{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020911_2bvr136902","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020911.2bvr136902","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"2 BvR 1369/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1369/02 -\n- 2 BVQ 42/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hartmut Schuchter,\n                    Murgtalstraße 32, 79730 Murg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. Juli 2002 - 4\n         Qs 63/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 19. Februar 2002 -\n         13 Gs 28/02 -\n\n- 2 BVR 1369/02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVQ 42/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfahren 2 BvR 1369/02 und 2 BvQ 42/02 werden verbunden.\n  2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfahren betreffen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers gemäß § 111a StPO.\n\n                                         I.\n Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht entzog dem Antragsteller vorläufig die       2\nFahrerlaubnis, weil der dringende Verdacht des Führens eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit bestehe. Im Hauptverfahren verurteilte der\nStrafrichter ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und\n\n\n                                         1/5\n\nentzog ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Der Antragsteller habe zwar die\nTrunkenheitsfahrt nach einem Besuch der \"Städtlefastnacht\" bestritten und angegeben, der Zeuge M. habe auf der Rückfahrt das Fahrzeug bis zu seiner Wohnung geführt, um dann auf sein eigenes Fahrzeug umzusteigen und von dort nach Hause\nzu fahren. Dies sei aber bei einer Gesamtwürdigung aller Beweise widerlegt. Der\nanwaltlich beratene Beschwerdeführer habe die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Hauptverhandlung ohne Rechtsmitteleinlegung hingenommen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Unschuldiger dies monatelang dulde und\nerst dann den wahren Fahrzeugführer benenne. Abgesehen davon sei der Aussageinhalt nicht glaubhaft. Seine anfängliche Einlassung, er sei sich über die Person\ndes Fahrzeugführers nicht im Klaren gewesen, sei unvereinbar damit, dass er angeblich schon öfter mit M. einen Wechsel beim Führen des Autos nach Alkoholgenuss\nvereinbart habe. Die Zeugen M. hätten als Zeitungsausträger das Fahrzeug des Antragstellers gesehen; Herr M. sei von dem Führer dieses Fahrzeugs gefährdet worden. Zwar hätten die Zeugen den Fahrer nicht erkannt. Jedoch wäre es ihnen aufgefallen gewesen, wenn vom Anwesen des Beschwerdeführers entsprechend seiner\nSachdarstellung kurz darauf ein anderes Auto weggefahren wäre. Zur Tatzeit um\n04.16 Uhr wäre dies akustisch gut wahrnehmbar gewesen und nicht überhört worden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers selbst hätten die Zeugen M. dann vor\ndessen Wohnung stehen gesehen.\n\n Der Beschwerdeführer hat das Strafurteil mit der Revision angefochten; darüber ist    3\nnoch nicht entschieden. Zugleich mit der Revision gegen das Urteil legte er Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ein.\n\n  Das Landgericht verwarf diese Beschwerde als unbegründet. Die Überprüfung der        4\nTragfähigkeit der Beweisgrundlage für die Hauptsacheentscheidung obliege dem Revisionsgericht; das Beschwerdegericht dürfe bei der Bewertung der parallel gelagerten Verdachtsgründe für die Eilmaßnahme in dessen Entscheidungsbereich nicht\neingreifen. Es könne die Eilmaßnahme nur aufheben, wenn die Voraussetzungen für\ndie Maßregelanordnung gemäß § 69 StGB offensichtlich fehlten. Dies sei jedoch\nnicht der Fall.\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer sieht sich durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis    5\nin seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen\nseien willkürlich. Es fehle nach der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung endgültig an tragfähigen Beweisen dafür, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe.\nDaher könne die vorläufige Maßnahme gemäß § 111a StPO nicht aufrechterhalten\nwerden. Das Amtsgericht habe letztlich allein aus seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter auf seine Täterschaft beim Trunkenheitsverkehrsdelikt geschlossen.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            6\n\n\n                                         2/5\n\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte\ndes Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Ermittlungsrichter beruht auf einem Freibeweisverfahren. Dass dabei allein die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers der Annahme zu Grunde gelegt wurde, es bestehe\ndingender Verdacht seiner Täterschaft bei dem Trunkenheitsverkehrsdelikt, lässt\nsich den angegriffenen Entscheidungen nicht entnehmen.\n\n  2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, es habe nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz und die begrenzte Prüfung führe nicht zur Aufhebung der Eilmaßnahme, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Allerdings darf ein Rechtsmittelgericht eine im Gesetz vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit nicht leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>). Insoweit können zu\nweit gehende Einschränkungen der Überprüfung des Beschwerdegerichts nach Revisionseinlegung gegen die Hauptsacheentscheidung Bedenken begegnen (gegen\njede Beschwerdemöglichkeit Brandenburgisches OLG, VRS 91 [1996], S. 181; OLG\nDüsseldorf, VRS 80 [1991], S. 214 <215>; 90 [1996], S. 45 f.; OLG Hamm, VRS 92\n[1997], S. 23 <24>; für eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit OLG Karlsruhe\nVRS 96 [1999], S. 205 <206 f.>; OLG Köln, VRS 93 [1997], S. 348 f.; KG, VRS 100\n[2001], S. 443 <444>; für eine volle Anfechtungsmöglichkeit OLG Frankfurt a.M.,\nNStZ-RR 1996, S. 205 f.). Im vorliegenden Fall greifen diese Bedenken aber nicht\ndurch. Der Beschwerdeführer hatte beanstandet, es fehle überhaupt an tragfähigen\nBeweisen für eine - vorläufige und endgültige - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen\neiner Straftat im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen. Darüber hatte\ndas Beschwerdegericht auch von seinem Standpunkt zur eingeschränkten Kontrollbefugnis des Beschwerdegerichts nach Revisionseinlegung aus zu entscheiden. Es\nhat eine Entscheidung getroffen und dem Beschwerdeführer insoweit den von Art. 19\nAbs. 4 GG geforderten gerichtlichen Rechtsschutz nicht versagt.\n\n  3. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die im Urteil genannten Beweisgrundlagen seien tragfähig, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist weder willkürlich, noch lässt sie besorgen, das Gericht habe Bedeutung und Tragweite des\nRechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG grundlegend verkannt. Eine\nweiter gehende Nachprüfung der Beweiswürdigung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).\n\n  Zwar begegnen die vom Landgericht nachvollzogenen Urteilsgründe des Amtsgerichts zur Würdigung des Prozessverhaltens des Antragstellers Bedenken. Das\nAmtsgericht hat jedoch darüber hinaus angenommen, die Einlassung des Beschwerdeführers zum Geschehen am Tattag sei \"abgesehen von diesem Umstand\" auch inhaltlich nicht schlüssig.\n\n\n                                          3/5\n\n Allein auf der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers beruhte die Annahme der        12\nTäterschaft jedenfalls nicht. Insoweit ist der Fall mit dem im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1993 - 2\nBvR 843/93 - (StV 1994, S. 3 f.) entschiedenen Fall nicht vergleichbar.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  13\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. September 2002 - 2 BvR 1369/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2002 - 2 BvR 1369/02 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020911_2bvr136902.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020911.2bvr136902\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/09/rk20020911_2bvr136902.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-11/2-bvr-1369-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/09/rk20020911_2bvr136902.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/09/rk20020911_2bvr136902.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-11/2-bvr-1369-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/09/rk20020911_2bvr136902.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:17.099121+00:00"}}