{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020816_1bvr124197","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020816.1bvr124197","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-08-16","aktenzeichen":"1 BvR 1241/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1241/97 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilhelm Blümel und Koll.,\n                   Bayerstraße 13, 80335 München -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1997 -\n         BVerwG 3 B 19.97 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1996 - 10 S 176/96 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 1995 - 4\n          K 4019/93 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Verwaltungsrechtsstreit um Äußerungen          1\neiner Landesregierung in einer Stellungnahme gegenüber dem Landtag.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer, amerikanischer Jazz-Pianist und Mitglied der                  2\nScientology-Organisation, wandte sich vor den Verwaltungsgerichten gegen Äußerungen in einer Stellungnahme des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg gegenüber dem Landtag dieses Bundeslandes. Darin war der Beschwerdeführer namentlich genannt und ausgeführt worden, das Prinzip der\nLiberalität, an dem die finanzielle Förderung von Kulturveranstaltungen und Künstlern durch die Landesregierung ausgerichtet sei, stoße an die Grenzen des Hinnehmbaren, \"wenn letztlich mit Mitteln des Landes geförderte Künstler ihren Auftritt nachweislich in der Absicht absolvieren, für die Interessen von Gruppierungen... oder\nIdeen zu werben, die von der Landesregierung für bekämpfenswert erachtet wer-\n\n\n                                          1/7\n\nden\". Künftig müsse eine \"Förderung von Veranstaltungen in Frage gestellt werden\",\nbei denen \"aktiv und offen bekennende Scientologen... auftreten\". Die Landesregierung habe daher anlässlich der Leichtathletik-Weltmeisterschaft 1993 von einer ursprünglich von der beauftragten Agentur geplanten Mitwirkung des Beschwerdeführers abgesehen (LTDrucks 11/2051).\n\n  Die Klage des Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos (zum Berufungsurteil vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 1997, S. 754; zur Nichtzulassung der\nRevision BVerwG, NJW 1998, S. 2919).\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die gerichtlichen            4\nEntscheidungen an. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 und von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 19\nAbs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                           II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.                    5\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind ausweislich der nachstehend unter 2 zitierten Entscheidungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon geklärt.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der              7\nvom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die\nVerfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in        8\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist im Ausgangsverfahren nicht verletzt worden. Die\nVerwaltungsgerichte haben Bedeutung und Schutzumfang dieses Grundrechts bei\nder Überprüfung der streitgegenständlichen Äußerung nicht grundlegend verkannt\n(vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Es schützt den Einzelnen zwar\nauch vor fälschlicher Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen, sofern die\nZuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit\nhat. Letzteres kann bei der Bekanntgabe einer Mitgliedschaft bei Scientology der Fall\nsein. Gegen wahre Tatsachenbehauptungen gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber grundsätzlich keinen Schutz (vgl. BVerfGE 99, 185 <193 ff.>).\n\n Hier bekennt sich der Beschwerdeführer unbestritten offen zu seiner Scientology-          9\nMitgliedschaft. Der Hinweis darauf in der Stellungnahme des badenwürttembergischen Ministeriums gegenüber dem Landesparlament traf also zu. Dass\ndie Äußerung die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betroffen hätte (vgl.\nBVerfGE 99, 185 <196 f.>), macht auch die Verfassungsbeschwerde nicht geltend.\nSoweit sie annimmt, der Beschwerdeführer werde für genauso \"bekämpfenswert\" gehalten wie Scientology selbst, findet das weder in der genannten Aussage noch in\nden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eine Grundlage.\n\n\n\n                                           2/7\n\n  b) Ein Verstoß dieser Entscheidungen gegen Art. 2 Abs. 1 GG, auf den sich der Beschwerdeführer als Ausländer zum Schutz seiner beruflichen Tätigkeit berufen kann\n(vgl. BVerfGE 78, 179 <196 f.>; 104, 337 <346>), lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Nennung des Beschwerdeführers als\nScientology-Mitglied in der Äußerung der Landesregierung und deren künftiger Subventionierungspraxis bei der Veranstaltung von Jazz-Konzerten.\n\n  Hinsichtlich der Nennung des Beschwerdeführers als Mitglied von Scientology gilt        11\nim Ergebnis das, was vorstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und im\nGlykol-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558\nund 1428/91 - zu Art. 12 Abs. 1 GG ausgeführt worden ist. Der Einzelne muss die\nVerbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen durch eine Regierung hinnehmen, auch wenn die Inhalte sich mittelbar auf die berufliche Tätigkeit negativ auswirken können, vorausgesetzt, die rechtlichen Vorgaben für das Informationshandeln der Regierung sind von dieser beachtet worden (vgl. a.a.O., Umdruck S.\n19). Letzteres war hier der Fall. Der Beschwerdeführer bezweifelt das nur insofern,\nals er die Meinung vertritt, für das Handeln der Landesregierung hätte es einer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedurft. Dabei wird jedoch schon nicht erkannt, dass der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG nicht berührt ist (vgl. zu Art. 12\nAbs. 1 GG BVerfG, Glykol-Beschluss vom 26. Juni 2002, Umdruck S. 19 ff.). Im Übrigen bedarf es für die Informationstätigkeit einer Regierung im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung über die Zuweisung dieser Aufgabe hinaus auch\ndann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn das Informationshandeln\nzu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt (vgl. BVerfG, Beschluss\nvom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - Osho, Umdruck S. 36 ff.).\n\n  Die künftige - in den Einzelheiten noch gar nicht festgelegte - Subventionierungspraxis der Landesregierung im Bereich der Förderung von Musik-Festivals der vom\nBeschwerdeführer mitgestalteten Art ist als solche nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen und deshalb wie die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen insoweit auch nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu würdigen. Dem\nBeschwerdeführer bleibt unbenommen, insoweit im Bedarfsfall künftig Rechtsschutz\nin Anspruch zu nehmen.\n\n  c) Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG ist durch die angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht verletzt.\n\n Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Beschwerdeführer zum Gegenstand seiner            14\nKlage gemachte Äußerung der Landesregierung nur am Maßstab des Art. 3 Abs. 3\nSatz 1 GG überprüft und einen Verstoß dagegen deshalb verneint, weil sich die Äußerung in der Ankündigung einer bestimmten Verfahrensweise bei der künftigen Bezuschussung von Veranstaltungen Dritter erschöpfe, mit dieser Verfahrensweise\naber nicht identisch sei und deshalb keine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers wegen seines Glaubens oder seines Bekenntnisses darstelle. Mit dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung setzt sich der Beschwerdeführer\n\n\n\n                                          3/7\n\nnicht auseinander. Stattdessen macht er geltend, im Unterschied zu Angehörigen der\nkatholischen oder der evangelischen Kirche, die staatlich verpflichtet seien, einen\nTeil ihrer Einkünfte an die Gemeinschaft abzuführen, stehe es dem Beschwerdeführer frei, Scientology über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus durch weitere Gelder zu\nunterstützen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es darauf im Ausgangsverfahren angekommen sein könnte; tatsächliche Feststellungen dazu sind von den Verwaltungsgerichten auch nicht getroffen worden.\n\n d) Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG lässt sich den Entscheidungen dieser         15\nGerichte nicht entnehmen.\n\n  Dabei kann dahinstehen, ob das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit dem Beschwerdeführer schon deshalb keinen Schutz gewährt, weil der Organisation, der er angehört, die Verfolgung religiöser oder weltanschaulicher Ziele nur\nals Vorwand für wirtschaftliche Aktivitäten dient (vgl. BAGE 79, 319 <338 ff.>, und\nzum Maßstab BVerfG, Osho-Beschluss vom 26. Juni 2002, Umdruck S. 22). Auch\nwenn dies - wie im Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2002 (NJW 2002, S. 2227 <2228>) - offen bleibt, weil die\nVerwaltungsgerichte hier tatsächliche Feststellungen zu den Zielen und der Betätigung von Scientology nicht getroffen haben, kommt die Feststellung eines Verstoßes\ngegen Art. 4 Abs. 1 GG nicht in Betracht.\n\n  Beeinträchtigungen dieses Grundrechts in der Person des Beschwerdeführers haben die Verwaltungsgerichte nicht feststellen können. Nach der nicht angegriffenen\nWürdigung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht, dass ihm die Möglichkeit, für sein Bekenntnis zu Scientology öffentlich\nzu werben, beschnitten werde. Es ist auch nicht erkennbar, dass sein Recht, sich eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden, sie zu haben und zu bekennen (vgl. BVerfGE 69, 1 <33 f.>; 93, 1 <15>), durch seine Nennung in der in Rede\nstehenden Regierungsäußerung, durch die Bezeichnung auch der Organisation, der\ner angehört, und durch die Ankündigung beeinträchtigt sein könnte, die staatliche\nFörderung von Veranstaltungen in Frage zu stellen, bei denen aktiv bekennende Scientologen auftreten. Gleiches gilt für die angegriffenen Gerichtsentscheidungen.\nDass diese den Beschwerdeführer ebenso wenig wie die Äußerung der Landesregierung als \"bekämpfenswert\" angesehen haben, ist oben zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 GG bereits ausgeführt worden.\n\n Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 4 Abs.          18\n1 GG darin erblickt, dass Konzertveranstalter keine Subventionen mehr erhielten, die\nKünstler auftreten ließen, die Scientology angehören, bezieht sich das Vorbringen\ndes Beschwerdeführers auf die künftige Subventionierungspraxis der Landesregierung, die nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits war.\n\n Sollte der Beschwerdeführer auch rügen wollen, dass Scientology selbst nicht als        19\n\"bekämpfenswert\" hätte bezeichnet werden dürfen und die Verwaltungsgerichte insoweit die Neutralitätspflicht des Staates in religiös-weltanschaulichen Fragen verkannt\n\n\n                                          4/7\n\nhätten, ginge es nicht um die Verteidigung eigener Rechte. Im Übrigen bedeutet die\nPflicht zur Neutralität nicht, dass es den staatlichen Verantwortungsträgern von vornherein verwehrt wäre, das Parlament über religiöse und weltanschauliche Gruppen\nund ihre Tätigkeit zu informieren. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht dagegen, dass\nsich staatliche Organe mit den Trägern dieses Grundrechts öffentlich - auch kritisch\n- auseinander setzen. Nur die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher\nFragen, nur die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat untersagt. Auch darf er solche Gemeinschaften nicht diffamierend, diskriminierend oder verfälschend darstellen (vgl. BVerfG, Osho-Beschluss\nvom 26. Juni 2002, Umdruck S. 23 f.).\n\n  Es ist nicht ersichtlich, dass diese Grenzen hier überschritten wären. In der Äußerung der Landesregierung, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, ist Scientology als \"bekämpfenswert\" bezeichnet worden. Das ist in Verbindung mit den herangezogenen Belegen weder diffamierend noch diskriminierend. Im Urteil des\nVerwaltungsgerichtshofs ist ausgeführt, im Verfahren seien unwidersprochen Tatsachen vorgetragen worden, die den Schluss zuließen, dass bestimmte Methoden von\nScientology die Menschenwürde und die individuelle Freiheit der von ihr angeworbenen Personen gefährdeten, und dass ihre Anschauungen wegen ihrer teils menschenverachtenden und totalitären Tendenzen im Widerspruch zu den freiheitlichen\nund demokratischen Werten westlicher Demokratien stünden. Vor dem Hintergrund\ndieser Feststellungen, denen der Beschwerdeführer auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, begegnet es verfassungsrechtlich keinen Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte die Äußerung der Landesregierung gegenüber dem Landtag nicht beanstandet haben.\n\n e) Ihre Entscheidungen beeinträchtigen auch nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.\n\n Die Kunstfreiheit, die in dieser Vorschrift garantiert ist, schützt nicht nur den \"Werkbereich\" des künstlerischen Schaffens, die eigentliche künstlerische Betätigung also,\nsondern auch den \"Wirkbereich\" der Darbietung und Verbreitung des Werks, in dem\nder Öffentlichkeit Zugang zu diesem verschafft wird (vgl. BVerfGE 30, 173 <188 f.>;\n67, 213 <224>). Die wirtschaftliche Verwertung eines Kunstwerks wird dagegen\ndurch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gewährleistet, ausgenommen vielleicht für den\nFall, dass ohne eine wirtschaftliche Auswertung die freie künstlerische Betätigung\npraktisch nicht mehr möglich wäre (vgl. BVerfGE 31, 229 <239 f.>; 49, 382 <392>).\n\n  Nach diesen Maßstäben haben die Verwaltungsgerichte im Ausgangsverfahren                  23\nnicht gegen die Kunstfreiheit des Beschwerdeführers verstoßen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, davon ausgegangen, dass durch die Äußerung der Landesregierung mit der Nennung des Beschwerdeführers und seiner Zugehörigkeit zu Scientology allein weder der Werknoch der Wirkbereich seiner künstlerischen Tätigkeit als Musiker unmittelbar betrof-\n\n\n\n                                           5/7\n\nfen sei. Soweit das Gericht darüber hinaus mittelbare Auswirkungen auf den Beschwerdeführer geprüft hat, betreffen diese die künftige Subventionierungspraxis der\nLandesregierung im Bereich musikalischer Veranstaltungen. Diese Praxis ist jedoch\nals solche, wie schon mehrfach erwähnt, nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits gewesen.\n\n f) Die Verwaltungsgerichte haben schließlich auch das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Gerichtsschutz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht\nverletzt. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   25\n\n               Jaeger                 Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n16. August 2002 - 1 BvR 1241/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. August 2002 - 1 BvR 1241/97 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020816_1bvr124197.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020816.1bvr124197\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020816_1bvr124197.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-16/1-bvr-1241-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020816_1bvr124197.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020816_1bvr124197.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-16/1-bvr-1241-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020816_1bvr124197.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:14.155965+00:00"}}