{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020902.1bvr047601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-09-02","aktenzeichen":"1 BvR 476/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 476/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Reiner Hollender und Partner,\n                   Odenkirchener Straße 43, 41236 Mönchengladbach -\ngegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2000 - VII R 7/99 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\nam 2. September 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2000 - VII R 7/99 - verletzt den\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung und Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschrift des § 110 Abs. 1 AO 1977.\n\n 1. Der Beschwerdeführer war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Diese hatte       2\nerhebliche Steuerrückstände. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf ermittelte zur Höhe der Steuerschuld und korrespondierte in die-\n\n\n                                        1/6\n\nsem Zusammenhang mit dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers. Mit\nHaftungsbescheid vom 23. März 1995 nahm ihn das Finanzamt Mönchengladbach-Mitte als gesetzlichen Vertreter nach §§ 34, 69 AO für Steuerrückstände der GmbH\nin Höhe von rund 611.000 DM in Anspruch. Dagegen hat der Beschwerdeführer am\n19. April 1995 Einspruch erhoben, der an das Finanzamt Düsseldorf adressiert war,\ndort am 21. April 1995 einging und zu den Akten genommen wurde. Der Beschwerdeführer legte am 19. Juli 1995 erneut Einspruch ein, dieses Mal beim Finanzamt\nMönchengladbach-Mitte und beantragte zugleich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trug er vor, er habe bereits am 19. April 1995\nEinspruch gegen den Haftungsbescheid eingelegt. Der Brief sei auf Grund eines Büroversehens an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf adressiert worden. Die Bearbeiterin des Finanzamts Düsseldorf habe das\nSchreiben in der Meinung, es handele sich um die Information über einen bei dem\nFinanzamt Mönchengladbach-Mitte erhobenen Einspruch, in den Akten abgelegt und\nnicht dorthin weitergeleitet.\n\n Die Einspruchsentscheidung, mit der das Finanzamt den Einspruch als unzulässig        3\nzurückgewiesen hatte, hat das Finanzgericht aufgehoben (EFG 1999, S. 258).\n\n Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts auf die Revision des Finanzamts mit Urteil vom 19. Dezember 2000 (BStBl II 2001 S. 158) aufgehoben und die\nKlage abgewiesen. Das Finanzamt habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nnach § 110 Abs. 1 AO 1977 zu Recht versagt. Der Beschwerdeführer habe die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt. In der falschen Bezeichnung der Rechtsbehelfsbehörde liege ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Bevollmächtigten.\n\n  Die Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten für die Fristversäumnis entfalle auch    5\nnicht deshalb, weil das unzuständige Finanzamt die Weiterleitung des Schriftstücks\nim ordentlichen Geschäftsgang nicht vorgenommen habe und dadurch möglicherweise die Fristversäumnis erst eingetreten sei. Es könne offen bleiben, aus welchen\nGründen die Sachbearbeiterin des unzuständigen Finanzamts die Rechtsbehelfsschrift nicht weitergeleitet habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme auch\nin Fällen, in denen die empfangende unzuständige Behörde die Übermittlung des\nRechtsbehelfsschreibens hinauszögere oder gar unterlasse, nur in Betracht, wenn\nden Rechtsbehelfsführer an der fehlerhaften Anbringung selbst kein Verschulden\ntreffe. Da das Finanzamt Düsseldorf lediglich die Besteuerungsgrundlagen ermittelt,\nden Haftungsbescheid aber weder vorbereitet noch erlassen habe, hätte es möglicherweise umständlicher Nachforschungen über das zuständige Finanzamt bedurft.\nWegen des damit verbundenen Arbeitsaufwandes könne von der Behörde nicht erwartet werden, jedes eingehende Schreiben unverzüglich inhaltlich daraufhin zu prüfen, ob es sich hierbei um einen Rechtsbehelf gegen einen von einer anderen Behörde erlassenen Verwaltungsakt handele und gegebenenfalls den richtigen Adressaten\nzu ermitteln. Dies würde zu einer überhöhten zusätzlichen Belastung führen. Das tatsächliche oder vermutete Verschulden der unzuständigen Behörde könne nur ausnahmsweise - z.B. bei willkürlichem, offenkundig nachlässigem und nachgewiese-\n\n\n                                         2/6\n\nnem Fehlverhalten - dazu führen, dass die Verantwortlichkeit des Absenders entfalle.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung            6\nder Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Der Bundesfinanzhof habe die Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand überspannt. Es liege ein so gravierendes, offenkundig nachlässiges\nFehlverhalten der Behörde vor, das die Verantwortlichkeit des Absenders entfallen\nlasse, wenn die Finanzverwaltung einen im Original vorgelegten und mit einer Vollmacht versehenen Einspruch nicht weiterleite, sondern abhefte.\n\n 3. Das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesverwaltungsgericht, das             7\nBundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof haben zu\nder Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.\n\n                                          II.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG                8\nzur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des\nBeschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  a) Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl.\nBVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 und Beschluss der\n3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 -). Dem Richter ist\nes verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar\nzu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>). Dies hat der Richter auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, zu berücksichtigen.\nDeshalb dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die\nGewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden. Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>).\n\n b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen steht das angegriffene Urteil des       11\nBundesfinanzhofs nicht in Einklang.\n\n Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist für den Fall, dass jemand ohne Verschul-           12\n\n\n\n                                          3/6\n\nden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n  Gibt der Rechtsbehelfsführer die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen         13\nist, fehlerhaft an, begründet dies nach der ständigen Rechtsprechung der obersten\nGerichte regelmäßig die Annahme subjektiv vorwerfbarer Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1995, NJW 1995, S. 2105;\nBVerwG, Beschluss vom 6. August 1997, NJW 1998, S. 398; BAG, Urteil vom 30.\nMärz 1995, NJW 1995, S. 2742; BSG, Urteil vom 26. August 1994, SozSich 1995, S.\n433; BFH, Urteil vom 10. Juni 1999, BFHE 189, 573). Andererseits besteht aber für\ndie Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitete\nfristwahrende Einspruchsschreiben erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde\nweiterzuleiten (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Mai 1998, BFH/NV 1999, S. 146). Hat die\nunzuständige Behörde die Übermittlung schuldhaft verzögert oder überhaupt unterlassen, kommt im Falle willkürlichen, offenkundig nachlässigen und nachgewiesenen\nFehlverhaltens der Behörde nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der\nLiteratur vertretener Ansicht die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand in Betracht (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Mai 1998, a.a.O.; Tipke/Kruse, AO -\nFGO, 16. Auflage 1996, § 110 Rn. 50; Kühn/Hofmann, AO, FGO, 17. Auflage 1995,\n§ 357 Rn. 4 c; Wüllenkemper, DStZ 2000, S. 366 <370>; a.A. Söhn in Hübschmann,\nHepp, Spitaler, AO (FGO), 10. Auflage 1995, § 110 Rn. 32).\n\n  Zwar hat der Bundesfinanzhof diese verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegt. Bei Anwendung des Maßstabs hätte er jedoch die Frage eines etwaigen offenkundig nachlässigen Fehlverhaltens auf Seiten\nder Behörde prüfen und nicht offen lassen dürfen. Dabei hätte er berücksichtigen\nmüssen, dass ein solches Fehlverhalten eines Behördenmitarbeiters jedenfalls dann\nvorliegt, wenn ein leicht als Rechtsbehelfsschreiben zu erkennendes Schriftstück eingeht, der Mitarbeiter dieses Schreiben ohne weiteres auch als Irrläufer erkennen\nkann, aber gleichwohl es zu den Akten nimmt und auch sonst nichts weiter veranlasst.\n\n Das Finanzamt Düsseldorf, an welches das Einspruchsschreiben adressiert war,            15\nwar als Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt richtiger Adressat eines Einspruchs. In dem Schreiben selbst waren sowohl der angefochtene Haftungsbescheid als auch die erlassende Behörde bezeichnet, sodass das Schreiben leicht als Irrläufer hätte erkannt und ohne weitere\nNachforschungen an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden können. Dass\nes sich nicht lediglich um die Information über einen bei einem anderen Finanzamt\nerhobenen Einspruch handeln konnte, musste sich auf Grund der Tatsache, dass es\nsich nicht etwa um eine Fotokopie einer Einspruchsschrift, sondern um das mit einer\nOriginalvollmacht versehene Originalschriftstück handelte, geradezu aufdrängen.\n\n\n\n                                          4/6\n\n Das Urteil des Bundesfinanzhofs beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß.   16\nEs ist daher aufzuheben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückzuverweisen\n(§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n c) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.                                    17\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,   18\ndie Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu\nentwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 19\n\n                                                         Hohmann-Papier                 Haas\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n2. September 2002 - 1 BvR 476/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020902_1bvr047601.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020902.1bvr047601\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-02/1-bvr-476-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-02/1-bvr-476-01","retrieved":"2026-07-10 10:50:16.030394+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-09-02/1-bvr-476-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-09-02","dockets":["1 BvR 476/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020902.1bvr047601","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020902.1bvr047601"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 – 1 BvR 476/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-09-02/1-bvr-476-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. 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