{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020905.2bvr099502","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"2 BvR 995/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 995/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Martha-Lina Bode und Koll.,\n                   Alleestraße 24, 44793 Bochum -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Mai 2002 - 2 A 350/01.A -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 2. August 2001 - 2 K\n         1270/01.A -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n\nund    Beiordnung des Rechtsanwalts Eduard Abbrent\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Sommer,\n                                 Di Fabio\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. September 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Eduard Abbrent wird abgelehnt.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n 1. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen Art. 16a          2\nAbs. 1 GG liegt nicht vor. Dieses hat den ihm bei der Feststellung des Tatbestandes\n\"politisch Verfolgter\" eingeräumten Wertungsrahmen eingehalten und auch der asylspezifischen, verfassungsrechtlich verbürgten Ermittlungs- und Aufklärungspflicht\ngenügt (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>).\n\n Zwar hat das Verwaltungsgericht nirgendwo ausdrücklich festgestellt, ob der Beschwerdeführer vorverfolgt oder nicht vorverfolgt ausgereist ist. Es konnte diese Frage jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offen lassen, da es entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in der\nWesttürkei hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung sei. Gegen diese fachgerichtliche Einschätzung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seine Behauptung, der     4\nBeschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei und einem Aufenthalt in der\nWesttürkei keine Individualverfolgung zu befürchten, nicht belegt habe. Vielmehr hat\ndas Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer trotz einer Registrierung in seiner Heimat und für ihn damit möglicherweise verbundener\nSchwierigkeiten im Falle einer Rückkehr dorthin bei einem Aufenthalt in der Westtürkei - also gerade nicht in seiner Heimatumgebung - hinreichend sicher vor Verfolgungsgefahren wäre. Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Berufungsinstanz davon aus, dass eine landesweite politische Verfolgung\nnur dann anzunehmen sei, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitsbehörden auch im Westen der Türkei\nder Unterstützung der PKK oder des Separatismus verdächtigt würde; das sei bei\nihm aber mangels landesweiten Abgleichs von Registern der zuständigen Polizei am\nHeimatort über frühere vorläufige Festnahmen nicht der Fall. Von seinem rechtlichen\nStandpunkt aus zutreffend hat das Verwaltungsgericht daher \"in diesem Zusammenhang\" offen gelassen, inwieweit den Schilderungen des Beschwerdeführers im Einzelnen gefolgt werden könne, da im Westen der Türkei eine hinreichende Verfolgungssicherheit anzunehmen sei.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat auch bei der Frage der inländischen Fluchtalternative       5\nden Inhalt und die Reichweite des Asylgrundrechts nicht verkannt. Soweit es zu dem\nErgebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer wegen seiner für die PKK gehegten\nSympathien in der Westtürkei nicht verfolgt werde, hat der Beschwerdeführer dem allein die Behauptung entgegen gestellt, die an seine politischen Überzeugung (Anhänger der PKK) anknüpfende Verfolgung sei in der Türkei nicht regional begrenzt, weil\nvon einer bloß regionalen Verfolgung nur dann gesprochen werden könne, wenn diese in den übrigen Landesteilen nicht stattfinde. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Osten der Türkei gezeigten Aktivitäten festgestellt. Warum keine Verfolgung stattfindet, z.B. wegen fehlenden\nInformationsflusses unter den türkischen Sicherheitsbehörden, ist unerheblich.\n\n Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt auch nicht deshalb       6\n\n\n\n                                          2/6\n\nArt. 16a Abs. 1 GG, weil das Gericht den vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmaßnahmen mangels eines konkreten Strafverfolgungsinteresses die Asylrelevanz abgesprochen hat. Diese Einschätzung ist nicht entscheidungserheblich;\ndas Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer in\nder Westtürkei hinreichend sicher sei vor einer Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen, also unabhängig davon, ob diese, so sie denn stattgefunden hätten, bereits\nasylerheblich gewesen wären.\n\n 2. Das verwaltungsgerichtliche Urteil verletzt nicht das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.\n\n  a) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers, insbesondere den von ihm geschilderten Verfolgungsmaßnahmen, nicht ernsthaft auseinander gesetzt und lapidar auf\nden Bundesamtsbescheid \"im Wesentlichen\" Bezug genommen, greift der Beschwerdeführer im Gewande der Gehörsrüge allein die seiner Meinung nach falsche\nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Bewertung des fluchtauslösenden Ereignisses (Auffinden des Briefes und fünftägige Festnahme der Eltern) lasse das Gericht seinen\nVortrag zu seinen PKK-Aktivitäten außer Acht.\n\n b) Dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Widersprüche zwischen             9\nseinem Vortrag und dem seiner Schwester in deren Asylverfahren nicht vorgehalten\nhat, stellt ebenfalls keine Gehörsverletzung dar, denn insoweit handelt es sich um\nnicht entscheidungstragende Erwägungen. Ausdrücklich hat das Gericht offen gelassen, ob den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Verfolgung zu folgen sei.\n\n  c) Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge verletzt ebenfalls nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die\njeweiligen Ablehnungsgründe finden im Prozessrecht eine Stütze.\n\n  aa) Die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens        11\nvon Rechtsanwalt Osman Aydin hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass\nihm zu den gestellten Beweisfragen bereits eine Vielzahl von Gutachten und anderen\nErkenntnissen vorliege und nicht ersichtlich sei, warum gleichwohl zu dem angesprochenen Fragenkomplex ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden\nsolle. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachengerichte\nkönnen einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei      ablehnen     (vgl.     die     ständige     Rechtsprechung     des\nBundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluss vom 27. Februar 2001, Buchholz 310\n§ 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht auf seine eigene\nSachkunde, beruhend auf den vorliegenden Erkenntnismitteln, verwiesen. Erforderlich ist in einem solchen Fall, dass das Tatsachengericht seine Entscheidung nach-\n\n\n                                        3/6\n\nvollziehbar begründet und insbesondere angibt, woher es seine Sachkunde hat. Wie\nkonkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei\nvon den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab; jedenfalls muss\nder Nachweis plausibel und nachvollziehbar sein und der Verweis auf vorhandene\nGutachten und Auskünfte dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen\nErkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten seien (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. September 2001, AuAS 2001, S. 263 und Beschluss vom\n27. Februar 2001, a.a.O.).\n\n  bb) Der Beschwerdeführer behauptet, das angegriffene Urteil enthalte zu den Beweisgegenständen 1 und 2 keine Erkenntnisse. Beim ersten Beweisgegenstand war\nes darum gegangen, dass schon das Auffinden von verschlüsselten Nachrichten bei\neinem PKK-Sympathisanten zur Einleitung eines Strafverfahrens führe, und beim\nzweiten darum, dass in einem Ermittlungsverfahren wegen PKK-Unterstützung die\nErmittlungen landesweit geführt würden, wobei es auch andere als auf einem Haftbefehl gründende Formen landesweiter Suche gebe. Mit der Verfassungsbeschwerde\nwird indes nicht dargetan, dass in den vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zu den beiden Beweisgegenständen enthalten seien. Es wird lediglich behauptet, dass das Gericht, indem es in der Beschlagnahme verschiedener Gegenstände des Beschwerdeführers\nnoch keinen Anlass für ein Strafverfahren sehe, dessen Vortrag betreffend seine Verdächtigung und Verfolgung wegen PKK-Unterstützung nicht beachtet habe. Dieser\nAngriff betrifft die materiellrechtliche Würdigung und nicht das Prozessrecht.\n\n  Hinsichtlich der Beweisgegenstände 3 bis 5 hat der Beschwerdeführer ebenfalls gerügt, dass das Gericht hierzu im Urteil weder konkret Stellung genommen noch Erkenntnisse, die die Beweisfragen beantworten würden, eingeführt habe. Durch Einholung des begehrten Sachverständigengutachtens wäre seiner Auffassung nach\nbewiesen worden, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei\neine Reihe konkreter Verdachtsmomente gebe, die ihn im Sinne der Anforderungen\ndes Oberverwaltungsgerichts Bremen verdächtig machten und Anlass zu einer Nachfrage bei den örtlichen Sicherheitsbehörden seien. Auch dieser Einwand verfängt\nnicht. Hinsichtlich der Rückkehrgefährdung wegen einer etwaigen Registrierung am\nHeimatort hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 24. September 1997 verwerteten Erkenntnisse, die\nin seinem eigenen Urteil vom 30. April 1999 eingeführten Quellen sowie die aktuelle\nAuskunftslage. Angesichts dieser Vielzahl von Auskünften, Gutachten etc. kann die\npauschale Behauptung des Beschwerdeführers, das Gericht habe im Urteil zu den\nBeweisfragen nicht konkret Stellung genommen und keine Erkenntnisse eingeführt,\ndie die Beweisfragen beantworteten, nicht als ausreichend zur Widerlegung hinreichender gerichtlicher Sachkunde angesehen werden.\n\n\n\n\n                                         4/6\n\n  d) Der weitere Einwand, das Gericht missachte die in der mündlichen Verhandlung         14\nüberreichte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. September\n2000, ist unsubstantiiert: Es wird aus diesem Urteil lediglich die Passage herausgegriffen, in der es angeblich heißt, dass jemand, der verdächtigt wird, der PKK-Guerilla\nanzugehören, als Aktivist der PKK landesweit gesucht werde, wobei dann noch auf\neine andere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2000 hingewiesen wird, in der es heiße, dass bei Angehörigen der Militärorganisation der PKK\nohne Weiteres anzunehmen sei, dass ein Haftbefehl existiert. Aufgrund dieser aus\ndem Zusammenhang gerissenen Zitate lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass\ndas Verwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zur\nKenntnis genommen und erwogen habe: Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit dem Urteil vom 19. September 2000 auseinander gesetzt; es ist dabei indes zu dem Ergebnis gelangt, dass nur für Angehörige von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, gegen die aktuell Strafverfolgung\nbetrieben und nach denen landesweit gefahndet werde, eine Verfolgungsgefahr (unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft) bestehe; einen derartigen Sachverhalt, nämlich eine landesweite Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers aufgrund eines Haftbefehls, hat es trotz eines Verdachts, dieser habe sich der PKK-Guerilla\nangeschlossen, gerade ausgeschlossen. Dass das Verwaltungsgericht mit dieser -\nvon der des Oberverwaltungsgerichts Münster möglicherweise abweichenden - Einschätzung den ihm offen stehenden Wertungsrahmen (vgl. BVerfGE 76, 143\n<161 f.>) überschritten habe, wird in der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert\ndargelegt.\n\n  e) Auch die Ablehnung des Antrags auf mündliche Erläuterung der Gutachten Kaya          15\nund Rumpf versagt dem Beschwerdeführer nicht das rechtliche Gehör. Nach der\nfachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Vernehmung der Sachverständigen in\nder mündlichen Verhandlung ein taugliches Mittel zur Sachverhaltsaufklärung sein.\nDas Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages aber nicht auf die\nUngeeignetheit der beantragten Maßnahme gestützt, sondern auf die verspätete Antragstellung. Gegen diese Begründung hat der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlich beachtlichen Einwände erhoben. Die schlichte Behauptung, dass § 85 ZPO\nauf diesen Fall nicht anwendbar sei und die Kenntnis eines im fachgerichtlichen Verfahren ebenfalls bevollmächtigten weiteren Rechtsanwalts und dessen Verschulden\nihm nicht zurechenbar seien, ist nicht geeignet, einen Grundrechtsverstoß aufzuweisen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           16\n\n  Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten          17\nist mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kein Raum.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     18\n\n               Sommer                  Di Fabio             Lübbe-Wolff\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. September 2002 - 2 BvR 995/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020905_2bvr099502.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020905.2bvr099502\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-05/2-bvr-995-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-05/2-bvr-995-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:16.736774+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-09-05/2-bvr-995-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-09-05","dockets":["2 BvR 995/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020905.2bvr099502","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020905.2bvr099502"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.09.2002 – 2 BvR 995/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-05/2-bvr-995-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Eduard Abbrent wird abgelehnt.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/16a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16a","label":"Art 16a GG","mentions":1},{"id":"VwGO/86","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"86","label":"§ 86 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/98","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"98","label":"§ 98 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/412","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"412","label":"§ 412 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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