalrabatte eingegangen sind.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          12\nDurchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Art. 103 Abs. 2\nund Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat schon geklärt, dass auch berufsgerichtliche          14\nSanktionen Vorschriften über die Strafbarkeit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG betreffen (vgl. BVerfGE 26, 186 <203 f.>; 33, 125 <164>; 45, 346 <351>; 60, 215 <233 f.>).\nDas nach Art. 103 Abs. 2 GG bestehende Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit\nschließt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine analoge\noder gewohnheitsrechtliche Strafbegründung aus (vgl. BVerfGE 14, 174 <185>; 25,\n269 <285>; 26, 41 <42>; 71, 108 <115>; 92, 1 <12>). Dabei ist unter Analogie jede\nRechtsanwendung zu verstehen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 92, 1 <12>).\n\n\n                                         4/8\n\n Des Weiteren ist geklärt, dass berufsgerichtliche Verurteilungen Eingriffe in die Berufsausübung darstellen, die an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen sind (vgl.\nBVerfGE 60, 215 <229>; 94, 372 <389>). Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung\nbedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an\ngrundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der von der Verfassung gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 2 und Art.\n12 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n  Die Auslegung der Regelungen in § 1 Abs. 1, §§ 3 und 8 BO in Verbindung mit § 14       17\nAbs. 4 ApoG, § 78 AMG und § 1 AMPreisV durch die Berufsgerichte verstößt gegen\nArt. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG. Die Gerichte haben die Verurteilung der Beschwerdeführerin auf Normen gestützt, die eine berufsgerichtliche Sanktion nicht rechtfertigen. Die analoge Anwendung der hier herangezogenen Normen\nkann gemäß Art. 103 Abs. 2 GG nicht als Rechtsgrundlage dienen. Auch die Vorschriften der Berufsordnung sind nicht geeignet, eine Verurteilung wegen unlauteren\nWettbewerbs zu tragen. Darin liegt zugleich ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, für den es keine gesetzliche Grundlage gibt.\n\n  a) Auch wenn die Gerichte keinen unmittelbaren Verstoß gegen § 14 Abs. 4 ApoG          18\ninfolge der Abgabe der Klinikpackung festgestellt haben oder feststellen wollten, haben sie doch aus dem Gesetzeszweck der Vorschrift in Verbindung mit § 78 AMG\nund § 1 AMPreisV ein Verbot für öffentliche Apotheken entnommen, Anstaltspackungen an Kunden weiterzugeben. Das Verbot ist jedoch für den Normadressaten - hier\ndie Beschwerdeführerin - nicht hinreichend deutlich erkennbar.\n\n  Art. 103 Abs. 2 GG zieht der Auslegung von Straf- und Bußgeldvorschriften eine         19\nverfassungsrechtliche Schranke. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Wenn Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und\nVorhersehbarkeit der Straf- und Bußgeldandrohung für den Normadressaten verlangt, so kann das nur bedeuten, dass dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu\nbestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 92, 1 <12>). Gesetzliche Normen, die\nsich an einen bestimmten und umgrenzten Personenkreis richten - hier: Betreiber von\nKrankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken -, werden nicht\ndurch die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften zur Preisgestaltung zu solchen, die auch öffentliche Apotheken betreffen. Das gilt insbesondere, wenn kein\nVerstoß gegen die Regelungen der Preisbildung festgestellt worden ist. So liegt es\nhier.\n\n Die Norm des § 14 Abs. 4 ApoG richtet sich nur an Krankenhausapotheken. Das             20\nApothekengesetz legt hingegen nicht fest, dass öffentliche Apotheken Anstaltspackungen nicht an Patienten verkaufen dürfen. Die von den Gerichten im Übrigen genannten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung\n\n\n                                          5/8\n\ntreffen lediglich Bestimmungen darüber, in welcher Höhe durch Aufschläge auf den\nHersteller- und Großhandelspreis der Apotheker den Verkaufspreis zu bilden hat.\nDies hat die Beschwerdeführerin nach ihrem Vortrag auch eingehalten. Die angegriffenen Entscheidungen enthalten keine abweichenden Feststellungen.\n\n b) Unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip kann der Beschwerdeführerin auch unlauterer\nWettbewerb nicht angelastet werden.\n\n  Allerdings hat sie den Preisvorteil an den Patienten weitergegeben, was nicht geschieht, wenn die Apotheker von den Herstellern oder dem Großhandel so genannte\nNaturalrabatte erhalten, die nach dem veröffentlichten Meinungsstand stillschweigend geduldet werden (vgl. Ärzte Zeitung vom 14. September 2001; Deutsche Apotheker Zeitung Nr. 34 vom 22. August 2002, S. 3; Apotheker Zeitung Nr. 35 vom 26.\nAugust 2002, S. 2; Der Tagesspiegel vom 12. April 2002; Der Spiegel Nr. 27/2002, S.\n40), obwohl die einheitliche Preisbildung der §§ 2, 3 AMPreisV ersichtlich nicht nur\nden Preisaufschlag verbindlich festlegt, sondern auch von einem einheitlichen Herstellerabgabepreis ausgeht. Der Durchschnittspreis für die Beschaffung von Fertigarzneimitteln verringert sich durch jede Art von Rabatt, gleichgültig, ob er auf den Einzelpreis der Packung gewährt wird, oder ob zusätzliche Packungen als\nNaturalrabatte kostenlos geliefert werden. Rabatte beeinflussen die Struktur des\nWettbewerbs.\n\n  Dem Bayerischen Landesberufsgericht ist darin zuzustimmen, dass § 14 Abs. 4               23\nApoG auch eine wettbewerbsrechtliche Zielrichtung hat. Nach der Begründung des\nGesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes soll\ndurch die Beschränkung der Abgabe von Arzneimitteln durch Krankenhausapotheken eine nicht vertretbare Verzerrung des Verhältnisses zwischen öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, insbesondere im Verhältnis zu krankenhausversorgenden Apotheken, vermieden werden (vgl. BTDrucks 8/1812, S. 8). Auch die\nArzneimittelpreisverordnung zielt mit ihren Vorschriften auf Verminderung von Preiswettbewerb unter den Apotheken (vgl. Kloesel/Cyran, Kommentar zum Arzneimittelrecht, 3. Aufl. mit 76. Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2001, Materialien M 34).\nWettbewerbsvorteile entstehen aber noch nicht durch die einmalige Abgabe eines\npreisgünstigeren Medikaments an einen Patienten. Wird der Preis korrekt gebildet,\nergibt sich aus dem konkreten Verkauf kein Umsatz- oder Gewinnvorsprung. Eine\nWettbewerbsverzerrung würde sich erst ergeben, wenn ein solches Verhalten vermehrt Kunden anlockte, was wiederum voraussetzte, dass sich auch Ärzte finden, die\nAnstaltspackungen an ihre Privatpatienten verordnen. Indessen entstehen Wettbewerbsvorteile verdeckt, gleichwohl für den einzelnen Apotheker fühlbar, durch die\npreisgebundene Abgabe von Medikamenten bei ganz unterschiedlichen Einkaufspreisen.\n\n Unter solchen tatsächlichen Marktverhältnissen können die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen, die vom Gesetzgeber möglicherweise missbilligt, aber nicht in\n\n\n\n                                           6/8\n\nklare Normen gefasst sind, nicht zur Grundlage der berufsrechtlichen Verurteilung\ngemacht werden. Es besteht keine klare und eindeutige Wettbewerbssituation, die es\nerlaubte, das Verhalten unter § 1 Abs. 1 und die §§ 3 und 8 BO zu subsumieren. Wird\nder Wettbewerb in einem Segment des gesetzlich regulierten Marktes durch eine gesetzlich nicht vorgesehene, aber nennenswertere Rabattpraxis verändert, kann die\nWeitergabe der Preissenkung an den Kunden nicht als schuldhafter Verstoß gegen\nungeschriebene Regeln des Wettbewerbs mit einer Geldbuße belegt werden, solange weiterhin als Ziel staatlicher Reglementierung die Senkung des Arzneimittelpreisniveaus und die Herstellung einer preislichen Transparenz angestrebt werden (vgl.\nBTDrucks 7/4557, S. 5).\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen         25\nArt. 103 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Urteile sind aufzuheben. Bei verfassungskonformer Auslegung bleibt kein Raum für eine berufsgerichtliche Sanktion.\n\n  4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n               Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n19. September 2002 - 1 BvR 1385/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020919_1bvr138501.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020919.1bvr138501\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-19/1-bvr-1385-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"AMPreisV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AMPreisV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AMPreisV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-19/1-bvr-1385-01","retrieved":"2026-07-10 10:50:17.743270+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-09-19/1-bvr-1385-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-09-19","dockets":["1 BvR 1385/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020919.1bvr138501","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020919.1bvr138501"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.09.2002 – 1 BvR 1385/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-19/1-bvr-1385-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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