{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020821_1bvr144402","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020821.1bvr144402","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-08-21","aktenzeichen":"1 BvR 1444/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1444/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn S...,\n2. der S... GmbH\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Günter Sternberg und Koll. in Sozietät Esche, Schümann, Commichau,\nHerrengraben 31, 20459 Hamburg -\ngegen Änderungen des Börsengesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren\n      Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 21. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer zu 1) - ein ehemaliger Kursmakler - und seine Kursmaklergesellschaft, die Beschwerdeführerin zu 2), wenden sich gegen das Erlöschen der\nBestellung des Beschwerdeführers zu 1) als Kursmakler und die Abschaffung des\nVorranges des Präsenzhandels durch Art. 1 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes.\n\n                                         I.\n 1. Die amtliche Feststellung des Börsenpreises erfolgte bislang durch Kursmakler,   2\ndie von der Börsenaufsichtsbehörde bestellt wurden. Kursmakler waren selbständige\nHandelsmakler, die am Börsenhandel teilnahmen und denen für den Parketthandel\nein bestimmtes Segment ausschließlich zugeteilt war; in diesem Segment waren sie\nzur Feststellung des amtlichen Börsenpreises zuständig. Für diese Feststellung erhielten sie keine gesonderte Vergütung. Grundlage ihrer Einnahmen waren vielmehr\n\n\n                                         1/5\n\ndie in einer Gebührenordnung festgelegten Provisionen aus den getätigten Vermittlungsgeschäften. Traf der Auftraggeber für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren\nkeine Bestimmung darüber, ob der Auftrag im Präsenzhandel oder im elektronischen\nHandel auszuführen ist, ordnete § 10 Abs. 2 des Börsengesetzes a.F. (im Folgenden:\nBörsG) an, dass der Auftrag im Präsenzhandel auszuführen ist, es sei denn, das Interesse des Auftraggebers gebietet eine andere Ausführungsart.\n\n  Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vierte Finanzmarktförderungsgesetz gibt die amtliche Preisfeststellung auf. Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt künftig an Wertpapierbörsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer, § 25 Satz 1\nBörsG n.F.). Hierdurch wird die Tätigkeit der Kursmakler beendet. Die Bestellungen\nals Kursmakler erloschen am 1. Juli 2002 (§ 64 Abs. 5 BörsG n.F.). Außerdem entfällt\nder Vorrang des Präsenzhandels. Die Kursmakler können jedoch nach § 64 Abs. 4\nBörsG n.F. weiterhin als Skontroführer tätig sein. Wer am 1. Juli 2002 über eine Bestellung zum Kursmakler verfügte, für den gilt die Zulassung zum Skontroführer als\nerteilt; für die Dauer von drei Jahren hat weiterhin die Feststellung des Börsenpreises\ndurch den Skontroführer in seinem Bereich zu erfolgen. Die Börsen dürfen den Präsenzhandel für die Aktien formal auch erst nach Ablauf von drei Jahren beenden.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung             4\ndes Art. 12 Abs. 1 und des Art. 14 Abs. 1 GG durch § 64 Abs. 5 BörsG und durch die\nStreichung des § 10 Abs. 2 BörsG. Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz erlaube\nden Börsen, künftig ausschließlich einen elektronischen Handel anzubieten. Hierdurch würden sie in ihren Grundrechten verletzt.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2             5\nBVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung\nder von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Denn\ndie Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Beschwerdeführer werden nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1            6\noder Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.\n\n a) Die angegriffenen Vorschriften sind mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Sie          7\ngreifen schon nicht in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum ein. Vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte sind nur dann in diesen Schutzbereich\neinbezogen, wenn der Einzelne eine Rechtstellung erlangt hatte, die der des Eigentümers entspricht. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls solchen\nöffentlichrechtlichen Positionen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen\nhinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 <397>; 45, 142 <170>). Trifft die Rechtsordnung Regelungen, durch die wirtschaftliche Lagen und Verhaltensweisen verrechtlicht wer-\n\n\n                                          2/5\n\nden, die ohne eine rechtliche Regelung der getroffenen Art innerhalb der allgemeinen\nRechtsordnung bloße Erwerbschancen darstellen, kann eine Einbeziehung in den\nSchutzbereich der Eigentumsgarantie allenfalls dann in Betracht kommen, wenn\nschon bislang in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden und die öffentlichrechtliche Position als Ausgleich für den\nVerlust einer privaten Rechtsstellung begriffen werden könnte (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2002, S. 197).\n\n  Nach diesen Maßstäben sind die Umgestaltungen des Börsenrechts im Lichte des            8\nArt. 14 GG verfassungsrechtlich unbedenklich. Die öffentlichrechtliche Befugnis, den\nBörsenpreis amtlich festzustellen, war eine dem Kursmakler zusätzlich eingeräumte\nRechtsposition, die lediglich auf staatlicher Gewährung beruhte; im Übrigen war er\nHandelsmakler mit gewerberechtlicher Erlaubnis, freiem Zugang zu den Börseneinrichtungen bei ungehinderter Teilnahme am dort stattfindenden Handel. Für die Übernahme der Funktion stand dem Kursmakler kein Entgelt zu. Seine eigentliche Erwerbsgrundlage war der Handel in dem ihm zugeteilten Geschäftsbereich. Sie\nbesteht im Rahmen der Tätigkeit als Skontroführer nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen fort.\n\n  b) Auch in ihrer Berufsfreiheit werden die Beschwerdeführer nicht verletzt. Bei öffentlichrechtlich eingeräumten Berufspositionen gewährleistet die Verfassung den Inhabern nicht den Bestand der gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. BVerfGE 1,\n264 <274 f., 276 ff.>; 73, 280 <292>). Gründe, die die Regelung vor Art. 14 GG rechtfertigen, genügen auch den Gemeinwohlerfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl.\nBVerfGE 21, 150 <160>).\n\n Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl.\nBVerfGE 34, 252 <256>; 59, 302 <315>; 75, 246 <265>). Durch die Fixierung von Berufsbildern wirkt der Gesetzgeber gestaltend auf bestimmte Erwerbszweige ein und\nsetzt hierbei seine wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellung\ndurch. Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob der Gesetzgeber nach\nseinen Zielvorstellungen höhere Anforderungen an den Beruf stellt oder ob er sich\nbei der Fixierung des Berufsbildes von einer Tendenz zur Liberalisierung leiten lässt.\nIm ersten Fall schränkt er die Berufsausübung ein und muss sich für die Restriktionen\nmit Gemeinwohlbelangen vor Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen; die Einschränkungen\nmüssen erforderlich und verhältnismäßig sein. Liberalisiert der Gesetzgeber einen\nWirtschaftsbereich und senkt er die Anforderungen, die ihm für die Berufsausübung\nerforderlich erscheinen, liegt der Gemeinwohlbelang bereits in der vergrößerten Berufsausübungsfreiheit für alle Personen, die den Beruf künftig ergreifen. Soweit zuvor\nBerufsausübungsregelungen und Monopole eine konkurrenzschützende Wirkung\nentfaltet haben, steht dieser Effekt nicht unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG.\nDas Grundrecht gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten\nGeschäftsumfangs und auf Sicherung bestehender Erwerbsmöglichkeiten (vgl.\nBVerfGE 24, 236 <251>; 34, 252 <256>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,\n\n\n                                          3/5\n\nNJW 2000, S. 1779 <1780>; NJW 2000, S. 1939).\n\n  2. Aus dem Rechtsstaatsgebot in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG folgt allerdings     11\ndie Verpflichtung des Staates, angemessene Übergangsregelungen für diejenigen\nvorzusehen, welche eine künftig zu beendende Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 <279>; 98, 265 <309> m.w.N.).\nDies ist vorliegend geschehen.\n\n Zwar wird infolge der Aufgabe von amtlichen Preisfeststellungen, die bisher ausschließlich durch Kursmakler zu erfolgen hatten, die dem Kursmakler vorbehaltene\nTätigkeit beendet. Diese öffentliche Aufgabe im engeren Sinne war jedoch nicht die\nGrundlage seines wirtschaftlichen Erfolges. Die Gebühren hat auch der Kursmakler\nim Vermittlungsgeschäft erwirtschaftet.\n\n Der Gesetzgeber hat aber im Rahmen der Neuordnung des Börsenrechts das bisherige Berufsfeld der Kursmakler im Übrigen erhalten. Sie dürfen nach der Übergangsregelung in § 64 Abs. 4 BörsG n.F. in ihrer Tätigkeit als Skontroführer fortfahren. Außerdem wird auch weiterhin für eine Übergangszeit von drei Jahren in den\nWertpapieren, in denen am 1. Juli 2002 der Preis durch Kursmakler festgestellt wurde, die Preisermittlung durch Skontroführer erfolgen. Als Handelsmakler können die\nBeschwerdeführer also uneingeschränkt weiterhin tätig sein. Für eine Übergangszeit\nbleiben ihnen auch noch Privilegien erhalten.\n\n Diese werden allerdings an Bedeutung verlieren, weil der Vorrang des Präsenzhandels abgeschafft worden ist. Die Übergangsregelungen sind dennoch angemessen;\ndenn der Gesetzgeber hat nicht erst mit dem angegriffenen Gesetz auf den Strukturwandel an den Kapitalmärkten reagiert. Schon durch das Begleitgesetz zum Gesetz\nzur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl I S. 2567) hat er den\nKursmaklern Chancen eröffnet, sich zu Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelshäusern weiterzuentwickeln. Auf dieser Rechtsgrundlage konnte die Beschwerdeführerin zu 2) tätig werden. Gleichzeitig behielten die Kursmakler noch alle\nSonderrechte im Parketthandel, die faktisch bereits schrittweise an Bedeutung verloren in dem Maße, in dem sich der Anteil des elektronischen Handels vergrößerte. Angesichts dieser tatsächlichen Entwicklung konnten die Beschwerdeführer ohnedies\nnicht darauf vertrauen, aus dem Vorrang des Präsenzhandels auf Dauer Nutzen zu\nziehen. Die Änderung der Rechtsstellung wiegt demnach nicht so schwer, dass festgestellt werden könnte, der Gesetzgeber sei den Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht geworden.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    16\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n21. August 2002 - 1 BvR 1444/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2002 - 1 BvR 1444/02 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020821_1bvr144402.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020821.1bvr144402\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020821_1bvr144402.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-21/1-bvr-1444-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020821_1bvr144402.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020821_1bvr144402.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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