{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020902_1bvr110302","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020902.1bvr110302","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-09-02","aktenzeichen":"1 BvR 1103/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1103/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder GbR ..., vertreten durch den Verwalter ...\nbestehend aus den Gesellschaftern\n1. B...,\n2. S...,\n3. Sch...,\n4. S...,\n5. S...,\n6. M...,\n7. Sch...,\n8. S...,\n9. E...,\n10. L...,\n11. P...,\n12. V...,\n13. K...,\n14. P...,\n15. D...,\n16. Sch...,\n17. T...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Johannes Pfromm und Koll.,\n                   Utrechter Straße 26, 13347 Berlin -\ngegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. Mai\n      2002 - VerfGH 124/01, 124 A/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. September 2002 einstimmig be-\n\n\n                                          1/4\n\nschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, mit der ein Berufungsurteil des Landgerichts Berlin\nteilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen\nworden ist.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin erstritt als Berufungsklägerin vor dem Landgericht gegen zwei ihrer Wohnungsmieter und deren Untermieterin ein Räumungsurteil. Hiergegen legten die Beklagten beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Verfassungsbeschwerde ein. Diese hatte, soweit die Mieter betroffen waren, Erfolg. Sie\nführte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht.\n\n Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1,     3\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93 a            4\nAbs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte\nangezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat auf Grund fehlender Zulässigkeit keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n a) Die Beschwerdeführerin ist allerdings zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde      5\nbefugt.\n\n  Die Parteifähigkeit einer nicht rechtsfähigen Personengruppe und damit auch einer    6\nGesellschaft bürgerlichen Rechts hängt davon ab, ob sie als solche nach Art. 19 Abs.\n3 GG Trägerin eines Grundrechts sein kann (vgl. BVerfGE 3, 383 <392>; 6, 273\n<277>; 20, 283 <290>; 24, 236 <243>). Für den hier vorrangig zu prüfenden Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht daher\ndie Parteifähigkeit der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft\nanerkannt (vgl. BVerfGE 4, 7 <12, 17>; vgl. auch § 124 Abs. 1 HGB). Das lässt sich\nauf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Diese ist, da sie als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das\nEigentumsrecht einnehmen kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHZ 116, 86 <88>; 136, 254 <257>; 146, 341 <343>) insoweit rechtsfähig. Dementsprechend steht ihr wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf\nEigentum zu. Dies zieht die Befugnis zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach sich. Gleiches gilt für die Verfahrensgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, die der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nim Zivilprozess gegebenen Parteifähigkeit ebenfalls zustehen (vgl. BVerfGE 3, 359;\n\n\n\n                                         2/4\n\nBGHZ 146, 341 <347 ff.>).\n\n  b) Einer Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht indes der Grundsatz der         7\nSubsidiarität entgegen. Zwar ist gegen die angegriffene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert\nindes der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine\nGrundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu\nerreichen (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>; 79, 275 <278 f.>; 86, 15 <22 f.>). Die Beschwerdeführerin ist hiernach verpflichtet, ihre Rechte zunächst im Rechtsstreit vor\ndem Landgericht zu verfolgen.\n\n  Da der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, soweit die beklagten Mieter betroffen sind, das Berufungsurteil umfassend aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, begründet seine Entscheidung keine Beschwer, die nur\nnoch auf dem Wege der Verfassungsbeschwerde beseitigt werden könnte. Vielmehr\nbesteht die Möglichkeit, dass auf Grund der vom Landgericht vorzunehmenden erneuten Überprüfung des Falles ein Ergebnis erzielt wird, bei dem die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverstöße nicht mehr gegeben\nsind. Auch haben die Parteien eines Zivilrechtsstreits Gelegenheit zum Abschluss eines Vergleichs. Auf die angeblich verfassungswidrigen Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs käme es dann nicht mehr an.\n\n Für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b             9\nBVerfGG ist unter anderem von Bedeutung, wie intensiv sich die gerügte Grundrechtsverletzung auswirkt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Klarheit hierüber besteht erst\nnach Abschluss des Rechtsstreits. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschöpfung der\nim erneut durchzuführenden Berufungsverfahren gegebenen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sind nicht vorgetragen worden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.           10\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n                 Papier           Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n2. September 2002 - 1 BvR 1103/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020902_1bvr110302.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020902.1bvr110302\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/09/rk20020902_1bvr110302.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-02/1-bvr-1103-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/09/rk20020902_1bvr110302.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/09/rk20020902_1bvr110302.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-02/1-bvr-1103-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/09/rk20020902_1bvr110302.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:16.298111+00:00"}}