{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020913.2bvr137502","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-09-13","aktenzeichen":"2 BvR 1375/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1375/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn v. S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Degenhard,\n                    Leopoldstraße 54, 80802 München -,\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 9. August 2002 - 2\n         Ws 662/02 -,\n\n       b) den Haftbefehl des Landgerichts München I vom 5. Juli 2001 - 7 Ns 309\n          Js 32573/96 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. September 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 9. August 2002 - 2 Ws\n     662/02 - und der Haftbefehl des Landgerichts München I vom 5. Juli 2001 - 7\n     Ns 309 Js 32573/96 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\n     aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die\n     Kosten zurückverwiesen.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die im\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.         1\n\n                                        A. - I.\n 1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht München wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zehn Fällen, davon in fünf Fällen jeweils rechtlich zusammentreffend mit einer weiteren Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt. In der Hauptverhandlung vom 16. Februar 1998 war ein\nSteuerprüfer als Zeuge gehört worden.\n\n  Auf die Berufung des Beschwerdeführers änderte das Landgericht München I -                 3\nnachdem es das Verfahren hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Gewerbesteuerhinterziehung vorläufig eingestellt hatte - das amtsgerichtliche Urteil mit\nUrteil auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2000 dahin ab, dass der Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde, deren\nVollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die von der Staatsanwaltschaft gegen\ndie amtsgerichtliche Entscheidung eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkte Berufung verwarf das Landgericht als unbegründet.\n\n  Auf die Revision des Beschwerdeführers hob das Bayerische Oberste Landesgericht das landgerichtliche Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen auf und\nverwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurück.\n\n 2. Weil der Beschwerdeführer zur erneuten Berufungshauptverhandlung nicht geladen werden konnte, erließ das Landgericht am 5. Juli 2001 Haftbefehl. Es bestünden\ndringender Tatverdacht und der Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO.\n\n  Am 28. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer auf Grund Haftbefehls des                   6\nAmtsgerichts Augsburg vom 27. Juli 2001 in Österreich festgenommen. Das Landgericht erfuhr davon am 11. März 2002. Wie im Auslieferungsbrief des österreichischen\nLandesgerichts Eisenstadt vom 20. März 2002 angekündigt, wurde der Beschwerdeführer am 25. März 2002 eingeliefert und befindet sich seither in Untersuchungshaft\nin der Justizvollzugsanstalt Augsburg. Ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 2. März 2001 wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung\nwurde vom Landgericht München I mit Beschluss vom 5. Juni 2002 aufgehoben, weil\nauf Grund der Gesamtumstände und der Vielzahl der Milderungsgründe hier nur eine\ngeringfügige Geldstrafe in Betracht komme.\n\n  3. Am 3. Mai 2002 hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers die Terminierung             7\nder Berufungshauptverhandlung beantragt und auf den Beschleunigungsgrundsatz\nhingewiesen. Am 1. Juli 2002 nahm der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer Kontakt mit dem Verteidiger auf und vereinbarte wegen seines Urlaubs ab Mitte August\nund dem sich ab 5. September 2002 anschließenden Urlaub des Verteidigers die\nTerminierung der Hauptverhandlung für den 1. Oktober 2002.\n\n\n                                          2/7\n\n Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer Haftbeschwerde. Die       8\nBerufungsstrafkammer sei nicht in der Lage, die Terminierung unter ausreichender\nBeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes durchzuführen. Der Haftbefehl vom\n5. Juli 2001 sei - auch wenn der angegriffene Haftbefehl für den Beschwerdeführer\nnur zu einer Überhaftsituation führe - nicht mehr verhältnismäßig und daher aufzuheben, zumindest aber außer Vollzug zu setzen. Die dem Beschwerdeführer zur Last\ngelegten Steuerhinterziehungen beträfen die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1993;\nzwischenzeitlich seien mehr als acht Jahre vergangen.\n\n 4. Das Oberlandesgericht München verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 9.           9\nAugust 2002 als unbegründet.\n\n Das Landgericht habe zu Recht dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der            10\nFlucht angenommen. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in Deutschland\naufgegeben. Selbst ein Wohnsitz im Ausland sei nicht bekannt.\n\n  Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls im vorliegenden Verfahren sei auch weiterhin verhältnismäßig. Bisher habe sich der Beschwerdeführer ausschließlich in anderer Sache in Untersuchungshaft befunden, während im vorliegenden Verfahren lediglich Überhaft notiert sei. Angesichts der bestehenden Straferwartung bestehe selbst\nbei Aufhebung des derzeit vollzogenen Haftbefehls keine Unverhältnismäßigkeit einer eventuellen Haftfortdauer auf Grund des Haftbefehls im vorliegenden Verfahren.\n\n Für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls bestehe keine tatsächliche Grundlage, da der Beschwerdeführer ohne inländischen Wohnsitz sei und deshalb selbst bei\nErteilung einer unwiderruflichen Ladungs- und Zustellungsvollmacht an den Verteidiger nicht sichergestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Berufungsverhandlung auch tatsächlich erscheine, zumal die Verwerfung der Berufung wegen\n§ 329 Abs. 1 Satz 2 StPO ausscheide.\n\n  5. Der wegen Beihilfe zum Betrug bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg wurde im Rahmen einer Hauptverhandlung am 13. August 2002 aufgehoben,\nnachdem der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Monaten verurteilt worden war, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n                                         II.\n Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer         14\neine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.\n\n Die Haftfortdauer sei nicht mehr verhältnismäßig. Der Beschleunigungsgrundsatz in     15\nHaftsachen sei außer Acht gelassen worden.\n\n                                        III.\n Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde          16\nStellung genommen. Es hält sie für unbegründet.\n\n\n\n\n                                         3/7\n\n                                        B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         17\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, weil\ndem Beschwerdeführer die erneute Anrufung des Oberlandesgerichts nach Wegfall\nder Überhaftsituation angesichts der im angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 38, 105 <110>), und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n  Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Untersuchungshaft nach § 112          18\nStPO wiederholt ausgesprochen, dass angesichts der Bedeutung des Grundrechts\nder persönlichen Freiheit ein Eingriff nur hingenommen werden kann, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung\nder Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als\ndadurch, dass der Verdächtige in Haft genommen wird. Der Richter muss daher stets\nim Auge behalten, dass es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie\nzu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher\ngrundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen\n(BVerfGE 32, 87 <93> m.w.N). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er setzt ihr auch unabhängig von der voraussichtlich zu\nerwartenden Strafe Grenzen (BVerfGE 53, 264 <270> m.w.N.). Der in Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46,\n194 <195>) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der\ngebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die\neinem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45\n<50>; 36, 264 <273> m.w.N.); kommt es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.\nDiese verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte gelten nicht nur für den vollstreckten\nHaftbefehl (BVerfGE 53, 152 <159>). Sie sind darüber hinaus von Bedeutung, wenn\nsich ein Beschwerdeführer in anderer Sache in Straf- oder Untersuchungshaft befindet oder wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde.\n\n                                         II.\n Der Haftbefehl und der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Eine gerichtliche Entschei-\n\n\n                                         4/7\n\ndung wurde nicht mit der gebotenen Schnelligkeit herbeigeführt. Obwohl der Vorsitzende der Strafkammer schon am 11. März 2002 über die Festnahme des Beschwerdeführers in Österreich informiert war und der Verteidiger am 3. Mai 2002 die Terminierung beantragt hatte, blieb der Vorsitzende bis zum 1. Juli 2002 ersichtlich untätig.\nZu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in anderer Sache bereits\nüber drei Monate in Untersuchungshaft. Für die Zeit bis Mitte August 2002 hat das\nOberlandesgericht eine kurzfristige und unvermeidbare Überlastung der Strafkammer (vgl. BVerfGE 36, 264 <272 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 19. Juli 1993 - 2 BvR 1265/93 -, StV 1993, S. 481) nicht festgestellt.\nDiese Verzögerungen sind in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles auch erheblich. Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) ist die Straferwartung in diesem Verfahren höchstens elf Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung. Auch\nin dem dem damals vollzogenen Haftbefehl zu Grunde liegenden Verfahren rechnete\ndas Oberlandesgericht mit einer baldigen Erledigung durch eine Bewährungsstrafe.\nWenn das Oberlandesgericht gleichwohl ohne nähere Begründung davon ausgeht,\ndass angesichts der bestehenden Straferwartung keine Unverhältnismäßigkeit bestehe, lässt es eine unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts erkennen. Nach der für dieses Verfahren ungenutzt verstrichenen\nHaftzeit lässt sich die Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer weder mit dem Hinweis\ndes Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf § 113 Abs. 2 StPO begründen\n(vgl. KK-Boujong, Rn. 7 zu § 113 StPO) noch ist ersichtlich, dass der Haftbefehl mit\nanderer Begründung aufrecht erhalten werden könnte. Die vom Oberlandesgericht\nzum Haftgrund und zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls angestellten Erwägungen rechtfertigen jedenfalls keinen Haftbefehl nach § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO für die\nZeit vom 9. August bis 1. Oktober 2002, zumal nunmehr nach dem Wegfall der anderen Haftbefehle Satz 2 der Vorschrift zu prüfen wäre.\n\n                                          III.\n Der Haftbefehl vom 5. Juli 2001 und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9.           20\nAugust 2002 waren daher aufzuheben; die Sache ist an an das Oberlandesgericht\nzur Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs.\n2 BVerfGG).\n\n                                          IV.\n Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass            21\neiner einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 <307>).\n\n                                          V.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die\nErstattung der notwendigen Auslagen auch für den Eilantrag entspricht nicht der Billigkeit (§ 34a Abs. 3 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 91 <97>), weil die Voraussetzungen\ndes § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht vorlagen.\n\n\n                                           5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                        23\n\n             Jentsch                   Broß   Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. September 2002 - 2 BvR 1375/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2002 - 2 BvR 1375/02 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020913_2bvr137502.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020913.2bvr137502\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-13/2-bvr-1375-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-13/2-bvr-1375-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:17.493049+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-09-13/2-bvr-1375-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-09-13","dockets":["2 BvR 1375/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020913.2bvr137502","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020913.2bvr137502"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.09.2002 – 2 BvR 1375/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-13/2-bvr-1375-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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