{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020826.1bvr094701","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-08-26","aktenzeichen":"1 BvR 947/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 947/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau Z...,\n2. der Minderjährigen Z..., gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 1),\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander Krause,\n                    Prälat-Zistl-Straße 6, 80331 München -\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2001 - 1 U 4819/\n      00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\nam 26. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2001 - 1 U 4819/00\n     - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel\n     103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit ihre Berufung im Hinblick auf eine\n     Minderung ihres Schadensersatzanspruchs nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang sowie hinsichtlich\n     der Kostenentscheidung wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das\n     Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin zu 1) ein Viertel der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.500 € (in\n     Worten: sechsundzwanzigtausendfünfhundert Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                         1/13\n\n                                         Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die teilweise Abweisung einer auf                1\nSchadensersatz wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gerichteten Klage.\n\n                                             I.\n  1. Die 1960 geborene Beschwerdeführerin zu 1) ist allein erziehende Mutter der                    2\n1987 geborenen Beschwerdeführerin zu 2). Die Beschwerdeführerin zu 1) studierte\nbis 1991 Sonderschulpädagogik in München und absolvierte von 1991 bis 1993 beim\nFreistaat Bayern den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Sonderschulen. Die\nZweite Lehramtsprüfung bestand sie mit der Note 3,73. Mit Wirkung vom 29. August\n1994 wurde sie in Hessen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur\nSonderschullehrerin z.A. ernannt und gleichzeitig antragsgemäß wegen Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt. Später wurde der Erziehungsurlaub bis 31.\nJuli 1996 verlängert. Während dieser Jahre wohnte die Beschwerdeführerin zu 1)\nweiter in München und plante, dort auch den Beruf der Sonderschullehrerin zu ergreifen. Diese Absicht verfolgte sie auch im Hinblick auf die psychische Labilität ihrer\nTochter, der Beschwerdeführerin zu 2), der sie keinen mit dem Verlust ihres Freundeskreises und ihrer gewohnten Umgebung einhergehenden Ortswechsel zumuten\nwollte.\n\n  Nach einem - abgelehnten - Antrag auf Versetzung nach Bayern zum 1. August                        3\n1995 bewarb sich die Beschwerdeführerin zu 1) als Sonderschullehrerin beim F... in\nOberbayern, einem privaten Schulträger (nachfolgend: F...). Das F... entschloss sich\nzur Einstellung der Beschwerdeführerin zu 1) zum 22. April 1995 und beantragte dafür mit Schreiben vom 31. März 1995 \"die schulaufsichtliche Genehmigung\" bei der\nRegierung von Oberbayern. Mit Schreiben vom 7. April 1995, das die Beschwerdeführerin zu 1) am 10. April 1995 erhielt, teilte das F... dieser mit, dass laut einer telefonischen Mitteilung des zuständigen Beamten der Regierung von Oberbayern die Erteilung einer schulaufsichtlichen Genehmigung nicht möglich sei, weshalb eine\nEinstellung nicht erfolgen könne.\n\n Mit einem beim Regierungspräsidium Darmstadt am 8. Januar 1996 eingegangenen Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin zu 1) - unter Aufgabe ihrer ursprünglichen Planung - mit Erfolg ihre Einstellung in den aktiven hessischen Schuldienst zum 1. August 1996. Später wurde sie dort auch als Beamtin auf Lebenszeit\nübernommen. In der Zeit zwischen dem Zweiten Staatsexamen und dem Antritt des\naktiven Schuldienstes bezog die Beschwerdeführerin zu 1) Sozialhilfe. Nach den\nFeststellungen des Oberlandesgerichts war sie dabei \"über das Sozialamt bei der\nAOK versichert\". Wie sich aus den Gründen zweifelsfrei ergibt, ist damit gemeint,\ndass der Sozialhilfeträger ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen hat.\n\n Am 12. März 1996 legte die Beschwerdeführerin zu 1) Widerspruch gegen die Ge-                      5\n\n\n\n                                             2/13\n\nnehmigungsversagung der Regierung von Oberbayern ein, die ihr - nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - selbst nie zugegangen war. Mit Bescheid der\nRegierung von Oberbayern vom 13. Juni 1996 wurde dem Widerspruch abgeholfen.\nHierbei wurde klargestellt, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin zu 1) in\nder privaten Sonderschule keiner aufsichtlichen Genehmigung bedurfte, weil diese\ndie einschlägigen Lehramtsprüfungen erfolgreich abgelegt hatte. Weiter wurde ausgeführt, dass für die Einstellungen in den Privatschuldienst keine Staatsnote gelte.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin zu 1) verklagte im März 1998 den Freistaat Bayern auf        6\nSchadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art.\n34 GG. Als Schadensersatz machte sie den entgangenen Verdienst als Sonderschullehrerin des F... in der Zeit vom 22. April 1995 bis 31. Juli 1996 geltend.\n\n Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Klage dem               7\nGrunde nach statt. Der Höhe nach wurde sie jedoch größtenteils abgewiesen. Das\nLandgericht sprach der Beschwerdeführerin von zuletzt eingeklagten 97.185,78 DM\nnur 4.727,26 DM zu; das Oberlandesgericht gab dem letzten Antrag der Beschwerdeführerin zu 1), den Beklagten zur Zahlung weiterer 74.686,87 DM zu verurteilen,\nnur in Höhe von 22.927,66 DM statt. Die Differenz zwischen der eingeklagten und der\nzugesprochenen Schadensersatzsumme beruht auf folgenden Erwägungen des\nOberlandesgerichts:\n\n  a) Für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Juli 1996 sei der Beschwerdeführerin zu    8\n1) ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB in Höhe eines Drittels anzulasten. Zu ihren\nSchadensminderungsobliegenheiten habe es gehört, sich nach der behördlich veranlassten Absage des F... um eine andere Stelle, gegebenenfalls auch in Hessen zu\nbemühen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts wäre die\nBeschwerdeführerin zu 1) schon mit Wirkung zum 1. Februar 1996 in Hessen angestellt worden, hätte sie sich entsprechend ihrer Obliegenheit bereits im April 1995\ndarum beworben.\n\n  Der mit der Einstellung in Hessen zum 1. Februar 1996 notwendig verbundene Umzug sei zumutbar gewesen. Anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass\nder Ortswechsel eine Umschulung der Beschwerdeführerin zu 2) während des laufenden Schuljahres erfordert hätte. Den in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin zu 1) angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten für\ndie Behauptung, dass ein Umzug während des laufenden Schuljahrs der Beschwerdeführerin zu 2) psychisch geschadet hätte, habe das Oberlandesgericht nicht erheben müssen. Denn die kindgerechten Bedürfnisse eines siebenjährigen Kindes gingen nach Überzeugung des Oberlandesgerichts nicht so weit, einen Umzug nach\nHessen zum 1. Februar 1996 völlig außer Betracht lassen zu dürfen. Der gegenteilige\nSachvortrag der Beschwerdeführerin zu 1) sei allenfalls ein Zeichen ihrer übertriebenen Feinfühligkeit.\n\n  b) Der Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin zu 1) sei in Höhe der von        10\nihr bezogenen Sozialhilfeleistungen nach § 116 SGB X auf die Landeshauptstadt\n\n\n                                         3/13\n\nMünchen als Trägerin der Sozialhilfe übergegangen. Die Beschwerdeführerin zu 1)\nhatte dies mit dem Argument bestritten, es bestünde zwischen dem Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Verdienstes und der Sozialhilfe keine sachliche Kongruenz, weil letzterer keine Lohnersatzfunktion zukomme.\n\n  c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu 1) seien die Sozialversicherungsbeiträge, die von ihrem Gehalt an die Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen gewesen wären, nicht als Schadensposten zu berücksichtigen: Bezüglich der Arbeitslosenversicherung sei der Beschwerdeführerin zu 1)\ndurch die Nichtzahlung im fraglichen Zeitraum kein Schaden entstanden; hinsichtlich\nder Kranken- und Pflegeversicherung habe der Sozialhilfeträger die Beiträge übernommen.\n\n d) Außerdem sprach das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin zu 1) statt der            12\nbeantragten 8,75 % Zinsen nur 4 % Zinsen zu. Allein die Behauptung der Beschwerdeführerin zu 1), sie hätte die Schadensersatzleistungen in so hoch verzinsten Wertpapieren angelegt, und die Bezugnahme auf den Wirtschaftsteil einer Tageszeitung\nseien für den Beweis eines höheren Schadens als des sich nach den damaligen gesetzlichen Zinsen ergebenden nicht ausreichend.\n\n  3. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu 1) die Verletzung von Art. 2\nAbs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur\nBegründung führt sie im Wesentlichen aus: Art. 6 GG sei verletzt, weil ihr für die\nWahrnehmung der Elternrechte und -pflichten Erziehungsurlaub zustünde, über dessen Lage sie selbst bestimmen dürfe. Auch verbiete Art. 6 GG, dass ihr - unterstellter\n- Fehler in der Kindererziehung, nämlich die nach Auffassung des Oberlandesgerichts übertriebene Fürsorge für ihre Tochter, zu zivilrechtlichen Sanktionen Dritter in\nForm der Belastung mit einem Mitverschuldensanteil nach § 254 BGB führe.\n\n  Mit der Annahme eines Mitverschuldens habe das Oberlandesgericht auch gegen               14\nArt. 12 Abs. 1 GG verstoßen, weil sie hierdurch ihren Arbeitsplatz nicht mehr frei wählen könne, ohne Nachteile befürchten zu müssen.\n\n  Art. 14 Abs. 1 GG habe das Oberlandesgericht - teilweise unter Verkennung eindeutiger rechtlicher Vorgaben und mit logisch nicht mehr nachvollziehbaren Argumenten\n- dadurch verletzt, dass es unzutreffend einen teilweisen Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X angenommen, die fiktiven\nBeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht als schadenserhöhend berücksichtigt und den Anspruch auf höhere als die gesetzlichen Zinsen verneint habe.\n\n Art. 103 Abs. 1 GG sei vom Oberlandesgericht unter anderem im Zusammenhang                 16\nmit der Feststellung verletzt worden, dass der Beschwerdeführerin zu 2) ein Umzug\nwährend des laufenden Schuljahres psychisch nicht geschadet hätte. Der Beschwerdeführerin zu 1) hätte die Gelegenheit gegeben werden müssen, hierzu mehr vorzu-\n\n\n\n                                           4/13\n\ntragen, insbesondere den behandelnden Arzt als Zeugen zu benennen.\n\n  4. Die Beschwerdeführerin zu 2) war im Verfahren vor dem Landgericht dem               17\nRechtsstreit auf Seiten der Beschwerdeführerin zu 1) beigetreten. Sie hat sich deren\nAntrag angeschlossen und sinngemäß die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten beantragt, die Pflicht der Beschwerdeführerin zu 1) gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2), bei einem berufsbedingten Umzug auf deren besondere Belange\nRücksicht zu nehmen, auch gegen sich selbst (den Beklagten) gelten zu lassen.\n\n  Dieser Feststellungsantrag wurde vom Oberlandesgericht letztinstanzlich als unzulässig abgewiesen: Die Beschwerdeführerin zu 2) sei als Nebenintervenientin nicht\nPartei, ihr könne als solcher nichts zugesprochen werden. Auch fehle ihr ein Feststellungsinteresse, weil kein Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens bestehe.\n\n 5. Die Beschwerdeführerin zu 2) rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 6, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Art. 6 GG sei verletzt, weil diese Norm ihr gegenüber gewährleiste, dass ihre Mutter   20\nder Erziehungspflicht auch nachkommen könne. Das Oberlandesgericht verstoße\ngegen Art. 2 Abs. 1 GG, indem es davon ausgehe, dass sie überhaupt keine eigenen\nRechte habe. Mit der Abweisung des Feststellungsantrags habe das Oberlandesgericht ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.\n\n 6. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Freistaat Bayern als dem Beklagten des          21\nAusgangsverfahrens, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, sowie\ndem Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde in           22\nTeilen für unzulässig, im Übrigen für unbegründet: Wie die \"richtige\" Lösung einer\nbürgerlich-rechtlichen Streitigkeit konkret auszusehen habe, sei im Grundgesetz\nnicht vorgeschrieben. Bei der Handhabung des ausfüllungsbedürftigen Maßstabs\ndes § 254 BGB habe das Oberlandesgericht die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte nicht grundsätzlich verkannt.\n\n                                          II.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit die           23\nBerufung der Beschwerdeführerin zu 1) im Hinblick auf eine Minderung ihres Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB zurückgewiesen worden ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG). Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde in diesem\nUmfang zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 1) auf freie\nWahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\n\n\n\n                                         5/13\n\nBVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht sowohl im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG (vgl.\nBVerfGE 7, 377 <403>; 82, 209 <231 ff.>; 84, 133 <148>) als auch im Hinblick auf\nArt. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 177 <182>; 50, 32 <36>) bereits entschieden.\nDanach ist die Verfassungsbeschwerde in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zulässig und begründet.\n\n 2. Das Oberlandesgericht hat gegen Art. 12 Abs. 1 GG insoweit verstoßen, als es         24\ndie Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) gegen das landgerichtliche Urteil mit der\nBegründung zurückgewiesen hat, dass ihr Anspruch auf Schadensersatz wegen\nAmtspflichtverletzung auf Grund mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB gemindert sei.\n\n  a) Der Überprüfung des Urteils an Art. 12 Abs. 1 GG steht nicht entgegen, dass dieses in Anwendung von § 254 BGB erging. Daraus, dass § 254 BGB für sich genommen eine Norm des Privatrechts ist, ergibt sich keine Veränderung des grundrechtlichen Prüfungsmaßstabs im Sinne einer (lediglich) mittelbaren Drittwirkung. Ebenso\nwenig scheidet speziell Art. 12 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab deshalb aus, weil\n§ 254 BGB eine interessenausgleichende Norm des Privatrechts wäre (vgl. BVerfGE\n31, 255 <265 f.>). Denn ungeachtet seiner Verankerung im bürgerlichen Recht dient\n§ 254 BGB in der hier vorliegenden Konstellation nicht dem Interessenausgleich zwischen Privaten. Die Regeln über die Haftung des Staates für die Folgen pflichtwidriger Ausübung öffentlicher Gewalt gehören zum öffentlichen Recht (vgl. BVerfGE 61,\n149 <176>). Im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsrechtsverhältnisses schafft § 254 BGB einen Ausgleich zwischen den Schadensersatzinteressen\neines Grundrechtsträgers, in dessen Rechtsposition ein Hoheitsträger rechtswidrig\nund schuldhaft eingegriffen hat, und dem letztlich fiskalischen Interesse des Hoheitsträgers, nur entsprechend seinem eigenen Anteil an der Schadensverursachung zu\nhaften. Werden dem Bürger hierbei Obliegenheiten zur Schadensminderung auferlegt, geschieht dies innerhalb eines hoheitlich geprägten Rechtsverhältnisses, auf\ndas die Grundrechte unmittelbar und ohne Einschränkung Anwendung finden.\n\n b) Schutzgut des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist unter anderem        26\nder freie Entschluss des Einzelnen, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem\ngewählten Beruf zu ergreifen. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten die Wahl des\nVertragspartners beziehungsweise des Dienstherrn und des Ortes, an dem der Beruf\nausgeübt wird (vgl. BVerfGE 84, 133 <146>; 97, 169 <175>; vgl. zum Aspekt der\nOrtswahl im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG ferner BVerfGE 7, 377 ff.). Das Grundrecht schützt auch vor staatlichen Maßnahmen, mit denen der Bürger gezwungen\nwerden soll, einen bestimmten Arbeitsplatz anzunehmen (vgl. BVerfGE 97, 169\n<175>). Wenn im Rahmen eines Staatshaftungsverhältnisses dem Bürger die Obliegenheit auferlegt wird, entgegen seiner ursprünglichen Absicht einen anderen Arbeitsplatz zu suchen oder einen bestimmten Arbeitsplatz anzutreten, anderenfalls\nsein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nach\n§ 254 BGB gekürzt oder gar ausgeschlossen wird, wird damit in sein Recht auf freie\n\n\n                                         6/13\n\nWahl des Arbeitsplatzes eingegriffen.\n\n  c) Das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl steht als Teilaspekt des einheitlichen Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG auch unter dessen allgemeinem Regelungsvorbehalt\n(vgl. BVerfGE 84, 133 <148>; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. II, Art. 12\nRn. 422 <Stand: 1981>). Es kann also grundsätzlich durch § 254 BGB auch im Rahmen des Staatshaftungsrechtsverhältnisses wirksam eingeschränkt werden. Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung von § 254 BGB wiederum die Ausstrahlungswirkung von Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205>;\nstRspr). Dies ist Aufgabe der Fachgerichte. Deren Entscheidungen können vom Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über die Bedeutung eines Grundrechts,\ninsbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85\n<93>; stRspr.). Dies wird man namentlich dann annehmen müssen, wenn das Gericht das zu berücksichtigende Grundrecht gänzlich unbeachtet gelassen hat (vgl. ferner BVerfGE 59, 231 <268 f.>; 77, 240 <255 f.>).\n\n  d) Das Urteil des Oberlandesgerichts hält einer Überprüfung an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht stand. Es hat der Beschwerdeführerin zu 1) die\nObliegenheit auferlegt, sich bereits im April 1995 - also innerhalb von 20 Tagen nach\nZugang der Absage des F... - um die Aufnahme in den aktiven hessischen Schuldienst zu bemühen. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu 1) zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits hessische Beamtin (im Erziehungsurlaub) war, hat das Oberlandesgericht für die Begründung der Obliegenheit keine\nwesentliche Bedeutung zugemessen. Vielmehr hat es mit der Formulierung, die Beschwerdeführerin zu 1) habe sich um eine andere Stelle, gegebenenfalls auch in\nHessen, bemühen können, zum Ausdruck gebracht, dass die Obliegenheit grundsätzlich hinsichtlich aller offenen Stellen bestand.\n\n  Das Oberlandesgericht lässt nicht erkennen, dass es Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung des § 254 BGB berücksichtigt hat. In seinem Urteil wird dieses Grundrecht, das die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 ausdrücklich und unter Betonung des Teilaspekts der Arbeitsplatzwahl\ngeltend gemacht hatte, mit keinem Wort erwähnt. Das fällt umso mehr auf, als mit Art.\n2 Abs. 1 und Art. 11 GG andere Grundrechte, auf die sich die Beschwerdeführerin zu\n1) berufen hatte, sehr wohl in der Entscheidung behandelt werden. Dabei führt das\nOberlandesgericht aus, dass diese anderen Grundrechte nicht dazu berechtigen, tatenlos der Vergrößerung eines einmal entstandenen Schadens zuzusehen.\n\n Selbst wenn unterstellt wird, dass diese unter anderem auf das Auffanggrundrecht         30\naus Art. 2 Abs. 1 GG bezogenen Ausführungen des Oberlandesgerichts auch für das\nspeziellere Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG gelten sollen, läge hierin eine grundsätzlich unrichtige Anschauung über die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, weil damit\nschon dessen Schutzbereich verneint würde.\n\n e) Da das Oberlandesgericht außer Acht gelassen hat, dass mit der Auferlegung ei-        31\n\n\n                                          7/13\n\nner Obliegenheit des hier in Rede stehenden Inhalts im Rahmen eines Staatshaftungsrechtsverhältnisses in das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eingegriffen wird, hat es § 254 BGB nicht im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ausgelegt\nund angewendet. Dementsprechend ist jede Prüfung unterblieben, ob die Maßstäbe,\nnach denen es eine Obliegenheitsverletzung angenommen hat, den Anforderungen\nder Verfassung, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, entsprechen. Bei\ndieser Prüfung hätte das Oberlandesgericht folgende Gesichtspunkte berücksichtigen müssen:\n\n  aa) Die Auferlegung der Schadensminderungsobliegenheit durch das Oberlandesgericht betrifft die Beschwerdeführerin zu 1) nicht nur in ihrer negativen Berufsfreiheit,\nindem an ihre Entscheidung, sich nicht innerhalb von 20 Tagen um eine Stelle in Hessen zu bemühen, nachteilige Rechtsfolgen geknüpft werden. Vielmehr ist auch der\npositive Aspekt der freien Wahl des Arbeitsplatzes deshalb betroffen, weil mit dieser\nSchadensminderungsobliegenheit der Ersatzanspruch in seinem Wert gemindert\nwird, den das Staatshaftungsrecht hier wegen eines rechtswidrigen Eingriffs gerade\nin die positive Berufsfreiheit gewährt.\n\n Zwar verbürgt Art. 34 GG kein Grundrecht (vgl. BVerfGE 2, 336 <338 f.>), wohl aber          33\neine verfassungsrechtliche Mindestgarantie der Staatshaftung (vgl. BVerfGE 61, 149\n<198 f.>), die ein wichtiges Mittel zum Schutze der Grundrechte vor der öffentlichen\nGewalt darstellt. Diese Vorgaben muss die Rechtsprechung bei der Anwendung des\n§ 254 BGB als einfachrechtlicher Ausgestaltung der Staatshaftung berücksichtigen,\ndie hier dem wirksamen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG dient.\n\n  Eine Obliegenheit, sich innerhalb von 20 Tagen nach einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in die Arbeitsplatzwahlfreiheit für einen ursprünglich nicht gewünschten\nArbeitsplatz zu entscheiden, und dafür den Lebensmittelpunkt zu verlagern, intensiviert den rechtswidrigen Eingriff, weil sie die Chance des Grundrechtsträgers, doch\nnoch einen Arbeitsplatz bei dem gewünschten Arbeitgeber am gewünschten Ort zu\nerhalten, zusätzlich verschlechtert. Denn die Annahme des ursprünglich angestrebten Arbeitsplatzes würde dann einen erneuten Umzug zurück an den alten Wohnort\nerfordern. Abgesehen von den damit verbundenen faktischen, insbesondere finanziellen Hürden, ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei qualifizierteren Tätigkeiten - wie hier dem Beruf einer Sonderschullehrerin - das Beschäftigungsverhältnis\nnur unter Einhaltung längerer Fristen gelöst werden kann, sodass die Annahme des\nfavorisierten Arbeitsplatzes auch aus rechtlichen Gründen unmöglich werden kann.\n\n  Die beschriebene Schadensminderungsobliegenheit führt auf der anderen Seite dazu, dass derjenige Hoheitsträger, der in das Grundrecht der Berufsfreiheit rechtswidrig, aber räumlich begrenzt eingreift (wie hier mit der Versagung einer Einstellungsgenehmigung durch eine Behörde mit begrenzter örtlicher Zuständigkeit, aber\nbeispielsweise auch durch ortsbezogene Arbeitsverbote oder im Rahmen einer regionalen Bedarfsplanung), das dem Eingriff zugrundeliegende, ungerechtfertigte Ziel im\nErgebnis mit höherer Wahrscheinlichkeit erreicht. Wenn nämlich der Geschädigte zur\n\n\n\n                                           8/13\n\nVermeidung staatshaftungsrechtlicher Nachteile einen Beruf außerhalb des Zuständigkeitsbezirks des Hoheitsträgers ergreift, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass er in\ndiesen auch nicht mehr zurückkehrt.\n\n  bb) Für den Umfang der Schadensminderungsobliegenheit hätte weiter berücksichtigt werden müssen, dass von Verfassungs wegen der primäre Rechtsschutz gegen\ngrundrechtsverletzende Akte der öffentlichen Gewalt Vorrang vor dem sekundären\nRechtsschutz des Staatshaftungsrechts genießt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für Art. 14 GG verschiedentlich festgestellt (vgl. BVerfGE 58, 300 <324>;\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 1999 - 1\nBvR 165/90 -; NJW 2000, S. 1402); es gilt aber auch für Art. 12 GG. Die extensive\nAuferlegung von Schadensminderungsobliegenheiten, wie sie das Oberlandesgericht vorgenommen hat, kann diesen Vorrang unter folgendem Gesichtspunkt beeinträchtigen: Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz setzt faktisch voraus, dass\ndem von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen genügend Zeit zur Verfügung steht, die Rechtslage zu prüfen. Denn er übernimmt mit der Einlegung eines\nRechtsbehelfs oft ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Zu diesem Zwecke räumt\ndas Verwaltungsprozessrecht Rechtsbehelfsfristen ein.\n\n  Diese Fristen waren im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen. Selbst wenn man -      37\nanders als das Oberlandesgericht - annähme, mit dem Schreiben des F... sei der Beschwerdeführerin zu 1) der Verwaltungsakt zugegangen, hätte dieser zur Einlegung\ndes Widerspruchs nach §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO eine Frist bis zum 10. April 1996 offen gestanden. Sogar wenn die Beschwerdeführerin zu 1) am 10. April 1995 eine Genehmigungsversagung mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt bekommen hätte, hätte sie bis zum 10. Mai 1995 die Einlegung eines Widerspruchs\nerwägen können. Nach dem angegriffenen Urteil oblag es ihr aber aufgrund des\n§ 254 BGB, sich bis zum 30. April 1995 um die Aufnahme in den aktiven hessischen\nSchuldienst zu bewerben.\n\n Die Möglichkeit des von einem rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit Betroffenen, die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu prüfen, wird faktisch eingeschränkt, wenn\nman ihm - wie das Oberlandesgericht - zur Schadensminderung ansinnt, sich während der laufenden Rechtsmittelfrist für die Annahme eines räumlich weit entfernten\nArbeitsplatzes zu entscheiden. Denn dies kann zur Folge haben, dass der Primärrechtsschutz für ihn sinnlos wird.\n\n f) Das angegriffene Urteil beruht auf dem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Denn es      39\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei der Anwendung\ndes § 254 BGB unter gebotener Berücksichtigung der vorgenannten Umstände zu einer für die Beschwerdeführerin zu 1) günstigeren Beurteilung und Bemessung ihrer\nSchadensminderungsobliegenheit gelangt wäre.\n\n 3. Das Oberlandesgericht hat außerdem gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) unberücksichtigt gelassen hat,\ndurch Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens Beweis\n\n\n                                         9/13\n\nüber ihre Behauptung zu erheben, dass ein Schul- und Ortswechsel während des\nlaufenden Schuljahres 1995/96 der Beschwerdeführerin zu 2) psychisch und in ihrer\nAllgemeinentwicklung geschadet hätte.\n\n  a) Die zur Zeit der Beschwerdeerhebung anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin zu 1) hat dieses Prozessgeschehen zwar nicht präzise als Grundrechtsverletzung bezeichnet, doch ergibt sich dies aus den Anlagen zur Beschwerdeschrift. Mit\nihrer Einlassung, sie hätte bei einem verfassungsgemäßen Vorgehen des Gerichts\nden Arzt als (sachverständigen) Zeugen benannt, hat die Beschwerdeführerin zu 1)\nmit hinreichender Deutlichkeit geltend gemacht, dadurch in ihrem Recht aus Art. 103\nAbs. 1 GG verletzt zu sein, dass das Gericht ihrem Sachvortrag nicht unter Heranziehung externen Sachverstandes nachgegangen ist.\n\n  b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des\nrechtlichen Gehörs sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der\nZivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art.\n103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50,\n32 <35>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>).\n\n  Die Frage, ob ein Orts- und Schulwechsel während des laufenden Schuljahres der         43\nBeschwerdeführerin zu 2) in ihrer psychischen und allgemeinen Entwicklung geschadet hätte, war nach der Rechtsauffassung und den tatsächlichen Feststellungen des\nOberlandesgerichts entscheidungserheblich. Denn bei Bejahung dieser Frage wäre\nder Beschwerdeführerin zu 1) das Antreten einer Stelle in Hessen zum 1. Februar\n1996 auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts, das grundsätzlich von einer\nentsprechenden Obliegenheit ausging, nicht zuzumuten gewesen. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das Oberlandesgericht ist unter Darlegung seiner Auffassung, dass es keines Sachverständigengutachtens bedürfe, davon ausgegangen, dass ein\nSchulwechsel während des laufenden Schuljahres ohne psychische Schäden möglich gewesen sei.\n\n Diese Nichtberücksichtigung des Beweisangebots, die vom Oberlandesgericht nicht         44\nexplizit begründet wird, findet im Zivilprozessrecht keine Stütze. Sollte das Oberlandesgericht dem Beweisantrag deshalb nicht nachgekommen sein, weil es sich ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin zu 2) und der Auswirkungen eines Schulwechsels auf diese\nzugetraut hat, so hätte eine prozessrechtlich fehlerfreie Ablehnung die nachvollziehbare Darlegung erfordert, dass und weshalb das Gericht über solche eigene Sachkunde verfügt (vgl. BVerfGE 10, 177 <182>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\n\n\n\n                                         10/13\n\nZweiten Senats vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, S. 349 <353 f.>;\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR\n1818/92 u.a. -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 1995\n- 2 BvR 175/95 -, NJW-RR 1996, S. 183 <184>; vgl. ferner: BGH NJW-RR 1993, S.\n1122 <1123>; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl. 2001, § 291 Rn. 4).\n\n Daran fehlt es hier sowohl in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom       45\n25. Januar 2001, der sich lediglich entnehmen lässt, dass über das Mitverschulden\nder Beschwerdeführerin zu 1) verhandelt wurde, als auch im Urteil. Mit der Nichtberücksichtigung des Beweisantrags hat das Oberlandesgericht daher Art. 103 Abs. 1\nGG verletzt.\n\n  4. Wegen der Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG ist das Urteil in     46\ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht wird zunächst zu prüfen\nhaben, ob aus § 254 BGB unter der dargestellten gebotenen Berücksichtigung von\nArt. 12 Abs. 1 GG für die Beschwerdeführerin zu 1) überhaupt die Obliegenheit erwuchs, eine Stelle in Hessen anzutreten. Bejaht es diese Frage, wird es - wiederum\nunter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG - festzustellen haben, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Beschwerdeführerin zu 1) sich für die Aufnahme in den\naktiven hessischen Schuldienst hätte entscheiden müssen. Kommt danach eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit in Betracht, wird das Oberlandesgericht unter Beachtung von Art. 103 Abs.\n1 GG dem unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beschwerdeführerin zu 1) nachzugehen haben, dass ein Umzug während des laufenden Schuljahres der Beschwerdeführerin zu 2) in ihrer psychischen und allgemeinen Entwicklung geschadet hätte.\nDavon, dass es in diesem Falle der Beschwerdeführerin zu 1) nicht oblegen hätte, die\nStelle in Hessen zum 1. Februar 1996 anzutreten, ist das Oberlandesgericht im angegriffenen Urteil selbst ausgegangen.\n\n  5. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht zur Entscheidung an. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen insoweit\nnicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n a) Verletzungen sonstiger Grundrechte der Beschwerdeführerin zu 1), die zu einer         48\nweiter gehenden Aufhebung des angegriffenen Urteils führen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n b) Soweit Verstöße gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin zu 2) gerügt werden, hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Dabei braucht nicht\nentschieden zu werden, ob die Verfassungsbeschwerde insoweit in vollem Umfange\nzulässig ist. Denn jedenfalls ist sie unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin zu 2), noch deren\nGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n\n\n                                         11/13\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 6. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34      51\na Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht\nhierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  52\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. August 2002 - 1 BvR 947/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 - Rn. (1 - 52), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020826_1bvr094701.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020826.1bvr094701\n\n\n\n\n                                      13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-26/1-bvr-947-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-26/1-bvr-947-01","retrieved":"2026-07-10 10:50:15.641781+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-08-26/1-bvr-947-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2002-08-26","dockets":["1 BvR 947/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020826.1bvr094701","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020826.1bvr094701"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.08.2002 – 1 BvR 947/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-26/1-bvr-947-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2001 - 1 U 4819/00\n     - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel\n     103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit ihre Berufung im Hinblick auf eine\n     Minderung ihres Schadensersatzanspruchs nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang sowie hinsichtlich\n     der Kostenentscheidung wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das\n     Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n     Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin zu 1) ein Viertel der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.500 € (in\n     Worten: sechsundzwanzigtausendfünfhundert Euro) festgesetzt.\n\n                                         1/13","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":20},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":19},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":13},{"id":"GG/34","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"34","label":"Art 34 GG","mentions":4},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":3},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"SGB 10/116","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"116","label":"§ 116 SGB 10","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/11","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"11","label":"Art 11 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/58","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"58","label":"§ 58 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/70","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"70","label":"§ 70 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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