{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20020812_2bvr093202","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020812.2bvr093202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2002-08-12","aktenzeichen":"2 BvR 932/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 932/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\ngegen a) die Verfügung des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Mai 2002 - 350 Js\n         41163/95-8 Kls -, gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO einen weiteren Verteidiger zu benennen,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 16. Mai 2002 - 350 Js\n         43945/99-8 Kls -,\n\n       c) § 49b Abs. 2 BRAO und §§ 3, 7 BRAGO,\n\n      d) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 05. Juli 2002 - 350 Js\n         41163/95-8 Kls -,\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer\n                                und die Richter Sommer,\n                                Broß\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. August\n2002 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Entscheidung des Landgerichts Mühlhausen vom 16. Mai 2002 - 350 Js\n     43945/99-8 Kls - verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem\n     Rechtsstaatsprinzip, soweit sie die Verbindung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens mit dem weiteren Strafverfahren 350 Js\n     41163/95-8 Kls - anordnet. Sie wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an\n     das Landgericht Mühlhausen zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n                                       1/12\n\n  3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  4. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer 3/4 seiner notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots fairer Verfahrensgestaltung für die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verbindung von Strafverfahren.\n\n                                         I.\n  1. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen erhob gegen den Beschwerdeführer im September 1999 Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen wegen des Verdachts der Beihilfe zum Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 StGB) in drei\nFällen (350 Js 43945/99). Die neben dem Beschwerdeführer gegen weitere vier Angeschuldigte gerichtete und 35 Blatt umfassende Anklageschrift legt ihm zur Last,\nwährend seiner Tätigkeit für den Unternehmer und Mitangeschuldigten P. für die\nnach Auffassung der Staatsanwaltschaft zum so genannten \"P.-Konzern\" gehörende\nFirma K., in K. - Thüringen - im Zeitraum von Mai 1993 bis Juli 1994 auf dessen Weisung bzw. Veranlassung in drei Fällen Investitionszulage- bzw. Investitionszuschussanträge für Maschinen- bzw. Computeranlagen vorbereitet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten\nLeistungen nicht vorlagen. Der hierdurch angerichtete Schaden soll etwa 120.000\nDM betragen. Die Anklageschrift benennt neben einer Reihe von Urkunden sieben\nZeugen als Beweismittel.\n\n 2. Nach Eingang der Anklageschrift am 29. September 1999 forderte der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer den Angeschuldigten gemäß § 201 StPO auf, zu den\nAnklagevorwürfen Stellung zu nehmen und zugleich mitzuteilen, ob er einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt habe. Andernfalls werde ihm das Gericht\neinen Pflichtverteidiger beiordnen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 zeigte\nRechtsanwalt B. die Vertretung des Beschwerdeführers an und beantragte Akteneinsicht. Nach Einsichtnahme in die zu diesem Zeitpunkt zwei Aktenordner mit etwa 750\nBlatt umfassenden Strafakten gab Rechtsanwalt B. durch Schriftsatz vom 17. November 1999 für seinen Mandanten eine Erklärung zu den Tatvorwürfen ab und trat\neiner Eröffnung des Hauptverfahrens entgegen.\n\n 3. Das Landgericht hat in den Jahren 2000 und 2001 eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht getroffen. Nach einer Sachstandsanfrage durch\ndie Staatsanwaltschaft Ende des Jahres 2001 forderte das Gericht diese auf, zur Frage der Verbindung des Verfahrens mit dem bei der Kammer anhängigen weiteren\nVerfahren 350 Js 41163/95-8 Kls Stellung zu nehmen, das auch gegen die im K...-\nVerfahren Angeschuldigten, Ha. und Ho. gerichtet ist. Hierbei handelt es sich um ein\ngegen neun Angeklagte wegen Verdachts des Subventionsbetrugs in Millionenhöhe\ngeführtes komplexes Wirtschaftsstrafverfahren, dem - nach schon erfolgter Verbin-\n\n\n                                        2/12\n\ndung zweier ursprünglich selbstständiger Strafverfahren - zwei 148 bzw. 133 Seiten\numfassende Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 9. April 1998\n- 350 Js 41163/95 - und vom 18. März 1999 - 30 Js 55107/96 - zu Grunde liegen. Der\nAktenbestand des Verfahrens ist auf mehr als 30 Leitzordner - mit Beiakten und Asservaten mehr als 300 Leitzordner - angewachsen; die Wirtschaftsstrafkammer hatte - nach zweifachem Neubeginn - die Hauptverhandlung an vierzig Sitzungstagen\ndurchgeführt, bevor das Verfahren erneut ausgesetzt wurde. Das Thüringer Oberlandesgericht hat zu Umfang und Schwierigkeit dieses Verfahrens in einem dort im\nVerfahren nach § 99 BRAGO ergangenen Beschluss ausgeführt: \"Das Verfahren ist\nauch tatsächlich und rechtlich besonders schwierig. Die tatsächlichen Schwierigkeiten beruhen darauf, dass auf Grund der Fülle des Aktenmaterials, der gleichwohl\nschwer zu ergründenden Dokumentation der verfahrensgegenständlichen Vorgänge in den Akten verschiedener Behörden, der Verflechtung von Wirtschaft und Politik insbesondere in der unmittelbaren Nachwendephase, der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit seit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen sowie der vielfältigen\nVerästelungen des Falls bis in Institutionen des Bundes und der Länder Bayern und\nThüringen sowie in die Finanzwirtschaft der den Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt nur außerordentlich mühsam aufgeklärt werden kann. Die rechtlichen Schwierigkeiten beruhen darauf, dass das Verfahren auch für versierte Juristen schwer zu\ndurchschauende Subventionsgewährungsverfahren betrifft und die Verantwortlichkeiten einer Vielzahl von Angeklagten herausgearbeitet werden müssen. Auf Grund\ndes Umfangs der Sache ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch mit dem Abschluss\ndes Verfahrens in einem überschaubaren Zeitraum nicht zu rechnen... In Anbetracht\ndes Umstands, dass die Hauptverhandlung in der Vergangenheit bereits drei Mal begonnen und insgesamt an 40 Hauptverhandlungstagen verhandelt wurde, die Hauptverhandlung aber über das Stadium der Vernehmung der Angeklagten zur Sache\nnicht hinausgekommen war, ist derzeit der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens völlig offen\" (vgl. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 22. Januar\n2002 - AR (S) 152/01, Bl. 6 f.).\n\n  Die Staatsanwaltschaft hat durch Verfügung vom 12. Dezember 2001 mitgeteilt,         5\ndass eine Verfahrensverbindung nicht erfolgen solle. Sie hat darauf hingewiesen,\ndass die Hauptverhandlung in dem zur Eröffnung anstehenden Verfahren - anders\nals im Verfahren 350 Js 41163/95-8 Kls - vermutlich innerhalb weniger Verhandlungstage durchgeführt werden könne; es sei nicht vertretbar, wenn durch die Verfahrensverbindung für den Beschwerdeführer (und einen weiteren Angeschuldigten) eine erhebliche Zahl zusätzlicher Verhandlungstage anfielen.\n\n Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 forderte das Landgericht den Wahlverteidiger des Beschwerdeführers, den das Gericht durch Beschluss vom 4. Februar 2000\neinem der Angeklagten im Verfahren 350 Js 41163/95-8 Kls als Pflichtverteidiger beigeordnet hatte, unter Hinweis auf die beabsichtigte Verfahrensverbindung und das\nhierdurch entstehende Problem der Mehrfachverteidigung auf, mitzuteilen, welches\nMandat er für den Fall der Verfahrensverbindung niederlege, und bat darum, mit dem\n\n\n\n                                        3/12\n\nBeschwerdeführer die Benennung eines Pflichtverteidigers abzustimmen. Durch\nSchreiben vom 7. Januar 2002 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO zwei Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger auszuwählen. Das Schreiben enthält folgenden Hinweis:\n\n \"Ich habe Ihren Wahlverteidiger, Herrn Rechtsanwalt B., bereits angeschrieben und       7\ngebeten, für den Fall, dass dieses Verfahren mit dem Verfahren 350 Js 41163/95 verbunden werden sollte, das Mandat niederzulegen, da ein Verstoß gegen das Verbot\nder Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) vorliegen könnte, da Herr Rechtsanwalt B. in\ndem Verfahren 350 Js 41163/95 bereits als Verteidiger für einen Angeklagten bestellt\nworden ist.\"\n\n Mit Schreiben vom 18. Januar 2002 und vom 21. Januar 2002 trat Rechtsanwalt B.          8\nnamens des Beschwerdeführers einer Eröffnung des Hauptverfahrens und der beabsichtigten Verfahrensverbindung entgegen. Die Verbindung beider Verfahren widerspreche dem Beschleunigungsgrundsatz und bedeute einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens. Eine Verbindung scheide schließlich nicht zuletzt wegen des\nErfordernisses der Mandatsniederlegung aus, die er für den Fall wirksamer Verfahrensverbindung vorsorglich ankündigte.\n\n  Das Landgericht bestellte dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2002 einen von            9\nihm bezeichneten Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger.\n\n  4. Mit Beschluss vom 16. Mai 2002 ließ die 3. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren und nahm die angekündigte Verfahrensverbindung mit dem Verfahren -\n350 Js 41163/95-8 Kls - ohne Begründung vor. Vorsorglich wies sie Rechtsanwalt B.\nals Wahlverteidiger des Beschwerdeführers zurück.\n\n  5. Mit Verfügung des Landgerichts vom 22. Mai 2002 wurde der in Singen wohnhafte Beschwerdeführer zu der am 23. August 2002 beginnenden und zunächst auf\nneun Tage terminierten Hauptverhandlung geladen. Er wurde außerdem gemäß\n§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgefordert, einen weiteren Verteidiger zu bezeichnen,\nder ihm als zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet werden könne. Mit Beschluss vom\n5. Juli 2002 bestellte das Landgericht dem Beschwerdeführer einen weiteren Pflichtverteidiger.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner gegen den Verbindungsbeschluss des Landgerichts und die Verfügung        12\ndes Vorsitzenden vom 22. Mai 2002 gerichteten und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte\naus Art. 1, 2, 12, 14, 103 und Art. 104 GG. Die angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Übermaßverbot\nund das Gebot fairen Verfahrens. Im Übrigen verletzten die Vorschriften der § 49b\nAbs. 2 BRAO i.V.m. §§ 3, 7 BRAGO ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2, 3, 14 so-\n\n\n                                         4/12\n\nwie Art. 103 GG und seien verfassungswidrig und nichtig.\n\n  Die Verbindung beider Strafverfahren mit der Verpflichtung seiner Teilnahme an einer wesentlich umfangreicheren, ihn in weiten Teilen nicht betreffenden Hauptverhandlung stelle einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Es sei damit zu rechnen, dass die Hauptverhandlung vor dem Landgericht eine Vielzahl von\nVerhandlungstagen in Anspruch nehmen werde; für ihn bedeute dies nicht nur die\nVerpflichtung, an einer aufwändigen Hauptverhandlung mit ungleich höheren Fahrtund Übernachtungskosten teilnehmen zu müssen; ihm drohe auch der Verlust seines\nArbeitsplatzes. Das staatliche Interesse an seiner Strafverfolgung rechtfertige diese\nBelastungen nicht; denn es stehe dem Gericht frei, das gegen ihn geführte Strafverfahren abzutrennen und eine Verbindung der beiden Strafverfahren im Übrigen vorzunehmen. Die Entscheidung über die Zurückweisung seines bisherigen Wahlverteidigers sei willkürlich und verletze sein Recht auf ein faires Verfahren. Das Gericht\ndürfe einen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewählten Verteidiger nicht zurückweisen, wenn der Grund für die Mehrfachverteidigung in einer später angeordneten\nPflichtverteidigung liege.\n\n  2. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2002 erstreckte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juli 2002, mit dem\nihm ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist. Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ergänzend trug er vor, die Verfahrensverbindung verletze ihn auch deshalb in seinem\nRecht auf ein faires Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das\nerkennende Gericht in dem hinzuverbundenen Verfahren bereits an über vierzig Sitzungstagen verhandelt habe. Die Verbindung verbiete sich bei dieser Sachlage\nschon im Hinblick auf den unterschiedlichen Stand beider Verfahren.\n\n 3. Der Freistaat Thüringen hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                          III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der\nRechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden\nWeise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor.\n\n 1. Die gegen den Beschluss der Strafkammer vom 16. Mai 2002 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht einer Sachprüfung\nnicht entgegen.\n\n\n\n                                          5/12\n\n  Zwar gebietet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass         19\nder Beschwerdeführer die Beseitigung des vermeintlich verfassungswidrigen Hoheitsakts zunächst mit allen anderen, gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen versucht (BVerfGE 22, 287 <290>; stRspr.). Der Beschwerdeführer, der in der gerichtlich\nangeordneten und dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde entzogenen Verfahrensverbindung durch das erkennende Gericht (vgl. § 305 Satz 1 StPO; Wendisch in\nLöwe-Rosenberg, 25. Auflage 1999, § 4 Rn. 43; Lemke in: Heidelberger Kommentar\nzur StPO, 3. Auflage 2001, § 4 Rn. 14) eine Verletzung seines Rechts auf ein faires\nVerfahren sieht, könnte diesen Verfassungsverstoß im Revisionsverfahren in die Verfahrensrüge ermessensmissbräuchlicher Verfahrensverbindung kleiden (vgl. BGHSt\n18, 238 <239>; Pfeiffer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 4 Rn.\n13). Die angegriffene gerichtliche Entscheidung stellt eine Zwischenentscheidung\ndar, die grundsätzlich einer unmittelbaren Anfechtung durch die Verfassungsbeschwerde entzogen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 8, 253 <254 f.>; 58, 1 <22 f.>;\n101, 106 <120>).\n\n Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 56, 363 <380>; 75, 108 <145>; 86, 15 <22>; Kley/Rühmann in:\nUmbach/Clemens, BVerfGG, § 90 Rn. 89; Zuck in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Auflage 1996, § 90 Rn. 140).\n\n  Entstünden dem Beschwerdeführer - wie hier - durch die Verweisung auf den             21\nRechtsweg schwere und unabwendbare Nachteile, so steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde einer Entscheidung nicht entgegen (vgl. § 90\nAbs. 2 Satz 2 BVerfGG). Wäre der Beschwerdeführer hier gezwungen, das gesamte\nfachgerichtliche Verfahren zu durchlaufen, so bedeutete dies, dass er die von ihm als\nverfassungswidrig angesehene unverhältnismäßige Belastung zunächst auf sich\nnehmen müsste, um sie erst anschließend zur gerichtlichen Prüfung stellen zu können. Wegen des möglichen Eintritts irreparabler Schäden wie etwa des Verlustes seines Arbeitsplatzes und im Hinblick auf die von ihm gerügte Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ist ihm dies nicht zuzumuten.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer in der         22\nEntscheidung über die Verfahrensverbindung einen Verstoß gegen sein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf ein faires Verfahren sieht. Das Landgericht hat\nbei der verfahrensgestaltenden Maßnahme der Verfahrensverbindung Bedeutung\nund Tragweite des Rechts des Beschwerdeführers auf ein rechtsstaatliches, faires\nStrafverfahren verkannt.\n\n a) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>;\n65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317 f.>). Aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht ergeben sich Mindesterfordernisse für Verfahrensregelungen, die eine zuverlässige Wahrheitserforschung gewährleisten. Das Verfassungs-\n\n\n\n                                         6/12\n\ngebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung ist nicht nur Regelungsauftrag an den\nGesetzgeber, sondern auch Leitlinie für den das Strafverfahren im Rahmen der\nvon der Strafprozessordnung vorgegebenen Regeln gestaltenden Richter, der dabei\nauch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss (vgl. BVerfGE\n64, 135 <146>; 92, 277 <326 f.>). Gerade der Strafprozess mit seinen möglichen\nweit reichenden Folgen für den Beschuldigten darf nicht auf eine Weise geführt werden, dass dieser zum bloßen Objekt des Verfahrens wird. Der Beschuldigte muss\nim Rahmen der von der Strafprozessordnung aufgestellten Regeln nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte\naktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE\n26, 66 <71>; 57, 250 <274 f.>; 63, 332 <337>; 64, 135 <145>; 65, 171 <174>). Eine\nbesondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren von hohem Rang ist dabei das der \"Waffengleichheit\" dienende Recht\neines Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem\nVerteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfGE 34, 293 <302>;\n38, 105 <111>; 66, 313 <319>; 68, 237 <255 f.>). Die grundrechtliche Garantie der\nfreien Wahl eines Verteidigers schafft den institutionellen Rahmen für das Entstehen\neines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und seinem\nVerteidiger; dieses Vertrauensverhältnis ist zwingende Voraussetzung für eine effektive Stärkung der Stellung des Beschuldigten, die ihm die aktive Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte im Prozess erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 34, 293 <302 f.>;\nLüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 137 Rn. 2; Welp, Der Verteidiger als Anwalt des Vertrauens, ZStW 90 (1978), S. 101 <102 f.>; Gusy, Grundrechtsschutz der Strafverteidigung, AnwBl. 1984, S. 225 <226>). Das verfassungsrechtlich\ngeschützte Interesse des Beschuldigten, den Beistand seiner Wahl zu erhalten, ist\nvon den Strafgerichten bei der konkreten Gestaltung des Verfahrens zu beachten\n(vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage, § 137 Rn. 1).\n\n Das Rechtsstaatsprinzip fordert schließlich eine angemessene Beschleunigung des        24\nStrafverfahrens im Interesse des Beschuldigten (BVerfGE 61, 28 <34>; 63, 45 <69>;\n66, 313 <321>). Das Gericht ist durch das in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich normierte, durch Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aber auch einfachrechtlich garantierte Beschleunigungsgebot gehalten, das Verfahren in einer Weise\nzu führen, die einen zügigen Abschluss verspricht.\n\n  b) Die strafprozessualen Vorschriften über die Verbindung und die Trennung anhängiger Strafsachen (§§ 2, 4, 237 StPO) eröffnen Staatsanwaltschaft und Gericht im\nInteresse der Prozessökonomie die Möglichkeit, zusammenhängende Strafsachen,\ndie einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören, mit der\nFolge der Verfahrensverschmelzung (§§ 2, 4 StPO) oder zu gemeinsamer Verhandlung (§ 237 StPO) zu verbinden. Nach überwiegender fachgerichtlicher Ansicht ist in\nanaloger Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO auch die Verfahrensverbindung mit der\nFolge der Prozessverschmelzung zweier Verfahren möglich, die beide in die Zuständigkeit desselben örtlich, sachlich und instanziell zuständigen Gerichts fallen (vgl.\n\n\n\n                                         7/12\n\nMeyer-Goßner, NStZ 1989, S. 297 <298>). Den strafprozessualen Regelungen über\ndie Verfahrensverbindung liegt dabei die Vorstellung zu Grunde, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung an sich selbstständiger Strafsachen - neben\nder Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Sachverhaltsfeststellungen und der\nNotwendigkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 11, 130 <133>; 18,\n238 <239>; OLG Frankfurt, StV 1983, S. 92 <93>) - regelmäßig dem Interesse einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung (vgl. BVerfGE 45, 354\n<359>) und der Wahrheitserforschung dienen wird. Die Verbindung von Strafverfahren wird damit häufig zugleich im Interesse des Beschuldigten liegen, dem hierdurch\netwaige zusätzliche Belastungen durch mehrere parallel gegen ihn geführte Strafverfahren erspart werden (vgl. Rzepka, Zur Fairness im deutschen Strafverfahren, 2000,\nS. 373). Die Entscheidung über die Verfahrensverbindung wie über die Verfahrenstrennung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH GA 1968, S. 305\n<306>). Sie unterliegt keiner allgemeinen Zweckmäßigkeitskontrolle, aber einer Prüfung darauf, ob das Gericht sein Ermessen missbraucht hat (vgl. Wendisch in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 2 Rn. 18, 27; BGH St 18, 238 <239>).\n\n  c) Der durch die Strafprozessordnung für eine Verfahrensverbindung eröffnete richterliche Ermessensspielraum unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen. Das Recht\ndes Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, sein Recht auf zügigen\nAbschluss des Strafverfahrens und das Übermaßverbot können im Einzelfall das öffentliche Interesse an einer Verfahrensverbindung aus Gründen der Prozessökonomie überwiegen.\n\n  Der Richter hat bei seiner Entscheidung über die mögliche Verbindung zweier Verfahren daher die im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Interessen in einen tragfähigen Ausgleich zu bringen. So muss er etwa erwägen, ob die Verfahrensverbindung gerechtfertigt ist, obwohl sie wegen der durch sie begründeten\nVerfahrensidentität und des - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 39,\n156 <164 f.>; 45, 354 <358>) - gesetzlichen Verbots der Mehrfachverteidigung\n(§ 146 StPO) zur Zurückweisung des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens führt (vgl. Nestler-Tremel, NStZ 1988, S. 103 <105>; Heinicke, NJW\n1978, S. 1497 <1502>; Wendisch in: Löwe-Rosenberg, § 2 Rn. 27; Lüderssen in:\nLöwe-Rosenberg, § 146 Rn. 28; Niemöller/Schuppert, AöR 1982, S. 387 <439>). Der\nRichter hat auch zu bedenken, ob der Beschleunigungsgrundsatz der Verfahrensverbindung entgegen steht, weil der Abschluss des Verfahrens durch sie erheblich verzögert wird (vgl. Wendisch, a.a.O., Rn. 24; Rudolphi in: Systematischer Kommentar\nzur StPO, § 2 Rn. 2; Rosenmeier, Die Verbindung von Strafsachen im Erwachsenenstrafrecht, 1972, S. 119 <124>). Schließlich hat er auch zu prüfen, ob die mit einer\nmöglichen Verfahrensverbindung einhergehenden zusätzlichen Belastungen für den\nBeschuldigten gerechtfertigt sind oder gegen das Übermaßverbot verstoßen.\n\n d) Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des       28\nLandgerichts über die Verfahrensverbindung nicht gerecht.\n\n\n\n                                         8/12\n\n aa) Es kann dahin stehen, ob die Ermessensentscheidung der Wirtschaftsstrafkammer allein deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil das Landgericht\nsie nicht mit einer Begründung versehen und damit nicht dokumentiert hat, dass es\ndie widerstreitenden Belange bedacht und in einen tragfähigen Ausgleich zu bringen\ngesucht hat (zum Begründungserfordernis nach einfachem Recht vgl. KMR, § 34,\nRn. 3; Maul in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage, § 34, Rn. 7; Gollwitzer in:\nLöwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 34, Rn. 2). Jedenfalls im Hinblick auf die hier\nvorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls, in dem das Gericht die Verbindung eines durchschnittlichen Wirtschaftsstrafverfahrens mit einem nahezu unübersichtlich\ngewordenen, nur zögernd voranschreitenden Großverfahren mit neun Angeklagten\nund einer Vielzahl von Verteidigern vornimmt, in dem die Strafkammer bereits an\nvierzig Sitzungstagen ergebnislos verhandelt hat, wird sich eine solche Begründung\nregelmäßig empfehlen. Denn es liegt hier - wie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zeigt, die der beabsichtigten Vorgehensweise ebenso wie der Beschwerdeführer entgegen getreten ist - eher fern, dass die allgemein für eine Verfahrensverbindung sprechenden Gründe der Prozessökonomie das Interesse des\nBeschwerdeführers an einer gesonderten Fortführung seines Verfahrens überwiegen. Allein das Fehlen einer Begründung kann bei dieser Sachlage darauf hindeuten,\ndass das Landgericht Bedeutung und Tragweite des Rechts des Beschwerdeführers\nauf ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren verkannt hat.\n\n  bb) Die Frage, ob eine Verfahrensverbindung von Verfassungs wegen allein auf           30\nGrund des mit ihr einhergehenden Verlustes des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens ausscheidet, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.\nDas Landgericht hat es hier jedenfalls versäumt, das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers daran, von dem Verteidiger seines Vertrauens\nverteidigt zu werden, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Ersichtlich hat es -\nwie die schriftlich geäußerte Bitte des Vorsitzenden an den Wahlverteidiger, das\nMandat niederzulegen, zeigt - nicht bedacht, dass hierin eine unzulässige staatliche\nEinflussnahme auf das in besonderem Maße schutzbedürftige Vertrauensverhältnis\nzwischen Verteidiger und Beschuldigtem liegen kann. Auch hat es unberücksichtigt\ngelassen, dass das Mandatsverhältnis bereits seit Zustellung der Anklageschrift Ende des Jahres 1999 bestand und daher allein wegen des Zeitfaktors für den Beschwerdeführer erhebliches Gewicht erlangt hat. Die Verfahrensverbindung führte\nhier praktisch dazu, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der mit besonderen\nBelastungen verbundenen Hauptverhandlung den Verteidiger seines Vertrauens verloren hat und durch die Verfahrensgestaltung des Landgerichts gezwungen war, Unterstützung bei einem ihm unbekannten Pflichtverteidiger zu suchen.\n\n  cc) Die Entscheidung des Landgerichts genügt aber auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht. Das Landgericht hat verkannt, dass die Verfahrensverbindung für den ausweislich der Anklageschrift aussagebereiten Beschwerdeführer, der durch Erstattung einer Strafanzeige das Strafverfahren gegen\nden Hauptangeklagten P. jedenfalls mit in Gang gebracht haben soll, neben dem\n\n\n\n                                         9/12\n\nVerlust seines Wahlverteidigers mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden ist. Statt des bislang übersichtlichen Aktenmaterials und möglichen Prozessstoffs sieht sich der Beschwerdeführer durch die vom Landgericht gewählte Verfahrensgestaltung nun zur Teilnahme an einem komplexen Großverfahren mit weiteren\nzehn Angeklagten und zweiundzwanzig Verteidigern verpflichtet. Die Hauptverhandlung wird aller Voraussicht nach ungleich länger dauern und in erhöhtem Medieninteresse stehen. Allein für die Vernehmung aller elf Angeklagten zur Sache hat das\nLandgericht nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladung neun Sitzungstage vorgesehen. Die Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständigen wird\nsich hieran anschließen. Ob das Landgericht die hiermit verbundenen Belastungen\nfür den Beschwerdeführer durch seine zeitweise Beurlaubung (§ 231c StPO) mindern kann, ist derzeit völlig ungewiss. Immerhin hat das Landgericht sich veranlasst\ngesehen, dem Beschwerdeführer einen weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, eine\nverfahrenssichernde Maßnahme, die gegen seine zeitweise Beurlaubung spricht und\nihm im Falle seiner Verurteilung bei Zahlungsfähigkeit ein zusätzliches finanzielles\nOpfer abverlangen wird.\n\n  Schließlich hat das Landgericht bei der angegriffenen Entscheidung dem Beschleunigungsgrundsatz nicht erkennbar Rechnung getragen. Dieser fordert eine Gestaltung des Strafverfahrens, die seinen Abschluss ohne vermeidbare Verzögerungen\nerwarten lässt. Dabei gewinnt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung umso mehr Gewicht, je länger das Strafverfahren andauert. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht bedenken müssen, dass die vorgenommene Verfahrensverbindung aller Voraussicht nach zu einer erheblichen\nVerzögerung des Abschlusses des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens führen wird. Dieser Umstand erlangt hier angesichts der langen Dauer\ndes gegen den Beschwerdeführer mit seiner polizeilichen Vernehmung im März 1996\neingeleiteten Strafverfahrens und dem nahe bevorstehenden Eintritt absoluter Verfolgungsverjährung der ersten Tat im Mai 2003 besonderes Gewicht. Ob diese mit der\nVerfahrensverbindung für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteile durch\nGründe der Prozessökonomie aufgewogen werden können, ist schon angesichts des\nFehlens einer Begründung durch das Landgericht offen.\n\n dd) Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob die Verfahrensverbindung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt, weil ein sachlicher Grund für die Verbindung des Verfahrens der von dem Großverfahren nicht berührten Beschwerdeführers fehlt.\n\n 3. Die angegriffene gerichtliche Entscheidung war aufzuheben und die Sache an           34\ndas Landgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit wird\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\n\n 4. Soweit der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines bisherigen Wahlverteidigers durch das Gericht angreift, hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob diese Entscheidung des Gerichts - we-\n\n\n\n                                         10/12\n\ngen der vorsorglich erklärten Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt\nB. - überhaupt Regelungswirkung entfaltet, ist sie von Verfassungs wegen nicht zu\nbeanstanden. Sie beruht auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Anwendung\nund Auslegung der Vorschrift des § 146a Abs. 1 StPO.\n\n  Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme-Entscheidung wird abgesehen        36\n(vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n 5. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht     37\nauf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               38\n\n             Hassemer               Sommer                 Broß\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. August 2002 - 2 BvR 932/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20020812_2bvr093202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020812.2bvr093202\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-12/2-bvr-932-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146a","ref_norm":"146a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231c","ref_norm":"231c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-12/2-bvr-932-02","retrieved":"2026-07-10 10:50:13.680693+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2002-08-12/2-bvr-932-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2002-08-12","dockets":["2 BvR 932/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020812.2bvr093202","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20020812_2bvr093202","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020812.2bvr093202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.08.2002 – 2 BvR 932/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2002-08-12/2-bvr-932-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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