{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020830.2bvr133202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-08-30","aktenzeichen":"2 BvR 1332/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n - 2 BVR 1332/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n der Freien Demokratischen Partei (FDP), vertreten durch den Parteivorsitzenden Dr.\n Guido Westerwelle, ...\n\n - Bevollmächtigte:\n1. Rechtsanwälte Dr. Paul Gerhards und Koll., Königsallee 82-84, 40212 Düsseldorf,\n2. Prof. Dr. Martin Morlok, Poßbergweg 51, 40629 Düsseldorf -\n\n gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 -,\n\n       b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2002 - 6 L\n          1634/02 -\n\n und    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Jentsch,\n                                  Broß,\n                                  Mellinghoff\n\n gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n   1. Die Beschwerdeführerin, die Freie Demokratische Partei, erstrebt die Teilnahme   1\n ihres Vorsitzenden an der Fernsehsendung \"TV-Duell der Kanzlerkandidaten\", welche die Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) und das\n Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) am Abend des 8. September 2002 - zwei Wochen\n vor der auf den 22. September 2002 angesetzten Wahl zum 15. Deutschen Bundestag - auszustrahlen beabsichtigen. In dieser Sendung sollen der Bundeskanzler und\n der Ministerpräsident des Freistaates Bayern als von ihren Parteien für das Amt des\n Bundeskanzlers nominierte Kandidaten von zwei Moderatorinnen für die Dauer von\n 75 Minuten zu Themen des Wahlkampfes befragt werden. Ein Begehren der Beschwerdeführerin, ihrem Vorsitzenden ebenfalls die Teilnahme an der Sendung zu\n\n\n\n                                          1/4\n\nermöglichen, wurde von den Intendanten des Westdeutschen Rundfunks und des\nZDF abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg.\n\n 2. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <25 ff.>; 96, 245\n<248>) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die Verfassungsbeschwerde wirft im Wesentlichen nur Fragen der (abgestuften) Chancengleichheit der politischen Parteien auf, zu\nder sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in grundlegender Weise geäußert hat (vgl. z.B. BVerfGE 14, 121 <137 f.>; 24, 300 <354 f.>; 34, 160 <163 f.>;\n48, 271 <277 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der\nvon der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn sie ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  Das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht haben das Begehren der Beschwerdeführerin, ihrem Vorsitzenden die Teilnahme an der Sendung \"TV-Duell der\nKanzlerkandidaten\" zu ermöglichen, an § 5 Abs. 1 PartG und darüber hinaus unmittelbar am Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG) gemessen und auf der Grundlage dieser Prüfung für nicht begründet erachtet. Das ist von\nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  a) Es verstößt insbesondere nicht gegen die von der Beschwerdeführerin geltend           4\ngemachten grundrechtlichen Gewährleistungen, dass die Gerichte das Vorliegen der\ntatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 PartG mit der Begründung verneint\nhaben, bei dem in Rede stehenden \"Duell\" handle es sich um eine redaktionell gestaltete, von den Rundfunkanstalten verantwortete Sendung, die trotz einer von ihr\nmöglicherweise ausgehenden Werbewirkung nicht als Wahlwerbesendung qualifiziert werden könne und schon deshalb nicht dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG verwendeten Begriff der öffentlichen Leistung unterfalle, der vorliegend allein in Betracht zu\nziehen sei. Dass dieser Standpunkt auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung\nvon Reichweite und Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit beruhte, ist\nnicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einflussnahme\nder betroffenen politischen Parteien auf Entstehung und Gestaltung des \"Duells\" und\ndie in der Verfassungsbeschwerde aufgeführten wertenden Äußerungen zum angeblich fehlenden journalistischen Charakter der Sendung rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.\n\n b) Auch im Übrigen ist für einen Gleichheitsverstoß nichts ersichtlich, selbst wenn       5\nman zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, dass die Rundfunkanstalten einer strengen Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit unterliegen.\n\n Nach den tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidungen, gegen             6\ndie die Beschwerdeführerin beachtliche Einwände nicht erhoben hat, beruht die umstrittene Sendung auf einem schlüssigen und folgerichtig umgesetzten journalistischen Konzept, das unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht (vgl.\n\n\n                                           2/4\n\nBVerfGE 97, 298 <310> m.w.N.). Diesem Konzept zufolge sollen in einer Befragung\ndurch zwei Moderatorinnen die beiden Politiker einander gegenüber gestellt werden,\ndie allein ernsthaft damit rechnen können, zum Bundeskanzler gewählt zu werden.\nDemnach scheidet eine Teilnahme des Vorsitzenden der Beschwerdeführerin aus,\nweil er - was die Beschwerdeführerin letztlich selbst nicht bestreitet - keine realistische Aussicht hat, nach der Wahl am 22. September 2002 das Amt des Bundeskanzlers zu übernehmen. Diese Tatsache ist von der Beschwerdeführerin als Folge\nder bestehenden politischen Kräfteverhältnisse hinzunehmen und verstößt als solche\nnicht gegen das Recht einer politischen Partei auf Wahrung der Chancengleichheit\n(vgl. BVerfGE 14, 121 <137 f.>; 24, 300 <354>).\n\n  Allerdings dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein redaktionelles       7\nKonzept, das die Erfolgsaussichten von Beteiligten am Wahlwettbewerb nachhaltig\nmindern kann, nicht ohne Rücksicht auf diesen Umstand durchsetzen (vgl. BVerfGE\n82, 54 <59>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 1316/90 -, NVwZ 1991, S. 560 f.). Welches\nMaß an rechtlichen Verpflichtungen hieraus folgt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht konnten, ohne gegen\nArt. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG zu verstoßen, eine Verletzung des Grundsatzes der\nChancengleichheit mit der Begründung verneinen, die Beschwerdeführerin sei in der\nGesamtheit der wahlbezogenen Sendungen von ARD und ZDF ihrer Bedeutung gemäß berücksichtigt worden (vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfGE 13, 204\n<206>): Das \"TV-Duell der Kanzlerkandidaten\" findet am 8. September 2002 statt.\nDie bis zum Wahltag verbleibende Spanne von zwei Wochen ist in der \"heißen Phase\" des Wahlkampfs ein Zeitraum von nicht unerheblicher Länge. Ihn kann die Beschwerdeführerin nutzen, indem sie an mehreren gewichtigen redaktionellen Beiträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Themen des Wahlkampfs\nteilnimmt. Insbesondere hat ihr Vorsitzender die Gelegenheit der Selbstdarstellung\nim Rahmen der Diskussionsrunde \"Die Favoriten\" am Abend des 17. September\n2002. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in weiteren redaktionellen Beiträgen der betroffenen Rundfunkanstalten, z.B. in einem Sommerinterview des ZDF mit\nihrem Vorsitzenden am 25. August 2002, aber auch in anderen Medien, insbesondere im privaten Rundfunk, Gelegenheit hatte und haben wird, die Gunst der Wähler zu\ngewinnen.\n\n c) Aus Art. 38 Abs. 1 GG ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine                 8\nRechte, die über diejenigen aus Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG hinausgingen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).              9\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10\n\n               Jentsch                  Broß                Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. August 2002 - 2 BvR 1332/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020830_2bvr133202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020830.2bvr133202\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-30/2-bvr-1332-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-30/2-bvr-1332-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:15.857261+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-08-30/2-bvr-1332-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-08-30","dockets":["2 BvR 1332/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020830.2bvr133202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020830.2bvr133202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.08.2002 – 2 BvR 1332/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-30/2-bvr-1332-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/21","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"21","label":"Art 21 GG","mentions":3},{"id":"PartG/5","law":"PartG","abbreviation":"PartG","ref":"5","label":"§ 5 PartG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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