{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020815_1bvr179000","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020815.1bvr179000","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2002-08-15","aktenzeichen":"1 BvR 1790/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1790/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Thiery und Koll.,\n                   Goschwitzstraße 38, 02625 Bautzen -\ngegen a) den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2000 - 3 BS 244/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juli 2000 - 1 K\n         1065/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 15. August 2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August\n     2000 - 3 BS 244/00 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden\n     vom 26. Juli 2000 - 1 K 1065/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem\n     Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in\n     Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung einstweiligen          1\nRechtsschutzes zugunsten eines für einen Jahrmarkt abgelehnten Marktbeschickers.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer betreibt als Schausteller ein Süßwarengeschäft. Im September 1999 bewarb er sich bei einer Gemeinde um einen Standplatz auf dem für Ende August 2000 festgesetzten dortigen Jahrmarkt. Die Gemeinde lehnte den Antrag\nauf Teilnahme mit Bescheid vom 18. Februar 2000 ab, da die Zahl der Bewerbungen\ndas Platzangebot überschritten habe; bei der Auswahl nach einem Punktesystem habe der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden können. Das am 20. Februar\n2000 eingeleitete Widerspruchsverfahren endete erfolglos mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2000. Mit 41 der zugelassenen Bewerber schloss die Gemeinde\nunter dem 18. Februar 2000 Mietverträge über die Standplätze ab, mit einem Mitbewerber unter dem 16. Mai 2000.\n\n  2. Der Beschwerdeführer beantragte am 20. April 2000 beim Verwaltungsgericht,          3\ndie Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Markt\nzuzulassen oder über die Zulassung neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht\nlehnte den Antrag mit Beschluss vom 26. Juli 2000 ab, weil die Zulassung bereits wegen der inzwischen erfolgten Platzvergabe an die Konkurrenten tatsächlich unmöglich geworden sei. Der Widerspruch des Beschwerdeführers habe keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Zulassung anderer Teilnehmer am Markt entfaltet; denn die\nZulassung eines Bewerbers schließe nicht rechtlich, sondern nur tatsächlich die Zulassung eines weiteren Bewerbers auf demselben Platz aus. Das Gericht habe nicht\nzu prüfen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Ablehnung des Beschwerdeführers durch die Gemeinde rechtswidrig gewesen sei, sondern nur, ob auf\ndem Jahrmarkt noch Platz für den Stand des Beschwerdeführers vorhanden gewesen sei.\n\n  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Beschwerde wurde vom             4\nOberverwaltungsgericht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe es zu Recht abgelehnt, den Beschwerdeführer als Marktbeschicker durch einstweilige Anordnung zuzulassen, weil bei einer tatsächlich erschöpften Platzkapazität die Zulassung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich sei.\n\n  4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die         5\ngenannten Beschlüsse. Er sieht sich in seinem Grundrecht auf Eröffnung von Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts führe im Ergebnis\ndazu, dass er seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Gemeinde nicht mehr durchsetzen könne. Effektiver Rechtsschutz sei nicht mehr gewährleistet, wenn der primäre Rechtsschutz gegen eine gemeindliche Entscheidung aufgrund\nder besonderen Verfahrenssituation grundsätzlich ausgeschlossen sei und ein Bürger auf Amtshaftungsansprüche oder Fortsetzungsfeststellungsklagen als Sekundärrechtsschutz verwiesen werde.\n\n  5. Die Sächsische Staatsregierung, das Bundesverwaltungsgericht und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n\n                                          2/7\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                               8\n\n  a) Insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG); denn gegen           9\nden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152\nAbs. 1 VwGO). Zwar reicht die Erschöpfung des Rechtswegs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen, wenn mit der\nVerfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die\nsich auf die Hauptsache beziehen und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung\nauf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE\n77, 381 <401 f.>; 80, 40 <45>; stRspr). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor;\ndenn der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung, die sich gerade durch das Eilverfahren ergibt. Er wird durch die ablehnenden Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz dergestalt zu seinem Nachteil beschwert, dass er die erstrebte inhaltliche Überprüfung der gemeindlichen\nEntscheidung vor der Veranstaltung des Jahrmarktes nicht erreicht hat. Die Möglichkeit einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage oder ein eventuell bestehender\nAnspruch auf Schadensersatz beseitigen diese Beschwer nicht.\n\n  b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht ebenfalls nicht entgegen,          10\ndass der den Eilentscheidungen zugrunde liegende Jahrmarkt zwischenzeitlich ohne\nBeteiligung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Dadurch entfällt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 42, 212 <218>; 50, 234 <239>; 53,\n152 <157 f.>). Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens kommt es für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darauf an, ob entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff\nbesonders belastend erscheint oder ob eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>). In Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße besteht das\nRechtsschutzbedürfnis auch dann fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene\nnach regelmäßigem Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte, da der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers\nsonst in unzumutbarer Weise verkürzt würde (vgl. BVerfGE 34, 165 <180>; 41, 29\n\n\n                                          3/7\n\n<43>; 49, 24 <51 f.>). Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht oft außerstande sind, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden,\ndarf nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom\nBeschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs verworfen wird (vgl. BVerfGE\n74, 163 <172 f.>; 76, 1 <38 f.>; 81, 138 <140 f.>). Der Beschwerdeführer hat jedenfalls ein \"Fortsetzungsfeststellungsinteresse\"(vgl. zur Übertragung der Terminologie\nauf die Verfassungsbeschwerde: BVerfGE 79, 275 <280>). Sein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung ergibt sich sowohl aus der in den nächsten Jahren\nbestehenden Wiederholungsgefahr als auch aus einem erst nach Feststellung der\neventuellen Rechtswidrigkeit des gemeindlichen Handelns möglichen Kompensation\nmaterieller Schäden.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Bundesverfassungsgericht           11\nhat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des Art. 19 Abs.\n4 GG bereits entschieden.\n\n  a) Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung           12\nsubjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird\nnicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität\ndes Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.> m.w.N.; 93, 1\n<13>). Dieser muss die vollständige Nachprüfung des angegriffenen Hoheitsakts in\nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht ermöglichen (vgl. BVerfGE\n15, 275 <282>; stRspr). Praktische Schwierigkeiten allein sind kein ausreichender\nGrund, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken\n(vgl. BVerfGE 84, 34 <55>).\n\n In Eilverfahren dürfen sich die Fachgerichte dem Bedürfnis nach wirksamer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht dadurch entziehen, dass sie überspannte\nAnforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen. Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass gerichtlicher\nRechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher\nvollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich die Maßnahme bei\nendgültiger rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>). Daher ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die\nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass\nausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl.\nBVerfGE 46, 166 <179>; 79, 69 <74 f.>).\n\n b) Nach diesem Maßstab verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Rechte            14\ndes Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n Die im Ausgangsverfahren angerufenen Verwaltungsgerichte haben bei der Auslegung von § 70 GewO und § 123 VwGO die Anforderungen wirksamen Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend beachtet, indem sie die inhaltli-\n\n\n                                          4/7\n\nche Überprüfung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf\nTeilnahme am Jahrmarkt ablehnten und zur Begründung ohne materielle Prüfung\nder Vergabeentscheidung allein auf die Erschöpfung der Platzkapazität abstellten.\nAuf diesen tatsächlichen Umstand hätte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung\nschon deshalb nicht stützen dürfen, weil zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags\nnoch nicht alle Plätze vergeben waren. Auch nach den Kriterien des Verwaltungsgerichts wäre effektiver Rechtsschutz also noch möglich gewesen. Selbst wenn aber zu\ndiesem Zeitpunkt bereits alle Standplätze vergeben gewesen wären, hätte die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes nicht alleine auf diesen Umstand gestützt werden\ndürfen. Vielmehr war die angegriffene Vergabeentscheidung jedenfalls einer summarischen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.\n\n  Die von den Verwaltungsgerichten vertretene Rechtsauffassung unterläuft einen effektiven Primärrechtsschutz für abgelehnte Marktstandbewerber. Sie führt dazu,\ndass die veranstaltende Gemeinde eine inhaltliche Kontrolle ihrer Entscheidung nur\nim Verfahren einer Fortsetzungsfeststellungsklage oder im Rahmen eines Schadensersatzprozesses wegen eines Amtshaftungsanspruchs zu gewärtigen hätte. Das von\nArt. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Ausübung seines\nBerufes als Marktbeschicker oder Teilnahme an einer korrekten Bewerberauswahl zu\ndiesem Jahrmarkt ist aber bereits mit der verzögerten oder verweigerten Sachentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz unwiederbringlich verloren, ohne dass eine\nvon Art. 19 Abs. 4 GG geforderte inhaltliche Überprüfung der Vergabeentscheidung\ndurch ein Gericht stattgefunden hätte.\n\n Ausnahmsweise bestehende besondere Gründe, welche die endgültige Vereitelung           17\ndieses Rechts des Beschwerdeführers rechtfertigten, sind nicht erkennbar:\n\n  Eine eventuelle Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt es nicht, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes hintanzustellen. Die von der Rechtsprechung im\nHinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG entwickelten Grundsätze zu Ausnahmen vom Verbot\nder Vorwegnahme der Hauptsache stellen zu Recht regelmäßig auch auf den irreparablen Rechtsverlust als solchen oder das Zeitmoment ab, wenn eine Entscheidung\nin der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät käme (vgl. Kopp/Schenke,\nVwGO, 12. Aufl. München 2000, § 123 Rn. 14 ff. m.w.N.).\n\n  Auch die Erschöpfung der Platzkapazität rechtfertigt nicht die Versagung effektiven   19\neinstweiligen Rechtsschutzes. Ergibt die Überprüfung der versagenden Vergabeentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass ein Standplatz zu Unrecht\nvorenthalten wurde, hat das Fachgericht eine entsprechende Verpflichtung des\nMarktanbieters auszusprechen. Es ist dann die im Einzelnen vom Gericht nicht zu regelnde Sache des Marktanbieters, diese Verpflichtung umzusetzen. Sowohl das öffentliche Recht wie das Privatrecht halten mit Widerruf und Rücknahme oder der\nMöglichkeit der (außerordentlichen) Kündigung, gegebenenfalls gegen Schadensersatz für den rechtswidrig bevorzugten Marktbeschicker, Vorkehrungen für den Fall\nbereit, dass die öffentliche Hand eine zunächst gewährte Rechtsposition entziehen\n\n\n\n                                         5/7\n\nmuss. Die Bescheidung von (vorerst) erfolgreichen Mitbewerbern oder der Abschluss\nvon Mietverträgen mit ihnen ist demnach weder ein rechtliches noch ein faktisches\nHindernis, das die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für einen zu Unrecht\nübergangenen Antragsteller unmöglich machte. Die Marktanbieter haben es in der\nHand, durch die Regelung entsprechender Widerrufsvorbehalte oder die Vereinbarung entsprechender Kündigungsklauseln für diese Fälle vorzusorgen.\n\n c) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Die Entscheidungen sind aufzuheben, die Sache ist an das Verwaltungsgericht\nzurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 3. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht     21\nauf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 113 Abs.\n2 Satz 3 BRAGO.\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                       6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. August 2002 - 1 BvR 1790/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020815_1bvr179000.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020815.1bvr179000\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020815_1bvr179000.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-15/1-bvr-1790-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020815_1bvr179000.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020815_1bvr179000.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-15/1-bvr-1790-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/08/rk20020815_1bvr179000.html","retrieved":"2026-07-10 10:50:13.881316+00:00"}}