{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020819_2bvr044301","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020819.2bvr044301","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-08-19","aktenzeichen":"2 BvR 443/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 443/01 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\n  1. der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, Dänische Straße 21-35,\n     24103 Kiel,\n  2. des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Oldenburg, Königstraße 8a,\n     23730 Neustadt,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang M. Weißleder und Koll.,\n                   Walkerdamm 4-6, 24103 Kiel -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2001 -\n         BVerwG 11 B 64.00 -,\n\n      b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom\n         21. Juni 2000 - 2 L 11/99 (1 A 20/96) -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Jentsch,\n                                Broß\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n\n                                       I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vom Bundesverfassungsgericht bereits entschiedene Frage der Grundrechtsbindung des kirchlichen Gesetzgebers bei der Erhebung von Kirchensteuer.\n\n 1. Im Land Schleswig-Holstein sind Rechtsgrundlagen für die Erhebung der evangelischen Kirchensteuer das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande\nSchleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1975 (GVOBl S. 219), zuletzt geändert am 24. Oktober 1996\n(GOVBl S. 652), das Kirchensteuergesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. Oktober 1978 (GVOBl NEK S. 409) in der Fassung vom\n\n\n\n                                       1/15\n\n21. November 1990 (Kirchensteuerordnung) und das Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) vom 8. Oktober 1978 (GVOBl NEK\nS. 415).\n\n Die maßgeblichen Vorschriften des (staatlichen) Kirchensteuergesetzes lauten:         3\n\n                             § 1 (Steuerberechtigung)                                  4\n\n(1) Die evangelisch-lutherischen Landeskirchen und die Katholische Kirche erheben      5\nim Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern auf Grund eigener Steuergesetze und\n-verordnungen. Diese gelten für alle Glieder der evangelischen Kirchen oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande\nSchleswig-Holstein haben.\n\n(2) Die Kirchen regeln                                                                 6\n\n1. die Zuständigkeit der Steuererhebung im kirchlichen Bereich,                        7\n\n2. Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht,                                           8\n\n3. die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 1,                           9\n\n4. das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich,                                 10\n\n5. das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden.\n\n                 § 2 (Kirchliche Steuergesetze und -verordnungen)                     12\n\nDie kirchlichen Steuergesetze und -verordnungen der evangelisch-lutherischen Landeskirchen und der Katholischen Kirche werden dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vor der Verkündung vorgelegt. Innerhalb eines Monats nach der Vorlage kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Kultur verlangen, dass die Verkündung unterbleibt, wenn\n\n1. durch sie die Einheitlichkeit der Steuergesetze und -verordnungen der Kirchen      14\nbeeinträchtigt wird,\n\n2. sie nicht mit den staatlichen Steuerbestimmungen in Einklang stehen.               15\n\n(2) Beschlüsse der Kirchen über die Höhe der Kirchensteuern bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Sie bleiben in Kraft, bis neue genehmigte Beschlüsse an ihre Stelle treten. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des\nAntrages auf Genehmigung ausdrücklich versagt wird.\n\n                                 § 3 (Steuerarten)                                    17\n\n(1) Kirchensteuern können - einzeln oder nebeneinander - erhoben werden als           18\n\n1. Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der                     19\nEinkommen-(Lohn-)steuer,\n\n\n\n                                        2/15\n\n...                                                                                  20\n\n§ 6 (Staatliche Verwaltung der Kirchensteuern)                                       21\n\n(1) Der Finanzminister kann auf Antrag der Kirchen die Verwaltung von Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen, sofern die Kirchensteuern im ganzen Lande nach\neinheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle Kirchen erhoben\nwerden. Die Kirchen erstatten dem Land die durch die Verwaltung der Kirchensteuern entstehenden Kosten.\n\n...                                                                                  23\n\n  Die maßgeblichen Vorschriften der (kirchlichen) Kirchensteuerordnung lauten:       24\n\nII. Kirchensteuerpflicht                                                             25\n\n                             § 3 Kirchensteuerpflichtige                             26\n\n(1) Alle Kirchenmitglieder der Nordelbischen Kirche sind kirchensteuerpflichtig.     27\n\n(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht gegenüber derjenigen Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Kirchenmitglied einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nEntsprechendes gilt für die Kirchensteuerpflicht gegenüber dem Kirchenkreis.\n\n                            III. Arten der Kirchensteuern                            29\n\n                                  § 5 Allgemeines                                    30\n\n(1) Die Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:             31\n\n1. Kirchensteuern vom Einkommen                                                      32\n\na) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer                        33\n\n...                                                                                  34\n\n§ 6 Bemessung der Kirchensteuer                                                      35\n\n(1) Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der\nEinkommensteuer bemessen; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der\nLohnsteuer bemessen...\n\n  Die maßgebliche Vorschrift des Kirchengesetzes in seiner im Steuerjahr 1994 geltenden Fassung lautete:\n\n § 1 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer        38\n\n(1) Die Kirchenkreise erheben Kirchensteuern in Höhe eines Vomhundertsatzes der      39\nEinkommen-(Lohn-)steuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a der Kirchensteuerordnung. Sie\nbeträgt im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg 8 v.H. der Einkommen-\n(Lohn-)steuer, jedoch mindestens 7,20 DM und höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens. Im Bereich des Landes Schleswig-Holstein beträgt sie 9 % der\n\n\n\n                                         3/15\n\nEinkommen-(Lohn-)steuer, jedoch höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens.\n\n...                                                                                    40\n\n 2. Im Land Hamburg ist Rechtsgrundlage für den Erlass kirchlicher Steuergesetze       41\ndas Kirchensteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Oktober 1973\n(HambGVBl I S. 431). Die maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes lauten:\n\n                               § 1 Steuerberechtigte                                   42\n\n(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche, ihre      43\nselbständigen gebietlichen Gliederungen und übergemeindlichen Verbände in der\nFreien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Kirchensteuern auf Grund eigener Steuervorschriften nach\nMaßgabe dieses Gesetzes zu erheben.\n\n...                                                                                    44\n\n§ 3 Steuerarten und Steuermaßstab                                                      45\n\n(1) Kirchensteuern können erhoben werden                                               46\n\na) als Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- und Lohnsteuer,\n\n...                                                                                    48\n\n                         § 4 Kirchliche Steuervorschriften                             49\n\n(1) Art und Höhe der Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften durch Steuervorschriften bestimmt. Die Steuervorschriften bedürfen insoweit der staatlichen Genehmigung.\n\n...                                                                                    51\n\n                                         II.\n  1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die \"Glied\" der Nordelbischen                52\nEvangelisch-Lutherischen Kirche und des im Land Schleswig-Holstein gelegenen\nKirchenkreises Oldenburg ist, wurde mit Bescheid des Finanzamts Oldenburg für das\nJahr 1994 zur Kirchensteuer in Höhe von 9 v.H. der von ihr zu entrichtenden Lohnsteuer herangezogen. Nach erfolgloser Durchführung des (kirchlichen) Vorverfahrens erhob sie vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage, mit der sie die Herabsetzung der Kirchensteuer unter Zugrundelegung des in\nHamburg geltenden niedrigeren Hebesatzes von 8 v.H. begehrte. Zur Begründung\ntrug sie im Wesentlichen vor, die unterschiedliche Höhe der Steuersätze in den Teilgebieten Nordelbiens bedeute eine sie benachteiligende Ungleichbehandlung im\nVerhältnis zu den Kirchenangehörigen in Hamburg, die nicht nur einen Verstoß gegen innerkirchliches Recht, sondern zugleich einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 GG\n\n\n\n                                        4/15\n\ndarstelle.\n\n  2. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung            53\nführte es im Wesentlichen aus, dass die kirchenrechtliche Festlegung unterschiedlicher Hebesätze je danach, ob ein Kirchenmitglied in den Ländern Hamburg oder\nSchleswig-Holstein wohne, zwar an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, aber sachlich gerechtfertigt sei. Neben der Komplexität des Entscheidungsprozesses der Vereinheitlichung der in den ursprünglich selbstständigen Gebietsteilen geltenden Hebesätze\nund den hiermit verbundenen innerkirchlichen Abstimmungsproblemen habe die Kirche die unterschiedlich hohen Hebesätze wegen der unterschiedlichen Steuerkraft\nder Kirchenmitglieder in beiden Ländern beibehalten. Hamburg weise ein deutlich höheres Einkommensniveau auf; der niedrigere Hebesatz führe daher - bei gleichem Finanzbedarf der Kirche pro Kirchenmitglied - zu einem höheren Kirchensteueraufkommen in Hamburg.\n\n  3. Auf die Berufung der Klägerin des Ausgangsverfahrens gab das Schleswig-             54\nHolsteinische Oberverwaltungsgericht der Klage statt. Zur Begründung führte das\nOberverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung der Kirchensteuer auf Grund der kirchenrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 KiStB gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und\ndaher rechtswidrig sei. Die Kirchensteuererhebung müsse als ein vom Staat abgeleitetes und in den weltlichen Bereich hinein wirkendes Hoheitsrecht im Einklang mit\nden Grundrechten stehen. Dies gelte nicht nur für das hoheitliche Veranlagungsverfahren, sondern auch für die vorgelagerte Bestimmung des Steuersatzes durch die\nKirchen. Die Festsetzung des Kirchensteuerhebesatzes unterfalle dem durch Art.\n140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen; zu den \"Schranken des für alle geltenden Gesetzes\" rechneten auch\ndie Grundrechte. Die unterschiedlich hohen Kirchensteuersätze seien daher an Art. 3\nAbs. 1 GG zu messen. Die Klägerin habe Anspruch auf Gleichbehandlung mit den in\nHamburg wohnhaften Kirchengliedern der Nordelbischen Kirche (NEK). Im Steuerrecht werde der Gleichheitssatz dadurch verwirklicht, dass gleichartige Tatbestände\ntatsächlich und rechtlich gleich steuerlich belastet und die Steuerpflichtigen je nach\nihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der allgemeinen\nAufgaben herangezogen würden. Hier liege eine unzulässige Ungleichbehandlung\nvor, weil sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonstwie einleuchtender\nGrund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht finden lasse.\n\n Die Grenzen der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein rechtfertigten die unterschiedliche Höhe der Hebesätze nicht. Mit Bildung der NEK sei eine (neue) einheitliche Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden, der jeder getaufte evangelische Christ mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der NEK als\n\"Glied\" angehöre. Die Kirchenglieder hätten mithin - ungeachtet ihrer Zugehörigkeit\nzu verschiedenen Ländern - den gleichen rechtlichen Status.\n\n Auch das staatliche Kirchensteuerrecht der beiden Länder biete - anders als in der      56\nSachverhaltskonstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus\n\n\n\n                                         5/15\n\ndem Jahr 1988 zu Grunde gelegen habe (vgl. BVerwG, NJW 1989, S. 1747 <1748>)\n- keinen sachlichen Grund für unterschiedliche Hebesätze.\n\n  Die Entstehungsgeschichte der im Jahr 1977 durch Zusammenschluss von fünf               57\nselbstständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts entstandenen NEK rechtfertige die unterschiedlichen Hebesätze nicht mehr; die der Körperschaft auf Grund ihrer\nEntstehungsgeschichte zuzubilligende Anpassungsfrist sei im Steuerjahr 1994 abgelaufen gewesen.\n\n Schließlich sei das unterschiedliche Steueraufkommen in Hamburg und in                   58\nSchleswig-Holstein kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung; denn\ndies führe dazu, dass - entgegen dem im Steuerrecht geltenden Leistungsfähigkeitsprinzip - in dem Erhebungs-Teilgebiet mit dem niedrigeren Durchschnittseinkommen\nder höhere Steuersatz gelte.\n\n  4. Die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die in der\nNichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob Art. 100 Abs. 1 GG auch\nformelle Kirchengesetze erfasse, lasse sich auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig verneinen. Die Vorlagepflicht\nerfasse ausschließlich förmliche, von einem Bundes- oder Landesparlament erlassene nachkonstitutionelle Gesetze; es solle damit die Autorität des konstitutionellen Gesetzgebers gewahrt werden. Die Beantwortung der weiteren Rechtsfrage, ob Art. 3\nAbs. 1 GG einer korporierten Religionsgesellschaft, deren Gebiet sich über zwei Länder erstreckt, verbiete, für die beiden Länder unterschiedlich hohe Steuersätze festzusetzen, sei im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Maßgeblich für die Beurteilung des Prinzips der Steuergerechtigkeit seien vorliegend vor allem auch Bedeutung\nund Tragweite des Art. 111 der Verfassung der NEK, der die Festsetzung eines einheitlichen Steuersatzes im gesamten Gebiet als Ziel formuliere. Das Urteil gehe vor\ndiesem Hintergrund davon aus, dass der Beigeladenen ein Anpassungszeitraum zur\nAngleichung der unterschiedlichen Steuersätze zuzugestehen sei, sodass die Beantwortung der aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich\nsei.\n\n Schließlich liege auch der Zulassungsgrund der Divergenz nicht vor. Die angeführte       60\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe die Frage des Kirchgelds in\nglaubensverschiedener Ehe und nicht die Erhebung von Kirchensteuer nach einem\nVomhundertsatz der Einkommen-(Lohn-)steuer.\n\n 5. Die Synode der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hat im Sommer            61\n2000 ein Gesetz verabschiedet, mit dem der Hebesatz in ihrem gesamten Gebiet auf\n9 v.H. angehoben worden ist. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten.\n\n                                          III.\n Mit der gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerde-\n\n\n                                          6/15\n\nführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 140\nGG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV, aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf der unzutreffenden Annahme einer Grundrechtsbindung der Kirchen im Bereich des Kirchensteuerrechts\nund auf einer unzutreffenden Beurteilung des Gewährleistungsgehalts des Art. 140\nGG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV.\n\n  Art. 137 Abs. 6 WRV räume den Kirchen die Befugnis zur Steuererhebung von Verfassungs wegen ein; der Staat sei verpflichtet, seinen Beitrag zur Erfüllung dieser\n\"gemeinsamen Angelegenheit von Staat und Kirche\" zu leisten, der in dem Erlass\nvon Landesgesetzen als Voraussetzung für die Steuererhebung und ihrer zwangsweisen Beitreibung bestehe. Die Kirche leiste ihren Beitrag durch Ermittlung ihres Finanzbedarfs, durch Erstellung einer Steuerkalkulation und durch die Festlegung des\nKirchensteuerhebesatzes. Die Entscheidung über die Höhe des Hebesatzes sei innerkirchliche Angelegenheit und unterliege keiner Bindung an die Grundrechte. Der\nKirche stehe es frei, in Teilen ihres Kirchengebiets unterschiedliche Kirchensteuerhebesätze zu bestimmen. Aber auch bei Annahme einer Bindung der Kirche an Art. 3\nAbs. 1 GG halte das Kirchengesetz über die Höhe der Hebesätze einer Überprüfung\nstand. Die von der Kirche vorgenommene Differenzierung der Höhe der Hebesätze je\nnach Zugehörigkeit eines Gebiets zu verschiedenen Ländern sei in der Verfassungsgarantie des Art. 137 Abs. 6 WRV, der den Kirchen das Besteuerungsrecht \"nach\nMaßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen\" garantiere, angelegt und daher ohne Weiteres sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung. Im Übrigen bestehe für die kirchensteuerberechtigten Kirchen eines Landes die Notwendigkeit, sich\nauf einheitliche Steuersätze zu verständigen, damit der Staat die Verwaltung der Kirchensteuern übernehme. Auch dies rechtfertige unterschiedliche Hebesätze in den\nverschiedenen Ländern.\n\n Das Oberverwaltungsgericht habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil es seiner      64\nVorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachgekommen sei; es sei verpflichtet\ngewesen, in direkter oder analoger Anwendung dieser Vorschrift das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht das kirchliche Gesetz über die Festsetzung der Höhe der Hebesätze zur Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung vorzulegen.\n\n Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es von      65\nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1988 - 8 C\n10.87 -, NJW 1989, S. 1747 ff., abgewichen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe\nhinsichtlich des Kirchgelds eine unterschiedliche Regelung in Hamburg und\nSchleswig-Holstein als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen.\n\n\n\n                                         7/15\n\n 1. a) Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn\ndie Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht\nohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; 96, 245\n<248>).\n\n b) Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind hinreichend        68\ngeklärt. Sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne Weiteres entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat die für das Kirchensteuerrecht maßgeblichen Verfassungsfragen\nbereits beantwortet (vgl. BVerfGE 19, 206 <217 f.>; 19, 226 <236 f.>; 19, 248\n<251 f.>; 19, 253 <257 f.>; 19, 268 <281>; 30, 415 <422 f.>; 44, 37 <56 f.>; 73, 388\n<399 f.>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in        69\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg;\ndenn sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.\n\n  a) Ein Verstoß der Fachgerichte gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter, auf das sich auch die im fachgerichtlichen Verfahren beigeladene\nBeschwerdeführerin zu 1. berufen kann (vgl. BVerfGE 18, 441 <447>), liegt nicht vor.\nZwar kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein, wenn ein Gericht entgegen Art.\n100 Abs. 1 GG seiner Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an\ndas Bundesverfassungsgericht nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 23, 288 <319>). Hier\nfehlt es jedoch an einer Vorlagepflicht der Fachgerichte. Das Oberverwaltungsgericht\nwar ermächtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit als Vorfrage zu der von ihm\nzu treffenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Kirchensteuer\nzu prüfen, ob § 1 Abs. 1 des Kirchensteuerbeschlusses mit dem Grundgesetz in Einklang steht und damit im staatlichen Bereich Geltung beanspruchen kann (vgl.\nBVerfGE 19, 248 <253>; 19, 268 <281>; A. v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/\nStarck, GG III, 4. Auflage, Art. 137 WRV Rn. 297).\n\n  Der von der Synode als innerkirchlich zuständigem Gesetzgebungsorgan erlassene        71\nKirchensteuerbeschluss unterfällt als autonomes Satzungsrecht einer Körperschaft\ndes öffentlichen Rechts nicht dem Anwendungsbereich des Art. 100 Abs. 1 GG (vgl.\nBVerfGE 19, 253 <266 f.>; Marré, Das kirchliche Besteuerungsrecht, in: J. Listl/D.\nPirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, 1995, Bd. 1, § 37, S. 1116, 1117; von Busse, Gemeinsame Angelegenheiten\nvon Staat und Kirche, S. 173; Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art. 140 Rn. 317).\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem      72\ndurch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung, im Folgenden: WRV) geschützten Selbstbestimmungs-\n\n\n                                         8/15\n\nrecht.\n\n  aa) (1) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV sind die korporierten Religionsgemeinschaften berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Das Besteuerungsrecht als mit der Verleihung des Körperschaftsstatus verbundene Befugnis sichert den Religionsgemeinschaften finanzielle Unabhängigkeit und\nEigenständigkeit und leistet damit einen Beitrag zur Sicherung ihrer durch Art. 140\ni.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Freiheit (vgl. zuletzt BVerfGE 102, 370\n<371>; Marré, Das kirchliche Besteuerungsrecht, in: J. Listl/D. Pirson, Handbuch des\nStaatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, 1995, Bd. 1, § 37,\nS. 1101 <1102>; A. v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 4. Auflage, Art. 137 WRV Rn. 270). Der Staat ist verpflichtet, den Religionsgemeinschaften\nmit Körperschaftsstatus das Besteuerungsrecht als hoheitliche Befugnis zu verleihen. Als echte, von einer Gegenleistung unabhängige und im Falle der Nichtzahlung\nnotfalls im Wege des Verwaltungszwangs beizutreibende Steuer unterscheidet die\nKirchensteuer sich von Mitgliedsbeiträgen, die die Religionsgemeinschaften ohne\nMitwirkung des Staates von ihren Mitgliedern fordern können (vgl. BVerfGE 19, 206\n<217>; 73, 388 <398 ff.>). Daher sind die Religionsgemeinschaften bei Inanspruchnahme des Hoheitsrechts an die grundgesetzliche Ordnung, vor allem an die Grundrechte, gebunden (vgl. BVerfGE 30, 415 <422>; Listl, Das kirchliche Besteuerungsrecht in der neueren Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland,\nin: Kirche im freiheitlichen Staat, 2. Halbband, 1996, S. 733 <759>; Ehlers, in: Sachs,\nGG, 2. Auflage, 1999, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 21; A. v. Campenhausen,\na.a.O., Art. 137 WRV Rn. 271; M. Morlok, in: H. Dreier <Hrsg.>, GG, 2000, Art. 140\nGG/Art. 137 WRV Rn. 83; Hermann Weber, Die Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts im System des Grundgesetzes, 1966, S. 149). Die\nReligionsgemeinschaften können nicht erwarten, dass der Staat ihnen seine Hoheitsgewalt zur Verfügung stellt oder sie bei der Durchsetzung von Maßnahmen unterstützt, wenn hierauf gerichtete staatliche Akte zu einer Grundrechtsverletzung führen\nmüssten (vgl. F. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 294). Andernfalls würden staatliche Stellen entgegen Art. 1 Abs. 3 GG von ihrer strikten Bindung\nan die Grundrechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 386 <387>; stRspr) befreit. Der Staat\nmuss deshalb seine Mitwirkung an der Kirchensteuererhebung versagen, wenn dadurch Grundrechte missachtet würden (vgl. BVerfGE 30, 415 <422 f.>). Wollen sich\ndie Kirchen bei ihrer Finanzierung staatlicher Hoheitsgewalt bedienen, bleibt ihnen\ndeshalb nur, die staatlichen Grundrechte umfassend zu beachten und ihr Handeln\nhiernach auszurichten (vgl. BVerfGE 30, 415 <422>; F. Hammer, Rechtsfragen der\nKirchensteuer, 2002, S. 295). Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch\nrechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (vgl. BVerfGE 19, 206 <217>; Marré, Zum\nWesen des gegenwärtigen kirchlichen Besteuerungsrechts, in: Gedächtnisschrift für\nHans Peters, 1967, S. 302 <325 f.>; Paul Mikat, Grundfragen des Kirchensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen,\nin: Gedächtnisschrift für Hans Peters, 1967, S. 328 <344 ff., 347>). Wollen sie diese\n\n\n                                          9/15\n\nBindung vermeiden, müssen sie sich der Finanzierung durch private Mitgliedsbeiträge bedienen (vgl. F. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 295).\n\n  (2) Der Staat kommt seiner Verpflichtung aus Art. 137 Abs. 6 WRV nach, wenn er         74\ndie rechtlichen Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht schafft und dabei die\nMöglichkeit zwangsweiser Beitreibung vorsieht (vgl. BVerfGE 19, 206 <217 f.>; 44,\n37 <57>; 73, 388 <399>). Dem Landesgesetzgeber steht es dabei frei, ob er sich auf\nden Erlass von Rahmengesetzen beschränkt, das Besteuerungsrecht selbst in allen\nEinzelheiten regelt oder durch Abschluss staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen\nden Rahmen schafft, den die Religionsgemeinschaften in Wahrnehmung des Rechts,\nihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, durch Erlass kirchlicher\nSteuergesetze ausfüllen können (vgl. BVerfGE 19, 253 <258>; 73, 388 <401>; Marré, a.a.O.; vgl. auch Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Art. 140 Rn. 317). Das Kirchensteuerrecht gehört daher zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und\nKirche (vgl. BVerfGE 19, 206 <217>; 44, 37 <57>; 73, 388 <399>).\n\n  (3) Hat der Landesgesetzgeber sich - wie hier in Schleswig-Holstein und in Hamburg - darauf beschränkt, die Kirchensteuerarten zu regeln und die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass kirchlicher Steuergesetze zu schaffen, und hat er die Ausfüllung dieses Rahmens - ohne hierzu von Verfassungs wegen verpflichtet zu sein - den\nReligionsgemeinschaften überlassen, so obliegt es jenen in eigener Verantwortung,\nkirchliche Steuergesetze und Hebesatzbeschlüsse zu erlassen. Sie unterliegen dabei, weil das Besteuerungsrecht ein staatlich verliehenes Hoheitsrecht ist, der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere an die Grundrechte (vgl.\nBVerfGE 30, 415 <422>; Ehlers, in: Sachs, GG, 2. Auflage, 1999, Art. 140 GG/Art.\n137 WRV Rn. 21; Heinrich List, Kirchensteuer, BB 1997, S. 17 <18>). Die kirchlichen\nSteuernormen müssen daher die Mindestanforderungen rechtsstaatlicher Steuererhebung erfüllen (vgl. BVerfGE 19, 248 <251>; Christian Meyer, Das geltende Kirchensteuerrecht im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, in: Lienemann, Die Finanzen der Kirche, 1989, S. 173 <179>; Gehm, Das\nKirchensteuersystem in der Bundesrepublik Deutschland, StuW 1999, S. 243\n<246>). Der den Religionsgemeinschaften eröffnete Gestaltungsraum ist aber weit.\nEs steht ihnen frei, ein eigenes Besteuerungssystem zu entwickeln oder die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zu bestimmten staatlichen Maßstabsteuern, etwa - wie hier\n- als Zuschlag zur Einkommen-(Lohn-)steuer, auszugestalten (vgl. Ferdinand Kirchhof, Verwerfungen der Kirchenzuschlagsteuern wegen des Maßstabs der Einkommensteuer, in: Festschrift für Martin Heckel zum 70. Geburtstag, Hrsg.: H. Kästner/K.\nNörr/K. Schlaich, 1999, S. 373 <374>; Paul Kirchhof, Die Einkommensteuer als Maßstab für die Kirchensteuer, DStZ 1986, S. 25 <26>). Entscheidet sich eine Religionsgemeinschaft dafür, die Kirchensteuer gleichsam als Annex zur staatlichen Einkommensteuer auszugestalten, so gewinnt das aus Art. 3 Abs. 1 GG fliessende Gebot\nder Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch für die kirchliche\nEntscheidung Bedeutung (vgl. Marré, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Auflage, 1998,\n§ 10 Kirchensteuer, Rn. 10; Ehlers, in: Sachs, GG, 2. Auflage, 1999, Art. 140 GG/Art.\n\n\n\n                                         10/15\n\n137 WRV Rn. 23; BVerwG, NJW 1989, S. 1747 <1748>; siehe auch BVerfGE 30,\n415 <422>).\n\n  (4) Die Prüfung, ob die kirchlichen Steuernormen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen, obliegt den staatlichen Gerichten, wenn und soweit Kirchenglieder\nstaatlichen Rechtsschutz begehren (vgl. BVerfGE 19, 206 <217 f.>; siehe auch A. v.\nCampenhausen, a.a.O., Rn. 297; Ferdinand Kirchhof, a.a.O., S. 382 f.). Dabei entspricht es dem verfassungsrechtlichen Verständnis des Verhältnisses von Staat und\nKirche, dass die Gerichte im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden Prüfung auf einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen kirchlicher Selbstbestimmung einerseits und den Anforderungen der rechtsstaatlichen Ordnung andererseits achten (vgl. BVerfGE 73, 388 <401>; A. v.\nCampenhausen, a.a.O., Rn. 150; M. Morlok, a.a.O., Rn. 84; M. Heckel, Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\nin: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Hrsg.: P. Badura/H. Dreier, Bd. II,\nS. 379 <408>).\n\n  bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gerecht.\n\n (1) Es hat angenommen, dass die Festlegung der Höhe der Kirchensteuer zu den            78\ndurch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV geschützten eigenen Angelegenheiten der Kirche zählt und sie in Ausübung des ihr verliehenen Hoheitsrechts an\ndie Grundrechte gebunden ist. Daher hat das Gericht die für die Höhe der Kirchensteuer maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Kirchensteuerbeschlusses an Art. 3\nAbs. 1 GG gemessen.\n\n  Der von den Beschwerdeführern erhobene Einwand, Bezugspunkt für eine Prüfung           79\nam Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht das kirchliche Gesetz, sondern die im\nsteuerberechtigten Kirchenkreis Oldenburg geltende Höhe der Kirchensteuer, geht\nfehl. Zwar ist richtig, dass ein Träger hoheitlicher Gewalt durch den Gleichheitssatz\nnur für den Bereich seiner eigenen Zuständigkeit verpflichtet werden kann (BVerfGE\n21, 54 <68>; 79, 127 <158>). Daraus folgt jedoch nicht, dass die gleichheitsrechtliche\nPrüfung im vorliegenden Fall nur den Kirchenkreis Oldenburg ins Auge zu fassen hätte. Zwar hat die Beschwerdeführerin zu 1. sich in Wahrnehmung ihres Rechts, ihre eigenen Angelegenheiten ohne Einmischung des Staates zu ordnen und zu verwalten,\ngegen das von den kirchensteuerberechtigten Körperschaften weiterhin praktizierte\nModell der Landeskirchensteuer oder Ortskirchensteuer entschieden und die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Kirchenkreise übertragen (vgl. Klaus Blaschke, Kirchliches Finanz- und Haushaltsrecht, ZevKR 27 <1982>, S. 45 <54>). Unabhängig davon obliegt aber die Ordnung der Kirchensteuer, vor allem die Festlegung der Höhe\ndes Kirchensteuerhebesatzes, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche\n(vgl. Art. 111 der Verfassung der NEK). Bei dieser Sachlage ist der Ausgangspunkt\ndes Gerichts für eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG richtig gewählt.\n\n (2) Auch ist gegen das vom Oberverwaltungsgericht unter Zugrundelegung dieses           80\n\n\n                                         11/15\n\nPrüfungsmaßstabs gewonnene Auslegungsergebnis von Verfassungs wegen nichts\nzu erinnern. Das Gericht hat weder Bedeutung und Tragweite des Art. 140 GG i.V.m.\nArt. 137 Abs. 6 WRV noch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verkannt.\n\n  (a) Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der von den Beschwerdeführern vorgetragene Gesichtspunkt unterschiedlich hoher Durchschnittseinkommen der Kirchenglieder in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein die\nunterschiedliche Höhe der Hebesätze nicht zu rechtfertigen vermochte. Die Wahl dieses Merkmals als Anknüpfungspunkt, um in dem Erhebungsgebiet mit dem geringeren Durchschnittseinkommen einen höheren Hebesatz vorzusehen, gerät vielmehr in\nKonflikt mit Art. 3 Abs. 1 GG, der im Steuerrecht eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen gebietet (BVerfGE 66, 214\n<223>; stRspr). Dieser für den staatlichen Steuergesetzgeber Verbindlichkeit beanspruchende Maßstab ist auch Leitlinie für den kirchlichen Steuergesetzgeber, wenn\ner sich - wie hier - dafür entscheidet, die Kirchensteuer in Anbindung an die Einkommensteuer zu erheben (vgl. BVerfGE 30, 415 <422>; siehe auch Paul Kirchhof,\na.a.O., S. 27 ff.; ders., Die Kirchensteuer im System des deutschen Staatsrechts, in:\nKirchensteuer, Notwendigkeit und Problematik, Hrsg.: F. Fahr, 1996, S. 53 <70 f.>;\nMarré, Die Kirchenfinanzierung in Kirche und Staat der Gegenwart, 3. Auflage, 1991,\nS. 48; weiter gehend Paul Mikat, Grundfragen des Kirchensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen, in: Gedächtnisschrift für Hans Peters, 1967, S. 328 <342>). Das im Land Schleswig-Holstein erzielte niedrigere Durchschnittseinkommen, das Ausdruck einer geringeren finanziellen\nLeistungsfähigkeit der Kirchenglieder ist (vgl. BVerfGE 19, 268 <274>), vermag daher einen höheren Hebesatz nicht zu rechtfertigen (vgl. Rudolf Titzck, Gleichheitssatz\nund Kirchensteuerrecht, NordÖR 2000, S. 280 <282>).\n\n  (b) Der Einwand der Beschwerdeführer, der Bedeutungsgehalt des Art. 137 Abs. 6         82\nWRV lege nahe, die Zugehörigkeit von Teilen des Kirchengebiets zu verschiedenen\nLändern ohne Hinzutreten weiterer Umstände als hinreichenden Grund für eine Differenzierung anzusehen, greift nicht durch. Der hierfür in Bezug genommene Wortlaut\ndes durch Art. 140 GG inkorporierten Art. 137 Abs. 6 WRV, der den Religionsgesellschaften das Besteuerungsrecht \"nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen\" garantiert, ist historisch zu erklären und als Regelungsauftrag an den (staatlichen) Gesetzgeber zu verstehen (vgl. Jeand`Heur/Korioth, Grundzüge des\nStaatskirchenrechts, 2000, S. 183; A. v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/\nStarck, GG III, 4. Auflage, Art. 137 WRV Rn. 265 ff.; Ernst Rudolf Huber, Deutsche\nVerfassungsgeschichte seit 1789, Band VI, Die Weimarer Reichsverfassung, 1981,\nS. 894 ff.; Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, Nachdruck der 14. Auflage, 1968, S. 648; Werner Weber, Das kirchenpolitische System der Weimarer Reichsverfassung im Rückblick, in: Staat und Kirche in\nder Gegenwart, 1978, S. 311 <322>; Marré, Das kirchliche Besteuerungsrecht, in: J.\nListl/D. Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland,\n2. Auflage, 1995, Bd. 1, § 37, S. 1101 <1111>). Die Verfassungsnorm weist den Län-\n\n\n\n                                         12/15\n\ndern die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Kirchensteuerrechts zu und\nverpflichtet sie zum Erlass entsprechender Landesgesetze. Ein weiter gehender Bedeutungsgehalt ist ihr nicht zu entnehmen. Die Religionsgemeinschaften sind darin frei, im Rahmen ihres durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Selbstbestimmungsrechts ihren räumlichen Wirkungsbereich ohne Anbindung an\nLändergrenzen zu bestimmen. Unterschiedliche ländergesetzliche Regelungen können daher zwar Anlass für eine Religionsgemeinschaft sein, in Teilen ihres Gebiets,\ndie unterschiedlichen Ländern zugehören, unterschiedliche Regelungen vorzusehen.\nEin solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Kirchensteuergesetze von Schleswig-Holstein und Hamburg, die den Gestaltungsraum der Kirche bestimmen, überlassen\ndie Festsetzung der Kirchensteuerhebesätze ohne weitere Vorgaben den steuerberechtigten Kirchen (vgl. § 2 Abs. 2 KiStG Schleswig-Holstein und § 4 Abs. 1 KiStG\nder Freien und Hansestadt Hamburg).\n\n  (c) Verfassungsrechtlich unangreifbar ist das Oberverwaltungsgericht weiter davon      83\nausgegangen, dass die unterschiedlichen Hebesätze auch nicht mit dem Verweis\ndarauf gerechtfertigt werden können, die Angleichung erfordere einen - bislang nicht\nhergestellten - Konsens mit der katholischen Kirche. Auf eine Abstimmung mit der katholischen Kirche kommt es, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt\nhat, nur insofern an, als nach schleswig-holsteinischem wie auch nach hamburgischem Kirchensteuerrecht die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter\nvoraussetzt, dass die Kirchensteuer im ganzen Lande nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle Kirchen erhoben wird. Eine diesbezügliche\nÜbereinstimmung zwischen den Kirchen ist demnach für die staatliche Verwaltung\nder Kirchensteuer, nicht aber für die Beseitigung unterschiedlicher Hebesätze innerhalb der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche erforderlich. Das durch die\nKirchensteuergesetze der Länder eröffnete und durch Staatskirchenverträge abgesicherte Angebot, staatliche Hilfe für die Verwaltung der Kirchensteuer in Anspruch zu\nnehmen, geht über den Gewährleistungsgehalt des Art. 137 Abs. 6 WRV hinaus (vgl.\nEhlers, a.a.O., Rn. 24; A. v. Campenhausen, a.a.O., Rn. 291; Hermann Weber, Staat\nund Kirchen unter dem Grundgesetz, in: Kirche und moderne Gesellschaft, 1976, S.\n84 <109>; Rüfner, Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kirchensteuer, NJW\n1971, S. 15 <18>). Schon deshalb kann das Interesse an der Inanspruchnahme dieses Angebots nicht zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen dienen. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Übrigen zutreffend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zu 1. selbst in Art. 111 Satz 1 ihrer Verfassung die\nFestlegung einheitlicher Kirchensteuerhebesätze als Ziel formuliert hat. Dieser Programmsatz der kirchlichen Verfassung belegt, dass es dem Selbstverständnis und\ndem Willen der aus dem Zusammenschluss mehrerer ursprünglich selbstständiger\nLandeskirchen hervorgegangenen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche\nentspricht, alle Mitglieder ihres Gebietes unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Ländern gleichmäßig zur Kirchensteuer heranzuziehen.\n\n c) Der zur Begründung des behaupteten Verstosses gegen die Rechtsanwendungs-            84\n\n\n\n                                         13/15\n\ngleichheit angeführte Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\nzur unterschiedlichen Höhe des Kirchgelds in Hamburg und in Schleswig-Holstein\n(vgl. BVerwG, NJW 1989, S. 1747 ff.) geht fehl. Unabhängig von der Frage, inwieweit\ndie dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fallkonstellation, die das von den Kirchengemeinden ohne Anbindung an staatliche Steuertarife erhobene Kirchgeld betraf, mit der Kirchensteuer nach Einkommen überhaupt vergleichbar ist, scheidet der\ninsoweit geltend gemachte Grundrechtsverstoß aus. Die Rechtspflege ist wegen der\nUnabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>;\n87, 273 <278>). Selbst abweichende Auslegungen derselben Norm verletzen das\nGleichbehandlungsgebot daher nicht ohne Weiteres. Einen Verstoß gegen Art. 3\nAbs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot haben die Beschwerdeführer nicht\nsubstantiiert dargetan.\n\n d) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist von Verfassungs wegen            85\nnicht zu beanstanden.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1            86\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   87\n\n               Jentsch                  Broß               Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. August 2002 - 2 BvR 443/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - Rn. (1 - 87), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020819_2bvr044301.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020819.2bvr044301\n\n\n\n\n                                     15/15\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020819_2bvr044301.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-19/2-bvr-443-01","cited_norms":[{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020819_2bvr044301.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020819_2bvr044301.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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